Beschluss
6 L 2347/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0918.6L2347.18.00
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Leitsätze
Freigabe eines Gehwegs auch für Radfahrer (Brucknerallee)hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Freigabe eines Gehwegs auch für Radfahrer (Brucknerallee)hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat im Jahr 2017 die sogenannten „Blaue Route“ eingerichtet. Die „Blaue Route“ bezeichnet zusammenfassend mehrere Straßen im Zentrum von N. , die als Fahrradstraßen (Verkehrszeichen 244 in Anlage 2 der StVO) ausgeschildert sind. Fahrradstraßen dürfen nur von Fahrrädern benutzt werden. In der StVO ist Folgendes geregelt: 1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Die „Blaue Route“ ist außer durch die Verkehrszeichen nach der StVO außerdem noch durch farbliche Markierungen auf den Fahrbahnen gekennzeichnet, die die StVO nicht kennt. Auf blauem Untergrund ist etwa über die Breite der Fahrbahn ein weißes Fahrrad auf die Straße aufgemalt, teilweise zusätzlich mit Richtungspfeilen. Außerdem sind blaue Markierungen neben den weißen Fahrbahnmarkierungen aufgebracht. Der Antragsteller wohnt auf der Brucknerallee. Diese ist Teil der „Blauen Route“. Die Fahrbahnen der Brucknerallee durften bis zur Einrichtung der „Blauen Route“ von allen Verkehrsarten genutzt werden durfte, also u.a. sowohl von Kraftfahrfahrzeugen aller Art als auch von Fahrradfahrern. Der „Mittelstreifen“ auf der Brucknerallee zwischen Fischerturm und Breite Straße war bis zur Einrichtung der „Blauen Route“ ein kombinierter Geh- und Fahrradweg. Die Antragsgegnerin beschränkte gleichzeitig mit der Ausschilderung der Brucknerallee als Fahrradstraße die Benutzung des Mittelstreifens auf Fußgänger, um die verschiedenen Verkehrsarten zu trennen. Fahrradfahrer müssen seitdem die Fahrbahn zusammen mit dem Anliegerverkehr benutzen, der die Straße allein noch außer den Fahrrädern motorisiert befahren darf. Wie den vorstehenden Kartenausschnitten und der Luftbildaufnahme zu entnehmen ist, verfügt die etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufende Brucknerallee zwischen Breite Straße und Fischerturm über baulich getrennte Richtungsfahrbahnen. Diese sind rund 4 m breit, einseitig sind auf jeder Fahrbahn Parkstreifen eingerichtet. Begegnungsverkehr in unterschiedliche Fahrtrichtungen ist ausgeschlossen. Zwischen beiden Fahrbahnen verläuft der etwa 3,80 m breite wassergebundene und baumbestandene Weg, der bislang auch den Fahrradfahrern offen stand. Schließlich sind in beiden Richtungen äußere Gehwege von etwa 3,50 m Breite angelegt. Auf der Brucknerallee findet auch Busverkehr des ÖPNV statt. Der Antragsteller fühlt sich und seine Tochter sowie andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet, dass er nicht mehr auf dem Mittelstreifen unter den Bäumen mit seinem Fahrrad fahren darf, sondern die Fahrbahnen benutzen muss. Er erstrebt deswegen, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, den Mittelstreifen für Fahrräder wieder freizugeben, indem sie entsprechende Zusatzzeichen an den Gehwegschildern anbringt. Der Antragsteller hat sich seit längerem an die Antragsgegnerin mit seinem Anliegen gewandt, allerdings ohne Erfolg. Der Antragsteller berichtet im Detail und unter Vorlage von selbst gefertigten Videoaufnahmen von Fahrradfahrten auf der Brucknerallee, bei denen ihm, seiner Tochter oder anderen Radfahrern Kraftfahrzeuge (v.a. Autos, Busse) gefährlich nahe gekommen seien oder bei denen Kraftfahrer sie durch Hupen, dichtes Auffahren oder Aufheulenlassen des Motors in der Absicht bedrängt hätten, sie zu schnellem Radfahren zu bewegen. U.a. auf die Initiative des Antragstellers hat die Polizei Geschwindigkeitsmessungen auf der Brucknerallee vorgenommen, die insgesamt jedoch unauffällig geblieben sind. Der Antragsteller moniert des Weiteren, dass das Verbot für den Durchgangsverkehr auf der Brucknerallee nicht durchgesetzt werde. Außerdem würden Radfahrer gefährdet, weil die blauen Markierungen auf der Fahrbahn illegal seien und die Kraftfahrer verunsicherten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den wassergebundenen Mittelstreifen der Brucknerallee in N. zwischen Breite Straße und Fischerturm für den Fahrradverkehr (wieder) zuzulassen und die dazu nötigen Verkehrszeichen übergangsweise anzubringen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil er jedenfalls unbegründet ist. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser meint die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung im Vergleich zu einer Entscheidung im Klageverfahren, also die Dringlichkeit der Eilentscheidung. An der Dringlichkeit fehlt es, wenn dem Antragsteller angesonnen werden kann, ohne Preisgabe wesentlicher Interessen den Ausgang eines Hauptsacherechtsstreits (Klageverfahren) abzuwarten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller. Eine – hier begehrte – einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen – vergleichbar wichtigen – Gründen nötig erscheint. Diese den Anordnungsgrund umschreibenden Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss. Es muss also besondere Gründe geben, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs – wie im Regelfall – auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 – 13 B 597/14, LRE 69, 198, vom 26. Mai 2011 – 1 B 146/11, juris, Rn. 8. Wenn der Erlass einer die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung begehrt wird, ist es neben einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch erforderlich, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 – 11 VR 3.97, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2007 – 8 B 1521/07 –, juris Rn. 49. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zumindest zeitweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt und die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes infolgedessen erhöhten Anforderungen unterliegt. Entgegen seiner im gerichtlichen Verfahren verschiedentlich – vermutlich lediglich rechtsirrig – geäußerten Beteuerung erstrebt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, wenngleich nur teilweise. Denn die dauerhafte Freigabe des Mittelstreifens auf der Brucknerallee für Fahrräder ist das eigentliche Ziel des Antragstellers. Dieses kann er gegen den Willen der Antragsgegnerin nur im Klagewege erreichen. Der Antragsteller will dieses Ziel aber bereits vor dem Abschluss eines Klageverfahrens für eine nicht näher bestimmte (begrenzte) Zeitdauer erreichen, also bevor ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Darin liegt zumindest eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache. Dem beiderseitigen Vorbringen im Antragsverfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, worauf allein sich das Gericht im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stützen kann, lässt sich keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung entnehmen, wenn der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren die beiden Richtungsfahrbahnen des streitgegenständlichen Abschnitts der Brucknerallee mit dem Fahrrad benutzen muss und nicht auf dem Mittelstreifen fahren darf. Nur wenn das Risiko für Leib und Leben der Radfahrer und damit auch für den Antragsteller auf den Fahrbahnen der Brucknerallee deutlich über dem läge, das Radfahrer allerorten auf innerstädtischen Straßen zu tragen haben, wenn sie diese gemeinsam mit dem motorisierten Verkehr benutzen müssen, könnte das Abwarten eines rechtskräftigen Urteils in einem Hauptsacheverfahren für den Antragsteller unzumutbar sein. Nach § 2 Abs. 1, 4 StVO trifft jeden Fahrradfahrer auf allen dem Verkehr offenstehenden Straßen die Pflicht, die Fahrbahn zu benutzen, soweit keine gesonderten Radwege vorhanden sind. Die gemeinsame Benutzung einer Fahrbahn durch Radfahrer und Kraftfahrzeuge richtet sich wie die gesamte Verkehrsteilnahme nach den Grundregeln des § 1 StVO, der v. a. Vorsicht und Rücksichtnahme verlangt und Gefährdungen und Belästigungen verbietet, soweit diese nicht unvermeidlich sind. Für das Überholen sieht § 5 Abs. 6 StVO eigene Bestimmungen vor. Die Norm gilt auch, wenn ein Kraftfahrzeug einen Fahrradfahrer überholt. An der Geltung dieser Vorschriften ändert nichts, wenn im Verkehrsalltag, zumal in dem von Großstädten wie N. , diese Vorschriften nicht immer eingehalten werden. Die polizeiliche Verkehrsüberwachung sorgt in den Grenzen des Möglichen dafür, dass diese Verstöße nicht ungeahndet und damit möglichst selten bleiben. Trotz der in § 1 StVO niedergelegten Grundregeln, die die StVO in zahlreichen Einzelvorschriften zum Schutz der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auffächert, trägt jeder Verkehrsteilnehmer ein gewisses Risiko. Dieses besteht u.a darin, dass andere Verkehrsteilnehmer die Forderungen des § 1 StVO und die sie aufgliedernden Einzelvorschriften missachten. Dieses Risiko ist dem gesamten Straßenverkehr heutiger Prägung immanent. Es wird vom Gesetzgeber grundsätzlich hingenommen und ist von allen Verkehrsteilnehmern als unvermeidlich zu akzeptieren. Weder dem Vortrag des Antragstellers noch der Verwaltungsakte lässt sich entnehmen, dass das Befahren der Richtungsfahrbahnen der Brucknerallee mit dem Fahrrad ein größeres Risiko für Leib und Leben der Radfahrer mit sich bringt als diese auf einer beliebigen anderen Straße im Stadtgebiet zu tragen hätten, die vergleichbar ausgestattet ist und bei der die Verkehrsarten Kraftverkehr und Fahrradverkehr nicht getrennt sind. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es sich gerade umgekehrt verhält. Im Vergleich zu anderen innerstädtischen Straßen ist das Fahrradfahren auf den Fahrbahnen der Brucknerallee zwischen Breite Straße und Fischerturm bei typisierter Betrachtung weniger gefährlich als auf anderen verkehrsgemischten innerstädtischen Straßen. Denn die Brucknerallee ist als Fahrradstraße ausgestaltet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist daher von 50 km/h auf 30 km/h abgesenkt. Es gilt zusätzlich ein spezielles Behinderungsverbot zugunsten der Radfahrer, was auf allen anderen Straßen unbekannt ist. Weiterhin sind die Kraftfahrzeugführer gesetzlich verpflichtet, ihre Geschwindigkeit nach unten anzupassen. Außerdem gibt es auf der Brucknerallee im streitgegenständlichen Abschnitt keinen Gegenverkehr, weil die Fahrbahnen durch den breiten Mittelstreifen baulich voneinander getrennt sind. Fahrradfahrer und Kraftfahrzeuge bewegen sich stets in dieselbe Richtung. Querverschiebungen des Verkehrsflusses durch Gegenverkehr, der sich der Straßenmitte nähert, gibt es nicht. Hierdurch minimiert sich das Risiko für Radfahrer nochmals. An der nach ihrer baulichen Anlage und Beschilderung relativ geringgradigen Gefährlichkeit der Brucknerallee ändert nichts, dass v.a. Kraftfahrzeugführer die besonderen Verkehrsvorschriften, die auf Fahrradstraßen gelten, zuweilen missachten. Die Polizei hat nach den Angaben im beigezogenen Verwaltungsvorgang (nicht foliiert) zwischen November und Dezember 2017 die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit auf der Brucknerallee auf der Höhe der Hausnummer Nr. 82 gemessen. Die Brucknerallee befahren ca. 5.000 Fahrzeuge täglich. Diese Messungen ergaben eine mittlere Geschwindigkeit von 26 km/h, 85 Prozent der Fahrer fuhren bis 35 km/h. Nur 0,4 Prozent überschritten 50 km/h, insgesamt 12 Kraftfahrer in zwei Wochen überschritten 70 km/h. Von schweren und dauernden, insb. den Radverkehr ganz ungewöhnlich gefährdenden Verstößen der Kraftfahrer kann daher keine Rede sein. Zudem bemüht sich die Polizei, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften auf der Brucknerallee zu überwachen. Der Verwaltungsakte lässt sich ebenfalls entnehmen – der Antragsteller hat nicht widersprochen –, dass die gesamte „Blaue Route“ keine Strecke darstellt, auf der es gehäuft zu Verkehrsunfällen kommt. Von ihrer Eröffnung im September 2017 bis Februar 2018 hat die Polizei danach lediglich drei Unfälle auf der gesamten Route aufgenommen. Von einer besonderen Gefährdung des Fahrradverkehrs kann angesichts dieser geringen Unfallzahlen (glücklicherweise) nicht gesprochen werden. Soweit der Antragsteller gefährliche Situationen oder bedrängendes Verhalten von einzelnen Kraftfahrern beschreibt und teils durch Videoaufnahmen hinterlegt, unterstellt das Gericht, dass sich solche Situationen auf der Brucknerallee im streitgegenständlichen Abschnitt immer wieder ereignen. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Fehlverhalten der Kraftfahrer die Radfahrer mehr gefährdet als typischerweise im Straßenverkehr einer Großstadt unvermeidlich. Der Antragsteller hat nichts dafür dargetan, dass auf der Brucknerallee ein mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG unzumutbar gesteigertes Unfallrisiko für Fahrradfahrer besteht. Eine solche Risikosteigerung lässt sich weiterhin nicht der auf die Fahrbahn aufgebrachten blauen Fahrradmarkierung entnehmen. Unabhängig davon, ob eine solche Fahrbahnmarkierung in der StVO vorgesehen ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Markierung das Risiko für Fahrradfahrer erhöht. Das weiße Zeichen auf blauem Grund gemahnt vielmehr an die amtlichen Verkehrszeichen für Fahrradstraßen. Mangels gegenteiliger Hinweise geht das Gericht daher davon aus, dass diese den Kraftfahrzeugführer eher an den Vorrang der Fahrradfahrer erinnern als diesen abzuschwächen. Es liegt fern, dass Kraftfahrer von dem Zeichen so verwirrt werden, dass es zu Gefährdungen der Radfahrer kommt. Auch der Antragsteller behilft sich allenfalls mit Vermutungen und Mutmaßungen über die Ursachenzusammenhänge. Die eventuelle objektive Rechtswidrigkeit der aufgemalten Zeichen kann der Antragsteller mangels eigener Rechtsverletzung nicht rügen. Schließlich lässt sich keine unzumutbare Risikoerhöhung daraus entnehmen, dass der Fahrradverkehr und damit auch der Antragsteller den Mittelstreifen nicht mehr benutzen darf, wie das vor September 2017 möglich war. Erkennbar geht es dem Antragsteller in erster Linie darum, die frühere Verkehrsführung wieder einzuführen. Die Verkehrsregelung, insbesondere die Trennung oder Mischung der verschiedenen Verkehrsarten, erfolgt aber allein im öffentlichen und nicht im Individualinteresse. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass eine frühere Verkehrsregelung, die ihm mehr zugesagt hat, in der Zukunft beibehalten wird. Soweit Durchgangsverkehr die Brucknerallee benutzt, obgleich diese Anliegern vorbehalten ist, unterscheidet sich die Risikolage für Fahrradfahrer nicht von der, die auf allen anderen Straßen im Stadtgebiet vorherrscht, die nicht auf den Anliegerverkehr beschränkt sind. Typischerweise muss sich der Fahrradverkehr auf innerstädtischen Straßen die Fahrbahn mit Durchgangsverkehr teilen. Auch insofern ist die Brucknerallee unter Risikogesichtspunkten trotz des noch vorhandenen Durchgangsverkehrs immer noch bevorzugt, da sich erfahrungsgemäß der ganz überwiegende Teil der Verkehrsteilnehmer an Durchfahrtsverbote hält. Lediglich abrundend weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsteller ebenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf (Wieder-)Freigabe des Mittelstreifens auch für den Radverkehr besitzt, also dass sie das von ihm erstrebte Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 3 S. 1 StVO) VZ 1022-10 („Radfahrer frei“) zum vorhandenen Zeichen 239 („Gehweg“) hinzufügt. Mit dem Zusatzzeichen verlangt der Antragsteller eine weitere, von der StVO im Regelfall nicht vorgesehene Möglichkeit zum Fahrradfahren, nämlich auf dem Gehweg, der grundsätzlich ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist. Die Freigabe eines Gehwegs durch das erstrebte Zusatzschild ist zwar rechtlich möglich, steht indessen aber im straßenverkehrsbehördlichen Ermessen. Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Antragsteller überhaupt ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht, weil über Verkehrszeichen grundsätzlich nur im öffentlichen, nicht im Individualinteresse entschieden wird. Selbst wenn von einem subjektiv-öffentlichen Recht des Antragstellers ausgeht, ist kein Ermessensfehler der Antragsgegnerin ersichtlich, geschweige denn eine Ermessensreduzierung die dahin ginge, dass nur die verlangten Zusatzzeichen 1022-10 ermessensfehlerfrei wären. Denn dem Antragsteller steht – wie gezeigt – die Möglichkeit offen, mit seinem Fahrrad die Richtungsfahrbahnen der als Fahrradstraße beschilderten Brucknerallee zur Fortbewegung zu benutzen. Aus den vorgelegten Akten ergeben sich ohne Weiteres gute Gründe dafür, die Freigabe des Gehwegs für Radfahrer ermessensfehlerfrei abzulehnen: Die dem Verkehrsfluss zuträgliche Trennung der Verkehrsarten Fußgänger- und Radverkehr, der Schutz des Fußgängerverkehrs insb. angesichts der vermehrten Nutzung von elektrisch angetriebenen Fahrrädern („eBikes“) sowie die bereits erfolgte Bevorrechtigung des Radverkehrs auf den Fahrbahnen durch die Einrichtung der Fahrradstraße. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 1 GKG. Danach ist für das Begehren, den Mittelstreifen für Fahrräder freizugeben, 5.000 Euro anzusetzen, und zwar unabhängig von der beantragten Anzahl der dafür nötigen physischen Zusatzschilder. Angesichts der zeitlich eingeschränkten Reichweite der erstrebten Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren ist dieser Betrag trotz der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache zu halbieren.