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Urteil

3 K 15639/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0706.3K15639.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1992 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle. Er ist seit seinem vierzehnten Lebensjahr als Barbier tätig. Im Alter von achtzehn Jahren absolvierte er eine Ausbildung als Barbier im J. . Dazu nahm er am Ausbildungslehrgang „Lehre der Friseurkunst und der Kosmetik und der alten und modernen Haarschnitte und traditionelle arabische Haar- und Bartfriseure“ im Institut D. C. D1. in C1. teil. Ab dem 1. August 2008 besuchte der Kläger die Fachklasse des dualen Systems der Berufsausbildung (Friseur-Handwerk) des L. -L1. -Berufskollegs in P. . Er brach den Schulbesuch vorzeitig ab, um eine Karriere als Barbier zu beginnen. Von Februar bis Mai 2010 betrieb er das Haarstudio C2. in N. , wo er als Barbier arbeitete. Von Mai 2011 bis Januar 2015 war er im Friseursalon „M. T. “ in E. beschäftigt. Nach einer Beförderung am Ende seiner dortigen Tätigkeit bekleidete er die Position des Filialleiters. Das im Februar 2015 ausgestellte Arbeitszeugnis zeichnete in fachlicher sowie persönlicher Hinsicht ein positives Bild des Klägers. Fortan entschied er sich dafür, einen Barber Shop in Selbstständigkeit zu betreiben. Dazu beschäftigte er ausweislich der Betriebsleitererklärung vom 30. Januar 2015 einen Betriebsleiter. Unter dem 2. Februar 2015 bescheinigte die Beklagte die Eintragung des Betriebes des Klägers in der M1.------straße 0 in E. in die Handwerksrolle mit dem Kläger als Inhaber sowie dem beschäftigten Betriebsleiter. Seither erschienen und erscheinen regelmäßig positive Artikel über den Betrieb des Klägers in den Medien; zu dessen Kunden gehörten und gehören auch prominente Persönlichkeiten. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten am 15. Mai 2017 insbesondere unter Berufung auf die vorhandene Berufserfahrung im Friseur-Handwerk sowie die Einschränkung auf den Bereich der „Herrenhaarschnitte ohne die Nutzung von Farb- und Tönungsmitteln“ die Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 HwO, um die Betriebsleiterfunktion übernehmen zu können. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass weder die Spezialtätigkeit „Herrenhaarschnitte“ noch eine langjährige Berufserfahrung einen Ausnahmegrund darstellten. Darüber hinaus handele es sich bei dem Bereich der „Herrenhaarschnitte“ um eine wesentliche Teiltätigkeit des Friseur-Handwerks und nicht um einen speziellen Teilbereich. Der Haarschnitt präge des Berufsbild und die Berufspraxis des Friseur-Handwerks grundlegend. Er gehöre zum typischen Leistungsangebot des Friseur-Handwerks und erfordere grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufsbildes. Dies gelte für den neuen Salontyp „Barber Shop“ in besonderem Maße, denn auch in diesem Bereich würden Haare mit friseur-fachlichen Mitteln und Techniken geschnitten, wobei bei Männern auch der Bart dazugehöre. Der Kläger hat am 14. September 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, dass ein Ausnahmefall nach § 8 HwO vorliege. Diese Vorschrift sei nach der gesetzgeberischen Konzeption und nach der Rechtsprechung großzügig auszulegen. Eine unzumutbare Belastung ergebe sich kumulativ aus mehreren Gründen. So weise er eine Berufserfahrung von mehr als zehn Jahren als Barbier auf und betreibe seit nunmehr drei Jahren ein Gewerbe, dessen Führung ihn auslaste. Das Ablegen einer Meisterprüfung würde nicht nur zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung aufgrund erforderlicher weiterer Mitarbeiter führen. Es sei auch eine Existenzgefährdung infolge fehlerhafter und nicht sachgemäßer Betriebsführung zu befürchten, da er die betriebswirtschaftliche Tätigkeit Dritten übertragen müsste. Die Existenzgefährdung beträfe darüber hinaus auch seine Familie und seine Verwandten, die er finanziell unterstütze. Außerdem stelle seine Anwesenheit in seinem Betrieb einen integralen Bestandteil seines Erfolges dar, der in finanzieller Hinsicht und aus imagetechnischen Marketingaspekten gefährdet wäre, wenn er bis zu drei Jahre nicht mehr als Aushängeschild seines Betriebes fungieren könne. Zudem befürchte er auch qualitative Einbußen, die ihm nicht zumutbar seien. Da die Handwerksordnung das Erlernen der Barbierstätigkeit nicht vorsehe, sei es ihm nicht möglich, qualifiziertes Personal zu finden, in dessen Hände er seinen Betrieb während des Ablegens der Meisterprüfung legen könne. Die Unzumutbarkeit folge auch daraus, dass es sich bei dem Bereich „Herrenhaarschnitt ohne den Einsatz von Farben“ um eine Spezialtätigkeit handele. So unterscheide die Friseurmeisterverordnung (Friseur-MstrV) ausdrücklich zwischen Tätigkeiten an Herren und Damen, wobei die Tätigkeiten in einem Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln stünden. Er benötige außerdem ca. 75 % der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Friseurmeisters nicht. Überdies sei er ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe tätig und gebe als Identifikationsfigur jungen männlichen Zuwanderern in seinem Betrieb durch Praktika und Ausbildungen eine Zukunft. Dieses Engagement könne er bei Absolvieren einer Meisterprüfung nicht fortführen, was ein Ablegen der Meisterprüfung für ihn aus Gewissensgründen unzumutbar mache. Ferner laufe die Ablehnung seines Antrags der bisherigen Praxis der Beklagten zuwider, was ein Verstoß gegen Art. 3 GG bedeute. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. August 2017 zu verpflichten, ihm eine beschränkte Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Friseur-Handwerk – Teiltätigkeit: Herrenhaarschnitte ohne die Nutzung von Farb- und Tönungsmitteln – zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe und führt ergänzend aus, dass eine finanzielle Mehrbelastung des Klägers ausgeschlossen werden könne. Die meisten Teilzeitkurse nähmen Rücksicht auf den Betrieb eines Salons und ermöglichten die überwiegende Anwesenheit im Betrieb. Ferner habe der Kläger den Salon bewusst ohne die eigene Qualifikation eröffnet. Unter Verweis auf das Ausbildungs- und Meisterprüfungsbild sowie die Ausbildungsordnung trägt sie weiterhin vor, dass sich die Tätigkeit des Klägers gerade nicht auf eine Spezialtätigkeit beschränke. Eine Spezialtätigkeit müsse so speziell sein, dass sie nicht von jedem Betrieb des gleichen Handwerks angeboten werde, was im Hinblick auf die beantragte Tätigkeit nicht angenommen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage (im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angegriffene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmebewilligung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine beschränkte Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 HwO liegen nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Personengesellschaften gestattet. Da hier gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO i. V. m. Nr. 38 der Anlage A zur HwO für das Friseur-Handwerk eine Zulassungspflicht besteht, wird der Kläger gemäß § 7 Abs. 1a HwO in die Handwerksrolle eingetragen, wenn er die Meisterprüfung bestanden hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausweislich § 8 Abs. 2 HwO kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Auch bei einer nur beschränkten Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 HwO müssen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 HwO erfüllt sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1992 - 1 B 177/92 -, juris Rn. 4; Leisner in: Leisner, Handwerksordnung Kommentar, 1. Auflage 2016, § 8 Rn. 43. Dies ist nicht der Fall, denn ein Ausnahmefall ist nicht gegeben. Ein Ausnahmefall liegt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall ist dadurch gekennzeichnet, dass der als Regel vorgeschriebene Weg zur Erzielung und zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für einen Bewerber zu einer im Verhältnis zu der Vielzahl anderer Bewerber übermäßigen Belastung führt. Es kommen deshalb regelmäßig nur Fälle in Betracht, in denen die mehrjährige Ausbildung als solche und dabei namentlich die unmittelbare Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder die Förmlichkeit der Prüfungssituation den Antragsteller mehr als die Vielzahl anderer Bewerber belastet. Dabei muss die Belastung von einigem Gewicht sein, damit nicht die Ausnahmebewilligung als gleichwertige Alternative zum Meisterbrief erscheint, was sie nicht ist. Alle Umstände des jeweiligen Falles sind zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 - 6 C 4/01 -, juris Rn. 21; OVG NRW (Münster), Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 10. Die vom Kläger dargelegten Umstände vermögen weder für sich gesehen noch kumulativ einen Ausnahmefall zu begründen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Berücksichtigung eines im Sinne der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG großzügigen Maßstabes für die Beurteilung eines Ausnahmefalles, vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, juris Rn. 25 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, juris Rn. 58, auf den sich der Kläger beruft. Diese Rechtsprechung gilt nicht uneingeschränkt. Die Großzügigkeit findet schon angesichts des Gleichheitssatzes ihre Grenzen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 1 K 1419/10 -, juris Rn. 23. Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ist als Reserve- / Auffangklausel zu verstehen, die nur im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat die Regelentscheidung zugunsten der Meisterpflicht aufrechterhalten. Es bedarf insoweit der Anwendung der allgemein geltenden Auslegungsregel, dass Ausnahmen einschränkend auszulegen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 5/91 -, juris Rn. 14; Leisner in: Leisner, Handwerksordnung Kommentar, 1. Auflage 2016, § 8 Rn. 6 f. Dass die einschlägigen Regelungen der Handwerksordnung nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50/12 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9/10 -, juris Rn. 28; OVG NRW (Münster), Urteil vom 20. November 2017 - 4 A 1113/13 -, juris Rn. 26 f. Soweit sich der Kläger auf eine Existenzgefährdung für sich, seine Familie und Verwandte beruft, stellt dies vorliegend keinen Ausnahmefall dar.Grundsätzlich treffen finanzielle Schwierigkeiten jeden Meisterprüfling und begründen für sich gesehen keinen Ausnahmefall. Vgl. VG Stade, Urteil vom 31. August 1998 - 6 A 1797/97 -, juris; Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Auflage 2008, § 8 Rn. 44. Es ist sogar zumutbar, gegebenenfalls die Lebensführung einzuschränken, um die Meisterprüfung absolvieren zu können. Vgl. VGH BW (Mannheim), Urteil vom 25. Februar 1993 - 14 S 2264/91 -, juris. Erst bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, kann ein Verzicht auf die Ablegung der Meisterprüfung in Betracht kommen. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2013 - AN 4 K 13.00962 -, GewArch 2014, 90 (91). Eine solche besondere Situation vermag das Gericht bei dem Kläger nicht zu erkennen, zumal er diese nicht ansatzweise substantiiert dargelegt und belegt hat. Seine Argumentation geht vielmehr von der fehlerhaften Prämisse aus, dass er seinem Betrieb bei einem Besuch der Meisterschule weitgehend nicht mehr zur Verfügung stünde und deshalb die Übertragung des betriebswirtschaftlichen Teils auf einen Dritten und die Einstellung zusätzlichen – allerdings nicht verfügbaren Personals – erforderlich wäre. Dem hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend entgegengesetzt, dass der Kläger die meiste Zeit dennoch im Salon sein könnte, weil die meisten Teilzeitkurse im Rahmen der Meisterschule hierauf Rücksicht nähmen. Dass den Kläger durch die Arbeit im Betrieb und den Besuch der Meisterschule eine größere Belastung als bisher trifft, steht dabei außer Frage. Diese geht jedoch nicht über diejenige hinaus, der eine Vielzahl von Meisterprüflingen ausgesetzt ist, die neben der Meisterschule berufstätig sind. Dies gilt umso mehr als es sich beim Absolvieren der Meisterschule und -prüfung in Teilzeit um einen begrenzten Zeitraum von ca. 21 Monaten handelt. So beträgt ausweislich des Internetauftritts der Beklagten die Lehrgangsdauer der Friseur-Meisterschule für Teil I und II in Teilzeit ca. 8 Monate und die Prüfungsphase findet innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Lehrgangsende statt. Vgl. https://www.hwk-duesseldorf.de/artikel/friseur-in-meisterschule-31,0,3379.html. Für den Besuch des Kombinationslehrganges für Teil III und IV in Teilzeit ist ein Zeitraum von ca. 10,5 Monaten einzuplanen. Die Prüfungsphase schließt sich innerhalb von ca. zwei bis drei Wochen an das Lehrgangsende an. Vgl. https://www.hwk-duesseldorf.de/kurse/kombinationslehrgang-gepr-fachfrau-mann-fuer-kaufm-betriebsfuehrung-hwo-ada-31,0,coursedetail.html?id=47520&search-onr=31. Ein Ausnahmefall folgt für den Kläger auch nicht aus dem Umstand, dass er seine zwingende Anwesenheit in seinem Betrieb für erforderlich hält. So gilt für den Fall, dass das Handwerk unter Verstoß gegen die Zulassungsvorschrift des § 1 Abs. 1 HwO betrieben wird, dass die Gefahr des Erliegens eines bisher unzulässigen Handwerksbetriebes infolge der Prüfungsvorbereitungen oder der Prüfung selbst, keine unzumutbare Belastung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO darstellt. Anderenfalls würde der Zweck der §§ 1, 7 HwO weitgehend vereitelt. Vgl. VGH BW (Mannheim), Beschluss vom 18. Dezember 1978 - VI 1423/78 -, juris Rn. 5. Übertragen auf die vorliegende Konstellation kann nichts anderes gelten. Denn der Kläger eröffnete seinen Betrieb in dem Bewusstsein, nicht die Meisterprüfung absolviert zu haben und daher einen Betriebsleiter beschäftigen zu müssen. Da eine Ausnahmebewilligung Ausnahmefällen vorbehalten bleibt, liefe es dem Sinn und Zweck einer solchen zuwider, wenn ein Ausnahmefall auf diese Weise durch den Betriebsinhaber selbst herbeigeführt werden könnte. Ohnehin würde – wie bereits ausgeführt – der Besuch der Meisterschule in Teilzeit eine überwiegende Anwesenheit des Klägers im Betrieb ermöglichen. Soweit der Kläger geltend macht, es liege bei der von ihm angestrebten Tätigkeit – der Friseurtätigkeit ausschließlich bezüglich Herren ohne den Einsatz von Farb- und Tönungsmitteln jeglicher Art – nur eine Spezialtätigkeit vor, für die er ca. 75 % der Kenntnisse eines Friseur-Handwerks nicht benötige, vermag dies keinen Ausnahmefall zu begründen. Nach einhelliger Rechtsprechung stellt allein die Beschränkung auf ein Teilhandwerk grundsätzlich keinen Ausnahmegrund dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1992 - 1 B 177/92 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1971 - I C 16.70 -, juris Rn. 35; VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 - M 16 K 16.2083 -, juris Rn. 31. Ausweislich der sogenannten Leipziger Beschlüsse, denen zwar kein normativer Gehalt zukommt, die jedoch als Auslegungshilfe der Vereinheitlichung der Rechtsanwendungspraxis beim Vollzug der Handwerksordnung dienen, vgl. BayVGH (München), Beschluss vom 16. Juli 2002 - 22 ZB 02.1318 -, juris Rn. 3; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 5 A 199/02 -, juris Rn. 27; Knörr in: Honig/Knörr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 8 Rn. 5, ist nach Ziffer 2.11. ein Ausnahmefall anzunehmen, wenn sich ein Antragsteller auf eine begrenzte Spezialtätigkeit aus dem Kernbereich eines Handwerks beschränken will, insbesondere, wenn er mehrere Jahre lang in dem Bereich beschäftigt war. Vgl. sog. Leipziger Beschlüsse: Beschlüsse des „Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht“ zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2000, Ziff. 2.11. Die Beschränkung des Antrags auf den Kernbereich ist keine Spezialisierung im Sinne von Ziffer 2.11. der Leipziger Beschlüsse. Vgl. zum Maurer-Handwerk VG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 5 A 199/02 -, juris Rn. 27. Dagegen beurteilt sich das Vorliegen einer wesentlichen Tätigkeit danach, ob die Tätigkeit gerade den Kernbereich des betreffenden Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8/10 -, juris Rn. 25. Die vom Kläger ausgeübte und angestrebte Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen einer wesentlichen Tätigkeit, nicht aber einer begrenzten Spezialtätigkeit, soweit sie den Herrenhaarschnitt betrifft. Der Kläger beschränkt seine Tätigkeit so nicht auf eine begrenzte Spezialtätigkeit aus dem Kernbereich, sondern übt einen wesentlichen, prägenden Teil der Tätigkeit aus dem Kernbereich aus. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Haarschnitt von zentraler Bedeutung für das Friseur-Handwerk ist, denn es handelt sich dabei um die handwerkliche Grundlage und eine klassische Friseurdienstleistung. Dies wird bereits in der Berufsausbildung deutlich. Der gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A Ziffer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 mit „Friseur-Dienstleistungen“ überschriebene Abschnitt gliedert sich in fünf Unterabschnitte. Einen von diesen bildet das „Haarschneiden“ (Ziffer 2.2), zwei weitere stehen damit im Zusammenhang: „Pflegen des Haares und der Kopfhaut“ (Ziffer 2.1) und „Gestalten von Frisuren“ (Ziffer 2.3). Auch im Rahmen der Meisterprüfung stellt der Haarschnitt einen wesentlichen Teil dar: Zum Meisterprüfungsberufsbild gehören gemäß § 2 Abs. 2 Friseur-MstrV „Haarschnitte [...] entwerfen und anbieten“ (Ziffer 4), „Haarschnitte sowie Rasuren und Bartschneiden ausführen" (Ziffer 9) und „Frisuren [...] gestalten“ (Ziffer 11). Die Spezialität kann sich – wie der Kläger vorträgt – auch nicht daraus ergeben, dass er nur Herrenhaarschnitte anbietet. Herren stellen neben Damen eine der beiden Kundengruppen eines Friseurs dar, auch wenn diejenige der Damen den größeren Umfang zu verzeichnen mag. Zudem werden für den Haarschnitt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Friseurberufs benötigt, unabhängig davon, ob es sich um einen Herren- oder Damenhaarschnitt handelt. Eine andere Bewertung im Hinblick auf das Vorliegen einer Spezialtätigkeit kann auch nicht daraus folgen, dass der Kläger auf den Einsatz von Farb- und Tönungsmitteln verzichtet. Dies reduziert zwar die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, das Haarschneiden bildet gleichwohl den Kernbereich der Tätigkeit eines Friseurs. Der Kläger kann ebenfalls nicht damit gehört werden, ca. 75 % der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Friseurmeisters nicht zu benötigen. Dass Friseurtätigkeiten an Damen, die für den Betrieb des Klägers nicht relevant sind, einen größeren Ausbildungsinhalt in der Meisterschule als diejenigen an Herren darstellen, führt nicht dazu, dass der Herrenhaarschnitt als eine Spezialtätigkeit einzuordnen ist. Es ist einer Ausbildung vielmehr immanent, dass diese einen umfassenderen Bereich abdeckt, als im späteren Berufsleben tatsächlich benötigt wird. Abweichendes ergibt sich auch bei einer Fokussierung auf die Tätigkeit eines Barbiers nicht. Abgesehen davon, dass Antrag und Klageantrag auf die Teiltätigkeit Herrenhaarschnitte abzielen, stellt sie sich nämlich (ebenfalls) nicht als Spezialtätigkeit dar. Der in diesem Zusammenhang seitens des Klägers im Verlauf der mündlichen Verhandlung unternommene Versuch, die Bartorientierung so sehr gegenüber den Herrenhaarschnitten und der Frisurengestaltung (im Übrigen) in den Vordergrund zu rücken – sinngemäß betonte er, dass für ihn neben dem Bart allenfalls die Übergangsbereiche zwischen Kopfhaar und Bart relevant seien – verfängt nicht, zumal er sich nicht mit seinem zuvor dargestellten (auch von den Prominenten offenbar geschätzten) „ganzheitlichen Ansatz“ verträgt, wonach er den kompletten Kopf (und darüber hinaus die gesamte Erscheinung bzw. Persönlichkeit) in den Blick nehme. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Tätigkeit eines Barbiers als kleine Teilmenge der Teiltätigkeit Herrenhaarschnitte zu begreifen. Mit den von der Beklagten angebrachten Beispielen für eine Spezialtätigkeit (beim Friseurhandwerk beispielsweise die Beschränkung auf Maschinenschnitte oder beim Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk beispielsweise der Einbau von Autoglas) ist jedenfalls die Tätigkeit als Barbier und die sich damit weitgehend deckende Teiltätigkeit Herrenhaarschnitte schon vom Ansatz her – auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers – nicht vergleichbar. Überdies kann kein Ausnahmefall aus dem Vorbringen des Klägers folgen, es sei ihm aus Gewissensgründen unzumutbar seine Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe zum Zweck der Absolvierung der Meisterprüfung einzustellen. Sinn und Zweck der Vorschriften über die zulassungspflichtigen Handwerke ist Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, die mit der Ausübung des Handwerks verbunden sind, zu vermeiden und die besondere Ausbildungsleistung zu sichern, die das Handwerk auch zu Gunsten der gewerblichen Wirtschaft erbringt. Vgl. OVG NRW (Münster), Beschluss vom 26. Februar 2010 - 4 A 2008/05 -, juris Rn. 18. Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag des Klägers keine Berücksichtigung finden. Das Absolvieren der Meisterprüfung ist aus gewichtigen Gründen der Regelfall. Soweit sich der Kläger auf sein soziales Engagement beruft, das er freiwillig in seiner Freizeit ausübt, fehlt es gänzlich an einem Zusammenhang zur Unzumutbarkeit der Meisterprüfung. Schließlich kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Sollte es vergleichbare Fälle geben, die durch die Beklagte anders entschieden worden sind, läge keine unzulässige Ungleichbehandlung vor, denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. § 8 HwO eröffnet auch keinen Entscheidungsspielraum für die Beklagte, trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Vgl. VG Trier, Urteil vom 11. März 1999 - 6 K 880/98.TR -, NVwZ-RR 2000, 425 (426). Da es an einem Ausnahmefall fehlt, bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Vgl. VGH BW (Mannheim), Urteil vom 21. Januar 1993 - 14 S 600/92 -, juris Rn. 22. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob ein sog. „Teilhandwerk“ im Sinne des § 8 Abs. 2 HwO vorliegt. Auf den ursprünglich hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO ist nicht weiter einzugehen, da der Kläger diesen in der mündlichen Verhandlung aufgegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Orientierung an Ziffer 54.3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.