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Beschluss

38 L 1841/18.BDG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0829.38L1841.18BDG.00
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Leitsätze

Disziplinarrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Disziplinarrecht Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der am 6. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellte und mit Beschluss vom 14. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesene sinngemäße Antrag, die mit Bescheid vom 15. Mai 2018 verfügte vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG kann die Aussetzung einer gemäß § 38 Abs. 1 BDG verfügten vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht der Hauptsache beantragt werden. Die mit Bescheid vom 15. Mai 2018 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ist nicht auszusetzen, weil keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 Abs. 2 BDG). Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Gründe, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 15. Mai 2018 sprechen, liegen nicht vor. Eine Anhörung vor Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist im Disziplinarrecht gesetzlich nicht vorgesehen, da die Einleitung des Disziplinarverfahrens gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung erfolgen kann (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG). Die vorläufige Dienstenthebung kann nach den gesetzlichen Vorgaben zeitgleich mit dem das Disziplinarverfahren einleitenden Aktenvermerk nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG erfolgen. Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: Oktober 2012, § 38 Rn. 3. Für eine Anhörung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens bleibt auch kein Raum, da für die dienstvorgesetzte Stelle aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens folgt, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 12/17 –, juris, Rn. 14. Unabhängig davon und selbstständig tragend gilt: Selbst wenn dem Antragsteller vor dem Erlass der vorläufigen Dienstenthebung ein Anhörungsrecht zustehen sollte (§ 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG), wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls dadurch geheilt, dass der Antragsteller die Möglichkeit hatte, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag anwaltlich vertreten zu äußern. Er hat hiervon auch Gebrauch gemacht hat (§ 3 BDG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 3d B 1061/16.O -, Seite 2 des Beschlussabdrucks. Das von der Antragsgegnerin betriebene Zurruhesetzungsverfahren steht der vorläufigen Dienstenthebung ebenfalls nicht entgegen. Der Antragsteller hat nämlich gegen den Bescheid über seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom 29. August 2017 mit Schreiben vom 4. September 2017 Widerspruch eingelegt, der nach § 126 Abs. 2 BBG i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragsteller ist damit (noch) kein Ruhestandsbeamter. Die Verfügung vom 15. Mai 2018 ist auch materiell rechtmäßig. Die materielle Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung hängt von der Prognose ab, ob das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG sind daher zu bejahen, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren zur einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 3d B 1064/16.O -, juris, Rn. 9 (zu §§ 38, 63 LDG NRW); Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 16b DS 10.1120 -, juris, Rn. 34; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 - DB B 2/12 -, juris, Rn. 19 (jeweils zu §§ 38, 63 BDG). Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur summarisch möglichen Beurteilung des Sachverhalts auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes entscheiden, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 3d B 1064/16.O -, juris, Rn. 11 und vom 14. November 2007 - 21d B 1024/07.BDG -, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßgaben ist es derzeit wahrscheinlicher, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Es besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat, das aufgrund der Schwere des Pflichtenverstoßes und der Würdigung seines Persönlichkeitsbildes voraussichtlich seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben wird. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, indem er gegen die politische Treuepflicht, nämlich sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten, verstoßen hat (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsorgane bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris. Dies ist nicht gewährleistet wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen des Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 3d 296/17.O -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 35 L 2031/17.O -, juris und Beschluss vom 23. November 2016 - 35 K 13737/16.O -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 30. März 2017 - 15 A 16/16 -, juris; VG München, Beschluss vom 20. Juni 2016 – M 5 S 16.1250 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2015 ‑ 1 M 4/15 ‑, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - AN 13a DS 17.01351 -, juris. Der Antragsteller ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ einzustufen. Der Antragsteller stellt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Organe sowie ihre Legitimation in Abrede. Hierfür sind folgende Feststellungen maßgeblich: 1.) Schreiben des Antragstellers an das Landgericht F vom 20. Februar 2017, das er eigenhändig unterschrieben hat und in dem er wörtlich ausführt: „Es ist richtig, dass ich im Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises bin und somit meine mittelbare Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nachgewiesen habe. Es ist ebenfalls beweisbar, dass es sich beim Landgericht um eine eigengetragene Firma handelt (siehe OPIK-Verzeichnis)“ (…) „Die hauptsächliche Begründung entnehmen Sie dem beigefügten Anhang.“ Der vom Antragsteller beigefügte Text mit der Überschrift „Die BRD hat keine Staatsgerichte – BRD-Dokumente beweisen es!“ geht davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei. Sie verfüge weder über „Staatsgerichte“ noch über „gesetzliche Richter“, sondern lediglich über „Privatgerichte“ oder „Ausnahmegerichte“. 2.) Schreiben des Vorsitzenden Richters am Landgericht K T vom 26. Januar 2017 an die Präsidentin des Landgerichts F, worin berichtet wird, dass der Antragsteller ihm gegenüber die Bundesrepublik Deutschland mehrfach als „Firma“ bezeichnet habe und Richter als Angestellte ohne rechtliche Befugnisse den Bürgern gegenüber sehe. 3.) Amtsenthebungsverfahren des Oberlandesgerichts Hamm, das den Antragsteller mit Beschluss vom 9. Mai 2017 seines Hilfsschöffenamtes enthob. Zur Begründung verwies der Senat auf folgende Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft: „Der Hilfsschöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts F als Vorsitzendem des Schöffenausschusses des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 51 Abs. 1 GVG). Eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten kann bei Mitgliedschaft in einer Partei bzw. Organisation, die verfassungsfeindliche Ziel verfolgt, anzunehmen sein (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 51 GVG Rdnr. 2 m.w.N.). Zwar hat der Hilfsschöffe in einen Anhörungen nicht angegeben, ein sog. „Reichsbürger“ oder Angehöriger einer ähnlichen Gruppierung zu sein. Allerdings hat er seinen Antrag mit offenbar aus dem Internet entnommenen Textpassagen begründet, die für die Argumentation von „Reichsbürgern" typisch sind und in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Gerichte bestritten wird. Im Hinblick darauf, dass ehrenamtliche Richter einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen, haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen (vgl. BVerfG NJW 2008, 2568). Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sog. „Reichsbürger“ erfüllt (zu vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 (S) AR 37/14 -, zit. nach juris). Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, kann nichts anderes gelten, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Hilfsschöffe […]auch „formal" Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht. Der Hilfsschöffe […] ist daher auf den Antrag des Vorsitzenden des Schöffenausschusses seines Amtes zu entheben.“ OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 Ws 258/17 –, juris, Rn. 3 ff. 4.) Schreiben des Antragstellers an den „Dienststellenleiter Firma Finanzamt“ vom 11. Juli 2017, das er eigenhändig unterschrieben hat. Es behandelt „Vertragsangebote“ an die juristische Person I C. 5.) Hinweis des Vorstehers des Finanzamts F-NordOst vom 9. Februar 2018 an das Bundeseisenbahnvermögen, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Antragsteller im Besteuerungsverfahren die Terminologie der „Reichsbürger“ verwende und ebenso auftrete. Ob darüber hinaus die Mitgliedschaft des Antragstellers in den Vereinen „C1 e.V.“ und „B e.V.“ seine Anhängerschaft zur „Reichsbürgerbewegung“ dokumentiert, kann im summarischen Verfahren ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Antragsteller den Flyer mit reichbürgertypischem Gedankengut im Kollegenkreis verteilt hat (Blatt 10 und 11 der Beiakte Heft 3). Die persönlich unterschriebenen Schriftsätze des Antragstellers vom 20. Februar 2017 und vom 11. Juli 2017 belegen durch Formulierungen und Argumentation eindrücklich, dass der Antragsteller das Gedankengut der „Reichsbürger“ verinnerlicht hat. Er tritt auch nach außen hin so auf. Die Erklärung des Antragstellers, er sei kein „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ und stehe dieser Szene weder nahe noch teile er deren Gedankengut, ist nicht geeignet, die Begründung, dass er Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ ist, zu entkräften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 3d B 296/17.O -, juris, Rn. 11. Der Antragsteller ist damit eines Dienstvergehens verdächtig, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden sein wird. Bei summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BDG zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen wird, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren haben dürfte (§ 13 Abs. 2 BDG). Durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.