Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 1. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2017 wird insoweit aufgehoben, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2013 denjenigen monatlichen Differenzbetrag zu zahlen, welcher sich aus dem vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag („Stufe 0,5“) ergibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt Nachzahlung von Familienzuschlag der Stufe 1. Der am 0. 0. 0000 geborene Kläger stand als Soldat im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 15. August 2000 wurde er wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt. Im Rahmen seiner Versorgungsbezüge, welche der Kläger ab dem 16. August 2000 erhielt, wurde ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich im Umfang von 50 Prozent („Stufe 0,5“) gewährt. Hintergrund der hälftigen Gewährung war die berufliche Tätigkeit der Ehefrau des Klägers, welche als Angestellte beim C. Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: D. NRW) arbeitete und ihrerseits familienbezogene Entgeltbestandteile in Gestalt von Ortszuschlag bezog. Ab dem 1. November 2006 wurde der Ehefrau des Klägers aufgrund des Inkrafttretens des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (nachfolgend: TV-L) ein Ortszuschlag – und damit Familienzuschlag der Stufe 1 – nicht mehr gewährt. Mit Ablauf des 30. November 2013 schied die Ehefrau des Klägers aus ihrem Beschäftigungsverhältnis aus und bezog ab dem 1. Dezember 2013 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Umstand wurde der Beklagten seitens des D. NRW erstmals im Rahmen einer „Vergleichsmitteilung über die familienbezogenen Bezügebestandteile“ vom 19. April 2017 mitgeteilt. Besagte Vergleichsmitteilung enthält auch den Hinweis, dass der Ehefrau des Klägers nach Inkrafttreten des TV-L ab dem 1. November 2006 Ortszuschlag nicht mehr gewährt wurde. Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 teilte die Beklagte dem Kläger sinngemäß mit, dieser habe ab dem 1. November 2006 angesichts der nicht mehr erfolgten Gewährung von Ortszuschlag an seine Ehefrau „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 in voller Höhe. Besagter Anspruch sei im Rahmen der Versorgungsbezüge für den Monat Juni 2017 bereits berücksichtigt worden; im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2017 werde eine Nachzahlung mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2017 erfolgen. Betreffend den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2013 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 legte der Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid Widerspruch ein, welchen er mit weiterem Schreiben vom 26. Juli 2017 begründete. Hierbei trat er der Verjährungseinrede mit folgender Argumentation entgegen: Die von ihm in den Jahren 2000 und 2008 im Rahmen von „Vergleichsmitteilungen“ getätigten Angaben, insbesondere betreffend die Beschäftigung seiner Ehefrau im öffentlichen Dienst, seien sämtlich zutreffend gewesen. Die Überprüfung des Umfangs des zu zahlenden Familienzuschlags der Stufe 1 obliege der Beklagten. Hingegen sei es nicht seine Aufgabe, die rechtlichen Vorschriften im Einzelnen zu kennen. Die Beklagte habe schlichtweg übersehen, dass ein Ortszuschlag für Tarifbeschäftigte nicht mehr gezahlt worden sei. Aufgrund der hieraus folgenden evidenten Falschberechnung, welche auf einer Verkennung der Rechtslage beruhe, erscheine die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Erhebung der Verjährungseinrede entspreche geltendem Recht. Die objektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn seien erfüllt, denn der Anspruch auf Zahlung des vollen Familienzuschlags der Stufe 1 habe bereits seit November des Jahres 2006 bestanden. Auch das subjektive Element liege vor, denn der Kläger habe von den den Anspruch begründenden Umständen in Gestalt des Wegfalls des Ortszuschlages bereits im Kalenderjahr 2006, spätestens jedoch ab dem Rentenbezug seiner Ehefrau im Jahr 2013 positive Kenntnis gehabt. Aus haushaltsrechtlichen Erwägungen sei der Dienstherr grundsätzlich zur Erhebung der Verjährungseinrede gehalten. Zudem werde hierdurch dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell infrage gestellt werde. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle schließlich auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, denn der Kläger habe die Fehlzahlung selbst zu vertreten. So sei er in einem ihm im Jahr 2000 übersandten Merkblatt auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, Änderungen in den persönlichen und sonstigen Verhältnissen, welche für die Zahlung der Versorgungsbezüge bedeutsam seien, sofort und unaufgefordert anzuzeigen. Von besagter Anzeigepflicht sei nicht zuletzt die Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung des Ehegatten erfasst. Da der Kläger eine entsprechende Anzeige unterlassen habe, habe die Beklagte erst aufgrund eigener Recherchen im Jahr 2017 Kenntnis vom Wegfall des Ortszuschlages und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Klägers erlangt. Ein für die Bejahung von Treuwidrigkeit erforderliches qualifizierendes Fehlverhalten des Dienstherrn liege somit nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung auf Verjährung für den Kläger eine unbillige Härte darstellen würde, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 21. August 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem vorprozessualen Vortrag aus: Die Beklagte habe sie treffende evidente Pflichten verletzt, indem sie nach seiner im Jahr 2008 erfolgten Mitteilung, dass seine Ehefrau weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, zunächst keine Vergleichsmitteilung beim Land Nordrhein-Westfalen eingeholt habe. Abgesehen hiervon habe die Beklagte Kenntnis über die tariflichen Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen haben müssen. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei vor diesem Hintergrund treu- und fürsorgepflichtwidrig. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2017 – soweit der für ihn belastend ist – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2017 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. November 2006 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags Bezug auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, der Kläger sei aufgrund der ihn treffenden Anzeigepflicht auch verpflichtet gewesen, den Wegfall des Ortszuschlages betreffend seine Ehefrau ab dem 1. November 2006 mitzuteilen. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Bewilligung des lediglich hälftigen Familienzuschlages der Stufe 1 nur deshalb erfolgt sei, weil seine Ehefrau Anspruch auf Ortszuschlag gehabt habe. In Kenntnis dieser Wechselwirkung habe er davon ausgehen können, dass sich Änderungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht bei seiner Ehefrau bei ihm in versorgungsrechtlicher Hinsicht auswirken würden. Im Hinblick auf das für einen Verjährungsbeginn erforderliche subjektive Element sei auszuführen, dass dem Kläger zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, dass seine Ehefrau ab dem 1. November 2006 keinen Ortszuschlag mehr bezog. So sei ihm mit der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge im Jahr 2000 bekannt geworden, dass – und auch weshalb – ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich zur Hälfte zustand. Aufgrund der ihm bekannten vorbezeichneten Wechselwirkung und der ihm per Merkblatt mitgeteilten Anzeigepflicht hätte von ihm erwartet werden können, bei seiner Ehefrau regelmäßig Erkundigungen betreffend die Frage einzuholen, ob ihr der Ortszuschlag weiterhin gewährt werde. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 1. August 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen wurde. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte die Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Nach dem eindeutigen Begehren des Klägers (vgl. § 88 VwGO) ist dessen Klageantrag dergestalt auszulegen, dass er für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2013 Zahlung des monatlichen Differenzbetrages begehrt, welcher sich aus dem vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und dem ihm tatsächlich gewährten Betrag („Stufe 0,5“) ergibt. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) statthafte Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat betreffend den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2013 einen Anspruch auf Nachzahlung des vorbezeichneten Differenzbetrages. Sofern die Beklagte in ihrem Bescheid vom 1. Juni 2017, welcher durch den Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017 bestätigt wurde, Nachzahlungsansprüche für diesen Zeitraum zurückgewiesen hat, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu unter 1.). Anderes gilt für den Monat Dezember 2013, denn insoweit steht der Durchsetzbarkeit des Anspruchs die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen (hierzu unter 2.). 1. Der Kläger hat betreffend den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2013 einen Anspruch auf Nachzahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 im Umfang von 0,5. a. Wie aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) folgt, hat der Kläger als verheirateter (ehemaliger) Soldat einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1. Da besagter Zuschlag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählt, stand er dem Kläger auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 15. August 2000 zu und war somit Bestandteil seiner Versorgungsbezüge. Die ursprüngliche, auf § 47 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. § 40 Abs. 4 Satz 1 1. HS. BBesG beruhende Begrenzung des dem Kläger gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 auf die „Stufe 0,5“ (50 %) wurde ab dem 1. November 2006 gegenstandslos, denn ab diesem Zeitpunkt wurde seiner ehemals als Angestellten im öffentlichen Dienst tätigen Ehefrau aufgrund des Inkrafttretens des TV-L ein Ortszuschlag nicht mehr gewährt. Vor diesem Hintergrund bestand unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. § 41 Satz 1 und Satz 3 BBesG ab dem 1. November 2006 ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des vollen Familienzuschlags der Stufe 1. Hinter diesem Anspruch blieben die im vorbezeichneten Zeitraum an den Kläger ausgezahlten Versorgungsbezüge zurück, denn in ihrem Rahmen wurde der Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin lediglich mit der „Stufe 0,5“ gewährt. b. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede steht der Durchsetzbarkeit des dem Grunde wie der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Nachzahlungsanspruchs nicht entgegen. Für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche – und damit auch für den Familienzuschlag der Stufe 1 als ruhegehaltsfähigem Besoldungsbestandteil – gilt die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB entsprechend. Statt vieler OVG Hamburg, Urteil vom 27. April 2012 – 1 Bf 188/1 –, juris, Rn. 23; Schwegmann/Summer-Kathke, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 BBesG, Rn. 51, 53. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Das Risiko der Nachweislichkeit der vorbezeichneten Voraussetzungen trägt der Dienstherr, wenn er sich im Prozess auf Verjährung beruft. Schwegmann/Summer-Kathke, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 BBesG, Rn. 62. Vorliegend steht der Verjährung nicht das objektive Element der Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegen, denn der Anspruch des Klägers auf Erhalt des vollen Familienzuschlages der Stufe 1 bestand ab demjenigen Zeitpunkt, in welchem der Anspruch seiner Ehefrau auf Erhalt des Ortszuschlages wegfiel, also ab dem 1. November 2006. Indes liegen die subjektiven Voraussetzungen für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor. Hierbei gilt allgemein, dass der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraussetzt. Statt vieler BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 –, juris, Rn. 33. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Berechtigte grundsätzlich lediglich diejenigen Tatsachen kennen bzw. kennen müssen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris, Rn. 26. Grundsätzlich nicht erforderlich ist indes, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris, Rn. 26. Dies zugrunde gelegt ist vorliegend allein darauf abzustellen, ob dem Kläger der Umstand bekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass seine Ehefrau ab dem 1. November 2006 keinen Ortszuschlag mehr bezog („anspruchsbegründender Umstand“). Nicht entscheidend ist hingegen die zutreffende rechtliche Subsumtion, dass ihm ab diesem Zeitpunkt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG nunmehr der volle Familienzuschlag der Stufe 1 zustand. Dass der Kläger insoweit positive Kenntnis aufwies, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch ist dies im Übrigen ersichtlich. Dem Kläger war der Fortfall des Bezuges von Ortszuschlag auf Seiten seiner Ehefrau auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen schwerwiegenden und objektiv sowie subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt demnach nur dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, etwa wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei besteht nach gefestigter Rechtsprechung für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eine Initiative zur Aufklärung des Sachverhaltes zu entfalten; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Zum Ganzen statt vieler BGH, Urteil vom 3. November 2016 – III ZR 84/15 –, juris, Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris, Rn. 28. Insoweit entspricht es den Rechtsprechungsgrundsätzen, welche zur Rückforderung überzahlter Besoldung entwickelt wurden und welche vorliegend jedenfalls sinngemäß herangezogen werden können, dass es dem Beamten im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt zuzumuten ist, die ihm übersandten Besoldungsunterlagen einschließlich der Bezügemitteilungen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; eine Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG (entsprechend einer groben Fahrlässigkeit) liegt hierbei dann vor, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilung dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse geradezu aufdrängen muss. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 ‑1 A 2045/11 –, juris, Rn. 32 ff.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2017 – 12 A 29/16 –, juris, Rn. 25. Vorliegend ist eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers betreffend den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2013 zu verneinen. So ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, vor welchem Hintergrund aus Sicht des Klägers im vorgenannten Zeitraum greifbare Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass seine Ehefrau keinen Ortszuschlag mehr bezog. Wie aus dem Verwaltungsvorgang folgt, beruhte besagter Umstand auf dem zum 1. November 2006 in Kraft getretenen TV-L, welcher für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Nordrhein-Westfalen – und somit auch die Ehefrau des Klägers – die Gewährung eines Ortszuschlages nicht mehr vorsah. Von dieser rechtlichen Entwicklung musste der Kläger als juristischer Laie keine Kenntnis haben. Ebenfalls konnte von dem Kläger nach den vorbezeichneten Maßstäben für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, dass er sich in regelmäßigen Abständen durch Befragung seiner Ehefrau oder gar Einsichtnahme in deren Bezügemitteilungen Gewissheit über die fortdauernde Gewährung des Ortszuschlages verschaffte. Wie ausgeführt besteht für den Beamten keine generelle Obliegenheit, im Interesse seines Dienstherrn an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eine Initiative zur Aufklärung des Sachverhaltes zu entfalten; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verhalten bejahen zu könne. Hieran fehlt es vorliegend. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Höhe des (hälftigen) Familienzuschlags der Stufe 1. Nichts anderes folgt aus der oben aufgeführten Rechtsprechung betreffend die Obliegenheit des Beamten zur Überprüfung von Besoldungsunterlagen einschließlich Bezügemitteilungen und übersandten Merkblättern, denn diese beansprucht im Hinblick auf Unterlagen, welche dritten Personen – sei es auch dem Ehepartner – übersandt werden, keine Geltung. Schließlich vermag der diesbezügliche Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2018 nicht zu überzeugen. Zwar trifft zu, dass sich aus der Anlage 4 zum „Vorläufigen Bescheid“ vom 12. September 2000, welcher die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers zum Gegenstand hat, ergibt, dass „(b)ei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge […] beim Familienzuschlag die Stufe 0,5 zugrundegelegt [wird]“. Anders als von der Beklagten behauptet, geht aus besagtem Bescheid – ebenso wenig wie aus dem „Endgültigen Bescheid“ vom 25. Oktober 2000 – indes der Hintergrund besagter Kürzung hervor. Dieser folgt auch nicht aus dem dem Kläger übersandten Merkblatt. Vor diesem Hintergrund bleibt offen, worauf die Beklagte ihre Feststellung stützt, der Kläger habe bereits seit der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge gewusst, „[…] dass die Gewährung des Familienzuschlages (nur zur Hälfte) in einer Wechselwirkung bzw. Abhängigkeit von dem Ortszuschlag seiner Ehefrau bestand, […]“. Selbst wenn besagte Behauptung indes zutreffen würde oder eine entsprechende Kenntnis in den nachfolgenden Jahren eintrat (hierzu sogleich), folgt hieraus für sich betrachtet keine Verpflichtung des Klägers, sich in regelmäßigen Abständen betreffend die Gewährung von Ortszuschlag an seine Ehefrau zu erkundigen. Auch insoweit kann die Beklagte nicht auf das vorbezeichnete Merkblatt verweisen, denn dieses statuiert eine entsprechende Erkundigungspflicht weder unter dem Gliederungspunkt „7. Familienzuschlag“, welcher sich in allgemeinen Hinweisen betreffend den Familienzuschlag erschöpft, noch ist der Familienzuschlag der Stufe 1 Gegenstand des Gliederungspunkts „11. Anzeigepflicht“. Aus dem von der Beklagten auszugsweise zitierten – nicht veröffentlichten – Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Januar 2018 folgt keine andere rechtliche Bewertung, zumal diesem nach den Ausführungen der Beklagten eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde liegt. Da die Verjährungsfrist betreffend den vorbezeichneten Zeitraum somit erst im Jahr 2017 in Gang gesetzt wurde, kommt es auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage einer Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede nicht an. 2. Im Hinblick auf den Monat Dezember 2013 ist der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 indes nicht durchsetzbar, denn besagter Anspruch verjährte mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Betreffend den Monat Dezember 2013 beruhte der Anspruch des Klägers auf Erhalt des vollen Familienzuschlags der Stufe 1 darauf, dass die seiner Ehefrau ab dem 1. Dezember 2013 aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Versorgung einen Ortszuschlag nicht umfasst („anspruchsbegründender Umstand“). Insoweit trifft den Kläger zumindest der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis aufgrund einer von ihm vernachlässigten Erkundigungspflicht. Spätestens im Jahr 2008 wurde ihm bekannt, dass der lediglich hälftige Bezug des Familienzuschlags auf die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau im öffentlichen Dienst zurückzuführen war. So enthält die von ihm am 13. Oktober 2008 ausgefüllte und unterschriebene „Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag“ folgenden Passus: „Mir ist bekannt, dass ich […], […], den Familienzuschlag nur zur Hälfte erhalten kann, wenn mein Ehegatte in den öffentlichen Dienst eintritt oder eine ihm gleichstehende Tätigkeit ([…]) aufnimmt, […], […]“. Angesichts dessen musste dem Kläger nicht nur die Ursache des lediglich hälftigen Bezuges bekannt sein. Vielmehr musste sich ihm auch die Frage nach den Auswirkungen des „Austritts“ seiner Ehefrau aus dem aktiven Berufsleben auf die Gewährung des Familienzuschlags stellen. Insoweit trifft den Kläger der Vorwurf eines schweren Obliegenheitsverstoßes – und damit grober Fahrlässigkeit –, indem er entsprechende Nachfragen bei seiner Ehefrau bzw. weitergehende Erkundigungen unterließ. Anders als der Kläger meint ist die Erhebung der Verjährungseinrede betreffend den Monat Dezember 2013 weder treuwidrig im Sinne von § 242 BGB noch verstößt sie aus sonstigen Gründen gegen die die Beklagte treffende Fürsorgepflicht. Zwar kann die Geltendmachung der Verjährungseinrede unter besonderen Umständen des Einzelfalles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert indes ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, aber dem Berechtigten veranlasst hat, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, sei es, weil er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, da er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen oder auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Dienstherr den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, die Ansprüche entweder ohne Prozess befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen. Das Verhalten des Dienstherrn muss also ursächlich dafür gewesen sein, dass der Beamte die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen oder gehemmt hat. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 –, juris, Rn. 54; VG Bremen, Urteil vom 16. Januar 2018 – 6 K 250/15 –, juris, Rn. 52; VG München, Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2018 – M 21 K 17.2886 –, juris, Rn. 31. Unter Berücksichtigung des insoweit anzulegenden strengen Maßstabes, VG Bremen, Urteil vom 16. Januar 2018 – 6 K 250/15 –, juris, Rn. 52, lässt sich ein derartiges „qualifiziertes Fehlverhalten“ der Beklagten nicht feststellen. Unmittelbare Veranlassung dazu, dass der Kläger in (unterstellter) Unkenntnis des für den Monat Dezember 2013 bestehenden Nachzahlungsanspruchs verjährungshemmende Schritte unterließ, gab nicht das Verhalten der Beklagten. Vielmehr setzte der Kläger selbst den entscheidenden Verursachungsbeitrag, indem er seiner oben bezeichneten Erkundigungspflicht zuwiderhandelte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift können die Verfahrenskosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger dringt mit seinem Begehren lediglich im Hinblick auf den Monat Dezember 2013 nicht durch. Sein Unterliegen beschränkt sich damit unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums von 86 Monaten auf 1/86 (0,01 %). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.282,30 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.