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Beschluss

2 L 1328/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0809.2L1328.18.00
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Leitsätze

Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 2018

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2 K 4021/18 zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 2018 zuzulassen.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A.          aus H.            bewilligt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,--  Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 2018 Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2 K 4021/18 zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 2018 zuzulassen. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A. aus H. bewilligt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 4. Mai 2018 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2 K 4021/18 zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 2018 zuzulassen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, die Antragstellerin zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2, m. w. N. So verhält es sich hier. Zunächst ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf einen zukünftig anstehenden Ausbildungsbeginn im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2018 für die Antragstellerin nicht zu erreichen und ihr drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens würde die Antragstellerin nicht nur den zunächst avisierten Einstellungstermin zum 1. September 2018, sondern unter Umständen auch einen weiteren Einstellungstermin im Folgejahr nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die Einstellung als Kommissaranwärterin und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel eines Polizeivollzugsbeamten unter Wahrung ihrer Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht. Es mangelt auch nicht am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn die im Ablehnungsbescheid vom 16. April 2018 geäußerten Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unterliegt als Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den in § 9 BeamtStG genannten Kriterien. Zwingende Voraussetzung ist danach die Eignung, wozu auch die charakterliche Eignung zählt. Dies folgt auch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den – im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden – Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen persönlichen Eignung des Bewerbers ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2017 – 6 B 1072/17 –, juris, Rn. 7, m.w.N. Es gehört zwar zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, so dass Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 6 B 751/17 –, juris, Rn. 12. Der Antragsgegner hat seinen aufgezeigten Bewertungsspielraum im Streitfall aber überschritten. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LAFP NRW) hat seinen Ablehnungsbescheid vom 16. April 2018 unter anderem darauf gestützt, dass die Antragstellerin die Absicht hatte, sich tätowieren zu lassen. Dieser Ablehnungsgrund greift bereits deswegen nicht durch, weil die Antragstellerin nach Aktenlage hieran jedenfalls gegenwärtig nicht mehr festhält (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 3. April 2018). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin offensichtlich den Willen hatte, sich (lediglich) eine nicht sichtbare Tätowierung stechen zu lassen, die „weder verfassungswidrig noch diskriminierend“ ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das von der Antragstellerin in Betracht gezogene Tattoo einen relativen oder gar absoluten Eignungsmangel im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (nunmehr Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Innenministerium) vom 29. Mai 2013 (Az.: 403 – 26.00.07 A) begründen könnte. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 8. Mai 2018 - 2 K 15637/17 -, juris, wonach es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, um einen Bewerber wegen seiner großflächigen Tätowierung (Löwenkopf) im sichtbaren Bereich (Unterarm) abzulehnen. Wenn der Antragsgegner ausweislich des vorgenannten Erlasses eine Reihe von Tätowierungen als „zulässig“ anerkennt, ist es nicht nachvollziehbar, dass er – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung eines Tattoos – den Ablehnungsbescheid (unter anderem) allein auf die Absicht der Antragstellerin stützt, sich überhaupt tätowieren zu lassen. Eine rechtliche Grundlage hierfür besteht nicht. Im Übrigen stützt das LAFP NRW den Ablehnungsbescheid darauf, dass gegen die Antragstellerin zwei Strafverfahren wegen Betruges anhängig waren. Hierbei lässt es – jedenfalls im Ablehnungsbescheid – gänzlich außer Acht, dass zumindest das unter dem Aktenzeichen 23 Cs-000 Js 0000/17-000/17 vor dem Amtsgericht H. geführte Strafverfahren am 1. Februar 2018 mit einem Freispruch der Antragstellerin seinen Abschluss gefunden hat (Blatt 140, Beiakte 3). Zutreffend ist zwar, dass der Dienstherr nicht gehindert ist, aus dem anlässlich von Strafverfahren zu Tage tretenden Verhalten eines Bewerbers auch dann Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung zu ziehen, wenn es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. Gleichwohl muss die Eignungseinschätzung auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1520/08 -, juris. Hieran fehlt es. Der Freispruch beruht darauf, dass die der Antragstellerin zur Last gelegte Straftat „aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte“. Auf welche – hiervon gegebenenfalls abweichende - Tatsachengrundlage der Antragsgegner seine Eignungseinschätzung stützt, ist nicht ersichtlich. Es kann mit Blick auf die Antragserwiderung vom 22. Mai 2018 offen bleiben, ob der Antragsgegner an den angeführten Ablehnungsgründen (Tätowierungsabsicht und Strafverfahren 23 Cs-000 Js 0000/17-000/17) weiterhin festhält. Denn sie können der Antragstellerin aus den vorgenannten Gründen jedenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Schließlich trägt auch der weiter angeführte Umstand, dass der Antragstellerin in dem Strafverfahren 24 Ds-001 Js 0000/16-000/16 vom Amtsgericht H. mit Beschluss vom 17. Januar 2017 gemäß § 153a StPO die Ableistung von 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit aufgegeben wurde, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die streitbefangene Ablehnung nicht. Dem Strafverfahren lag zugrunde, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrer Mutter, Frau N. C. , in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, hieraus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen und gleichwohl Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht angezeigt hat. Die Mutter der Antragstellerin hatte bereits unter dem 29. Juni 2009 gegenüber der ARGE Kreis O1. angegeben, dass ihre Tochter (die Antragstellerin) kein Arbeitsentgelt aus Beschäftigung erzielt. In ihren Weiterbewilligungsanträgen hat sie die von der Antragstellerin aus einer in dem Zeitraum vom 5. Januar 2015 bis zum 19. April 2016 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung erzielten Einkünfte verschwiegen (vgl. u.a. Antrag vom 24. Februar 2015, Blatt 41 ff., Beiakte Heft 4; Antrag vom 1. September 2015, Blatt 55 ff., Beiakte Heft 4, Antrag vom 3. März 2016, Blatt 73 ff., Beiakte Heft 4). Der Antragsgegner hat hierbei nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die dem letztgenannten Strafverfahren zugrunde liegenden Tathandlungen (von Januar 2015 bis April 2016) zum Teil bereits 3 ½ Jahre zurückliegen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nicht erneut straffällig geworden ist. In diesem Zusammenhang ist es schließlich nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das LAFP NRW der Antragstellerin vorhält, dass der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts H. „erst am 04.07.2017 ergangen und somit noch nicht einmal ein Jahr alt“ ist. Auf diesen Gesichtspunkt dürfte es im Streitfall für die Beurteilung der charakterlichen Eignung der Antragstellerin nicht entscheidend ankommen. Von Bedeutung ist vielmehr, dass der zu Unrecht erfolgte Bezug von Sozialleistungen zuletzt im April 2016 erfolgte und seitdem ein straffälliges Verhalten der Antragstellerin, die ihre Arbeitsauflage im Tierheim P. („zuverlässig“; vgl. Bescheinigung der Stadt H. vom 28. Juni 2017, Blatt 192, Beiakte Heft 4) erfüllt hat, nicht mehr aktenkundig ist. Zwar ist die Antragstellerin gemäß 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet gewesen, eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse gegenüber dem Sozialleistungsträger mitzuteilen. Bei der Beurteilung der Schwere dieses Rechtsverstoßes kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die (Weiter-)Bewilligungsanträge von der Mutter der Antragstellerin unterschrieben und eingereicht worden sind und dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben davon ausgegangen ist, dass ihre bei einem Steuerberater erzielten Einkünfte noch im Rahmen der anzusetzenden Freibeträge lagen. In der Tat hat die Antragstellerin die nach § 11b SGB II in Ansatz zu bringenden Freibeträge von 100 Euro/Monat insgesamt lediglich in drei Monaten (Januar und Februar 2015: 108,75 Euro und April 2016: 120 Euro; vgl. Blatt 91, Beiakte Heft 4) geringfügig überschritten. Auch wenn diese Umstände im Ergebnis nichts an dem strafbaren Verhalten der Antragstellerin zu ändern vermögen, lassen sie das in Rede stehende vorwerfbare Verhalten gleichwohl in einem milderen Licht erscheinen. Hat das LAFP NRW diese Erwägungen, welche mit der Schwere des der Antragstellerin zur Last gelegten Verhaltens zentrale Aspekte für die Bewertung sowohl des strafrechtlichen Vorwurfs als auch der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst betreffen, nicht ausreichend gewürdigt, konnte es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht rechtsfehlerfrei ausfüllen. Der Antragstellerin war für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Rechtsschutzantrag aus den vorstehenden Gründen Erfolg hat, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 in GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache im Klageverfahren gerichtet ist (vgl. Ziffer 1.5. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Klageantrag in der Hauptsache ist ebenfalls darauf gerichtet, noch im Auswahlverfahren für das Jahr 2018 berücksichtigt zu werden.