1. D ie aufschiebende Wirkung der durch den Antragsteller noch zu erhebenden Klage gegen die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen, die es dem Antragsteller verwehren, auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " unter dem Pseudonym seiner Facebook-Seite "Direkte Aktion an der I. " Beiträge zu posten und in Beiträgen auf diese Seite zu verlinken, wird angeordnet. Dem Antragsteller wird aufgegeben, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegen die vorbezeichneten Maßnahmen der Antragsgegnerin vor dem beschließenden Gericht Klage zu erheben.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, innerhalb von 3 Werktagen, nachdem ihr die vom Antragsteller zu erhebende Klage zugestellt worden ist, vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über diese Klage die Maßnahmen rückgängig zu machen, die es dem Antragsteller verwehren, auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " unter dem Pseudonym seiner Facebook-Seite "Direkte Aktion an der I. " Beiträge zu posten und in Beiträgen auf diese Seite zu verlinken.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 5. April 2018 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 9. April 2018 erweiterte vorläufige Rechtsschutzgesuch, über das nach seiner Begründung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) aus den nachstehend ausgeführten Gründen in Gestalt des sinngemäß gestellten Antrages, 1. die aufschiebende Wirkung der durch den Antragsteller noch zu erhebenden Klage gegen die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen anzuordnen, die es dem Antragsteller verwehren, auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " unter dem Pseudonym seiner Facebook-Seite "Direkte Aktion an der I. " Beiträge zu posten und in Beiträgen auf diese Seite zu verlinken, und der Antragsgegnerin aufzugeben, die die Sperrung bewirkenden Maßnahmen rückgängig zu machen, sowie 2. der Antragsgegnerin a. aufzugeben, es zu unterlassen, die vom Antragsteller unter seinem Pseudonym "Direkte Aktion an der I. " auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " der Antragsgegnerin verfassten Beiträge und Kommentare für Dritte unzugänglich zu machen oder dauerhaft zu löschen sowie b. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld anzudrohen, zu befinden ist, hat nur teilweise Erfolg. Es ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist für den Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Der Streit der Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der durch den Antragsteller in seinen Anträgen zu Ziffer 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen der Antragsgegnerin ist danach im Verwaltungsrechtsweg auszutragen. Insbesondere ist die Streitigkeit als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer gesetzlichen Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Mithin sind solche Streitigkeiten dem öffentlichen Recht zuzuordnen, die sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Vgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Auflage 2015, (Kopp / Schenke) zu § 40 Rdnr. 6. Eben dies ist in Bezug auf den hier strittigen teilweisen Ausschluss des Antragstellers von der Nutzung der Facebook-Seite "AStA der I. E. " und damit die Ausübung des "virtuellen Hausrechts" durch den Allgemeinen Studierendenausschuss der Antragsgegnerin (AStA) der Fall. Die Antragsgegnerin ist als Studierendenschaft gemäß § 53 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geänderten Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule, der ihrerseits die Eigenschaft einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 HG) zukommt. Der Studierendenschaft obliegt es nach § 53 Abs. 2 S. 1 HG, ihre Angelegenheiten im Rahmen des in § 53 Abs. 2 S. 2 HG gesetzlich vorgegeben Aufgabenkataloges selbst zu verwalten. Für die dort genannten Aufgaben können die Studierendenschaft und ihre Organe, zu denen auch der AStA als Vertreter der Studierendenschaft zählt (vgl. § 55 Abs. 1 S. 1 HG), gemäß § 53 Abs. 3 S. 3 HG Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Mithin dient die Nutzung von Medien durch die Studierendenschaft und ihre Organe der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen öffentlichen (Selbstverwaltungs-)Aufgaben. Betreibt deshalb der AStA als Organ der Studierendenschaft eine Internetseite und erlaubt er es Dritten, dort eigene Wortbeiträge zu veröffentlichen, sind Maßnahmen, die - wie hier - zu dem Zweck ergriffen werden, (vorgebliche) Verstöße von Studierenden gegen die Bedingungen für die Nutzung der Internetseite zu sanktionieren, in der Regel ebenso dem öffentlichen Recht zuzuordnen wie ein durch den Träger öffentlicher Verwaltung ausgesprochenes Hausverbot. Hier wie da ist zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts maßgeblich auf den Zweck der in Ausübung des (virtuellen) Hausrechts getroffenen Maßnahme abzustellen, der im Regelfall in der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Amtsbetriebes besteht und damit der Erfüllung der widmungsgemäßen Verwaltungsaufgaben dient. Vgl. zum allgemeinen Hausrecht etwa: BVerwG, Urteil vom 13. März 1970, 7 C 80/67, juris Rdnr. 36; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1988, 15 A 188/86, juris Rdnr. 4. f.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29 August 2017, 3 O 161/17, juris, Rdnr. 8. Eben dies gilt auch hier, da der AStA der Antragsgegnerin ausweislich der Antragserwiderung die von dem Antragsteller beanstandeten Maßnahmen unter anderem damit begründet, dass dessen Posts auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " unter dem Pseudonym "Direkte Aktion an der I. " und das dortige Verlinken auf diese von ihm betriebene Facebook-Seite unter Verstoß gegen die für Nutzung der Facebook-Seite "AStA der I. E. " aufgestellten Bedingungen (Netiquette) "… für einen konkreten hochschulpolitischen Inhalt …" stünden und er "… aufgrund seiner eigenen Neutralitätspflicht keine politischen Organisationen außerhalb der verfassten Studierendenschaft …" unterstütze. Ob die Nutzungsbedingungen, wie die Antragsgegnerin geltend macht, ohne spezifisch hoheitlichen oder öffentlich-rechtlichen Bezug nach allgemeinen Grundsätzen aufgestellt worden sind, ist damit angesichts ihrer Funktion, zumindest auch der Erfüllung der der Studierendenschaft obliegenden Aufgaben zu dienen, für die Bestimmung der Rechtsnatur des hier zu entscheidenden Rechtsstreits unerheblich. Soweit der Antragsteller sich mit dem Antrag zu 1. gegen seinen teilweisen Ausschluss von der Nutzung der Facebook-Seite "AStA der I. E. " wendet, ist sein vorläufiges Rechtsschutzgesuch allerdings entgegen der von ihm in der Antragsschrift gewählten Formulierung nicht als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft, sondern als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. Statthaft ist ein solcher Anordnungsantrag, wenn der Rechtsschutzsuchende sich gegen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts wendet, der eine der Regelungswirkungen aufweist, die in § 80 Abs. 1 VwGO bezeichnet sind, und demgegenüber ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, S. 2 VwGO) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die technischen Vorkehrungen, die die Antragsgegnerin zu dem Zweck ergriffen hat, dem Antragsteller das Posten von Beiträgen unter dem Pseudonym seiner Facebook-Seite ("Direkte Aktion an der I. ") und in geposteten Beiträgen das Verlinken auf diese Seite zu verwehren, dienen im Wege des Sofortvollzugs (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) der Vollstreckung eines jedenfalls fiktiv an den Antragsteller gerichteten Gebots, es auf der Facebook-Seite des AStA der Antragsgegnerin zu unterlassen, entsprechende Beiträge zu posten und dort seine Facebook-Seite zu verlinken. Ein solches Unterlassungsgebot weist die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW auf, dem eine im Sinne § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO belastende Regelungswirkung in Gestalt der Entziehung einer dem Antragsteller zuvor eingeräumten Befugnis zukommt. Denn die Entscheidung des AStA, zur Erfüllung der Aufgaben, die der Studierendenschaft durch das nordrhein-westfälische Hochschulgesetz übertragen sind, eine Facebook-Seite zu betreiben und auf dieser Seite den Mitgliedern der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu eröffnen, dort Beiträge zu posten und auf andere Webseiten zu verlinken, um - laut der eigenen Bedingungen für die Nutzung dieser Seite - eine lebhafte und konstruktive Diskussion zu ermöglichen, begründet für alle Studierenden in Bezug auf dieses Forum ein Recht auf Zugang und Teilhabe. Damit folgt das Benutzungsrecht des einzelnen Studierenden unmittelbar - vergleichbar der Zugänglichmachung eines Gebäudes der öffentlichen Verwaltung - aus der Eröffnung des virtuellen Diskussionsraums durch eine öffentliche Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und es bedurfte deshalb zu seiner Begründung auch keines an den Antragsteller als Studierenden gerichteten Verwaltungsaktes. Vgl. zur Eröffnung eines realen Diskussionsraumes durch Einladung zu einer Bürgerversammlung: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017, 15 A 3048/15, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 50 ff.). Wird einem Studierenden nachträglich der Zugang zu der Facebook-Seite des AStA verwehrt oder - wie hier die Möglichkeit zur Kommentierung und Verlinkung - eine Nutzungsoption genommen, stellt sich dies für ihn damit als belastende Regelung dar, die - da die Nutzung der Seite nicht etwa allein solchen Studierenden vorbehalten ist, die im Rahmen der Antragsgegnerin organschaftliche Rechte wahrnehmen - vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Garantie der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) Außenwirkung entfaltet. Vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2017, L 1 AL 67/15, juris Rdnr. 42; a. A. wohl VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017, M 26 K 16.5928, juris Rdnr. 16. Gegenüber einer Maßnahme, mit der eine solche belastende Regelung zwangsweise durchgesetzt wird, ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO zu gewähren. Offen bleiben kann, ob die technischen Vorkehrungen, die der AStA zur Durchsetzung der vorbezeichneten Maßnahme ergriffenen hat, für sich genommen mangels Regelungsgehalts als bloßer Realakt zu qualifizieren sind, vgl. zur rechtlichen Einordnung einer Ersatzvornahme als Realakt etwa: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004, 7 A 4492/99, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 51 f.), oder als im Wege des Sofortvollzuges unter Anwendung unmittelbaren Zwangs ausgeführte tatsächliche Vollstreckungshandlung, die als solche, so wohl für die Anwendung von Verwaltungszwang in Form des Ersatzvornahme: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1993, 10 B 360/93, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 18), - hier gegebenenfalls mit Blick auf die an den Antragsteller als Post auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " seitens des AStA gerichtete Mitteilung ("… Du hast auf deine eigene Seite verlinkt, dies ist laut unserer Netiquette nicht erlaubt. Wir haben deine Seite zunächst unbefristet gesperrt …") - gleichwohl Verwaltungsaktsqualität besitzt, oder aber eine Vollstreckungsmaßnahme ist, die der zwangsweisen Durchsetzung einer mit ihrer Ausführung zugleich (konkludent) erlassenen Untersagungsverfügung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW dient. Weil Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung gemäß den §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO, 112 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt, wäre in Anwendung des Rechtsgedankens, der der Regelung des § 18 Abs. 2 VwVG des Bundes zu Grunde liegt, ein Anordnungsbegehren auch dann statthaft, wenn die Sperrmaßnahme des AStA einen schlichten Realakt darstellte. Nach § 18 Abs. 2 VwVG sind gegen die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgehenden Verwaltungsakt die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. In entsprechender Anwendung dieser Norm auf landesrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen und in Anbetracht der Tatsache, dass gemäß § 112 S. 2 JustizG NRW die Vorschriften des § 80 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8 VwGO entsprechend für Rechtsbehelfe gelten, die nach § 112 S. 1 JustizG NRW keinen Suspensiveffekt entfalten, weil sie gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung gerichtet sind, ist ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch, das Maßnahmen im Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW in Bezug nimmt, dahingehend auszulegen, dass die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt wird. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O., Rdnr. 53 ff., und Beschluss vom 25. November 1993, a. a. O., Rdnr. 22; a. A.: Finkelnburg / Dombert / Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 722. Der Zulässigkeit des Anordnungsbegehrens steht nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen die von ihm beanstandete Maßnahme des AStA bislang keine Klage erhoben hat, da die Bescheidung des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs in der Sache gemäß § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO kein bereits rechtshängiges Klagebegehren erfordert. Von der Erhebung einer solchen Klage, das heißt dem Einlegen eines Rechtsbehelfs, an den die nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO anzuordnende aufschiebende Wirkung anknüpfen kann, ist der Antragsteller allerdings nicht dadurch entbunden, dass er gegen die Maßnahme des AStA bei dem Rechtsausschuss der Antragsgegnerin (Rechtsausschuss) vorprozessual nach § 26 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Antragsgegnerin (Satzung) einen Antrag mit dem Ziel gestellt hat, einen für die Streitbeteiligten verbindlichen Schiedsspruch des Rechtsausschusses zu erwirken, dem diese sich unterwerfen müssen (§ 26 Abs. 2 S. 2 Satzung), in dessen Folge der AStA seine Sperrmaßnahmen gegebenenfalls aufzuheben hätte. Die Beschwerde des Antragstellers bei dem Rechtsausschuss ist kein Rechtsbehelf im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Eine vom Antragsteller gegen die Ende März / Anfang April 2018 ergriffene Sperrmaßnahme des AStA noch zu erhebende Klage wäre - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der hier zu treffenden gerichtlichen Entscheidung - auch nicht offensichtlich unzulässig. Namentlich würde ihrer Zulässigkeit die Fristbestimmung des § 74 Abs. 1 VwGO nicht entgegenstehen. Dies gilt, weil dem Antragsteller zu der Sperrmaßnahme bislang keine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung des AStA zugegangen ist. Mithin kann der Antragsteller jedenfalls innerhalb der noch nicht verstrichenen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 S. 1 VwGO) Klage erheben. Das Anordnungsbegehren, das nach allem mit dem auf die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahmen gerichteten Annexantrag (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO) im Weiteren ebenso zulässig ist wie das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Regelungsbegehren (§§ 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO), erweist sich auch als begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer (noch zu erhebenden) Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt (zukommen würde bzw.) zukommt. Weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse besteht, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an deren sofortiger Vollziehung, wenn diese rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Sperrmaßnahme des AStA hält nach Lage der Akten einer Rechtskontrolle nicht stand. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Nach Lage der Akten spricht bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aber alles dafür, dass der AStA nicht befugt ist, seiner Vollzugsmaßnahme eine an den Antragsteller gerichtete Verfügung zu Grunde zu legen, mit der diesem auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " das Posten von Beiträgen unter dem Pseudonym seiner Facebook-Seite "Direkte Aktion an der I. " und das Verlinken auf diese Facebook-Seite in geposteten Beiträgen untersagt wird. Unter welchen Voraussetzungen der AStA ermächtigt ist, in Ausübung seines "virtuellen Hausrechts", das als notwendiger Annex aus der Sachkompetenz der Antragsgegnerin zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben folgt, vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Dezember 2012, B 11 AL 25/11 R, juris Rdnr. 13 f.; VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017, M 26 K 16.5928, juris Rdnr. 19; in Bezug auf das allgemeine Hausrecht: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017, 15 A 3048/15, und Urteil vom 14. Oktober 1988, a. a. O., beide: www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 52 bzw. Rdnr. 7 f.); Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2014, 15 L 890/14 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2011, 21 L 1077/11, beide: www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 5 bzw. Rdnr. 16), Mitgliedern der Antragsgegnerin die Nutzung seiner Facebook-Seite teilweise zu untersagen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Gleiches gilt für die Frage, welche Rechtsnatur die vom AStA für die Nutzung der Facebook-Seite aufgestellten Bedingungen (Netiquette) besitzen. Ein mit einem Verstoß gegen die Netiquette begründeter teilweiser Ausschluss von der Nutzung der Facebook-Seite ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die bzw. der von einer solchen Maßnahme Betroffene die Nutzungsbedingungen verletzt hat. So liegt der Fall hier. Zu Unrecht hält der AStA dem Antragsteller ausweislich der Antragserwiderung vor, dass dieser diejenige Bestimmung der Netiquette nicht beachtet habe, nach der "… Verdächtigungen, Unterstellungen oder Theorien, die nicht überprüfbar sind und nicht durch Argumente oder glaubwürdige Quellen belegt werden …", gelöscht werden. Abgesehen davon, dass die von der Antragsgegnerin zitierte Passage der Nutzungsbedingungen jedenfalls für sich genommen die von dem Asta gegen den Antragsteller verhängte Maßnahme nicht vorsehen, hat der AStA auch keinen Sachverhalt dargetan, der die Annahme rechtfertigt, der Antragsteller habe gegen das vorbezeichnete Element der Nutzungsbedingungen verstoßen. Die dortige Bestimmung verbietet bei verständiger Würdigung aus Sicht seines Adressaten (§ 133 BGB analog) nur, Sachverhalte, die nicht erweislich wahr sind, gleichwohl als Tatsachen darzustellen. Im Umkehrschluss zu der Regelung in den Nutzungsbedingungen stellen nämlich aus Sicht ihres Verfassers Kommentarinhalte dann keine verbotenen "Verdächtigungen, Unterstellungen oder Theorien" dar, wenn sie überprüfbar sind und durch Argumente oder glaubwürdige Quellen belegt werden können. Überprüfen und belegen lassen sich indes nur Fakten. Ob auf Tatsachen gestützte Aussagen entsprechend dem Alltagsverständnis der Begriffe noch "Verdächtigungen, Unterstellungen oder Theorien" sein können, kann dahinstehen, da sie als solche dann jedenfalls nicht gegen die vorbezeichnete Passage der Nutzungsbedingungen verstoßen. Dass der Antragsteller dem Verbot in seinem vorbezeichneten Verständnis zuwider gehandelt hat, folgt aus dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin nicht, der Antragsteller habe "… ins Blaue hinein (unzutreffend) unterstellt (…), (…. [sc.: der AStA]) betreibe unerlaubte Werbung für G. /G1. , verletze hierdurch seine Neutralitätspflicht und verwende möglicherweise sogar seine finanziellen Mittel zweckwidrig …", zumal der Antragsteller damit "… den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB in den Raum gestellt …" habe. Die damit in Bezug genommenen und vom Antragsteller auf der Facebook-Seite des AStA verfassten Kommentare ("Vielleicht wurden die Karten auch für Werbezwecke dem AStA zur Verfügung gestellt und der AStA leitet das jetzt weiter an die Studierenden. Verstoß gegen Neutralitätspflicht und so…"; "… Also tatsächlicher Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des AStA …") enthalten indes keine Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind, sondern Meinungen, deren Äußerung nach ihrem Inhalt weder nach den Nutzungsbedingungen noch aus Gründen höherrangigen Rechts verboten ist. Dies gilt - und zwar ungeachtet der Frage, ob und inwieweit den Kommentaren des Antragstellers der diesen von der Antragsgegnerin beigemessene Inhalt überhaupt zukommt - für die beanstandete Einstufung sowohl der Werbung als "unerlaubt" als auch der Verwendung finanzieller Mittel als "zweckwidrig". Solche Äußerungen enthalten im Kern jeweils ebenso eine Wertung wie eine Auffassung, nach der ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich relevant ist. Für den Inhalt des vom Antragsteller auf seiner Facebook-Seite "Direkte Aktion an der I. " eingestellten "Communiqué Nr. 60", auf das der Antragsteller in seinem auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " verfassten Kommentar offenbar verlinkt hatte, gilt nichts anderes. Entgegen dem Vorhalt des AStA lässt sich nach Aktenlage auch kein Verstoß des Antragstellers gegen die Bedingungen für die Nutzung der Facebook-Seite verifizieren, soweit in diesen als Bitte formuliert ist, "… keine Wahl- oder Parteienwerbung …" zu posten, und sie den Hinweis enthalten, dass "… Auch Aufrufe zu Kampagnen, Demonstrationen oder Petitionen (…) gelöscht …" werden. Ungeachtet des Umstandes, dass auch dieser Teil der Nutzungsbedingungen als solche für den Fall eines Verstoßes keine Sanktionen von der Art vorsehen, wie sie gegen den Antragsteller verhängt worden sind, hat der AStA eine sein Einschreiten rechtfertigende Verletzung der vorbezeichneten Nutzungsbedingungen durch den Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Insoweit unzureichend ist der Vortrag zur Antragserwiderung, der Verstoß folge schon daraus, dass der Antragsteller "… auf seine eigene Facebook-Seite 'Direkte Aktion an der I. ' …" verlinkt habe, die er selbst als 'außerparlamentarische Opposition' und damit eine (hochschul-) politische Organisation …" bezeichne …", wobei diese "… Darstellungsform über ein reines Pseudonym hinaus[gehe] …" und "… bereits nach ihrer Benennung für einen konkreten hochschulpolitischen Inhalt …" stehe. Eine nach den Nutzungsbedingungen unzulässige Wahl- oder Parteienwerbung ist damit ebenso wenig dargelegt wie ein Aufruf zu einer Kampagne, einer Demonstration oder einer Petition. Die Bezeichnung "Direkte Aktion an der I. " als Pseudonym, unter dem der Antragsteller auf der Facebook-Seite des AStA gepostet hat und seine eigene Facebook-Seite betreibt, bezeichnet für sich genommen keine (hochschul-)politische Organisation. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass der Antragsteller - auch nach seinem Vortrag - die "Direkte Aktion an der I. " als außerparlamentarische Opposition begreift. Abgesehen davon, dass dieses Selbstverständnis der Bezeichnung alleine nicht zu entnehmen ist, enthält die Formulierung 'Direkte Aktion an der I. ' jedenfalls weder eine (wahl-)werbende Aussage zu Gunsten oder zu Lasten irgendeiner Partei oder (hochschul-)politischen Organisationen noch beinhaltet sie einen Aufruf zu Kampagnen, Demonstrationen oder Petitionen. Die Bezeichnung als 'Direkte Aktion an der I. ' spiegelt allenfalls wieder, dass sich der Antragsteller als der hinter der 'Direkte(n) Aktion an der I. ' Stehende auch mit Themen befasst, die von dem Studierendenparlament behandelt werden, ohne dass er oder die 'Direkte Aktion an der I. ' dort vertreten ist. Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, er kläre den "geneigten Leser" auf seiner Facebook-Seite über rechtliche Zusammenhänge und Missstände in der verfassten Studierendenschaft auf und berichte über seine politischen und rechtlichen Aktivitäten in der Hochschulpolitik, dient dies als Kundgabe hochschulpolitischer Meinungen vielmehr der der Antragsgegnerin übertragenen Aufgabe, an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul‑ oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken (§ 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HG NRW). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die von dem Antragsteller auf der Facebook-Seite des AStA verfassten Kommentare, soweit diese aktenkundig sind, und das auf seiner Facebook-Seite "Direkte Aktion an der I. " eingestellte "Communiqué Nr. 60" ebenfalls nicht gegen den vorbezeichneten Teil der Nutzungsbedingungen verstoßen. Da nach allem die Beschränkung des Antragstellers in der Nutzung der Facebook-Seite des Asta rechtswidrig ist, steht dem Antragsteller auch der im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO weiter geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der bereits eingetretenen Vollzugsfolgen für den Fall zu, dass der Antragsteller gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin entsprechend der ihm gemäß § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO erteilten Auflage Klage erhebt. Dann hat der AStA innerhalb der ihm durch das Gericht gesetzten Frist die von ihm ergriffenen technischen Maßnahmen rückgängig zu machen, die bewirken, dass der Antragsteller auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " unter dem Pseudonym seiner Facebook-Seite "Direkte Aktion an der I. " keine Beiträge posten und in Beiträgen nicht auf diese Seite verlinken kann. Nicht begründet ist hingegen der Antrag zu 2. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind nicht gegeben. Für das auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antragsbegehren hat der Antragsteller schon keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Unterlassungsanspruch, mit dem einem Verwaltungshandeln vorgebeugt werden soll, setzt mindestens voraus, dass sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet. Vgl. zur (Un-)Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017, 6 A 7/16, juris Rdnr. 12, und Urteil vom 19. März 1974, 1 C 7.73, juris Rdnr. 38 ff. Schon daran fehlt es hier. Vom Antragsteller weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der AStA tatsächlich (auch) künftig beabsichtigt, vom Antragsteller unter seinem Pseudonym "Direkte Aktion an der I. " auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " verfasste Beiträge und Kommentare zu verstecken oder zu löschen, obwohl nach Maßgabe der obigen Erwägungen die Bezeichnung "Direkte Aktion an der I. " als Pseudonym für den Antragsteller bei der Verwendung der Kommentarfunktion auf der Facebook-Seite "AStA der I. E. " unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen darstellt. Steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zu, ist auch für die vom ihm begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes kein Raum. Nicht zu prüfen ist deshalb, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Maßnahme überhaupt einer erlassenen Regelungsanordnung beigefügt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Die im Hauptsacheverfahren sowohl für einen Streit um die Rechtmäßigkeit der Sperrmaßnahme als auch das Unterlassungsbegehren jeweils auf 5.000,00 Euro festzusetzenden und zu addierenden Streitwerte waren hier im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten gerichtlichen Entscheidungen jeweils um die Hälfte zu mindern.