Urteil
17 K 15593/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0705.17K15593.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Adresse I.---straße 26. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Es grenzt über eine Länge von 7 Metern unmittelbar an die I.---straße an. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks verläuft ein weiterer Teil der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ebenfalls 7 Metern nahezu parallel zur I.---straße . Nachdem die Beklagte die Klägerin in der Vergangenheit für sieben, der I.---straße zugewandte Frontmeter zu Winterdienst- und Straßenreinigungsgebühren veranlagt hatte, erließ sie unter dem 30. September 2016 einen Änderungsbescheid, mit dem sie die Klägerin für die Jahre 2012, 2014, 2015 und 2016 zu Winterdienstgebühren für 25 der I.---straße zugewandte Frontmeter und weitere 27 der I.---straße zugewandte Frontmeter veranlagte. Sie erhob insoweit eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 292,32 Euro. In dem Bescheid ist vermerkt „Einfamilienhaus 25m = I1. Straße (Kat.C)“. Mit weiterem Bescheid vom 5. Oktober 2016 änderte die Beklagte die Festsetzung der Winterdienstgebühren erneut ab und legte der Berechnung der Winterdienstgebühren für die Jahre 2012 bis einschließlich 2016 nunmehr 14 der I.---straße zugewandte Frontmeter zu Grunde. Der Nachforderungsbetrag reduzierte sich hierdurch auf einen Betrag von 43,96 Euro. Weiter setzte sie mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 auch die Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2012 bis einschließlich 2016 neu fest, wobei sie der Berechnung ebenfalls 14 der I.---straße zugewandte Frontmeter zugrunde legte. Hieraus ergab sich eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 50,89 Euro. Am 20. Oktober 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 30. September 2016 und vom 5. Oktober 2016. Mit weiterem Schreiben vom 26. Oktober 2016 erstreckte sie den Widerspruch auf den Bescheid vom 5. Oktober 2016. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 und 31. Oktober 2016 bestätigte die Beklagte jeweils den Eingang des Widerspruchs gegen die Erhebung der Winterwartung. Zur Begründung des Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für 14 Frontmeter entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sie lebe bereits seit 40 Jahren in dem Objekt und sei seit diesem Zeitpunkt immer für 7 Frontmeter veranlagt worden. Ein Grund für eine hiervon abweichende Berechnung sei nicht gegeben. Die im Bescheid genannte I2.------straße sei beinahe 25 Meter von ihrem Haus entfernt. Darüber hinaus werde die Hälfte der berechneten Front bereits von dem Nachbarn bezahlt, mit dem Ergebnis, dass hier zweifach veranlagt werde. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 lehnte die Beklagte den Widerspruch gegen die Neufestsetzung der Winterdienstgebühren ab. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die Veranlagung entspreche den rechtlichen Anforderungen. Bei dem Grundstück handele es sich um ein sogenanntes Teilhinterliegergrundstück, weshalb auch die im hinteren Bereich liegende aber parallel zur I.---straße verlaufende Grundstücksgrenze bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Die von der Klägerin benannte I2.------straße sei nicht Gegenstand der Berechnung. Eine solche existiere auch nicht in der Gemeinde. Die Berechnung beziehe sich vielmehr allein auf die I.---straße . Am 27. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage gegen die Bescheide vom 30. September 2016 und 5. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 erhoben. Der Klageschrift waren Kopien der Bescheide hinsichtlich der Festsetzung von Winterdienstgebühren vom 30. September 2016 und vom 5. Oktober 2016 sowie eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 beigefügt. Zur Begründung widerholt sie im Wesentlichen die Angaben aus der Widerspruchsbegründung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Grundbesitzabgabenbescheide der Beklagten vom 30. September 2016 und 5. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung widerholt sie im Wesentlichen die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Sie trägt zudem vertiefend hinsichtlich der gerügten Doppelveranlagung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: I. Das Gericht konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1.) Soweit sie sich gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 30. September 2016 richtet, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, weil dieser Bescheid von der Beklagten mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 aufgehoben wurde und die Klägerin somit nicht mehr beschwert. Demgemäß gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Klagebegründung, wonach die I2.------straße 25 m vom Berechnungsobjekt entfernt liege, ins Leere. 2.) Im Übrigen ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die (Nach-)Veranlagung der Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Jahre 2012 bis 2016 für insgesamt 14 der I.---straße zugewandte Frontmeter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Gemeinde K. vom 10. Dezember 2010 (Straßenreinigungssatzung) bemisst sich die Gebühr nach den Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge nach Berechnungsmetern). Als Frontlänge sind dabei die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen (sog. Hinterlieger bzw. Teilhinterlieger). a) Dieser von der Beklagten in der Satzung gewählte Gebührenmaßstab mit dem auch hinterliegende und teilhinterliegende Grundstücke zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren herangezogen werden können, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 ‒ 9 B 16.02 ‒, juris, Rn. 7 m.w.N.; sowie OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 ‒ 9 A 469/87 ‒, juris. Dieser Gebührenmaßstab führt insbesondere nicht zu der von der Klägerin beanstandeten Doppelerhebung von Gebühren. Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung der hinterliegenden- und teilhinterliegenden Grundstücksseiten bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Leistung, vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 ‒ 9 B 16.02 ‒, juris, Rn. 7 m.w.N.; sowie OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 ‒ 9 A 469/87 ‒, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2006 ‒ 16 K 1266/05 ‒, juris, Rn. 20. b) Gemessen an § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Straßenreinigungssatzung begegnet die Veranlagung der Klägerin mit 14 der I.---straße zugewandten Frontmetern keinen rechtlichen Bedenken. Ihr Grundstück grenzt mit 7 Metern unmittelbar an die I.---straße an, zudem befindet sich im rückwärtigen Teil eine weiterer Teil der Grundstücksbegrenzungslinie, der nahezu parallel (und damit in einem Winkel von weniger als 45°) zur Straßenbegrenzungslinie verläuft und ebenfalls 7 Meter beträgt. Insgesamt hat das Grundstück der Klägerin somit 14 der I.---straße angrenzende bzw. zugewandte Fronten. c) Zudem wird das Grundstück der Klägerin durch die I.---straße erschlossen. Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung und den Winterdienst mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung und der Winterdienst objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegen und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirken, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 37. Dieser Vorteil wird dann angenommen, wenn das Grundstück durch die gereinigte Straße erschlossen wird. Erschlossen wird ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch eine Straße dann, wenn der Grundstückseigentümer von der Straße eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf das Grundstück hat, die rechtlich abgesichert ist und wenn dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 27; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 166. Dieser Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW ist weiter als derjenige der §§ 131 und 133 Baugesetzbuch; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht grundsätzlich aus, zu den Anforderungen an einen die Erschließung im straßenrechtlichen Sinne sichernden Fußweg vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 9 A 2929/08 -, juris Rn. 23 ff. Ausreichend ist, dass von dem betroffenen Grundstück zumindest an einer Stelle die Möglichkeit eines Zu- und Abgangs an die gereinigte öffentliche Straße besteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über die gesamte angrenzende Grundstücksseite die Möglichkeit eines Zu- und Abgangs besteht. Maßgeblich ist insoweit das Grundstück als Ganzes, nicht sämtliche Grundstücksteile. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil das Grundstück der Klägerin von der I.---straße aus tatsächlich zugänglich ist. d) Der Veranlagung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin seit über 40 Jahren in dem Objekt wohnt und bislang die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren auf einer Grundlage von nur 7 Frontmetern berechnet wurden. Der Umstand, dass ihr in der Vergangenheit möglicherweise fehlerhaft zu wenig Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren berechnet wurden, begründet kein Vertrauen, auch künftig von einer fehlerhaften Berechnung profitieren zu können. e) Schließlich steht auch die rückwirkende Veranlagung im Einklang mit den Regelungen zur Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 169, 170 Abgabenordnung. Weitergehende Rechtsmäßigkeitsbedenken sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.