Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00. 2015 in L. / Deutschland geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist Sohn syrischer Staatsangehöriger, die ihren Angaben zufolge im Jahr 2013 Syrien verlassen haben und über Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Die Eltern hatten bereits in Bulgarien Asylanträge gestellt und ihnen war daraufhin dort am 24. Februar 2014 internationaler Schutz zuerkannt worden. Aus diesem Grund lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden Bundesamt – mit Bescheid vom 10. Februar 2015 (Az. 5751961-475) die in Deutschland zusätzlich gestellten Asylanträge er Eltern als unzulässig ab. Zugleich drohte es die Abschiebung nach Bulgarien an und stellte das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Syrien fest. Die gegen diesen Bescheid am 26. Februar 2015 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage der Eltern wurde mit Urteil der 13. Kammer vom 23. September 2015 - 13 K 1561/15.A - dahingehend beschieden, dass die Abschiebungsandrohung aufgehoben wurde und im Übrigen das Verfahren aufgrund der zuvor erfolgten Klagerücknahme eigestellt wurde. Nach weiteren gerichtlichen Verfahren (Az. 13 K 11213/16.A und 8 K 14450/16.A) stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Dezember 2016 das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgarien nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Am 28. Dezember 2015 wurde ein Asylantrag mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde vom 18. Dezember 2015 aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt erachtet, der nachträglich auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden ist. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes ab und stellte das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien fest. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (und der Anerkennung als Asylberechtigter) nicht vorlägen. Eine erlittene Vorverfolgung könne angesichts der Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit im Herkunftsstaat Syrien aufgehalten habe, nicht vorliegen. Auch die Voraussetzungen für die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Dem Kläger drohe kein ernsthafter Schaden. Ein konkret drohender und individueller ernsthafter Schaden bei Rückkehr in das Herkunftsland sei nicht ausreichend geltend gemacht worden. Ein bereits erlittener ernsthafter Schaden vor Ausreise aus dem Herkunftsland könne angesichts der Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit im Herkunftsstaat der Eltern aufgehalten habe, nicht vorliegen. Der Kläger hat am 1. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Kläger syrischer Staatsangehöriger sei und im Gegensatz zu seinen Eltern nie in Bulgarien gewesen sei. Darüber hinaus habe sich sein Vater dem Wehrdienst entzogen und sei zudem Mitglied der kurdischen Z. -Partei und habe auch an einer Protestkundgebung in E. teilgenommen. Daher bestehe für ihn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG unter dem Gesichtspunkt der in Syrien praktizierten Sippenhaft. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass ein Rückgriff auf das Asylgesetz gesperrt sei. Dies ergebe sich aus dem Sinngehalt von Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, auch wenn Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO hier nicht konkret einschlägig sei (Bezugnahme auf VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A -, und VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 8 L 1623/14.A -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Insbesondere hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG gewahrt, da sein Antrag aus der Klageschrift als Minus auch den subsidiären Schutz umfasst hat. Vgl. auch Urteil der 6. Kammer vom 12. März 2015 - 6 K 8197/14.A -, juris; VG München, Urteil vom 16. Januar 2014 - M 24 K 13.30752 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 23. März 2018 - 23 K 117.17 A -, juris, jeweils zu vergleichbaren Konstellationen. Jedenfalls ist sein Klageantrag analog §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG und § 88 VwGO dahingehend auszulegen, da aus der Bezeichnung „unter teilweiser Aufhebung“, ohne dass das Aufhebungsbegehren auf Nr. 1 des Bescheides begrenzt worden wäre, deutlich wird, dass es dem Kläger darum ging, ein Form internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlangen; zumal zugunsten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine atypische Sonderkonstellation handelt. Vgl. zur besonderen Bedeutung von Art. 19 Abs. 4 GG in asylrechtlichen Verfahren nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris. Die Klage ist auch – in der Form des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages – begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vorliegend sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erfüllt (hierzu 2.), ohne dass es dem Anspruch des Klägers entgegensteht, dass seinen Eltern bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden ist (hierzu 1.). 1. Dem Anspruch des Klägers steht vorliegend nicht entgegen, dass seinen Eltern bereits in Bulgarien der internationale Schutzstatus zuerkannt worden ist. Der Einwand der Beklagten, vorliegend sei aus dem Sinngehalt von Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, auch wenn Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO hier nicht konkret einschlägig sei, eine Sperrwirkung herzuleiten, geht fehl. Aus dem Unionsrecht ist nicht im Wege der Rechtsfortbildung eine Sperrwirkung zu konstruieren (hierzu a). Darüber hinaus hat die Beklagte durch inhaltliche Prüfung und Bescheidung des Asylantrags des Klägers diese Sperrwirkung entfallen lassen (hierzu b). a) Das AsylG enthält keine Regelungen dahingehend, dass der Anspruch eines minderjährigen Ausländers materiell-rechtlich gesperrt wäre, wenn seinen Eltern in einem anderen Staat des Dublin-Verbundes internationaler Schutz zugesprochen worden ist. Auch die Voraussetzungen für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 23. August 2018 - 28 K 8137/16.A -, juris Rn. 34 ff., liegen nicht vor. aa) Auf Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie lässt sich eine solche Rechtsfortbildung bereits aus dem Grund nicht stützen, dass es sich um eine Regelung zugunsten Minderjähriger handelt. Vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Teil 3 Rn. 12. Bei der von der Beklagten vertretenen Rechtsfortbildung würde diese Vorschrift aber in ihr Gegenteil verkehrt. Der Kläger wäre gezwungen, in die Bundesrepublik zu verlassen und sich nach Bulgarien zu begeben, während seine Eltern dorthin wegen der Wirkung des § 60 Abs. 5 AsylG nicht abgeschoben werden können. Im Übrigen handelt es sich um eine sehr allgemein gehaltene Vorschrift, aus der sich ein konkreter Wille des Richtliniengebers nicht ableiten lässt. bb) Auch auf den Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO kann sich die Beklagte nicht berufen. Die Vorschrift ist auf in Deutschland geborene Kinder von im Dublin-Gebiet anerkannten Schutzberechtigen weder direkt noch analog anzuwenden (hierzu (1)), insbesondere wenn – wie hier – bezüglich des zuständigen Dublin-Staates ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist (hierzu (2)). (1) Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin III-VO die Situation eines mit dem Antragsteller eingereisten Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auch bei Kindern, die – wie der Kläger – nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden. Gegen eine (direkte) Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO spricht vorliegend der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Denn die Eltern des Klägers als dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO sind keine „Antragsteller“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. c) Dublin III‑VO ist „Antragsteller“ derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. „Begünstigter internationalen Schutzes“ hingegen ist nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. f) Dublin III‑VO derjenige, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Eltern des Klägers zählen zum letztgenannten Personenkreis. Ihnen wurde ausweislich der Mitteilung der bulgarischen Behörden bereits am 24. Februar 2014 in Bulgarien internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, so dass über ihren Asylantrag endgültig entschieden wurde. Dementsprechend ergibt sich aus der Dublin III-VO auch keine Pflicht Bulgariens, die Eltern des Klägers wieder aufzunehmen. Denn das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO wird (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer – wie hier die Eltern des Klägers – bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Infolge dessen sieht auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) bis d) Dublin III-VO keine Aufnahmepflicht des zuständigen Mitgliedsstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Schließlich fehlt es auch an einer die analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO eröffnenden Regelungslücke. Denn der Fall, dass ein Familienangehöriger bereits Begünstigter internationalen Schutzes ist, wird ausdrücklich durch Art. 9 Dublin III-VO – und zwar abweichend von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO – geregelt. Nach Art. 9 Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch – was vorliegend nicht geschehen ist – schriftlich kundtun. So Beschluss der 22. Kammer vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A -. juris Rn. 17 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 - juris; VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2017 - 23 L 116.17 A -, juris, Rn. 7; a. A. BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 -, juris Rn. 10; VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 8 L 1623/14.GI.A -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 L 190/14.A -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - A 5 K 8144/16 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 22. März 2016 - B 3 K 15.30570 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 5 E 20238/14 Me -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2018 - W 2 K 17.33334 -, juris Rn. 22; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2017 - 16 A 808/15 ; VG Regensburg, Urteil vom 19. April 2016 - RO 4 K 15.32008 -, BeckRS 2016, 45262; VG Bayreuth, Urteil vom 22. März 2016 - B 3 K 15.30570 -, juris, Rn. 33 f. Im Übrigen lassen sich Wortlaut („Für die Zwecke dieser Verordnung…“) und systematischer Stellung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO entnehmen, dass es sich um eine grundsätzlich eng auszulegende Sondervorschrift (lat. „singularia non sunt extenda“) handelt. (2) Jedenfalls wenn wie hier bezüglich des zuständigen Dublin-Staates ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist, dürften die besseren Gründe für eine Nichtanwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sprechen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Dublin III-VO gilt die Zuständigkeitsakzessorietät nur, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch ein nachgeborenes Kind die asylrechtliche Situation seiner sorgeberechtigten Eltern teilt. In der Regel entspricht dieser auf die Wahrung der Familieneinheit gerichtete Grundsatz dem Wohl des Kindes. Grundsätzlich ist damit das Land, das den Eltern internationalen Schutz zuerkannt hatte, auch für den Asylantrag des nachgeborenen Kindes zuständig. Der auch von der Beklagten als tragend erachtete Grundsatz der Familieneinheit ist durch eine solche Zuständigkeitsakzessorietät jedoch ausnahmsweise dann verletzt, wenn der gemeinsamen Überstellung der Familie, also einschließlich des nachgeborenen Kindes, ein auf den für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat bezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Dann widerspricht eine solche Zuständigkeitszuweisung dem Kindeswohl. Hierin liegt auch der Unterschied zu der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung, die sich auf Italien bezieht, vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 L 190/14.A -, juris Rn. 8; VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 8 L 1623/14.GI.A -, UA S. 2. Denn in dieser Situation kann der von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO bezweckte Gleichlauf der Asylzuständigkeit in der Praxis gerade nicht realisiert werden, so dass dem nachgeborenen Kind eine Prüfung seines Asylantrags mangels Überstellbarkeit in dem eigentlich gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat genauso verwehrt wäre wie in dem Mitgliedstaat seiner Geburt bzw. seines dann nicht nur vorübergehenden Aufenthalts. Um eine effektive Durchführung des Asylverfahrens des nachgeborenen Kindes zu ermöglichen, muss die Zuständigkeit für den Asylantrag des nachgeborenen Kindes im Fall des Vorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen bezogen auf den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat, entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO vielmehr bei dem Mitgliedstaat seiner Geburt verbleiben. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2018 - W 2 K 17.33334 -, juris Rn. 22 f. b) Selbst wenn man eine analoge Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO annimmt, hätte dies vorliegend die Beklagte nur dazu berechtigt, den Antrag des Klägers gemäß oder analog § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abzulehnen. Indem das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Dezember 2016 den Antrag inhaltlich geprüft und beschieden hat, hat es von seinem Eintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht. Mit dem Selbsteintritt wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates mit dem Ergebnis beendet, dass der Staat zuständig ist, der das Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat (Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO) und eine zuvor etwaig bestehende, anderweitige Zuständigkeit beseitigt wird. Vgl. EuGH NVwZ 2012, 417 Rn. 67; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 27a AsylG Rn. 60. Hierin liegt insbesondere der Unterschied zu VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 L 190/14.A -, juris Rn. 6. Die so begründete Zuständigkeit löst eine Verpflichtung des nunmehr zuständigen Staates zur Durchführung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes aus. Vgl. Günther, in: Heusch/Günther, BeckOK Ausländerrecht, 17. Ed., § 29 Rn. 61 Der Selbsteintritt ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. Da der Selbsteintritt eine etwaig bisher bestehende, anderweitige Zuständigkeit aufhebt, lässt er sich nicht mehr im Hinblick auf die frühere Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates rückgängig machen. Auch die Erfüllung der gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Dublin III-Verordnung bestehenden Pflicht, im Falle des Selbsteintrittes den zuvor zuständigen Staat zu informieren, ist lediglich Folge des ausgeübten Selbsteintrittes, nicht jedoch dafür konstitutiv Vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 27a AsylG Rn. 60. 2. Die materiellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sind erfüllt. Herkunftsland des Klägers, der Ausländer ist, stellt Syrien dar, da er dessen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG besitzt. In Syrien droht ihm auch angesichts des Bürgerkriegs – der ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist – bei Einreise eine ernsthafte Bedrohung seines Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 23. August 2018 - 28 K 8137/16.A -, juris Rn. 29. Dies ist von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auch nicht infrage gestellt worden. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte syrischen Antragstellern grundsätzlich den subsidiären Schutz zuerkennt. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 RVG.