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Gerichtsbescheid

24 K 1442/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0816.24K1442.18.00
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Leitsätze

Ausländerrecht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausländerrecht Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Staatsangehörige des Kosovo, die im Februar 2015 zusammen mit den beiden älteren ihren ihrer inzwischen vier minderjährigen Kinder und ihrem damaligen Ehemann gleicher Staatsangehörigkeit ins Bundesgebiet eingereist und seit der im März 2017 eingetretenen Bestandskraft des ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abweisenden Bescheides des Bundesamtes vollziehbar ausreisepflichtig ist. Am 24. Oktober 2017 unterrichte ein Notar aus L. die Beklagte, er habe die dort beantragte Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen hinsichtlich des seinerzeit noch ungeborenen weiteren Kindes der Klägerin nach § 1597a BGB unterbrochen und ausgesetzt. Die Klägerin brachte die Übersetzung eines unter dem 5. Oktober 2017 erwirkten Scheidungsurteils aus dem Kosovo bei, wonach ihre Ehe in beiderseitiger Abwesenheit und ebensolchem Einvernehmen auf der Grundlage einer auf den 4. August 2017 datierten schriftlichen Vereinbarung der Eheleute geschieden worden ist. Das Sorgerecht für die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder wurde der Klägerin allein übertragen. Die Klägerin lebte und lebt weiterhin mit ihren Kindern und dem Vater der ersten drei in häuslicher Gemeinschaft in N. . Am 9. November 2017 führte die Beklagte eine gemeinsame Befragung der Klägerin und des vaterschaftsanerkennungswilligen Deutschen durch und hörte beide Mitte Dezember 2017 zu der beabsichtigten Feststellung der Missbräuchlichkeit an, ohne Rückmeldungen zu erhalten. Das dort am 8. Januar 2018 angebrachte Ansinnen, die Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, lehnte das Jugendamt der Beklagten unter Verweis auf das laufende Verfahren nach § 85a AufenthG ab. Des ungeachtet beurkundete ein Notar in Duisburg am 26. Januar 2018 die gewünschte Anerkennung und wurde seitens der Beklagten auf § 1597a Abs. 3 BGB hingewiesen. Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2018 traf die Beklagte die Feststellung, dass eine gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Zur Begründung führte sie an, sie leite - über die in § 1597a Abs. 2 BGB genannten Umstände hinaus - die Missbräuchlichkeit daraus ab, dass die Klägerin und der vaterschaftsanerkennungswillige Deutsche bei der gemeinsamen Einvernahme teilweise unterschiedliche Angaben gemacht hätten, der vaterschaftsanerkennungswillige Deutsche die Wohnung der Klägerin nicht kannte, beide sich nur mittels des seitens der Ausländerbehörde eingeschalteten Dolmetschers verständigen konnten, weil der vaterschaftsanerkennungswillige Deutsche nicht albanisch und die Klägerin nur völlig unzureichend deutsch spreche, beide an mehrere zig Kilometer entfernten Orten (N. /C. ) lebten und über kein Kraftfahrzeug verfügten, der vaterschaftsanerkennungswillige Deutsche von dieser Bereitschaft schon in (seinerzeit) 2 weiteren Fällen Gebrauch gemacht habe und selbst im anhaltenden Bezug öffentlicher Leistungen stehe. Mit der am Dezember 12 Februar 2018 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Feststellung, Sie trägt vor, dass sie weiter mit dem kosovarischen "Ex-Ehemann" zusammenlebe, sei der Knappheit von Wohnraum für abgelehnte Asylbewerber geschuldet; ob der vaterschaftsanerkennungswillige Deutsche die Vaterschaft schon in weiteren Fällen anerkannt habe, sei ihr nicht bekannt; der Umstand, dass die Beklagte die Echtheit des Scheidungsurteils aus dem Kosovo anzweifele, zeige, dass sie sich ihrer hier angefochtenen Feststellungen selbst nicht sicher sei.Sie beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Januar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist über die Begründung der Ordnungsverfügung hinaus darauf, der vaterschaftsanerkennungswillige Deutsche habe dem Registerauszug vom Sommer 2018 nach inzwischen ein weiteres Kind anerkannt. Nach dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Registerauszug vom November 2017 hatte der vaterschaftsanerkennungswillige Deutsche die Vaterschaft für zwei weitere, mit einem Abstand von gut einem Monat 2017 in L1. und E. zur Welt gekommene Kinder anerkannt, was nach den Ermittlungen der Beklagten deren vollziehbar ausweispflichtigen ausländischen Müttern ein Aufenthaltsrecht vermittelt hat. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten; § 113 Abs. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Feststellung ist § 85a AufenthG in der seit der 19. Juli 2017 geltenden Fassung. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich sachlich aus § 85a Abs. 1 AufenthG und örtlich aus dem Umstand, dass Mutter und Kind in ihrem Bezirk leben. Die Beklagte hat die Klägerin ordnungsgemäß angehört und die Verfügung hinreichend begründet. Die Handlungsform des Verwaltungsaktes ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 85a Abs. 1 und 2 AufenthG sind erfüllt. Die Norm knüpft an die seitens der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson anhand der in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht abschließend aufgezählten Anzeichen oder sonstwie festgestellten konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft an, die die Pflicht zur Mitteilung an die Ausländerbehörde auslösen.Diese Mitteilung, deren formelle und/oder materielle Rechtmäßigkeit seitens der Ausländerbehörde weder zu vertreten noch zu prüfen ist, löst nach § 85a Abs. 1 Satz 1 letzter HS AufenthG die Pflicht der Ausländerbehörde aus, ihrerseits verbindlich zu prüfen, ob eine missbräuchliche Anerkennung vorliegt.Für Missbräuchlichkeit der Anerkennung stellt das Gesetz in § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einen Kanon von Regelvermutungen auf, deren tatbestandliches Vorliegen seitens der Ausländerbehörde nachzuweisen und für das erkennende Gericht vollumfänglich zu prüfen ist. Sind eine oder mehrere dieser Vermutungen erfüllt, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um, nicht mehr die Behörde muss für das tatbestandliche Vorliegen einstehen, sondern der Adressat muss die Vermutung auf der Grundlage seiner umfassenden Mitwirkungspflicht vgl dazu auch Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht,Beschluss vom 13. März 2018 - 11 B 28/18 - juris Rdnr. 32 am Ende, - vorzugsweise mittels erbbiologischen Gutachtens - auszuräumen trachten. Hinsichtlich etwaiger jenseits der gesetzlichen Vermutungen liegender Anhaltspunkte bleibt es bei der für belastende Verwaltungsakte üblichen Darlegungs- und Beweislast der Behörde. Hier ist die Regelvermutung des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Nach den urkundlich dokumentierten Erkenntnissen der Beklagten hatte der vaterschaftsanerkennungswillige Deutsche bereits vor dem Versuch der hier fraglichen Anerkennung zwei Kinder verschiedener ausländischer Mütter anerkannt und so die rechtlichen Voraussetzungen für die Legalisierung des Aufenthaltes derer Mütter geschaffen.Mit seiner Anerkennung würde das Kind der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und sodann seiner Mutter über § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis vermitteln können, die angesichts der vollziehbaren Ausreisepflicht der Klägerin sowie aller anderen ihrer - auf der Basis des Scheidungsurteils ihrer alleinigen Sorge unterliegenden - Kinder anders nicht zu erwarten wäre. Damit sind auch die kumulativ zum Tatbestand der Regelvermutung erforderlichen Voraussetzungen des letzten Halbsatzes von § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt. Die gesetzliche Vermutungswirkung vermag die Klägerin angesichts der vorbeschriebenen Verteilung der Darlegungslast allein mit dem Einwand, die vorherigen Anerkennungen des vorgeblichen Vaters ihres Kindes seien ihr nicht bekannt gewesen, nicht auszuräumen, zumal es nach dem Gesetz auf ihre Kenntnis auch nicht ankommt. Über die typisierten Fälle des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hinaus kann sich die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung auch aus anderen Anzeichen ergeben.So liegt es hier: Mit der Beklagten ist es auch für das Gericht befremdlich, wenn die Klägerin und der vaterschaftsanerkennungswillige Deutsche bei der zeitgleichen Befragung in der kardinalen Frage wie der nach der Häufigkeit der Begegnungen deutlich abweichende Angaben machen: Während sie ihn ca. 5 Mal getroffen haben will, gibt er an, sie 2 bis 3 mal wöchentlich getroffen zu haben. Hinzukommt die offenkundige Sprachbarriere, die zwar nicht die Entstehung eines gemeinsamen Kindes, wohl aber die von ihm bekundete Absicht und von ihr bekundete Hoffnung auf eine tatsächliche Lebensgemeinschaft unglaubhaft machen. Während er angibt, er wolle mit der Klägerin und dem vorgeblich gemeinsamen Kind bald zusammenziehen unter Belassung der drei älteren Kinder bei deren Vater, weiß sie nur zu berichten dass sie denke, er werde sich kümmern, dass nach dem vorgelegten Scheidungsurteil das Sorgerecht für die älteren drei Kinder allein bei ihr liegt, scheint ihm nicht bekannt und ihr nicht präsent (gewesen) zu sein.Zu alldem ist nichts Entkräftendes vorgetragen. Vor dem Hintergrund der so aufgebauten Zweifel erlangen auch die weiteren, von der Beklagten ins Feld geführten Umstände wie die wirtschaftliche Situation der Klägerin wie auch des vaterschaftsanerkennungswilligen Deutschen und der räumliche Abstand zwischen beiden samt der Aufwendungen für seine etwaige Überbrückung eine Wirkung, zu deren Ausräumung es plausibler Erklärungen bedürfte. Inwiefern die seitens der Beklagten zeitweise gehegten, soweit ersichtlich aber nicht weiter verfolgten (und bei Erhärtung vermutlich im personenstandsrechtlichen Verfahren zu vertiefenden) Zweifel an der Echtheit des Scheidungsurteils Zweifel der Beklagten an ihrer eigenen Annahme der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung indizieren sollen, bleibt dem Gericht unerfindlich. Vielmehr würde es etwaige unlautere Absichten jedenfalls der Klägerin im vorliegenden Kontext nahelegen, wenn sie auf diese Weise die rechtlichen Voraussetzungen dafür sollte herbeigeführt haben wollen, dass die beabsichtigte Anerkennung durch den vaterschaftsanerkennungswilligen Deutschen zu einem schnellen aufenthaltsrechtlichen Erfolg führen kann. Wenn - wie hier - die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, schreibt § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG die getroffenen Feststellung als Rechtsfolge verbindlich vor. Dass die hiesige Klägerin die richtige Adressatin der Maßnahme ist, ergibt sich aus der von ihr mittels der Vaterschaftsanerkennung und ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Folge erstrebten ausländerrechtlichen Besserstellung, die ihren Niederschlag auch in § 60a Aba. 2 Satz 13 AufenthG findet, der die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nach § 85a AufenthG zu duldenden Ausländer festlegt.Dass sich die Beklagte auf den Erlass einer Verfügung an die hiesige Klägerin beschränkt und von dem Erlass eines gleichlautenden Bescheides an den vaterschaftsanerkennungswilligen Deutschen abgesehen hat, ist für deren hier allein zur Prüfung stehende Rechtmäßigkeit ohne Belang. Denn rechtlich wirkt sich die ausländerbehördliche Feststellung der Missbräuchlichkeit auf die personenstands- und familienrechtlichen Verhältnisse zwischen der Klägerin, ihrem jüngsten Kind und dem vaterschaftsanerkennungswilligen Deutschen nicht materiell-, sondern allein verfahrensrechtlich insofern aus, als bis zur Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung die Vornahme einer Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a Abs. 3 BGB wirksam nicht vorgenommen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.