Urteil
2 K 5777/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0719.2K5777.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger und reiste am 15. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 28. Juni 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Dezember 2016 gab er an, er habe ein Angebot des Bruders eines Freundes seines Vaters abgelehnt, für die Geheimpolizei als Spitzel zu arbeiten. Er sei dann von der Geheimpolizei bedroht worden, weswegen er sich in die Türkei begeben habe. Dort sei er allerdings ausfindig gemacht worden, woraufhin sein Vater im Iran bedroht worden sei. Er sei bei Facebook gegen das iranische Regime aktiv und habe dort Texte und Fotos veröffentlicht. Mit Bescheid vom 17. März 2017, zugestellt am 22. März 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, drohte ihm die Abschiebung in den Iran mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder eine asylerhebliche Verfolgungshandlung noch ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund ersichtlich sei. Der Kläger hat am 4. April 2017 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Er habe die Tätigkeit für die Sicherheitsbehörden wegen seiner regimekritischen Haltung abgelehnt. Seiner Ansicht nach müssten Kirche und Regierung getrennt werden, die religiöse Zugehörigkeit sei Privatsache. Er sei in der Vergangenheit misshandelt worden. Auf seiner Facebook-Seite habe er abfällige Posts gegen die Regierung eingestellt. Sein Account sei gesperrt worden, deshalb habe er ihn wechseln müssen. Sein im Iran aufhältiger Vater sei gezwungen worden, sich von ihm zu distanzieren. Der Kläger hat Ausdrucke von Veröffentlichungen aus seinem Facebook-Profil sowie ärztliche Atteste des Facharztes für Psychiatrie Dr. E. aus X. vom 23. Januar 2018 und 13. Juni 2018, wonach er an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik leide, sowie ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. E1. vom 27. April 2017, wonach er an einer Angststörung leide und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe, vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und die Erkenntnisliste Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Nach Nr. 2 der Bestimmung umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. § 3b Abs. 2 AsylG stellt schließlich ergänzend fest, dass es für die Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, nicht darauf ankommt, ob er die zur Verfolgung führenden Merkmale tatsächlich aufweist. Ausreichend ist bereits, dass diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Was den notwendigen Zusammenhang zwischen den in §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen angeht, stellt § 3a Abs. 3 AsylG nochmals klar, dass insoweit eine Verknüpfung bestehen muss. Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13. Es ist dabei Sache des Asylantragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des jeweiligen Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen. Vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Von der Richtigkeit der Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 17. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Er ist nicht vorverfolgt aus dem Iran ausgereist. Die von ihm geschilderte Ablehnung eines Angebots für eine Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst als Spitzel und daran anknüpfende Bedrohung vermögen eine beachtliche Verfolgungsgefahr nicht zu begründen. Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes, dass die diesbezüglichen Angaben des Klägers bei seiner dortigen Anhörung nicht überzeugungskräftig waren. Die ihm im angegriffenen Bescheid entgegengehaltenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt. Hier blieb das Vorbringen zu Vorverfolgungsgründen weiterhin nicht nachvollziehbar und insgesamt nicht überzeugungskräftig. Ferner hat das Gericht keine asylerheblichen Nachfluchttatbestände in Gestalt exilpolitischer Tätigkeiten des Klägers feststellen können. Eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen ist dann asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sind insoweit die konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, juris, Rn. 5. An Aktivitäten im Internet ist in gleicher Weise der Maßstab der Herausgehobenheit und Exponiertheit anzulegen, wie er für sonstige politische Aktivitäten gilt. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. August 2015 – W 6 K 15.30206–, juris, Rn. 39. Allein das Betreiben eines eigenen, von der staatlichen Zensur gesperrten Internet-Blogs mit Veröffentlichungen von im Iran als regimefeindlich betrachteten Texten, Fotos und Karikaturen als solches, d. h. ohne das Hinzutreten weiterer belastender Faktoren, ist nicht geeignet, die ernsthafte Gefahr zielgerichteter politischer Verfolgung im Iran auszulösen. Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Masse der iranischen Oppositionellen und der von ihnen betriebenen Internetportale und Blogs, deren Zahl auf 60.000 geschätzt wird. Es dürfte trotz der den iranischen Behörden zur Verfügung stehenden umfangreichen technischen Möglichkeiten nicht möglich sein, sämtliche Internetaktivitäten der Opposition bis ins Detail zu überprüfen. Es steht deshalb zu vermuten, dass sich die iranischen Behörden in erster Linie auf die Verfolgung der Internetaktivitäten von Journalisten oder bekannter Blogger konzentrieren und sich im Übrigen darauf beschränken, den Zugang zu Webseiten mit auffälligem Inhalt zu sperren. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Weblog lediglich Fremdbeiträge, Fotos, Bilder oder Karikaturen veröffentlicht werden, die schon über andere Webseiten oder sonstige Quellen mehrfach verbreitet wurden oder wenn in dem Weblog oder der Internetseite auf einen Pool von weitgehend allgemein zugänglichen Informationen zurückgegriffen wird. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21. September 2011 – 6 A 1005/10.A –, juris, Rn. 36. Die Konsequenzen, denen ein iranischer Staatsangehöriger ausgesetzt wäre, der sich in einem persönlichen Blog selbst kritisch zur gegenwärtigen iranischen Regierung äußert oder auf der Interseite entsprechende Fremdbeiträge veröffentlicht hat, würden davon abhängen, welchen Verbreitungsgrad diese Blogs haben, also wie die Seite im Millionen Menschen erfassenden Verkehrskreis der Blogger angenommen und bekannt ist. Sie würden ferner davon abhängen, ob eine organisatorische Beziehung zu irgendeiner regimekritischen Oppositionsgruppe, die auch über Verbindungen und Einflüsse in den Iran hinein verfügt, besteht. Sodann würde es ferner darauf ankommen, ob es sich um heikle oder in dieser oder anderer Form schon viel durch die Presse oder das Internet bekannt gemachte Informationen handelt, und ob und in welcher Weise letztlich exilpolitische Aktivitäten von substantieller, d.h. in den Iran hineinreichender Bedeutung mit dem Blog verbunden sind. Den Gegebenheiten, dass das Internet eine der heutigen Zeit entsprechende Äußerungsform ist und es einfach zugänglich und ohne finanzielle Mittel zu erreichen ist, versucht das iranische Regime dadurch Rechnung zu tragen, dass es den Zugang intensiv kontrolliert und beschränkt; im Übrigen droht zielgerichtete Verfolgung solchen Leuten, die über das Internet politische oder professionell-journalistische Aktivitäten entfalten und abwickeln, die praktisch das Internet als „Werkzeug“ einer eigenen politischen Betätigung benutzen. Es wäre nicht realistisch anzunehmen, dass jegliche private, unorganisierte, letztlich unprofessionelle und gleichwohl regimekritische Verbreitungsaktivitäten zu persönlichen Konsequenzen führen würden. Dafür ist die Zahl der iranischen Blogger letztlich viel zu groß, und das „Heer der iranischen Webblogger“ ist viel zu anonym und zu unspezifisch, um insoweit Befürchtungen zu begründen. Außerdem können die einzelnen Blogs zu den „Klarnamen“ der Blogger auch nicht ohne weiteres zurückverfolgt werden, jedenfalls dann nicht, wenn von einer ausländischen IP-Adresse gebloggt wird. Vgl. das Gutachten von V. C. vom 22. Oktober 2010 – 768i/nr –, Seite 9 und 10. Diese sich primär auf Internetaktivitäten in Form des Bloggens beziehende Einschätzung ist auf die Nutzung von sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram übertragbar. Zusammenfassend können nach Ansicht des Gerichts regimekritische Veröffentlichungen im Internet, insbesondere in sozialen Medien, eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und der Betreffende als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Ähnlich VG Würzburg, Urteil vom 26. August 2015 – W 6 K 15.30206–, juris, Rn. 36 unter Hinweis auf Hessischer VGH, Urteil vom 21. September 2011 – 6 A 1005/10.A –, juris, Rn. 30. Dieses Niveau erreichen die vom Kläger geltend gemachten regimekritischen Internetaktivitäten nicht. Ein exponiertes politisches Engagement lässt sich in Bezug auf die von ihm bei Facebook und Instagram geposteten Inhalte nicht feststellen. Dort hat er im Wesentlichen Fotos der ehemaligen und derzeitigen politischen und religiösen Führer im Iran in karikierend-verunglimpfender Form sowie regimekritische Textzeilen eingestellt. Zweifellos kommt durch diese Inhalte eine Ablehnung des iranischen Regimes zum Ausdruck. Jedoch handelt es sich bei diesen Posts um ein niedrig profiliertes, unorganisiertes und nicht professionelles Vorgehen, das sich nicht aus der Masse im Internet verfügbarer regimekritischer Inhalte dergestalt hervorhebt, dass ernstlich zu besorgen wäre, die iranischen Sicherheitsbehörden nähmen den Kläger als gefährlichen Regimekritiker war. Hiergegen spricht auch der geringe Grad an Verbreitung der Veröffentlichungen des Klägers. Bei Facebook hat der Kläger 226 Freunde, bei Instagram 135 Follower. Die Anzahl der Likes für seine Posts ist auf einige Hundert beschränkt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass diesen Zahlen angesichts des Umstandes, dass der Kläger öffentlich – und nicht nur für seine Freunde bzw. Follower sichtbar – postet, keine Aussagekraft zukomme, wie viele Personen sich die Inhalte tatsächlich angesehen hätten. Nichtsdestotrotz kann aus diesen Daten jedenfalls darauf geschlossen werden, dass die Veröffentlichungen des Klägers keine Breitenwirkung entfalten, die ihn als oppositionellen (Internet-) Aktivisten in hervorgehobener Position erscheinen lassen, an dem iranische Behörden ein individualisiertes Verfolgungsinteresse haben könnten. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht über Verbindungen zu oppositionellen Organisationen verfügt, für deren Zwecke er seine Internetaktivitäten einsetzt und wodurch eine Verfolgungsgefahr gesteigert werden könnte. Schließlich bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte, wie iranische Behörden die von einer deutschen IP-Adresse hochgeladenen Posts bei Facebook und Instagram dem Kläger zuordnen könnten. Er verwendet dort nicht seinen wahren Namen, sondern ein Pseudonym namens „N. F. B. “. Dass der „I. “, den der Kläger aus einer Moschee kennen will und der den Kläger in über What´s App verschickten Sprachnachrichten wegen seiner Posts kritisiert und bedroht hat, als Spitzel für den iranischen Geheimdienst tätig ist, blieb letztlich auch nach dem Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgespielten Sprachnachrichten spekulativ. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen. Auch davon ausgehend, dass die vom Kläger geposteten Inhalte wegen ihres – insbesondere religiöse und politische Führungspersonen im Iran lächerlich machenden und beleidigenden – Inhaltes nach iranischem Recht Straftatbestände erfüllen, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, ihm drohe bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Es ist bereits nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die iranischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von den Internetaktivitäten des Klägers erhalten und diese unter einem Pseudonym erstellten Inhalte sodann seiner wahren Identität zuordnen könnten. Selbst wenn dies der Fall wäre, sind keine Gründe ersichtlich, dass dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines Strafverfahrens Folter oder eine andere menschenunwürdige Behandlung oder Bestrafung drohen. Zwar schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nicht registrierten Gefängnissen, aber auch in offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere im berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 2. März 2018, Ziffer III.2. (Seite 18). In Bezug auf den Kläger sind allerdings keine Gründe erkennbar, warum gerade für ihn ein solcher grundsätzlich nicht beachtlich wahrscheinlicher Einzelfall eintreten und eine gesteigerte Gefahr bestehen sollte, Opfer unmenschlicher Behandlung zu werden. Hiergegen spricht wiederum der Umstand, dass dem potentiell Anlass zur Strafverfolgung gebenden Verhalten des Klägers aufgrund der bereits dargelegten Gründe keine hervorgehobene Bedeutung zukommt und daher nicht von einem erhöhten Verfolgungs- und Bestrafungsinteresse der iranischen Behörden auszugehen ist. 3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird auf die vorangehenden Ausführungen und die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Die gesundheitliche Situation des Klägers ist nicht geeignet, der Klage im Sinne eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris (= InfAuslR 2006, 487-492), vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, und vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vielmehr muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. Zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. Schließlich liegt eine ausreichende medizinische Versorgung nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Bestehen eines Abschiebungsverbots nicht erkennbar. Nach den Attesten des Dr. E. vom 23. Januar 2018 und 13. Juni 2018 leidet der Kläger an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, laut Attest des Dr. E1. vom 27. April 2017 liegt beim Kläger eine Angststörung vor und es besteht der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Diese psychischen Erkrankungen sind im Iran behandelbar. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2014 – 2 A 94/14 –, juris; VG Saarlouis. Urteil vom 30. Oktober 2009 – 2 K 76/09 –, juris, jeweils m. w. N.; vgl. Auskünfte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 17.9.2013 (ZC156) und vom 26.8.2013 (ZC116). Hinzu kommt, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht hinreichend substantiiert sind, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen. Sie entbehren einer Darstellung der Ursache und des Verlaufs der diagnostizierten Erkrankungen sowie der Befunderhebung. Zudem enthalten sie – insbesondere in Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung – keine Angaben von Substanz zu den medizinischen Folgen einer Rückkehr des Klägers in den Iran. 4. Die vom Bundesamt im Bescheid vom 17. März 2017 ausgesprochene Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs.1 und 2 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.