Urteil
14 K 10163/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0918.14K10163.17A.00
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Leitsätze
Es ist auch einem Liebespaar, das aus einem Hindu und einer Sikh besteht, möglich und zumutbar, sich einer Verfolgung durch die Familie durch Umzug in einen anderen indischen Bundesstaat zu entziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist auch einem Liebespaar, das aus einem Hindu und einer Sikh besteht, möglich und zumutbar, sich einer Verfolgung durch die Familie durch Umzug in einen anderen indischen Bundesstaat zu entziehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 2. Juni 2017 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2017, mit dem die Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger (der Kläger zu 1) geboren am 00.00.1980, die Klägerin zu 2) geboren am 00.00.1980, der Kläger zu 3) geboren am 00.00.2010 und die Klägerin zu 4) geboren am 00.00.2011 haben zu ihrem Verfolgungsschicksal im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nach ihrer Heirat im Jahre 2010 Probleme mit ihren Familien gehabt hätten, weil ein Sikh keinen Hindu heiraten dürfe. Der Vater des Klägers zu 1) sei allerdings auf ihrer Seite gewesen, weshalb der Bruder des Klägers zu 1) seinen Vater getötet habe. Der Bruder habe ihnen auch gedroht, dass er sie töten würde. Der Kläger zu 1) habe seit 2007 in Singapur als Küchenhilfe in einem Restaurant gearbeitet, wo er einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Im Singapur habe er auch seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Der Arbeitgeber habe ihm 2.600 $ Lohn pro Monat versprochen. Da er aber nur 800 $ im Monat bekommen habe, habe er dort weg gewollt. Die Klägerin zu 2) habe für Singapur nur ein Besuchervisum gehabt, so dass sie nach der Heirat nach Indien habe zurückkehren müssen und sie getrennt gelebt hätten. Nachdem das erste Kind geboren worden sei, seien sie nach Indien zurückgekehrt. Zuerst seien sie nach Amritsar gegangen. Nach Drohungen und Misshandlungen der Familie seien sie nach Chennai umgezogen. Ende April 2014 sei der Kläger zu 1) wieder allein von Chennai nach Singapur geflogen. Die Klägerin zu 2) sei immer wieder von der Familie ihres Mannes geschlagen und misshandelt worden. Im November 2014 habe ihr Schwager sie so geschlagen, dass sie ein Kind verloren habe. Nachdem der Kläger zu 1) 2014 nach Singapur gegangen sei, sei die Klägerin zu 2) mit den Kindern in die Heimatstadt des Klägers zu 1), nach Salarpur, gezogen. Dort habe die Familie ihres Mannes versucht, die Kinder zu entführen. Die Klägerin zu 1) sei dann im Dezember 2015 mit den Kindern nach Singapur ausgereist, von wo aus sie gemeinsam im Januar 2016 mit einem Visum für Frankreich über Paris nach Deutschland gelangt seien. Die Reisepässe habe der Schlepper einbehalten. Die Reise hätten sie unter anderem dadurch finanziert, dass sie die Eigentumswohnung der Klägerin zu 2) in Amritsar verkauft hätten. Der Kläger zu 1) habe nach dem Abitur bis 2007 in der Landwirtschaft und danach in Singapur als Küchenhilfe in einem Restaurant gearbeitet. Die Klägerin zu 1) habe das Gymnasium abgeschlossen und sei Hausfrau gewesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Kläger bestätigt, dass dies ihr Vortrag sei und ergänzend ausgeführt, dass sie mit Reisepässen ausgereist seien, die auf ihren Namen gelautet hätten. Die Klägerin zu 2) habe allerdings mit den Kindern das Haus heimlich nachts verlassen und sei zum Flughafen gefahren, weil sie Angst vor der Familie gehabt habe. Mit Beschluss vom 28. Juli 2017 ist der Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 10. September 2018 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. Gemessen an diesem Vorbringen haben die Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Mai 2017 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil den Klägern in Indien keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Unterstellt man das im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt dargelegte Verfolgungsschicksal als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich die Kläger hinsichtlich der von ihnen behaupteten Nachstellungen privater Akteure gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen. Bei den Klägern handelt es sich um junge und gesunde Menschen, so dass sie durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage sind, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen. Ebenfalls ist eine Namensänderung unproblematisch möglich, um die Sikh-Herkunft der Klägerin zu 2) nicht deutlich werden zu lassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 27. Oktober 2017, Stand: Juli 2017, S. 16; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren – 5 K 423/13 –GZ: 508-516.80/47964; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 2013 an das VG Dresden zu dem Verfahren – A 1 K 1283/11 – GZ: 508-516.80/47670; VG Düsseldorf, Urteil vom6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris. Die innerstaatliche Fluchtalternative besteht auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) Hindu und die Klägerin zu 2) Sikh ist, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg vom 3. August 2018 zu dem Verfahren– A 9 K 45/17 – 508-3-516.80/5186, in dem ebenfalls der Kläger zu 1) Hindu und die Klägerin zu 2) Sikh ist; VG Freiburg, Urteil vom 30. August 2018 – A 9 K 45/17 –. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 30. August 2018 ausführlich dargestellt, dass es gemischt-religiösen Paaren, wie die Kläger zu 1) und 2) es sind, tatsächlich, sozial und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, sich andernorts niederzulassen, so dass auf diese Ausführungen verwiesen wird. Da es für die Klägerin zu 2) durch eine Namensänderung unproblematisch möglich ist, ihre Sikh-Herkunft zu verbergen und sie auch äußerlich nicht als Sikh erkennbar ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von denen anderer „runaway couples“. Damit besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, der seitens des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Beweisanregung nachzugehen, vgl. zu der ständigen Rechtsprechung der Kammer hinsichtlich der unerwünschten Liebesbeziehung: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – 14 K 1139/17.A –, bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 16 A 1112/18.A –. Auch ist es den Klägern möglich, sich zwecks Organisation ihres Lebens in Indien z.B. an das sogenannte „Love Commando“ in Neu-Delhi zu wenden, das seit seiner Gründung im Jahre 2010 bereits unzähligen Liebenden geholfen hat, sich gegen den Willen ihrer Eltern ein eigenständiges Leben aufzubauen. Es besteht eine Hotline, an die sich Betroffene 24 Stunden pro Tag wenden können. vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris;www.deutschlandfunk.de, „Loyalität statt Liebe“, Sendung „Tag für Tag“ um 9:35h vom 13. Juli 2016; www.wikipedia.org „Love Commandos“; www.geo.de „Indien: Das Love Commando“, GEO Magazin Nr. 12/15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.