Urteil
18 K 15809/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0830.18K15809.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig volltreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volltreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. Mai 1967 geborene Kläger ist in der jüngeren Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Im Verfahren 664 Js 12/09 ermittelte die Staatsanwaltschaft Bonn gegen den Kläger wegen des Verdachtes des Bandendiebstahls von Motorrädern. Das Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden Tatnachweises eingestellt. Der Hauptbelastungszeuge im Verfahren hatte seine Beschuldigungen gegen den Kläger widerrufen. Die Staatsanwaltschaft Kleve ermittelte gegen den Kläger im Verfahren 305 Js 78/11 wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung. Dem Kläger wurde vorgeworfen, bei der Anmeldung eines Kraftfahrzeugs gefälschte Papiere benutzt zu haben. Wegen fehlenden Tatnachweises wurde das Verfahren am 28. Februar 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen des Verdachtes des Diebstahls von Mopeds und Krafträdern in einem besonders schweren Fall führte die Staatsanwaltschaft Krefeld gegen den Kläger das Ermittlungsverfahren 25 Js 690/11. Ein Zeuge hatte der Polizei mitgeteilt, dass der Kläger gemeinsam mit einem Mittäter Motorrad-Diebstähle begehe und die Zweiräder dann in seiner Garage zerlege. In der Garage des Klägers wurden diverse Motorrad-Kleinteile aufgefunden, die keine Seriennummern aufwiesen. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels zur Überführung geeigneter Beweismittel am 9. September 2011 eingestellt. Im Verfahren 1412 Js 87397/12 ermittelte die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Kläger wegen des Verdachtes der Hehlerei und des gewerbsmäßigen Diebstahls von Kraftfahrzeugen und Motorrädern. Aus Zeugenaussagen hatten sich Hinweise ergeben, dass zwei offensichtlich entwendete bzw. deliktisch erlangte Krafträder durch den Fahrer eines VW-Transporters abtransportiert worden waren. Bei dem Fahrer sollte es sich um den Halter des Transporters, den Kläger, gehandelt haben. Das Verfahren wurde am 4. November 2013 wegen fehlenden Tatnachweises nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Verfahren 108 Js 106/17 ermittelte die Staatsanwaltschaft Kleve gegen den Kläger wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei von Kraftfahrzeugen. In diesem Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Kleve am 29. November 2017 die Anklageschrift verfasst und an das Amtsgericht Geldern weitergeleitet. Aus letztgenanntem Verfahren wurde das Verfahren 308 Js 901/17 abgetrennt. Hier ermittelte die Staatsanwaltschaft Kleve gegen den Kläger wegen des Verdachtes des Leistungsbetruges. Bei der Durchsuchung eines Bankschließfachs des Klägers wurden 24.370,00 € Bargeld sichergestellt. Der Kläger bezog zu diesem Zeitpunkt Hartz-IV-Leistungen. Das Verfahren wurde am 8. Dezember 2017 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe im Verfahren 108 Js 106/17 eingestellt. Aus Anlass des Verfahrens 108 Js 106/17 hörte die Kreispolizeibehörde Kleve den Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2017 zu einer beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2017 wandte der Kläger ein, mit dem Ermittlungsverfahren 108 Js 106/17 nichts zu tun zu haben. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Bonn sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die geforderte erkennungsdienstliche Behandlung aus präventivpolizeilichen Gründen sei im Übrigen unverhältnismäßig. Mit Bescheid vom 21. August 2017 ordnete die Kreispolizeibehörde Kleve die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers auf der Grundlage des §§ 81b 2. Alt. StPO in näher ausgeführtem Umfang an, lud ihn für den 28. September 2017 vor und drohte für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Zwangsgeld i. H. v. 250,00 € an. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium L. aus, im Verfahren 108 Js 106/17 sei ein Durchsuchungsbeschluss bezüglich des Klägers erlassen worden. In diesem Beschluss seien die Verdachtsmomente, die gegen ihn sprächen, zusammenfassend aufgeführt. Im Übrigen habe er mehrere andere Verfahren ausgewertet, die gegen den Kläger geführt worden seien. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung im gleichen Deliktsbereich gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Hinweis darauf, dass der Kläger zukünftig sein Verhalten ändern werde. Die Schwere der Taten sei aufgrund des hohen Schadens und der bandenmäßig strukturierten Arbeitsweise als beträchtlich anzusehen. Aus diesen Gründen sei der Kläger in den Kreis potenzieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlung mit einzubeziehen. Durch die Maßnahme wolle er Vorsorge für die zukünftige Strafverfolgung treffen. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, denn der mit der Maßnahme verbundene Nutzen im Interesse der Öffentlichkeit sei höher zu bewerten als die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Insbesondere im Bereich der Bandenkriminalität sei das öffentliche Interesse an der Verfolgung einer Straftat als hoch einzuschätzen. Der Kläger hat am 19. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ausweislich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehörten Maßnahmen, die die Beweisführung in künftigen Strafverfahren erleichtern sollten, zum Strafverfahrensrecht und nicht zum Verwaltungsrecht. Deshalb sei die Polizei bereits nicht zuständig. Es sei nicht an die formelle Beschuldigteneigenschaft anzuknüpfen, sondern es müssten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und damit ein Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO für eine verfolgbaren Straftat vorliegen. Er kenne den Vorwurf hinsichtlich des Strafverfahrens 108 Js 106/17; er habe sich aber keiner Bandenhehlerei von Kraftfahrzeugen schuldig gemacht. Die eingestellten Verfahren könnten nicht Grundlage für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sein. Es gebe auch keine Vielzahl gegen ihn geführter Ermittlungsverfahren. Es fehlten zudem Äußerungen zur Geeignetheit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Aufklärung dieser Straftaten. Er habe auf richterliche Anordnung hin eine Speichelprobe abgegeben, so dass seine DNA bereits vorliege. Weitere Erkenntnisse könnten die geforderten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht mehr bringen. Daher sei die Anordnung jedenfalls unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, 1. die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventivpolizeilichen Gründen gemäß § 81b 2. Alt. StPO im Bescheid der Kreispolizeibehörde L. vom 21. August 2017 aufzuheben, 2. die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 21. August 2017 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht hierzu geltend: Die sachliche Zuständigkeit zur Vornahme erkennungsdienstlicher Behandlungen auf der Grundlage von §81b 2. Alt. StPO sei durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts befasse sich nur mit dem sogenannten „genetischen Fingerabdruck“. Das Merkmal der Beschuldigteneigenschaft sage aus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten eingeleiteten Strafermittlungsverfahren hervorgehen müsse. Darauf, ob das Ermittlungsverfahren zu Unrecht eingeleitet worden sei und welchen Ausgang es nehmen werde, komme es nicht an. Bezüglich der Beweislage im Anlassverfahren und dem fortbestehenden Resttatverdacht in den eingestellten Verfahren habe er im angegriffenen Bescheid ausführlich Stellung genommen. Keines der Verfahren sei wegen erwiesener Unschuld des Klägers eingestellt worden. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen komme es darauf an, in welchem Umfang konkrete Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestünden. Hierbei sei es maßgeblich, welcher Art das Delikt sei, auf das Bezug genommen werde. Je schwerer das Delikt wiege, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen seien, desto mehr Gewicht erlange das öffentliche Interesse. Der Eingriff in die Grundrechte des Klägers stünden in Anbetracht der Vielzahl der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und der Schwere der Delikte im Anlassverfahren nicht außer Verhältnis zu den mit der Maßnahme verfolgten Präventiv- zwecken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Kreispolizeibehörde L. sowie der beigezogenen Strafakten bzw. der Auszüge aus diesen Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Bescheid der Kreispolizeibehörde L. vom 21. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage der in dem angefochtenen Bescheid angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81b 2. Alt. StPO. Bedenken in formeller Hinsicht bestehen nicht; insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört worden. Die Kreispolizeibehörde L. ist - entgegen der Auffassung des Klägers - für die angeordnete Maßnahme auch sachlich zuständig. Die sachliche Befugnis zur Vornahme erkennungsdienstlicher Behandlungen auf der Grundlage von § 81b 2. Alt StPO entfällt nicht dadurch, dass gemäß § 1.13 der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten aus dem Aufgabenkatalog der Polizei entfernt wurde, da sie systematisch zu den Regelungen des gerichtlichen Verfahrens zählt und damit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegt. Dies bedeutet lediglich, dass auf der Grundlage von Ermächtigungsgrundlagen des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, also hier insbesondere § 14 PolG NRW, keine erkennungsdienstlichen Behandlungen mit dem Ziel der Verfolgung künftiger Straftaten durchgeführt werden dürfen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2016 - 5 E 772/15 -, juris. Erkennungsdienstliche Behandlungen mit dem – wie hier - Ziel der Verfolgung künftiger Straftaten sind Gegenstand der bundesgesetzlich bereits ausgeschöpften Ermächtigung in § 81b 2. Alt StPO. Die sachliche Zuständigkeit der Polizei, diese anzuordnen, ergibt sich aus § 163 Satz 2 StPO. Danach sind die Polizeibehörden befugt, Ermittlungen jeder Art vorzunehmen. Die Maßnahme ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten als Mittel der Kriminalitätsbekämpfung. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere von Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass er in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 - , beide in juris,; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris. Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang konkrete Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. In diesem Zusammenhang ist zum einen maßgeblich, welcher Art das Delikt ist, auf das sie sich beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und ggf. auch je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse, OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 -, juris, Rn. 11 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats. Ferner darf die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen. Vielmehr muss sich ihre Notwendigkeit jedenfalls auch aus den Ergebnissen des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahrens herleiten lassen, auch wenn der gesetzliche Zweck der Anordnung außerhalb des betreffenden Strafverfahrens liegt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und in einem solchen Falle die anzufertigenden Unterlagen für die polizeiliche Ermittlung förderlich sein können. Eine derartige Prognose kann auch allein aus Art und Begehung der Anlasstat(en) zu rechtfertigen sein, sofern der Sachverhalt bereits in zureichendem Maße ermittelt ist, OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 11 ME 309/07 ‑, juris, Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 10 ZB 13.925 -, juris, Rn. 15. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 21. August 2017 war der Kläger noch Beschuldigter im Strafverfahren 108 Js 106/17 der Staatsanwaltschaft L. . Darüber hinaus bietet der festgestellte Sachverhalt auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne zukünftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten dann ermittlungsfördernd sein. Der Kläger ist in der jüngeren Vergangenheit sechsmal im Zusammenhang mit Vermögens- bzw. Betrugsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die starke Häufung von Delikten in diesen Deliktsbereichen rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft erneut Verdächtiger in einem ähnlichen Strafverfahren werden wird. Insbesondere das noch anhängige Strafverfahren 108 Js 106/17 (Staatsanwaltschaft L. ) wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen zeugt von einer bemerkenswerten kriminellen Energie. Die damit offenbar werdende Steigerung der Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Taten von der Urkundenfälschung über Diebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl bis hin zu gewerbsmäßiger Hehlerei stützt die von dem Beklagten angestellte Prognose. Dass es bisher in keinem Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung gekommen ist, steht der durch den Beklagten getroffenen Prognose nicht entgegen. Die nach § 81b 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafrechtliche Verurteilungen anknüpfen. Sie kann sich auch auf laufende Ermittlungsverfahren, ebenso wie auf nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO eingestellte Strafverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - und vom 1. Juni 2006 ‑ 1 BvR 2293/03 - beide in juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 - 5 A 1345/16 - m.w.N. der st. Senatsrechtsprechung und Beschluss vom 25. Juli 2018 – 5 E 826/17 -. Dies ist hier der Fall. In dem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren 664 Js 12/09 (Staatsanwaltschaft Bonn) wegen des Verdachts des Bandendiebstahls von Motorrädern ist ein hinreichender Resttatverdacht gegen den Kläger verblieben. Eine Anklage war nur deshalb nicht möglich, weil der Hauptbelastungszeuge seine Beschuldigungen gegen den Kläger widerrufen hat. Die bei der Anzeigenerstattung gemachten detaillierten Angaben des Zeugen lassen aber einen Resttatverdacht gegen den Kläger bestehen. Auch die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Krefeld im Verfahren 25 Js 690/11 nach § 170 Abs. 2 StPO geht nicht mit dem vollständigen Entfallen des Tatverdachts einher. Ein hinreichender – wenn auch geringer – Tatverdacht gegen den Kläger ist aufgrund der Zeugenaussage verblieben. In dem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren 1412 Js 87397 (Staatsanwaltschaft Hannover) wegen des Verdachtes der Hehlerei und des gewerbsmäßigen Diebstahls von Motorrädern verbleibt ebenfalls aufgrund der Zeugenaussage ein Restverdacht. Das Verfahren wurde lediglich eingestellt, weil der Verdacht gegen den Kläger nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit begründet werden konnte. Das Verfahren 308 Js 901/17 der Staatsanwaltschaft L. wegen Sozialleistungsbetruges wurde im Hinblick auf die in einem anderen Verfahren zu erwartende Strafe nach § 154 StPO eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung nach dieser Vorschrift erfolgt nicht aufgrund des Entfallens des einmal festgestellten Tatverdachts, sondern lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen, vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 10 C 14.1180 -, juris. Im Übrigen verstößt die Berücksichtigung solcher Ermittlungsverfahren, die nicht zu Verurteilungen geführt haben, auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen enthält keine verbindliche Aussage über Schuld und Unschuld des Betroffenen, BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 (nicht veröffentlicht) und vom 2. Dezember 2002 - 5 A 4544/01 -, juris. Der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung steht zudem nicht entgegen, dass die Identität des Klägers in der Mehrzahl der bisherigen Strafverfahren zweifelsfrei gewesen ist. Dies allein stellt die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht in Frage, gefestigte Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2016 - 5 A 1398/16 -, (n.v.) Seite 3 des Beschlussabdrucks m.w.N. Die anzufertigenden Unterlagen könnten zukünftig zu führende Ermittlungen auch fördern. Die anzufertigenden Lichtbilder können etwa möglichen Zeugen vorgelegt werden oder Fingerspuren an Örtlichkeiten zum späteren Abgleich verwendet werden. Gerade im Bereich der Betrugs- und Diebstahlsdelikte erscheint eine Identifikation auf der Grundlage einer Wahllichtbildvorlage als geeignete Ermittlungsmaßnahme. Eine DNA-Probe ist hierzu nicht förderlich. Bei der vorliegenden Sachlage ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Im Rahmen der Frage, ob ein erhebliches Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit besteht, das den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die alle relevanten Umstände des Falles einzubeziehen sind. Dabei kann auch die wiederholte Begehung von - für sich gesehen jeweils weniger schwer wiegenden - Straftaten ein erhebliches Aufklärungsinteresse begründen. Im vorliegenden Fall ist insoweit maßgeblich, dass der Kläger wiederholt und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die anzufertigenden Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich sind. Zwar können die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden. Die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält aber nicht ohne weiteres die Befugnis, die Lichtbilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden, vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 18. Mai 1973 - 1 B 39.73 ‑, DÖV 1973, 752. Hinsichtlich der Fingerabdrücke ist zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Verdächtigen auf Grund dieser Abdrücke nicht wiedererkennen können, ist die Möglichkeit, dem Kläger könnten durch ihre Anfertigung Nachteile entstehen, verschwindend gering. Soweit das Klagebegehren auch auf die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid vom 21. August 2017 enthaltenen Vorladung zum 28. September 2017 sowie die sich hierauf beziehende Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Terminsanordnung bezieht sich auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum und hat sich mit Verstreichen dieses Termins erledigt. Bezüglich der für die auf das Erscheinen an diesem Termin bezogene Zwangsgeldandrohung drohen dem Kläger Folgen aus dem Nichterscheinen am 28. September 2017 nicht, weil die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorlagen. Der zu vollziehende Grundverwaltungsakt war am Tag des angeordneten Erscheinens weder bestandskräftig noch war er für sofort vollziehbar erklärt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.