Beschluss
16 L 2978/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1015.16L2978.18.00
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Leitsätze
Lebensmittelrecht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die sich aus dem Schreiben vom 4. Oktober 2018 ergebenden geplanten Informationen auf der Internetplattform lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lebensmittelrecht Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die sich aus dem Schreiben vom 4. Oktober 2018 ergebenden geplanten Informationen auf der Internetplattform lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die sich aus dem Schreiben vom 4. Oktober 2018 ergebenden geplanten Informationen auf der Internetplattform lebensmitteltransparenz.nrw.de zu unterlassen, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Internetveröffentlichung des Produktes Kulturheidelbeeren in Bezug auf die Überschreitung des für DEET geltenden Grenzwertes von 0,01 mg/kg unter Nennung des Betriebes der Antragstellerin könnte wegen der möglichen Auswirkung auf das Verbraucherverhalten und der damit verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Folgen einen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zur Folge haben, der auch bei einem Obsiegen der Antragstellerin in einem eventuellen Hauptsacheverfahren nicht bzw. nicht vollständig rückgängig gemacht werden könnte. Wirksamen Schutz kann daher letztlich nur die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bieten. Die von der Antragsgegnerin geplante Veröffentlichung ist grundsätzlich zulässig, aber ohne weitere Ergänzungen unzureichend. Als Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 1a LFGB genannt. Hiernach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Abs. 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden (Ziffer 1). Diese Regelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts partiell mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar; zur Abwendung der Nichtigkeit ist diese Vorschrift jedoch bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden Regelung der Dauer der Veröffentlichung, längstens aber bis zum 30. April 2019 anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - juris). Allerdings gebietet eine verfassungskonforme Anwendung, dass die Behörden weitere Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass § 40 Abs. 1a LFGB zur Erreichung des Informationszwecks geeignet ist. So müssen die zuständigen Behörden die Information mit der Mitteilung verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben wurde (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 aaO., Orientierungssätze Nr. 2 und 2a). Die von der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen sind für sich nicht zur Erreichung des Informationszwecks geeignet. Vielmehr können durch sie für eventuelle Verbraucherentscheidungen maßgebliche Fehlvorstellungen über den Verstoß entstehen.Als Produktbezeichnung hat die Antragsgegnerin lediglich die Angabe „Kulturheidelbeeren“ vorgesehen. Dass es sich bei den belasteten Heidelbeeren um solche aus Polen gehandelt hat, bleibt unerwähnt, sodass der Eindruck entstehen kann, dass sich die Beanstandung ganz allgemein auf Heidelbeeren bezieht. Zudem ist auch keine Information über das Datum der Einfuhr (11.08.2018) bzw. der Probennahme (15.08.2018) oder der Feststellung der Höchstmengenüberschreitung (05.09.2018) vorgesehen. Ohne derartige Hinweise kann der Verbraucher sich keine Vorstellung davon machen, welche Produkte tatsächlich betroffen sind und ob der Verstoß noch fortbestehen kann. Nur wenn erkennbar ist, welche Lebensmittel von etwaigen Verstößen i.S.v. § 40 Abs. 1a LFGB betroffen sind, erhält der Verbraucher die nach § 40 Abs. 1a LFGB vorgesehenen Informationen über lebensmittelrechtlich relevante Verhältnisse bestimmter Produkte. Wird wie im vorliegenden Fall nicht hinreichend präzisiert, worum es sich tatsächlich handelt, ist die Veröffentlichung gerade nicht zur Information der Verbraucher über bestimmte Produkte geeignet.Auch wird mit der Angabe „Hersteller / Importeur / Inverkehrbringer / Verantwortlicher für die Kennzeichnung“ nicht hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin insoweit als Importeurin verantwortlich ist. Mit den vorgesehenen Angaben könnte damit sogar der Eindruck entstehen, dass die Antragstellerin selbst Erzeugerin der beanstandeten Heidelbeeren sein und die Überschreitung der für das Insektenabwehrmittel geltenden Grenzwerte unmittelbar veranlasst haben könnte, was weit über den der Antragstellerin zuzurechnenden Verstoß hinausginge . Schließlich hat die Antragsgegnerin es unterlassen, in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2018 mitzuteilen, wann der betreffende Eintrag gelöscht wird. Eine Befristung der Information der Öffentlichkeit ist jedoch auch bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber bzw. zum Ende der diesem gesetzten Frist erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aufgrund der bisherigen Behördenpraxis, die Veröffentlichung auf höchstens zwölf Monate zu befristen, zu erwarten sei, dass die zuständigen Behörden § 40 Abs. 1a LFBG in der Übergangszeit im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen anwenden werden (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 aaO., Rn. 64). Die im Erlasswege der Antragsgegnerin mitgeteilte automatische Löschung kann diese in der Übergangszeit erforderliche einzelfallbezogene Entscheidung der Antragsgegnerin und eine Mitteilung dieses Ergebnisses an die Antragstellerin nicht ersetzen. Die somit vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen Konsequenzen, die durch eine Internetveröffentlichung zu befürchten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.