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Urteil

20 K 6513/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0619.20K6513.16.00
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Tenor

Der an den Kläger zu 1. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. April 2016 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 2. gerichtete Beitragsbescheid vom 25. Januar 2017 wird insoweit aufgehoben, als sie hierdurch im Wege der vorläufigen Veranlagung des Beitragsjahres 2016 zu Beiträgen in Höhe von 180,00 € herangezogen wird. Der an die Klägerin zu 4. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 6. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 7. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 8. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 9. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1., der Klägerin zu 4., der Klägerin zu 6., der Klägerin zu 7., der Klägerin zu 8. und der Klägerin zu 9. trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen diese und die Beklagte zu 50%. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 2. zu 1,5 %, die Klägerin zu 3. zu 1,5 %, die Klägerin zu 5. zu 1,5 % und die Beklagte zu 95,5 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der an den Kläger zu 1. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. April 2016 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 2. gerichtete Beitragsbescheid vom 25. Januar 2017 wird insoweit aufgehoben, als sie hierdurch im Wege der vorläufigen Veranlagung des Beitragsjahres 2016 zu Beiträgen in Höhe von 180,00 € herangezogen wird. Der an die Klägerin zu 4. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 6. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 7. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 8. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Der an die Klägerin zu 9. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1., der Klägerin zu 4., der Klägerin zu 6., der Klägerin zu 7., der Klägerin zu 8. und der Klägerin zu 9. trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen diese und die Beklagte zu 50%. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 2. zu 1,5 %, die Klägerin zu 3. zu 1,5 %, die Klägerin zu 5. zu 1,5 % und die Beklagte zu 95,5 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger zu 1. und 3. betreiben eine Betriebsstätte im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer (IHK) und werden zur Gewerbesteuer veranlagt. Die übrigen Klägerinnen sind juristische Personen mit Sitz im Bezirk der Beklagten, die zur Gewerbesteuer veranlagt werden. Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von IHK-Beiträgen in den Jahren 2012 bis 2017. Die Beklagte hielt ausweislich ihrer Jahresabschlüsse zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres eine Ausgleichsrücklage in folgender Höhe vor: - 2010: 7.919.588,91 €. - 2011: 7.919.588,91€. - 2012: 7.919.588,91 €. Hierzu heißt es im Jahresabschluss: „Die Ausgleichsrücklage beläuft sich auf 7.920 T€. Das sind rund 50% des im Wirtschaftsjahr 2012 angesetzten Betriebsaufwands.“ - 2013: 7.919.588,91 €. - 2014: 7.919.588,91 €. Zugleich wurde in der Sitzung der Vollversammlung am 23. November 2015 die eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 276.982 € beschlossen. - 2015: 7.642.606,07 €. Neben der Ausgleichsrücklage in Höhe von 7.642.606,07 € sah der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 folgende Passiva - Nettoposition: 4.200.000 €, - Instandhaltungsrücklage Gebäude: 1.343.000 €, - Rückstellungszinsrücklage: 4.222.000 € , sowie ein Jahresergebnis von -895.373,56 € vor. Im Protokoll der Vollversammlung vom 8. Dezember 2016 heißt es unter TOP 9 das Geschäftsjahr 2015 sei mit einem Jahresergebnis von -895.373,56 € abgeschlossen worden. Nach planmäßiger Entnahme des Aufwandsanteils der in 2015 durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 368.466,75 € aus der Instandhaltungsrücklage Gebäude sowie der Auflösung der Rücklagen für das Rechenzentrum L. sowie für die IT-Migration zum 31. Dezember 2015 ergebe sich ein Ergebnis von 115.993,19 €, welches in die Rückstellungszinsrücklage eingestellt werden solle. Darüber hinaus solle im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 vor dem Hintergrund der weiteren Absenkung des Diskontierungszinssatzes bei der Berechnung der Rückstellungen und der damit verbundenen Zinsaufwandbelastung in den kommenden Jahren ein Betrag in Höhe von 2.042.606,07 € aus der Ausgleichsrücklage entnommen und der Rückstellungszinsrücklage zugeführt werden. Die Vollversammlung fasste sodann einstimmig die entsprechenden Beschlüsse (1. Feststellung des Jahresergebnisses in Höhe von -895.373,56 €; 2. Erzielung eines Ergebnisses von 115.993,19 € und Zuführung in die Rückstellungszinsrücklage; 3. Zuführung eines Betrages von 2.042.606,07 € aus der Ausgleichsrücklage in die Rückstellungszinsrücklage). In den mit den Wirtschaftssatzungen beschlossenen Wirtschaftsplänen für die Wirtschaftsjahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 war eine Änderung der Ausgleichsrücklage im nicht vorgesehen. Die mit den Wirtschaftssatzungen beschlossenen Wirtschaftspläne bzw. die hierzu aufgestellten Erfolgspläne für die Wirtschaftsjahre 2012 bis 2017 sahen folgende Aufwendungen (Wirtschaftsplan) und Betriebsaufwendungen (Erfolgsplan) vor: 2012 (€) 2013 (€) 2014 (€) 2105 (€) 2016 (€) 2017 (€) Betriebsaufwand (Erfolgsplan) 15.720.100 16.938.600 18.155.100 17.789.600 18.448.100 18.081.800 Aufwendungen (Wirtschaftsplan) 17.239.100 18.474.700 19.748.800 19.610.000 21.087.300 20.969.700 Auf der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten am 15. Juni 2016 wurde der Beschluss gefasst: „Die Geschäftsführung wird beauftragt, auf der Basis des in der IHK-Organisation derzeit entwickelten Verfahrens im Rahmen von Prognosen Risikobewertungen für die O. IHK bezüglich der Rücklagenbildung für die Jahre 2016 ff. vorzunehmen und eine entsprechende Beschlussfassung innerhalb der Wirtschaftspläne vorzubereiten. Gleichzeitig soll anhand dieses Verfahrens die Rücklagenbildung für die vorangegangenen Jahre verifiziert werden.“ Unter TOP 7 des Protokolls der Vollversammlung wurde hierzu ausgeführt, aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 müsse zukünftig die Vollversammlung bei jedem Wirtschaftsplan auch über das weitere Vorhalten einer Rücklage und deren Höhe auf Grundlage einer Prognose zu deren Erforderlichkeit entscheiden. Die Beklage arbeite in enger Abstimmung mit der DIHK an einem möglichst einheitlichen Verfahren zur Prognoseerstellung und Risikobewertung. Erste Plausibilisierungen der abzubildenden Risiken hätten die bisherige Rücklagen-Politik der Beklagten bestätigt, sodass aktuell kein Handlungsbedarf bestehe. Der mit Wirtschaftssatzung vom 8. Dezember 2016 beschlossene Wirtschaftsplan 2017 stellte erstmals die Rücklagenentwicklung für das kommende Wirtschaftsjahr 2017 wie folgt dar: Rücklage Voraussichtlicher Stand zum 31.12. 2016 Veränderungen gem. Wirtschaftsplan 2017 Stand zum 31.12.2017 Ausgleichsrücklage 5.600.000,00 € 0,00 € 5.600.000,00 € Instandhaltungsrücklage Gebäude 803.228,83 € - 513.000,00 € 272.228,83 € Rückstellungszinsrücklage 5.359.093,95 € - 121.400,00 € 5.237.693 € In den Erläuterungen zum Erfolgs- und Finanzplan wird erstmalig unter dem Punkt Rücklagenveränderung ausgeführt, zum Ausgleich des negativen Jahresergebnisses werde der Aufwandsanteil für die im Geschäftsjahr anstehende Modernisierungsmahnahme aus der Instandhaltungsrücklage Gebäude (531.000 €) und der dann verbleibende Betrag aus der Rückstellungszinsrücklage (121.400 €) entnommen. Im Rahmen der Wirtschaftsplanung 2017 sei auch die Rücklagenbildung einer kritischen Bewertung unterzogen worden. Hinsichtlich der Ausgleichsrücklage sei die Risikobewertung mittels eines Prognosetools durchgeführt und hierbei für die relevanten Risiken (insbesondere Schwankungen auf der Ertragsseite, steuerliche Risiken, Renditerisiken, Haftungsrisiken) eine Schadensbewertung vorgenommen sowie mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit versehen worden. Diese Risikosimulation führe zu einer möglichen Schadenssumme von rund 5.800.000 €. Für die zweckgebundene Instandhaltungsrücklage liege eine aktuelle Kostenschätzung des Architekturbüros aib vor, die für sämtliche in den Gebäuden noch notwendigen Sanierungs- bzw. Modernisierungsarbeiten einen Betrag von ca. 3.300.000 € ausweise. In fünf voneinander unabhängigen Bauabschnitten (2017-2021), über deren Realisierung die Vollversammlung jeweils einzeln im Rahmen der zukünftigen Wirtschaftspläne entschieden werde, sei die Kostenschätzung konkretisiert worden. Bezüglich der Rückstellungszinsrücklage lägen eine versicherungsmathematische Hochrechnung sowie entsprechende Prognosen hinsichtlich der Zinsentwicklung bei der Berechnung der langfristigen Rückstellungen vor, die mit einem Zinsaufwand bis zum Jahr 2021 von insgesamt 18.400.000 € rechne. In der Mittelfristplanung werde von einer Rücklageninanspruchnahme bis 2021 von ca. 6.400.000 € ausgegangen. Die Ergebnisse der Rücklagenbewertung bestätigten damit die aktuelle Rücklagenbildung- und -entwicklung. Auf der Grundlage entsprechender Beratungen wurde in der Sitzung der Vollversammlung am 8. Dezember 2016 unter TOP 9 der Beschluss gefasst: „Die Vollversammlung beschließt einstimmig, dass die Höhe und der jeweilige Zweck der im Geschäftsjahr 2016 bestehenden drei Rücklagen (Ausgleichsrücklage, Instandhaltungsrücklage Gebäude, Rückstellungszinsrücklage) aus der Planungsperspektive erforderlich und angemessen waren.“ Gegen die Kläger ergingen folgende Beitragsbescheide: - Kläger zu 1.: Bescheid vom 12. April 2016 Jahr Anteil% Bemessungsgrundl. EUR Hebesatz% Beitrag EUR 2013 Gewerbeertrag 32.100,00 Grundbeitrag 180,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 16.760,00 Umlage 100 32.100,00 0,280 46,93 Summe 226,93 2016 Gewerbeertrag 32.100,00 Vorl. Grundbeitrag 180,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 16.760,00 Vorl. Umlage 100 32.100,00 0,280 46,93 Summe 226,93 - Klägerin zu 2.: Bescheid vom 25. Januar 2017 Jahr Anteil% Bemessungsgrundl. EUR Hebesatz% Beitrag EUR 2016 Gewerbeertrag 0,00 Vorl. Grundbeitrag 87,50 0,00 180,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 0,00 Vorl. Umlage 87,50 0,00 0,280 0,00 Summe 180,00 2017 Gewerbeertrag 0,00 Vorl. Grundbeitrag 87,50 0,00 180,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 0,00 Vorl. Umlage 87,50 0,00 0,280 0,00 Summe 180,00 - Kläger zu 3.: Bescheid vom 25. Januar 2017: Jahr Anteil% Bemessungsgrundl. EUR Hebesatz% Beitrag EUR 2017 Gewerbeertrag 0,00 Vorl. Grundbeitrag 180,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 0,00 Vorl. Umlage 100,00 0,00 0,280 0,00 Summe 180,00 - Klägerin zu 4.: Bescheid vom 10. November 2017 Jahr Anteil% Bemessungsgrundl. EUR Hebesatz% Beitrag EUR 2015 Gewerbeertrag 153.900,00 Grundbeitrag 396,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 138.560,00 Umlage 100 153.900,00 0,280 387,97 Summe 783,97 - Klägerin zu 5.: Bescheid vom 10. November 2017 Jahr Anteil% Bemessungsgrundl. EUR Hebesatz% Beitrag EUR 2017 Gewerbeertrag 0,00 Vorl. Grundbeitrag 180,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 0,00 Vorl. Umlage 100,00 0,00 0,280 0,00 Summe 180,00 - Klägerin zu 6.: Bescheid vom 10. November 2017 Jahr Anteil% Bemessungsgrundl. EUR Hebesatz% Beitrag EUR 2015 Gewerbeertrag 98,500,00 Grundbeitrag 396,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 83.160,00 Umlage 100 98.500,00 0,280 282,85 Summe 628,85 - Klägerin zu 7.: Bescheid vom 10. November 2017 Jahr Anteil% Bemessungsgrundl. EUR Hebesatz% Beitrag EUR 2015 Gewerbeertrag 0,00 Grundbeitrag Umlagefreibetrag 15.340,00 0,00 90,00 Umlage 100 0,00 0,280 0,00 Summe 90,00 - Klägerin zu 8.: Bescheid vom 10. November 2017 Jahr Anteil% Bemessungsgrundl. EUR Hebesatz% Beitrag EUR 2013 Gewerbeertrag 352.012,46 Grundbeitrag 396,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 341.33445 Umlage 100 352.012,46 0,280 955,74 Summe 1.351,74 2014 Gewerbeertrag 272.724,32 Grundbeitrag 396,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 262.032,80 Umlage 100 272.724,32 0,280 733,69 Summe 1.129,69 2015 Gewerbeertrag 530.600,37 Grundbeitrag 396,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 519.914,52 Umlage 100 530.600,37 0,280 1.455,76 Summe 1.851,76 - Klägerin zu 9.: Bescheid vom 10. November 2017 Jahr Anteil% Bemessungsgrundl. EUR Hebesatz% Beitrag EUR 2012 Gewerbeertrag 0,00 Grundbeitrag 180,00 Umlagefreibetrag 15.340,00 0,00 Umlage 100 0,00 0,280 Summe 180,00 2013 Gewerbeertrag 167.618,71 Grundbeitrag 396,00 Umlagefreibetrag 13.025,69 154.593,02 Umlage 100 167.618,71 0,280 432,86 Summe 828,86 2014 Gewerbeertrag 392.039,63 Grundbeitrag 396,00 Umlagefreibetrag 13.031,18 379.008,45 Umlage 100 392.039,63 0,280 1.061,22 Summe 1.457,22 2015 Gewerbeertrag 528.713,82 Grundbeitrag 396,00 Umlagefreibetrag 13.035,15 515.678,67 Umlage 100 528.713,82 0,280 1.443,90 Summe 1.839,90 Der Kläger zu 1. hat am 11. Mai 2016 unter dem Aktenzeichen 20 K 6513/16 Klage erhoben. Die Klägerin zu 2. hat am 14. Februar 2017 unter dem Aktenzeichen 20 K 2409/17 Klage erhoben. Der Kläger zu 3. hat am 23. Februar 2017 unter dem Aktenzeichen 20 K 3109/17 Klage erhoben. Die Klägerin zu 4. hat am 11. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 20 K 19343/17 Klage erhoben. Die Klägerin zu 5. hat am 11. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 20 K 19344/17 Klage erhoben. Die Klägerin zu 6. hat am 11. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 20 K 19345/17 Klage erhoben. Die Klägerin zu 7. hat am 11. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 20 K 19346/17 Klage erhoben. Die Klägerin zu 8. hat am 13. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 20 K 19433/17 Klage erhoben. Die Klägerin zu 9. hat am 13. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 20 K 19434/17 Klage erhoben. Die Verfahren sind in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018 durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 20 K 6513/16 verbunden worden. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klagen im Wesentlichen übereinstimmend vor, die Beklagte habe eine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Nach dem Finanzstatut der Beklagten könne die Ausgleichsrücklage bis zu 50% der geplanten Aufwendungen betragen. Bereits die pauschale Festlegung eines solchen Rahmens sei rechtswidrig. Auch die durch die Vollversammlung jährlich beschlossene Dotierung innerhalb des Korridors sei ohne die gebotene Risikoabschätzung erfolgt. Dass mit dem Beschluss über die Festlegung der Rücklagenhöhe für die Jahre 2012 bis 2017 die notwendige Abschätzung der Risiken überhaupt stattgefunden habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Dass ein Beitragseinbruch in der jeweils in diesen Jahren vorgesehenen Höhe der Ausgleichsrücklage zu befürchten gewesen sei, könne die Beklagte nicht ernsthaft vortragen. Schon das Abschmelzen der Ausgleichsrücklage unter dem Eindruck der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2016 spreche für eine deutliche Überdotierung der Ausgleichsrücklage im Vorfeld. Da die Beklagte die Ausgleichsrücklage auch im Wirtschaftsjahr 2017 vorgesehen habe, sei auch hier eine unangemessene Überdotierung festzustellen. Insbesondere müsse die Beklagte rechtfertigen, weshalb sie an einer Ausgleichsrücklage in Höhe von über 25% festhalte, während andere IHKen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Ausgleichsrücklagen deutlich stärker auf unter 10% reduziert hätten. Dem von der Beklagten angeführten Zweck der Ausgleichsrücklage (Deckung des Mittelbedarfs bis zum Eingang der Mitgliedsbeiträge) werde widersprochen. Denn die im neuen Finanzstatut ebenso neugefasste Zweckbestimmung hinsichtlich der Ausgleichsrücklage beziehe sich ausdrücklich nur auf den Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen. Allein aus dem Verzicht auf eine Liquiditätsrücklage ergebe sich nicht, dass zum Zweck der Ausgleichsrücklage auch der alte Zweck der Liquiditätsrücklage gehöre. Mit der Umstellung der Buchführung der Beklagten von der kameralen auf die kaufmännische Buchführung sei die Nettoposition zunächst lediglich eine technische Bilanzposition gewesen. Mit der Erhöhung im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 aus dem Jahresüberschuss des Jahres 2011 um 2.000.000 € auf 4.200.000 € habe sie dann aber den Charakter einer weiteren Rücklage bekommen. Andere IHKen bezeichneten die Nettopositionen dementsprechend auch als Eigenkapitalrücklage. Dass hierbei eine dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügende Schätzung der Höhe erfolgt sei, werde mit Nichtwissen bestritten, zumal das Finanzstatut der Beklagten eine Veränderung der Nettoposition nur bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachvermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag erlaube. Dies gelte nicht nur für die Erhöhung, sondern auch für die Beibehaltung in den Folgejahren. Insoweit sei auch auf die Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofes für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen, der nach der Prüfung vergleichbarer Erhöhungen der Nettopositionen in den IHKen C. , C1. und L. die dort vorgenommenen Erhöhungen als unzulässig bezeichnet habe. Die Beklagte habe im Rahmen der Gewinnverwendung regelhaft nicht benötigte Einnahmen nachträglich irgendwelchen Zwecken zugeordnet. Die Beklage habe zwar in den Jahren 2010 bis 2017 mit negativen Ergebnissen geplant; offenkundig sei sie also über all diese Jahre – zumindest auf dem Papier – bestrebt gewesen, über negative Ergebnisse nicht benötigte Rücklagen abzubauen. Tatsächlich habe die Beklagte aber in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2015 erhebliche ungeplante Mehreinnahmen erzielt und diese nicht an die Mitglieder erstattet, sondern den Rücklagen zugeführt. Würde man zulassen, dass eine IHK ungeplante Mehreinnahmen nachträglich irgendwelchen neuen Zwecken zuordne, wäre das dem Prinzip der Jährlichkeit verpflichtete Kostendeckungsprinzip obsolet. Zwar sei die Bildung einer Instandhaltungsrücklage für Gebäude zulässig, jedoch seien Instandhaltungs- und Modernisierungskosten aus dem laufenden Haushalt zu finanzieren. Auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Baurücklage sei nicht erfüllt, da weder eine konkrete Kosteneinschätzung noch ein genauer Zeitpunkt einer Inanspruchnahme vorlägen. Zur Rechtfertigung der Rücklagendotierung verweise die Beklagte jedoch nur auf eine Kostenschätzung eines Architekten aus dem Jahr 2009. Inwieweit diese tatsächlich Grundlage von Abwägung und Beschlüssen in der Vollversammlung gewesen sei, bleibe völlig offen. Zudem dürfe bezweifelt werden, dass eine Kostenschätzung aus dem Jahr 2009 noch eine ausreichende Aktualität besitze. In die Zinsausgleichsrücklage seien innerhalb von nur 5 Jahren insgesamt 3.838.087,88 € eingestellt worden. Die Beklagte könne nicht ernsthaft behaupten, dass diese bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma bezifferten Beträge das Ergebnis einer nachvollziehbaren Abschätzung seien. Der Kläger zu 1. beantragt, den an ihn gerichteten Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. April 2016 aufzuheben. Die Klägerin zu 2. beantragt, den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 25. Januar 2017 aufzuheben. Der Kläger zu 3. beantragt, den an ihn gerichteten Beitragsbescheid vom 25. Januar 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 4. beantragt schriftsätzlich, den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 10. November 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 5. beantragt schriftsätzlich, den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 10. November 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 6. beantragt schriftsätzlich, den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 10. November 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 7. beantragt schriftsätzlich, den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 10. November 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 8. beantragt, den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 10. November 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 9. beantragt, den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 10. November 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihr Finanzstatut sehe vor, dass die Vollversammlung im Rahmen des Beschlusses über den Jahresabschluss über die Höhe und eine eventuelle Zuführung oder Abschmelzung der Rücklagen entscheide. Der Beschluss über den Jahresabschluss des vorangehenden Jahres erfolge regelmäßig in der Sitzung der Vollversammlung, in der auch über den Wirtschaftsplan des Folgejahres entschieden werde. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung sei die Planungsperspektive der Wirtschaftsplanung des jeweiligen Jahres, wobei die Beschlüsse der Vollversammlung in Bezug auf die Rücklagen im Rahmen des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres einzubeziehen seien. So seien beispielsweise in der Sitzung der Vollversammlung am 8. Dezember 2016 mit dem Jahresabschluss des Jahres 2015 die Rücklagen und deren Veränderungen zum 31. Dezember 2015 beschlossen worden. Auf dieser Basis habe der ebenfalls in der Sitzung am 8. Dezember 2016 beschlossene Wirtschaftsplan 2017 die voraussichtlichen Änderungen der Rücklagen im Jahr 2017 abgebildet. Der endgültige Rücklagenstand ergebe sich erst durch den Beschluss der Vollversammlung über den Jahresabschluss des betreffenden Jahres. Im Rahmen des Beitragsrechtsstreits stelle sich damit allein bezüglich dieses Rücklagenstandes zum Jahresende die Frage, ob diese heranzuziehen gewesen wären, bevor eine Beitragsveranlagung erfolge, soweit diesen Rücklagen auf der Passivseite der Bilanz auch entsprechende ungebundene Mittel auf der Aktivseite zur Verfügung stünden. Über den Umgang mit dem Jahresergebnis entscheide die Vollversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss. Für Beitragsstreitigkeiten seien daher Jahresergebnisse und deren Verwendung nur insoweit relevant als dass diese geplant wurden und damit in den Wirtschaftsplan eingeflossen seien. Die Ausgleichsrücklage diene dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen sowohl auf Einnahmen- als auch auf Ausgabenseite. Vor dem Hintergrund, dass keine Liquiditätsrücklage gebildet worden sei, diene sie damit auch dem Mittelbedarf eines Jahres bis zum Eingang der Mitgliedsbeiträge nach den Veranlagungen, die in den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren zum größten Teil Ende Januar/ Anfang Februar und Mitte März erfolgt sei, sodass die Ausgaben von mehr als zwei Monaten zu decken seien. Diese Praxis sei den Vollversammlungsmitgliedern bekannt und damit auch den entsprechenden Beschlussfassungen zugrunde zu legen, die die geplanten Aufwendungen ausdrücklich ausgewiesen hätten. Zur besseren Bemessung sei bereits 2009 mit Unterstützung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Risikomangementsystem eingeführt worden. Dieses Risikomangementsystem sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2016 auf der Basis eines organisationsweiten Risikomanagement-Tools mit Unterstützung einer Wirtschaftsprüfungskanzlei weiter verfeinert worden. Das Tool ziele spezifisch auf Risiken ab, die mit der Ausgleichsrücklage abgedeckt werden sollten. Für die einzelnen identifizierten Risiken sei die Höhe des möglichen Schadensausmaßes, eine Eintrittswahrscheinlichkeit sowie eine mögliche Korrelation der einzelnen Risiken angegeben. Hierdurch sei eine maximale Schadenssumme der ausschließlich mit der Ausgleichsrücklage abgedeckten Risiken von 12.264.506 € errechnet worden. Darin würden auch die Risiken deutlich, für deren Abdeckung die Ausgleichsrücklage gebildet worden sei. Die Risikosimulation habe beispielsweise im Jahr 2016 zu einer möglichen Schadenssumme von rund 5.800.000 € geführt. Die Rechtmäßigkeit der Rücklagenbildung zeige sich bereits darin, dass der anhand von Prognosen ermittelte Zinsaufwand – geschätzt 18.400.000 Millionen € – im Zusammenhang mit der Aufzinsung der Pensions-, Beihilfe- und Jubiläumsgeldrückstellungen gemäß Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die Summe der Ausgleichsrücklage und der Rückstellungszinsrücklage deutlich übersteige. Die Summe beider Rücklagen decke nur etwa die Hälfte des Aufwandes ab. Erst wenn man in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, sei zu untersuchen, ob die gebildeten Rücklagen auch mit entsprechenden liquiden Mitteln auf der Aktivseite unterlegt gewesen seien, um als Ersatz für Beitragseinnahmen den Mittelbedarf decken zu können. Bei der Nettoposition handele es sich nicht um eine Rücklage, die auf der Aktivseite mit entsprechenden liquiden Mitteln unterlegt sei, sondern um die Abbildung insbesondere des unbeweglichen Sachanlagevermögens der Aktivseite auf der Passivseite der Bilanz. Das unbewegliche Sachanlagevermögen sei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe gewidmet; deshalb stelle die hieran gebundene Nettoposition kein freies Vermögen dar, welches zur Deckung des Mittelbedarfs eines Jahres oder für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder zur Verfügung stehe. Das unbewegliche Sachanlagevermögen sei im Rahmen der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2007 mit 6.700.000 € bewertet worden. Dies zeige, dass die damals mit 2.200.000 € bewertete Nettoposition unterbewertet gewesen sei. Sie habe deshalb mit der Erhöhung der Nettoposition im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 aus dem Jahresüberschuss des Jahres 2011 um 2.000.000 € auf 4.200.000 € die Gelegenheit genutzt, die Nettoposition zu korrigieren. Aufgrund des Modernisierungs- und Renovierungsrückstaus und dem Ziel, ihre Gebäude unter Beachtung der Denkmalschutzanforderungen in einen zeitgemäßen Zustand zu versetzen sei die Instandhaltungsrücklage Gebäude angelegt und auf Basis einer Kostenschätzung des Architekturbüros aib beibehalten worden. Diese weise für sämtliche in den Gebäuden noch notwendigen Sanierungs- bzw. Modernisierungsarbeiten einen Betrag von ca. 3.300.000 € aus. Über die Realisierung der hierin dargestellten, fünf voneinander unabhängigen Bauabschnitten (2017-2021) entscheide jeweils die Vollversammlung im Rahmen der zukünftigen Wirtschaftspläne. Die Rückstellungszinsrücklage diene dazu, die Deckungslücke zwischen durchschnittlicher Aktivverzinsung des Finanzanlagevermögens und der durchschnittlichen Passivverzinsung der Rückstellungen gemäß BilMoG teilweise auszugleichen. Ihr liege eine Versicherungsmathematische Schätzung des Zinsaufwandes bis 2021 zugrunde. Aufgrund der Prognosen sei in der mittelfristigen Finanzplanung davon auszugehen, dass die Rücklage bereits im Jahr 2023 vollständig aufgebraucht sein werde. Für die streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung auf Basis des im Wirtschaftsplan festgesetzten und durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarfs hätte die Beschlüsse zur Gewinnverwendung im Rahmen der jeweiligen Jahresabschlüsse keine Relevanz. Aus Planungsperspektive sei ausweislich der Wirtschaftspläne mit negativen Jahresergebnissen geplant worden. Soweit sich nach Abschluss des Jahres durch Beschluss der Vollversammlung über den Jahresabschluss ein positives Jahresergebnis ergeben habe, sei im Rahmen des Beschlusses über den Jahresabschluss auch eine Entscheidung über die Verwendung des positiven Jahresergebnisses getroffen worden. Von einer unzulässigen Gewinnverwendung könne keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klagen haben aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie sind zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten soweit hierin die Beitragsjahre 2012 bis 2016 abgerechnet oder vorläufig veranlagt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit mit den angefochtenen Beitragsbescheiden das Beitragsjahr 2017 vorläufig veranlagt wird, sind die Beitragsbescheide hingegen rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. I. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie für die vorläufige Festsetzung des Mitgliedsbeitrags ist § 3 Abs. 2 und 3 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in Verbindung mit der für das Beitragsjahr jeweils geltenden Beitragsordnung sowie der für das Beitragsjahr jeweils erlassenen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die IHK als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen. II. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Kläger zu Beiträgen liegen vor. 1. Der Kammerzugehörigkeit der Kläger zu 1. und 3. ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG. Sie sind natürliche Person, die im Bezirk des Beklagten eine Betriebsstätte unterhalten und dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt werden. Die übrigen Klägerinnen sind als juristische Personen des privaten Rechts gem. § 2 Abs. 1 IHKG Mitglied der beklagten IHK, weil sie dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt werden und im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhalten. 2. Auch ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer IHK höchstrichterlich geklärt. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen, BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 –, juris, BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 –, juris; ; BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1974 – 1 BvR 430/65 und 1 BvR 259/66 –, juris; BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1962 – 1 BvR 541/57 –, juris. III. Die Beitragserhebung in den Jahren 2012 bis 2016 entspricht nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Vorgaben. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz in § 3 Abs. 2 IHKG eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Der Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Spiegelbildlich hierzu obliegt es dem Gericht – im Beitragsrechtsstreit inzident – auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 12 f. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist dabei darauf beschränkt, ob die IHK bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) den ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Ferner sind über die Verweisung in § 3 Abs. 7a IHKG die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung, das durch Beschluss der Vollversammlung (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG) erlassene Finanzstatut sowie die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts zu beachten, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 16; VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12.KO –, juris Rn. 23; Jahn, GewArch 2016, 263, 264. Die für die Beitragserhebung in den Jahren 2012 bis 2016 maßgebliche Wirtschaftsplanung für diese Jahre entspricht bereits auf der ersten Stufe – jedenfalls hinsichtlich des Vorhaltens einer Ausgleichsrücklage – nicht den rechtlichen Anforderungen. Ob darüber hinaus auf der zweiten Stufe die Umlegung des im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) festgesetzten Mittelbedarfs der Kammer durch die Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen rechtmäßig erfolgt ist, kann dementsprechend dahinstehen. Die Bildung und das Vorhalten einer Ausgleichsrücklage begegnen grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist der IHK die Bildung von Vermögen verboten. Das schließt die Bildung von Rücklagen aber nicht aus, welche nach ständiger Rechtsprechung zu den Kosten der IHKen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG zählen und in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind. Auch nach der Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die IHK als nicht gewinnorientierte öffentlich rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Voraussetzung ist jedoch, dass sie an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sind und auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt ist. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45/87 –, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 ‑ 6 A 10282/10 –, juris Rn. 80; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 – 4 K 199.14 –, juris Rn. 51 ff.; VG Köln, Urteil vom 13. März 2014 – 1 K 3668/13 –, juris Rn. 57 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12.KO –, juris Rn. 22; Jahn, GewArch 2016, 263, 264 ff. Die Bildung und Beibehaltung einer Ausgleichsrücklage dient grundsätzlich einem sachlichen Zweck. Denn sie ist zum Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung grundsätzlich notwendig und zulässig. Sie dient der dauerhaften Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der IHKen und ist damit zwingend, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13 – juris Rn. 48; Jahn, GewArch 2013, 49, 51; vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 ‑ 20 K 3225/15 ‑, juris Rn. 322 ff. Die Höhe der für die Haushaltsjahr 2012 bis 2016 angesammelten Ausgleichsrücklage in Höhe von 7.919.588,92 € ist jedoch nicht gerechtfertigt. 1. Das Vorhalten der Ausgleichsrücklage in Höhe von 7.919.588,92 € Euro verstößt im Jahr 2012 zum einen gegen das Finanzstatut der Beklagten. Die Beklagte hat nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des für das Haushaltsjahr 2011 maßgeblichen Finanzstatuts der Beklagten in der Fassung vom 10. Mai 2006 (Finanzstatut a. F.) eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30% und 50% der Betriebsaufwendungen beträgt, um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen. Wenngleich § 15 Abs. 3 Satz 1 Finanzstatut a.F. unmittelbar allein den Jahresabschluss betrifft und anders als § 15a Abs. 2 Satz 1 Finanzstatut in der Fassung vom 25. Juli 2013 (Finanzstatut n.F.) nicht den Begriff der „geplanten“ (Betriebs-)Aufwendungen verwendet, versteht die Kammer die Regelung so, dass auch bereits bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes die Ausgleichsrücklage nur zwischen 30% und 50% der geplanten Betriebsaufwendungen betragen darf. Da nach § 3 Abs. 2 IHKG die Kosten nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht werden, ist dieser maßgeblicher Bezugspunkt dafür, ob die Rücklagenbildung sich in einem zulässigen Rahmen hält und damit zu den Kosten der IHK zählt, welche durch die Beitragserhebung abgedeckt werden dürfen. Zudem ist eine Einhaltung der Vorgaben des § 15 Abs. 3 Finanzstatut a. F. im Jahresabschluss nur möglich, wenn sich bereits die dem Jahresabschluss vorangehende Wirtschaftsplanung für das betreffende Jahr an die Vorgaben für den Jahresabschluss hält und nicht – auf gut Glück – der Rahmen bei Aufstellung des Wirtschaftsplans überschritten werden kann, in der Hoffnung, dass sich das Vorhalten der Ausgleichsrücklage in der konkreten Höhe aufgrund tatsächlich höherer Betriebsaufwendungen am Ende des Geschäftsjahres satzungsrechtlich als rechtmäßig erweisen wird. Zwar ist allein aufgrund des Finanzstatuts unklar, ob mit den „Betriebsaufwendungen“ in § 15 Abs. 3 Finanzstatut a.F. die mit 17.239.100 € bezifferten Aufwendungen im Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 oder der mit 15.720.100 € bezifferte Betriebsaufwand im Erfolgsplan zum Wirtschaftsplan 2012 gemeint ist. Für Letzteren spricht jedoch, dass die Beklagte selbst in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 die Ausgleichsrücklage in Verhältnis zum Betriebsaufwand setzt, indem sie dort ausführte: „Die Ausgleichsrücklage beläuft sich auf 7.920 T€. Das sind rund 50% des im Wirtschaftsjahr 2012 angesetzten Betriebsaufwands (Unterstreichung durch das Gericht).“ Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, bei der Wirtschaftsplanung seien die im Wirtschaftsplan bezifferten Aufwendungen in Verhältnis zu der Ausgleichsrücklage zu setzen, obwohl im Jahresabschluss der in der Erfolgsrechnung genannte Betriebsaufwand in Verhältnis zur Ausgleichsrücklage gesetzt werde, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dies würde bedeuten, dass bei Wirtschaftsplanung und Jahresabschluss jeweils andere Bezugsgrößen für die zulässige Höhe der Ausgleichsrücklage gelten würden, obwohl – wie bereits ausgeführt – eine Einhaltung der Vorgaben des § 15 Abs. 3 Finanzstatut a. F. im Jahresabschluss nur möglich ist, wenn sich bereits die dem Jahresabschluss vorangehende Wirtschaftsplanung für das betreffende Jahr an die Vorgaben für den Jahresabschluss hält. Ein solches Verständnis zugrunde gelegt, verstößt der Wirtschaftsplan 2012 gegen den satzungsrechtlich gesetzten Rahmen, weil die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Haushalt 2012 angesammelte Ausgleichsrücklage in Höhe von 7.919.588,91 € mehr als 50%, nämlich 50,38% des geplanten Betriebsaufwandes in Höhe von 15.720.100 € betrug. Die Beklagte hat damit „sehenden Auges“ gegen das auch im Rahmen der Wirtschaftsplanung strikt zu beachtende Satzungsrecht verstoßen und die dort fixierte Obergrenze der Ausgleichsrücklage überschritten. Dass die Überschreitung der selbst gesetzten Obergrenze mit 0,38% nur geringfügig ausfällt, lässt den Satzungsverstoß nicht entfallen. Denn die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts und der damit einhergehenden Finanzautonomie selbst einen finanziellen Rahmen gesteckt, innerhalb dessen sie eine Ausgleichsrücklage vorhalten kann. Gründe, warum dieser Rahmen nicht strikt einzuhalten ist, sind nicht ersichtlich. Auch insofern gilt, dass die Beklagte nicht – auf gut Glück – den selbst gesetzten satzungsrechtlichen Rahmen, wenn auch nur geringfügig, überschreiten kann, in der Hoffnung, dass sich das Vorhalten der Ausgleichsrücklage in der konkreten Höhe aufgrund tatsächlich höherer Betriebsaufwendungen am Ende des Geschäftsjahres satzungsrechtlich als rechtmäßig erweisen wird. 2. Darüber hinaus wurden bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne für die Jahre 2012 bis 2016 – jedenfalls hinsichtlich des Vorhaltens einer Ausgleichsrücklage – die Grundsätze staatlichen Haushaltsrechts nicht gewahrt. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der ex ante Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 16; VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12.KO –, juris Rn. 34; Jahn, GewArch 2016, 263, 266. Verletzt ist der Grundsatz der Haushaltswahrheit durch Missachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit, wenn bewusst falsche oder gegriffene Anschläge veranschlagt werden die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen, vgl. zu Art. 110 GG: BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 2 BvF 1/04 –, juris Rn. 103 f.; Jahn,GewArch 2016, 263, 266; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: April 2016,Art. 110 GG Rn. 46. Gerade weil die in die Zukunft bezogenen Aussagen zwangsläufig mit Ungewissheiten behaftet sind, fordert der Grundsatz der Schätzgenauigkeit, dass die Beklagte eine nachvollziehbare Prognose dahingehend aufstellt, dass ergebniswirksame Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung in einer Höhe drohen, die die konkrete Höhe der Ausgleichsrücklage rechtfertigen, um sie verantwortungsbewusst abzusichern, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 20. Unabhängig davon, ob die Höhe der Ausgleichsrücklage im verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr das rechtsaufsichtlich genehmigte Finanzstatut der Beklagten wahrt, obliegt es danach der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten hat, die Ausgleichsrücklage also nicht völlig willkürlich – „ins Blaue hinein“ – vorgehalten wird, sondern plausibel und nachvollziehbar ist. Die Darlegungslast trifft die Beklagte nicht nur, wenn sie den satzungsrechtlich gesteckten Rahmen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage voll oder nahezu ausschöpft. Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen ist die Beklagte vielmehr stets gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren, vgl. v.Lewinski/Burbat, BHO Kommentar, 2013, § 11 Rn. 26. Einschränkungen könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn das Finanzstatut eine Mindestuntergrenze (so etwa § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Höhe von 30% des geplanten Betriebsaufwendungen) oder eine Regeluntergrenze (so etwa § 15a Abs. 2 Satz 3 des Finanzstatuts der IHK für München und Oberbayern: die Ausgleichsrücklage soll 30% der Summe der geplanten Aufwendungen nicht unterschreiten) festschreibt und damit jedenfalls eine Ausgleichsrücklage in Höhe der satzungsrechtlichen Untergrenze nicht mehr rechtfertigungsbedürftig sein dürfte, vgl. hierzu Jahn, GewArch 2016, 263, 268. Verfahrensrechtlich muss die Beklagte die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält. Eine in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 18. Die Entscheidung über Art, Zweckbindung und Höhe geplanter oder vorhandener Rücklagen muss dabei die Vollversammlung der Beklagten treffen. Gem. § 3 Abs. 2 Buchst. f) der Satzung der Beklagten bleibt der Vollversammlung ausdrücklich die Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt wird, vorbehalten. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 4 Nr. 3 IHKG, wonach die Feststellung des Wirtschaftsplanes der Vollversammlung obliegt. Dies wiederum erfordert zwangsläufig, dass alle Mitglieder der Vollversammlung – jedenfalls in Grundzügen – nachvollziehbar und in transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe informiert werden. Hierfür bedarf es nicht einer konkreten Bezifferung finanzieller Risiken. Erforderlich ist aber jedenfalls, dass die zuständigen Gremien der Beklagten den Mitgliedern der Vollversammlung allgemein beschreiben, welche finanziellen Risiken sie im kommenden Haushaltsjahr sehen, für die die Ausgleichsrücklage als Finanzierungspolster dienen soll. Ohne diese Kenntnis können die Mitglieder der Vollversammlung nicht schätzgenau beurteilen, welche Beitragsmittel der Kammerzugehörigen sie noch für erforderlich halten, um die Aufgabenerledigung zu finanzieren, so auch Jahn, Beitragsveranlagung, GewArch 2016, 263, 268; vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 – 20 K 3225/15 –, juris Rn. 339 ff. Diese Anforderungen gelten – obwohl die vorzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) zu einem Haushalt nach kameralen Grundsätzen ergangen ist – auch für die streitgegenständlichen doppischen Haushalte. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der vorzitierten Entscheidung ausdrücklich aus: „In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG handelt, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 12 f.). Daran ist auch für die Zukunft festzuhalten, da die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlichrechtliche Körperschaften weiterhin notwendig ist und zu einer geordneten Haushaltsführung gehört (…).“, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –, juris Rn. 17. Hierdurch macht das Bundesverwaltungsgericht zum einen deutlich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auch für Haushalte nach doppischen Grundsätzen gelten sollen. Zum anderen wird hierdurch deutlich, dass auch das staatliche Haushaltsrecht die Bildung von angemessenen Rücklagen als Kosten der IHK im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG erlaubt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sind und auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt ist. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 – 20 K 3225/15 –, juris Rn. 329 m.w.N. Zudem ist nicht ersichtlich, warum im Rahmen der auf Grundlage der Doppik erstellten Haushalte die bloße – buchungstechnische – Darstellung der Rücklagen als Passivposten einer Vermögensrechnung an der rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit von Rücklagen etwas ändern sollte. Anders als im kameralen System handelt es sich bei Passivposten einer Vermögensrechnung zwar nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen Haushaltssystem das Umlaufvermögen (z.B. Bankguthaben, Wertpapiere) übernimmt. Doppische Rücklagen dienen zusammen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung, sind also als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 33; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 – 1 A 40/16 –, n.v. U.A. S. 11 f.; vgl. zum Vorstehenden insgesamt VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2017 – 20 K 2068/12 –, n.v. U.A. S. 9 f. Die Wirtschaftsplanung der Beklagten in den Jahren 2012 bis 2016 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. a. Die Beklagte hat bei der Wirtschaftsplanung für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016 ausweislich der diesen zugrunde liegenden Jahresabschlüssen zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres jeweils eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 7.919.588,91 € vorgehalten. Insbesondere ging die Beklagte auch bei der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2016 noch von einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 7.919.588,91 € aus. In dem dieser zugrundeliegenden Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 wurde die Ausgleichsrücklage zum 31. Dezember 2014 mit 7.919.588,91 € beziffert. In der Sitzung der Vollversammlung am 23. November 2015, in dem über den Jahresabschluss abgestimmt wurde, wurde lediglich die Entnahme von 276.982 € aus der Ausgleichsrücklage beschlossen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2016 sah keine Veränderung der Ausgleichsrücklage vor. Die Herabsetzung der Ausgleichsrücklage auf 5.600.000 € erfolgte erst im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015, welcher in der Sitzung der Vollversammlung am 8. Dezember 2016, also nach Abschluss der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2016 und mit der Wirtschaftsplanung für das darauffolgende Jahr 2017, beschlossen wurde. b. Welche Erwägungen für die Vollversammlung leitend waren, die Ausgleichsrücklage in der konkreten Höhe in den Haushaltsjahren 2012 bis 2016 vorzuhalten, ist für das Gericht jedoch nicht im Einzelnen nachvollziehbar. Insofern ist es dem Gericht auch nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die Höhe der Ausgleichsrücklage gleichsam „ins Blaue“ hinein festgesetzt wurde – das Volumen von 7.919.588,91 € also eher Zufall ist – oder das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet wurde. Dies folgt bereits daraus, dass sich aus den dem vorliegenden Versammlungsprotokollen nicht ergibt, dass sich die Vollversammlung beim Beschluss der Wirtschaftspläne für die Jahre 2012 bis 2016 konkret mit den Gründen für den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe befasst hätte. Auch aus den der Wirtschaftssatzungen zugrunde liegenden Erwägungen ergeben sich keinerlei konkrete Prognosen, dass es gerade in den Haushaltsjahren 2012 bis 2016 zu Beitragsausfällen in Höhe von 7.919.588,91 € hätte kommen können. Die Erwägungen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen ohne konkrete Risiken zu nennen. Erst der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 enthält erstmalig eine Übersicht über die vorhandenen Rücklagen und deren Entwicklung sowie in den Erläuterungen zum Erfolgs- und Finanzplan erstmalig einen eigenständigen Punkt zur Rücklagenveränderung. Zwar trägt die Beklagte vor, bereits 2009 sei mit Unterstützung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Risikomangementsystem eingeführt worden. Hierzu ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass der Finanzausschuss der Beklagten in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009 den Bericht über die Einführung des Systems zum 1. November 2009 zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Aus der dem Protokoll beiliegenden Präsentation des Systems ergibt sich eine Darstellung verschiedener Risiken. Auch lässt sich dem vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 nebst Protokoll der Sitzung der Vollversammlung hierzu am 30. November 2010 zumindest indirekt entnehmen, dass die Einführung dieses Risikomanagementssystems wohl zum Anlass genommen wurde, die Ausgleichsrücklage um 2.273.168,20 € von 5.646.420,71 € auf den danach und auch in den Jahren 2012 bis 2016 konstant beibehaltenen Betrag von 7.919.588,91 € zu erhöhen. Die in dem Risikomangementsystem benannten Risiken wurden jedoch in keiner Weise beziffert. Eine solche Bezifferung von Risiken erfolgt erst in Weiterentwicklung des Risikomanagementsystems im Jahr 2016. Dementsprechend beziehen sich auch die Erläuterungen des Risikomanagementsystems der Beklagten im hiesigen Klageverfahren im Wesentlichen auf diese Weiterentwicklung des Systems und nicht auf das ursprüngliche System. Auch lässt sich – wie bereits ausgeführt – den vorgelegten Unterlagen der Beklagten gerade nicht entnehmen, dass die im Anschluss an das Inkrafttreten des Risikomanagementsystems zum 1. November 2009 vorgenommene Erhöhung der Ausgleichsrücklage auf 7.919.588,91 € in den Folgejahren im Rahmen der Wirtschaftsplanung von der Vollversammlung jährlich mithilfe einer aktualisierten Risikoprognose daraufhin überprüft wurde, ob nach wie vor das Bedürfnis für die Beibehaltung der Ausgleichsrücklage in dieser Höhe im jeweiligen Wirtschaftsjahr bestand. Schließlich spricht für eine fehlende Auseinandersetzung der Beklagten mit der erforderlichen Höhe der Ausgleichsrücklage beim Beschluss der Wirtschaftspläne für die Jahre 2012 bis 2016, dass diese über Jahre hinweg unverändert in Höhe eines zweistellig hinter dem Komma bezifferten Betrages fortgeschrieben wurde, obwohl es zumindest zwei Anlässe für deren Anpassung bzw. für die Überprüfung ihrer Höhe gegeben hätte. Die Beklagte stellte in dem der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2014 zugrunde liegenden Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 fest, die Ausgleichsrücklage belaufe sich auf „rund 50% des im Wirtschaftsjahr 2012 angesetzten Betriebsaufwands“. Sie stellte damit fest, dass die sowohl in § 15 Abs. 3 Finanzstatut a.F. als auch in § 15a Abs. 2 Finanzstatut n.F. vorgesehene Höchstgrenze von 50% nahe ausgeschöpft bzw. gegebenenfalls sogar überschritten wurde, ohne dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergäbe, dass die Beklagte dies zum Anlass genommen hätte, die Höhe der Ausgleichsrücklage in der nachfolgenden Wirtschaftsplanung für das Jahr 2014 zu überprüfen. Auch gab das für das Geschäftsjahr 2014 in Kraft getretene Finanzstatut n.F. Anlass, die Ausgleichsrücklage in ihrer Höhe anzupassen bzw. das Fortbestehen in dieser Höhe besonders zu rechtfertigen. Ab dem Geschäftsjahr 2014 sollte das Finanzstatut n.F. der Beklagten gelten, weshalb dessen Vorgaben auch für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2014 relevant waren. Nach dessen § 15a Abs. 2 Satz 2 diente die Ausgleichsrücklage nunmehr dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen (in § 15 Abs. 3 Finanzstatut a.F.: Schwankungen im Beitragsaufkommen) und konnte bis zu 50% der Summe der geplanten Aufwendungen betragen (in § 15 Abs. 3 Finanzstatut a.F.: 30% bis 50% der Betriebsaufwendungen). Aufgrund der Neufassung des Finanzstatuts wurde dementsprechend nicht nur die Zweckbestimmung, sondern zugleich der finanzielle Rahmen der Ausgleichsrücklage verändert. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht, dass die Beklagte dies zum Anlass genommen hätte, die Höhe der Ausgleichsrücklage in der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2014 zu überprüfen. 3. Auch eine etwaige „Heilung“, also eine nachträgliche Identifizierung und Bewertung von Risiken, die zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung objektiv bestanden haben und die Höhe der Ausgleichsrücklage materiell tragen, ist nicht erfolgt. a. Sie ergibt sich zum einen nicht aus den von der Beklagten lediglich im hiesigen Klageverfahren vorgetragenen Erwägungen. Die Beklagte führt aus, die Ausgleichsrücklage diene dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen sowohl auf Einnahmen- als auch auf Ausgabenseite. Vor dem Hintergrund, dass keine Liquiditätsrücklage gebildet worden sei, diene sie damit auch dem Mittelbedarf eines Jahres bis zum Eingang der Mitgliedsbeiträge nach den Veranlagungen, die in den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren zum größten Teil Ende Januar/ Anfang Februar und Mitte März erfolgt sei, sodass die Ausgaben von mehr als zwei Monaten zu decken seien. Diese Praxis sei den Vollversammlungsmitgliedern bekannt und damit auch den entsprechenden Beschlussfassungen zugrunde zu legen, die die geplanten Aufwendungen ausdrücklich ausgewiesen hätten. Soweit man überhaupt die Möglichkeit der nachträglichen Heilung für möglich erachtet, obwohl es nach § 3 Abs. 2 IHKG allein darauf ankommt, ob die Vollversammlung den ihr bei Aufstellung des Wirtschafts plans zustehenden Gestaltungsspielraum rechtsfehlerfrei ausgefüllt hat und nicht darauf, ob sie hypothetisch einen Plan mit gleichem Inhalt oder gar anderen Rücklagen rechtsfehlerfrei hätte beschließen können, vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 K 1188/15 -, juris Rn. 56; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 – 19 K 903/16 –, juris Rn. 47, und der Wirtschaftsplanung der Beklagten in den Jahren 2012 bis 2016 nach den vorangegangenen Ausführungen überhaupt keine dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügende Prognose zugrunde lag, die sich ex post als richtig erweisen könnte, vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 K 1188/15 -, juris Rn. 57, hätte eine solche jedenfalls durch Beschluss der Vollversammlung erfolgen müssen, vgl. hierzu Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch IHKn, GewArch 2016, 263, 271; VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 – 4 K 1310/16.MZ –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 – 20 K 3225/15 –, juris Rn. 388; VG Bayreuth, Urteil vom 7. Dezember 2016 – B 4 15.580 –, juris Rn. 38 f. Hieran fehlt es hinsichtlich der von der Beklagten nur im Klageverfahren vorgetragenen Erwägungen. Denn wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass sich die Vollversammlung der Beklagten bereits beim Beschluss der jeweiligen Wirtschaftspläne überhaupt mit der notwendigen Höhe der Ausgleichsrücklage befasst hätte. Selbst wenn man dennoch den ergänzenden Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren für ausreichend erachten würde, so ist auch dieser nicht geeignet, dem Gebot der Schätzgenauigkeit Genüge zu tun. Denn hiermit beschreibt die Beklagte lediglich ein allgemeines und für jedes Wirtschaftsjahr bestehendes Risiko, ohne die Vorhaltung der Ausgleichsrücklage in einer bestimmten Höhe in einem bestimmten Wirtschaftsjahr zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwar die in den Erfolgsplänen zu den Wirtschaftsplänen in den Jahren 2012 bis 2016 vorgesehenen Erträge aus Beiträgen relativ konstant waren (2012: 14.668.300 €; 2013: 15.288.400 €; 2014: 15.339.500 €; 2015: 14.787.600 €; 2016: 14.925.200 €), die hierdurch abzudeckenden Betriebskosten ausweislich der Erfolgspläne zu den Wirtschaftsplänen in den Jahren 2012 bis 2016 jedoch stark schwankten (2012: 15.720.100 €; 2013: 16.938.600 €; 2014: 18.155.100 €; 2015: 17.789.600 €; 2016: 18.448.100 €). b. Eine Heilung ist auch nicht aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung unter TOP 9 in ihrer am 8. Dezember 2016 „Die Vollversammlung beschließt einstimmig, dass die Höhe und der jeweilige Zweck der im Geschäftsjahr 2016 bestehenden drei Rücklagen (Ausgleichsrücklage, Instandhaltungsrücklage Gebäude, Rückstellungszinsrücklage) aus der Planungsperspektive erforderlich und angemessen waren.“ hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2016 eingetreten. Zwar liegt hiermit zumindest ein Beschluss der Vollversammlung vor. Dieser ist jedoch nicht geeignet, dem Gebot der Schätzgenauigkeit Genüge zu tun, indem er die Höhe der für das Wirtschaftsjahr 2016 vorgehaltenen Ausgleichsrücklage nachvollziehbar darlegen würde. Nach der dem Beschluss zugrundeliegenden Beratung in der Sitzung der Vollversammlung am 8. Dezember 2016 wurde aufgrund des Risikomanagementsystems für das Jahr 2016 eine mögliche Schadenssumme von 5.800.000 € identifiziert. Wie bereits ausgeführt, war ausweislich des der Wirtschaftsplanung zugrundeliegenden Jahresabschlusses die Ausgleichsrücklage zum 31. Dezember 2014 jedoch mit 7.919.588,91 € deutlich höher dotiert und wurde in der Sitzung der Vollversammlung am 23. November 2015 lediglich eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 276.982 € beschlossen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2016 sah darüber hinaus keine Veränderung der Ausgleichsrücklage vor, weshalb die Ausgleichsrücklage ausweislich des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 immer noch 7.642.606,07 € betrug und damit das für das Jahr 2016 bezifferte Risiko in Höhe von 5.800.000 € bezifferte Risiko um nahezu 2.000.00 € überschritt. Erst im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 wurde eine Herabsetzung der Ausgleichsrücklage auf 5.600.000 € vorgesehen, weshalb man bei der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2017 zutreffenderweise von einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 5.600.000 € ausging. Zwar führt die Beklagte aus, der endgültige Rücklagenstand ergebe sich erst durch den Beschluss der Vollversammlung über den Jahresabschluss des betreffenden Jahres, weshalb sich im Rahmen des Beitragsrechtsstreits allein bezüglich dieses Rücklagenstandes zum Jahresende die Frage stelle, ob diese heranzuziehen gewesen wären, bevor eine Beitragsveranlagung erfolge. Jedoch führt sich ebenfalls selbst aus, maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung sei die Planungsperspektive der Wirtschaftsplanung des jeweiligen Jahres, wobei die Beschlüsse der Vollversammlung in Bezug auf die Rücklagen im Rahmen des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres einzubeziehen seien. So seien beispielsweise in der Sitzung der Vollversammlung am 8. Dezember 2016 mit dem Jahresabschluss des Jahres 2015 die Rücklagen und deren Veränderungen zum 31. Dezember 2015 beschlossen worden. Auf dieser Basis habe der ebenfalls in der Sitzung am 8. Dezember 2016 beschlossene Wirtschaftsplan 2017 die voraussichtlichen Änderungen der Rücklagen im Jahr 2017 abgebildet. Sie selbst legt ihren Planungen also den Rücklagenstand aus dem Jahresabschluss des vorvergangenen Jahres zugrunde. Hiernach lag – wie bereits ausgeführt – der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2016 die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 noch mit 7.919.588,91 € dotierte Ausgleichsrücklage zugrunde, die erst im darauffolgenden Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 auf 5.600.000 € herabgesetzt wurde. Ging man aufgrund der nachträglichen Anwendung des Risikomanagementsystems aber bereits für das Jahr 2016 nur noch von Risiken in Höhe von 5.800.000 € aus, hätte die Ausgleichsrücklage bereits im Rahmen der Wirtschaftsplanung 2016 abgesenkt werden müssen bevor eine Heranziehung der Mitglieder zu Beiträgen hätte erfolgen dürfen. Zumindest um eine rückwirkende Heilung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2016 zu bewirken, reicht der bloße Beschluss der Vollversammlung vom 8. Dezember 2016, die Höhe und der jeweilige Zweck der im Geschäftsjahr 2016 bestehenden drei Rücklagen sei aus der Planungsperspektive erforderlich und angemessen gewesen, nicht aus. Denn gerade bei dieser rückwirkenden Betrachtung wusste die Beklagte, dass die zu Beginn des Jahres 2016 noch mit 7.919.588,91 € dotierte Ausgleichsrücklage die für das Jahr 2016 kalkulierten Risiken in Höhe von 5.800.000 € deutlich überschritten hatte. IV. Demgegenüber entspricht die Beitragserhebung im Jahr 2017 den an sie zu stellenden rechtlichen Vorgaben. 1. Das im Wirtschaftsplan 2017 geplante Vorhalten einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 5.600.000 € ist gerechtfertigt. Die Ausgleichsrücklage in dieser Höhe hält sich zum einen im dem durch das Finanzstatut der Beklagten vorgegebenen Rahmen. Gem. § 15a Abs. 2 Finanzstatut n.F. kann die Ausgleichsrücklage bis zu 50% der geplanten Aufwendungen betragen. Mit 5.600.000 € macht die für das Jahr 2017 geplante Ausgleichsrücklage 30,97% des im Erfolgsplan zum Wirtschaftsplan vorgesehenen Betriebsaufwands in Höhe von 18.081.800 € bzw. 26,71% der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Aufwendungen aus. Zum anderen beruht das Vorhalten einer Ausgleichsrücklage in dieser Höhe im Jahr 2017 nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen auf einer dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügenden Prognoseentscheidung der Vollversammlung der Beklagten. So heißt es in den Erläuterungen zum Erfolgs- und Finanzplan hinsichtlich der Ausgleichsrücklage sei die Risikobewertung mittels eines Prognosetools durchgeführt und hierbei für die relevanten Risiken (insbesondere Schwankungen auf der Ertragsseite, steuerliche Risiken, Renditerisiken, Haftungsrisiken) eine Schadensbewertung vorgenommen sowie mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit versehen worden. Diese Risikosimulation führe im Jahr 2016 zu einer möglichen Schadenssumme von rund 5.800.000 €. Eine Präsentation dieser Risikosimulation hat die Beklagte dem Gericht vorgelegt. Die für das Jahr 2017 eingeplante Ausgleichsrücklage in Höhe von 5.600.000 € liegt sogar unter dieser möglichen Schadenssumme. Auch lagen dem Beschluss des Wirtschaftsplanes 2017 ausweislich von TOP des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung am 8. Dezember 2016 entsprechende Beratungen der Vollversammlung zugrunde. Dass die von der Beklagten vorgelegte Risikobewertung fehlerhaft wäre, haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist dies angesichts dessen, dass der Beklagten bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplanes ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und die Bildung von angemessenen Rücklagen gerade Bestandteil einer geordneten Haushaltsführung ist, sonst ersichtlich, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2017 – 20 K 5579/17 –, juris Rn.74 ff.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 1473/16 –, juris Rn. 82. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem von den Klägern bemühten Vergleich zu anderen IHKen, die ihre Ausgleichsrücklagen zum Teil deutlich stärker abgesenkt haben sollen. Denn aufgrund des der Beklagten und anderen IHKen grundsätzlich zukommenden Gestaltungsspielraums bei der Wirtschaftsplanung, lässt sich aus der Dotierung der Ausgleichsrücklage bei anderen IHKen kein Rückschluss auf die Rechtmäßigkeit der Dotierung der Ausgleichsrücklage bei der Beklagte herleiten. Hinzu kommt, dass jede IHK mit individuellen ergebniswirksamen Schwankungen, zu deren Ausgleich die Ausgleichsrücklage dient, zu kalkulieren hat und es gerade im Wesen ihrer Gestaltungsfreiheit liegt, zu entscheiden, welche dieser individuellen ergebniswirksamen Schwankungen sie über die Ausgleichsrücklage absichern will oder bezüglich welcher dieser Schwankungen sie auf eine Absicherung verzichten will. 2. Auch das im Wirtschaftsplan 2017 geplante Vorhalten einer Instandhaltungsrücklage Gebäude in Höhe von 803.228,83 €, welche im Laufe des Jahres auf einen Betrag von 272.228,83 € reduziert werden soll, ist gerechtfertigt. Nach § 15a Abs. 2 Finanzstatut n.F. ist neben dem zwingenden Vorhalten einer Ausgleichsrücklage die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig. Sie sind in der Bilanz als „andere Rücklagen“ auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Diese Vorgaben der Satzung entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) aufgestellten Anforderungen an die hinreichend bestimmte sachliche Zweckbindung von Rücklagen, vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 – 1 K 1188/15 –, juris Rn. 52. Das Vorhalten einer Instandhaltungsrücklage Gebäude in Höhe von 803.228,83 €, welche im Laufe des Jahres auf einen Betrag von 272.228,83 € reduziert werden soll, im Wirtschaftsplan 2017 entspricht diesen Anforderungen. In den Erläuterungen zum Erfolgs- und Finanzplan wird hierzu ausgeführt, für die zweckgebundene Instandhaltungsrücklage liege eine aktuelle Kostenschätzung des Architekturbüros aib vor, die für sämtliche in den Gebäuden der Beklagten noch notwendigen Sanierungs- bzw. Modernisierungsarbeiten einen Betrag von ca. 3.300.000 € ausweise. In fünf voneinander unabhängigen Bauabschnitten (2017-2021), über deren Realisierung die Vollversammlung jeweils einzeln im Rahmen der zukünftigen Wirtschaftspläne entschieden werde, sei die Kostenschätzung konkretisiert worden. Die Kostenschätzung hat die Beklagte dem Gericht vorgelegt. Aus ihr sind sowohl Zweck als auch Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Rücklage hinreichend konkret ersichtlich. Hierin werden für die in den Jahren 2017 bis 2021 geplanten Sanierungs- bzw. Modernisierungsarbeiten Kosten in Höhe von 530.839,43 € im Jahr 2017, 600.093,92 € im Jahr 2018, 846.943,87 € im Jahr 2020, 660.779,96 € im Jahr 2020, 30.871,69 € im Jahr 2021. Sie datiert vom 6. September 2016 und ist damit auch hinreichend aktuell. Hinter den Gesamtkosten dieser Kostenschätzung bleibt die Instandhaltungsrücklage Gebäude für das Jahr 2017 in Höhe von 803.228,83 € bzw. 272.228,83 € weit zurück. Der hinreichenden Konkretisierung der Rücklagenbildung steht auch nicht entgegen, dass nach den Erläuterungen zum Erfolgs- und Finanzplan über die Realisierung der Sanierungs- bzw. Modernisierungsarbeiten die Vollversammlung jeweils gesondert entscheiden wird. Nach Auffassung des Gerichts darf eine Rücklagenbildung nicht erst erfolgen, nachdem ein Beschluss der Vollversammlung über die Durchführung der betreffenden Bauvorhaben ergangen ist. Die Beklagte ist zwar verpflichtet, ihre Haushaltsplanung gegenüber den Mitgliedern offenzulegen und sich für erforderlich gehaltene Rücklagen zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan samt der Entscheidung über die Rücklagenbildung dient jedoch nicht dazu, die konkrete Planung und Entscheidung für Bauvorhaben, die erst Jahre später realisiert werden sollen, vorwegzunehmen. Zudem dürfte es gerade bei umfassenden Bauvorhaben erforderlich sein, mit der Rücklagenbildung bereits vor der Durchführung der entsprechenden Baumaßnahmen zu beginnen, um die erforderlichen Rücklagen überhaupt ansammeln zu können. Es bedarf daher keiner fertigen Baupläne, um für Sanierungs- bzw. Modernisierungsarbeiten Rücklagen bilden zu dürfen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2017 – 20 K 5579/17 –, juris Rn. 89. Schließlich ist es nach Auffassung des Gerichts nicht zutreffend, dass – wie die Kläger vortragen – die Kosten für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen aus dem laufenden Haushalt zu finanzieren seien. Die Entscheidung, ob die Finanzierung solcher Maßnahmen aus dem laufenden Haushalt, ggf. unter Inanspruchnahme von Krediten, oder durch die Bildung von Rücklagen erfolgen soll, ist Bestandteil des Gestaltungsspielraums der Beklagten bei der Wirtschaftsplanung. Zudem ist fraglich, ob gerade bei umfassenden Bauvorhaben eine Finanzierung aus dem laufenden Haushalt ohne die Bildung von Rücklagen überhaut realisierbar wäre, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2017 – 20 K 5579/17 –, juris Rn. 91. 3. Das im Wirtschaftsplan 2017 geplante Vorhalten der ebenfalls zweckgebundenen Rückstellungszinsrücklage in Höhe von 5.359.093,95 €, welche im Laufe des Jahres auf einen Betrag von 5.237.693 € reduziert werden soll, ist gerechtfertigt. In den Erläuterungen zum Erfolgs- und Finanzplan wird hierzu ausgeführt, es lägen sowohl eine versicherungsmathematische Hochrechnung als auch entsprechende Prognosen hinsichtlich der Zinsentwicklung bei der Berechnung der langfristigen Rückstellungen vor, die mit einem Zinsaufwand bis zum Jahr 2021 von insgesamt 18.400.000 € rechne. In der Mittelfristplanung werde von einer Rücklageninanspruchnahme bis 2021 von ca. 6.400.000 € ausgegangen. Die versicherungsmathematische Hochrechnung hat die Beklagte dem Gericht vorgelegt. Aus ihr sind sowohl Zweck als auch Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Rücklage hinreichend konkret ersichtlich. Hinter dem voraussichtlich bis 2021 in Anspruch genommenen Betrag in Höhe von 6.400.000 € bleibt die Rückstellungszinsrücklage für das Jahr 2017 in Höhe von 5.359.093,95 € bzw. 5.237.693 € deutlich zurück. 4. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass über den Ergebnisvortrag des Jahresergebnisses zum 31. Dezember 2015 zweckfreies Vermögen gebildet werden sollte. Selbst wenn man mit den Klägern davon ausginge, dass die in der Vergangenheit zum Teil erzielten ungeplanten positiven Jahresergebnisse einen Verstoß gegen das Gebot des § 3 Abs. 2 IHKG, Mitgliedsbeiträge unter größtmöglicher Schonung der Mitglieder zu erheben, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2015 – 17 K 2912/14 –, juris Rn. 50 ff., so wäre ein solches im Jahr 2015, dessen Jahresabschluss der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2017 zugrunde liegt, nicht erzielt worden. Denn in dem der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2017 zugrundeliegenden Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 wurde zunächst ein negatives Jahresergebnis in Höhe von -895.373,56 € festgestellt. Zwar wurde aufgrund der planmäßigen Entnahme von 368.466,75 € aus der Instandhaltungsrücklage Gebäude sowie der Auflösung der Rücklagen für das Rechenzentrum L. sowie für die IT-Migration zum 31. Dezember 2015 letztlich ein positives Ergebnis von 115.993,19 € erzielt, welches in die Rückstellungszinsrücklage eingestellt wurde. Diese Einstellung in die Rückstellungszinsrücklage ist jedoch nicht zu beanstanden. Nach § 15a Abs. 3 Finanzstatut n.F. können Ergebnisse auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplanes heranzuziehen. Dieser für den Haushalt der Beklagten in § 15a Abs. 3 Finanzstatut n.F. niedergelegte haushaltsrechtliche Grundsatz entspricht auch den Bestimmungen des staatlichen Haushaltsrechts, wonach ein Haushaltsüberschuss in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen ist (vgl. § 25 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung). Für die IHKen folgt dieser Grundsatz auch aus dem aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG folgenden Verbot der Vermögensbildung. Dementsprechend nimmt auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als für IHKen allgemein – unabhängig vom Finanzstatut – geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatz an, dass ein ungeplanter Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der IHK einzusetzen ist. In der Regel dürfte sie diesen spätestens in den nächsten zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einstellen müssen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014, – 6 A 11345/13 –, juris, Rn. 21; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 1473/16 –, juris Rn. 88 ff.; VG München, Urteil vom 20. Januar 2015, – M 16 K 13.2277 –, juris, Rn. 25. Diesem haushaltsrechtlichen Grundsatz bzw. der Bestimmung des § 15a Abs. 3 Finanzstatut n.F. genügt der Wirtschaftsplan 2017. Denn die Beklagte hat das ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende positive Jahresergebnis zum 31. Dezember 2015 für ihre Rückstellungszinsrücklage eingeplant. Dass die durch diese Zuführung entstandene, im Wirtschaftsplan 2017 vorgesehene Höhe der Rückstellungszinsrücklage von 5.359.093,95 € gerechtfertigt ist, wurde bereits ausgeführt. 5. Schließlich ist das Beibehalten einer Nettoposition in Höhe von 4.200.000 € im Wirtschaftsplan 2017, auch vor dem Hintergrund ihrer Erhöhung um 2.000.000 € von 2.200.000 € auf 4.200.000 € aus dem im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 festgestellten positiven Jahresergebnis, nicht zu beanstanden. Hierdurch ist kein zweckfreies und zur Beitragsreduzierung zur Verfügung stehendes Vermögen im Sinne von § 3 Abs. 2 IHKG gebildet worden. Bei der Nettoposition handelt es sich nicht um eine Rücklage, sondern um eine Eigenkapitalposition der Beklagten. Sie dient gemeinsam mit anderen Eigenkapitalpositionen der Finanzierung des langfristig gebundenen, zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten notwendigen Vermögens, wobei bei den IHKen insoweit das unbewegliche Sachanlagevermögen im Vordergrund steht. Dementsprechend regelt § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 Finanzstatut n.F., dass die Nettoposition dem Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz entspricht und sie im Regelfall nicht größer sein darf als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige um Sonderposten verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen. Die Nettoposition ist damit eine rechnerische Größe, mit der bei Einführung der doppischen Buchführung für die IHKen das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige Vermögen ermittelt werden sollte, das in Sachanlagen gebunden ist. Den in der Nettoposition passivierten Werten steht daher auf der Aktivseite kein ungebundenes Aktivvermögen zur freien Verfügung der Beklagten gegenüber, sondern es handelt sich um die im Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerte. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob die Nettoposition nach dem Finanzstatut zu Recht erhöht worden ist, denn diese Frage ist nicht (vorrangig) im Beitragsanfechtungsstreit zu prüfen. Hier ist allein maßgeblich, dass – wie dargelegt – in der Erhöhung der Nettoposition keine Vermögensbildung zulasten der Beitragszahler zu sehen ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 1473/16 –, Rn. 95 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom7. Dezember 2016 – B 4 K 15.580 – , juris Rn.56; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Mai 2013– 19 K 4576/12 –, juris Rn. 90; Horn, Der Kosten- und Vermögensbegriff im Haushaltsrecht,GewArch Beilage WiVerw Nr. 02/2017, 96, 103 ff. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, § 15a Abs. 1 Satz 2 Finanzstatut n.F. erlaube der Beklagten eine Veränderung der Nettoposition nur bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachvermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag erlaube. Zum ersten galt das neue Finanzstatut erst ab dem Wirtschaftsjahr 2014, also noch nicht zum Zeitpunkt der Erhöhung der Nettoposition im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011. Zum zweiten hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorgenommene Erhöhung der Nettoposition gerade aus den in § 15a Abs. 1 Satz 2 Finanzstatut n.F. zum Ausdruck kommenden Gründen erfolgte. Sie erfolgte, um die Nettoposition nach deren Unterbewertung im Verhältnis zu dem in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2007 mit 6.700.000 € bewerteten unbeweglichen Sachanlagevermögen zu korrigieren. Zum dritten gehen die Kläger selbst mit dieser Argumentation davon aus, dass es sich bei der Nettoposition um eine vom Sachanlagevermögen der Beklagten abhängige Größe handelt. Da sie dies ist, steht sie gerade nicht zur Deckung des Mittelbedarfs, die eine Beitragserhebung ersetzen würde, oder zur Beitragsrückerstattung zur Verfügung. Auch ist aufgrund ihrer Kopplung an das Sachanlagevermögen als Bestandteil des festen Eigenkapitals, welches nicht ohne weiteres zur Deckung des Mittelbedarfs verwandt werden darf, keine jährliche Prognose über ihre Höhe nötig. Insofern unterscheidet sie sich von den Rücklagen, die als Teile des variablen Eigenkapitals gerade dazu gebildet werden, um notfalls zur Deckung des Mittelbedarfs oder für besondere Zwecke verwendet zu werden. Schließlich ist der Vortrag der Kläger, der Landesrechnungshof für das Land Nordrhein-Westfalen, habe die Erhöhung anderer IHKen gerügt, nicht zutreffend. Auf Seite 180 des Jahresberichts des Landesrechnungshofes für das Jahr 2016 heißt es hierzu nur: „Der LRH ist der Auffassung, dass die Aufsicht prüfen muss, ob der Ausweis der Nettoposition bei den einzelnen IHK den rechtlichen Vorgaben entspricht. Hierbei ist auch der Frage nachzugehen, ob die Anpassung der Nettoposition bei einzelnen IHK zulässig war.“ Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass der Landesrechnungshof die Erhöhungen selbst prüfte und für unzulässig erachtete, sondern, dass eine Prüfung durch die Aufsicht der IHKen unterblieb, aber hätte erfolgen müssen. Zudem können die vom Landesrechnungshof für andere IHKen aufgrund des jeder IHK bei ihrer Wirtschaftsplanung zustehenden Gestaltungsspielraums nicht ohne weiteres auf die Beklagte übertragen werden. 6. Eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der Rücklagenbildung, der Gewinnverwendung und der Nettoposition war aufgrund des Vorbringens der Kläger nicht angezeigt. Die anwaltlich nicht vertretenen Kläger zu 1. und 2. sowie zu 4. bis 9. haben, obwohl sie mit der Ladung noch einmal darauf hingewiesen wurden, dass in die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge nach vorheriger Terminabsprache auf der Geschäftsstelle Einsicht genommen werden kann, hiervon keinen Gebrauch gemacht. Auch der anwaltlich vertretene Kläger zu 3. hat keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht geht nicht soweit, dass pauschalen Verdachtsäußerungen nachgegangen werden muss. Denn die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln. Auch die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der IHKen bei der Aufstellung ihres Haushaltes verbietet es, aus Anlass eines Beitragsbescheides die gesamte Wirtschaftsführung der Kammer im Detail zu durchleuchten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 –, juris Rn. 77; VG Ansbach,Urteil vom 30. November 2017 – AN 4 K 17.00537 –, juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf,Urteil vom 15. November 2017 – 20 K 5579/17 –, juris Rn. 98; VG Düsseldorf,Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2016 – 20 K 3039/15 –, juris Rn. 30. 7. Die konkrete Beitragsfestsetzung für die Kläger im Jahr 2017 auf der zweiten Stufe ist ebenfalls rechtmäßig. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger getrennte Prozessrechtsverhältnisse zwischen den Klägern und der Beklagten bestehen und lediglich hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der an allen Prozessrechtsverhältnissen beteiligten Beklagten eine gemeinsame Kostenquote zu bilden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung ist nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018 im Verfahren 20 K 6513/16 auf 453,86 €, im Verfahren 20 K 2409/17 auf 360,00 €, im Verfahren 20 K 3109/17 auf 180,00 €, im Verfahren 20 K 19343/17 auf 783,97 €, im Verfahren 20 K 19344/17 auf 180,00 €, im Verfahren 20 K 19345/17 auf 628,85 €, im Verfahren 20 K 19346/17 auf 90,00 €, im Verfahren 20 K 19433/17 auf 4.333,19 €, im Verfahren 20 K 19434/17 auf 4.305,98 € festgesetzt sowie für die Zeit nach der Verbindung auf 11.315,50 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt und entspricht der Summe der von den Klägern aufgrund der an sie gerichteten Beitragsbescheide zu entrichtenden Beiträge. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.