Urteil
12 K 18178/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1008.12K18178.17A.00
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Leitsätze
Asylrecht (Überstellung eines international Schutzberechtigten nach Malta)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht (Überstellung eines international Schutzberechtigten nach Malta) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1996 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er reiste am 4. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Oktober 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank fest, dass der Kläger bereits in Malta einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer: MT11627/13). Es richtete daraufhin am 27. Oktober 2017 ein auf die Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die maltesischen Behörden. Malta lehnte die Wiederaufnahme des Klägers nach der Dublin III-Verordnung mit Schreiben vom 2. November 2017 ab. Zur Begründung hieß es, dem Kläger sei in Malta am 8. Februar 2014 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Seine Schutzberechtigung in Malta sei immer noch gültig. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. November 2017 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Malta oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Der Kläger dürfe jedoch nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Kläger hat am 14. November 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Bundesamt habe von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Es lägen systemische Mängel am maltesischen Asylverfahren vor. Eine Rückkehr nach Malta würde eine menschenunwürdige Lebenslage bedeuten, da er höchstens für einen Monat in einer Unterkunft leben dürfe und anschließend auf sich allein gestellt wäre. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch hinsichtlich Maltas vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 6. April 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2017 ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Satz 4 der Ziffer 3 nicht umfasst sein soll. Die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, stellt für ihn nämlich keinerlei Beschwer dar. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2017 ist ‑ soweit er angefochten ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig ist rechtmäßig. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall, denn dem Kläger ist in Malta am 8. Februar 2014 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Beklagten im Falle einer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Art. 17 Dublin III-Verordnung vergleichbares Selbsteintrittsrecht zu. Hinzu kommt, dass die Mitteilung an die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt L. vom 6. November 2017 (Bl. 95 der Verwaltungsvorgänge), in welcher es heißt, eine Entscheidung ergehe im nationalen Verfahren, nicht dahingehend verstanden werden kann, über den Asylantrag des Klägers würde durch die Beklagte inhaltlich entschieden. Vielmehr wird durch diese Mitteilung lediglich deutlich, dass der Asylantrag nicht in den Anwendungsbereich der Dublin III‑Verordnung fällt. Eine Ablehnung als unzulässig nach der nationalen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bleibt damit möglich. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Malta liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers. Ihm droht im Falle einer Abschiebung nach Malta insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Malta allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, juris, Rn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (A.S. / Schweiz), juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) –, EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) –, ZAR 2013, 336f., Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 ‑ 13 A 1490/13.A ‑, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 119. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 89ff. m.w.N. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 93 m.w.N. Es sprechen nach diesen Maßgaben keine erheblichen Gründe dafür, dass der Kläger als alleinstehender, gesunder und erwerbsfähiger Mann im Falle einer Überstellung nach Malta einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde. International Schutzberechtigte in Malta können ein Jahr lang in staatlichen Unterkunftseinrichtungen wohnen. In der Praxis bestehen die Möglichkeiten der Verlängerung dieses Zeitraums sowie der späteren Rückkehr in die Einrichtung, was insbesondere im Fall des Klägers in Betracht kommt, welcher nach seiner Anerkennung als Schutzberechtigter das Land verlassen hatte. Vgl. aida, Country Report Malta 2017, vom 8. März 2018, Seite 74, abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/reports/country/malta. International Schutzberechtigte haben Zugang zur Sozialhilfe, wobei die Leistungen für subsidiär Schutzberechtigte auf sog. Kernleistungen („core welfare benefits“) beschränkt sind. Vgl. aida, Country Report Malta 2017, vom 8. März 2018, Seite 77, abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/reports/country/malta. Ebenso haben subsidiär Schutzberechtigte einen auf Kernleistungen beschränkten Zugang zur öffentlichen Gesundheitsfürsorge. Vgl. aida, Country Report Malta 2017, vom 8. März 2018, Seite 77, abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/reports/country/malta. Soweit der Kläger geltend macht, das Asylverfahren Maltas leide an systemischen Mängeln, steht dieses Vorbringen einer Überstellung nach Malta nicht entgegen. Der Kläger ist kein sog. Dublin-Rückkehrer, sondern hat als international Schutzberechtigter das Asylverfahren bereits erfolgreich durchlaufen und ist von den (angeblichen) Mängeln des Verfahrens nicht mehr betroffen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des VG Hannover vom 23. Februar 2018 (10 B 921/18 – juris) nicht dem aktuellen Erkenntnisstand entsprechen dürfte. Denn Malta hat die früher bestehenden Mängel an den Aufnahmebedingungen inzwischen durch grundlegende Reformen ausgeräumt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 6 L 368/18.A –, juris, Rn. 16 ff.; VG L. , Beschluss vom 16. März 2018 – 14 L 499/18.A –, juris, Rn. 15. Schließlich kann auch das Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt, ihm sei von den maltesischen Behörden keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen. Nach dem maltesischen Gesetz haben subsidiär Schutzberechtigte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über 3 Jahre mit Option zur Verlängerung. Vgl. aida, Country Report Malta 2017, vom 8. März 2018, Seite 68, abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/reports/country/malta. Die Schutzberechtigung des Klägers dauert dem Schreiben Maltas an das Bundesamt vom 2. November 2017 zufolge fort. Dem Kläger ist es unter diesen Umständen zuzumuten, sich zur Durchsetzung seiner Rechte an die maltesischen Behörden und ggf. Gerichte zu wenden. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides sind – soweit sie angefochten sind – ebenfalls rechtmäßig. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Sämtliche dieser Voraussetzung sind vorliegend erfüllt. Der Umstand, dass das Bundesamt abweichend von § 36 Abs. 1 AsylG dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen statt nur eine Woche gesetzt hat, stellt eine den Kläger begünstigende Entscheidung dar, sodass es insoweit jedenfalls an einer Rechtsverletzung fehlt. Auch die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Schließlich hat auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. In der Person des Klägers liegen, wie bereits ausführlich dargelegt, keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Maltas vor. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.