Urteil
28 K 9134/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1031.28K9134.17.00
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Leitsätze
Baurechts - Anfechtung einer Bauordnungsverfügung (hier: Beseitigungsanordnung)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Baurechts - Anfechtung einer Bauordnungsverfügung (hier: Beseitigungsanordnung) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 74 in X. (T.-----straße 00) gegen eine Ordnungsverfügung, durch die ihm seitens der Beklagten aufgegeben worden ist, auf dem genannten Grundstück die Bauarbeiten zum Umbau und zur Erweiterung eines bestehenden Gebäudes in eine Einfamilienhaus unverzüglich einzustellen, sämtliche vorhandene Gebäudeteile vollständig zurückzubauen, die vorhandenen und anfallenden Baumaterialien und Abfallstoffe ordnungsgemäß zu entsorgen sowie bis zum Abschluss dieser Rückbauarbeiten die Baustelle vollständig durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten abzusichern. Auf dem streitgegenständlichen, ca. 2.200 qm großen Grundstück befand sich früher eine Tennisanlage, bestehend aus zwei Außenplätzen und einem Clubhaus. Nach Aufgabe dieser Nutzung wurde das vorhandene Gebäude in den 1990er Jahren zwischenzeitlich als Bürogebäude genutzt. Auf den vom Kläger im August 2007 gestellten Bauantrag erteilte die Beklagte mit Bauschein vom 4. Oktober 2007 eine Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des ehemaligen Tennisclubhauses nunmehr zur Nutzung als Wohngebäude. Ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen sollte unter Beibehaltung der Gebäudekubatur im Übrigen ein Satteldach aufgesetzt und das Erdgeschoss zu Wohnräumen umgebaut werden. Nachdem der Kläger mit den Bauarbeiten begonnen hatte, ohne dass er zuvor den in der Genehmigung geforderte Standsicherheitsnachweis und den Nachweis zum Wärmeschutz erbracht hatte, ordnete die Beklagte erstmals im November 2007 durch Bauordnungsverfügung die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten an und wies darauf hin, dass voraussichtlich Nachtragsunterlagen einzureichen seien, falls abweichend von der erteilten Baugenehmigung gebaut werde. Der Kläger legte daraufhin geänderte Baupläne vor, ausweislich derer eine rückwärtige Erweiterung des Baukörpers um ca. 45 qm unter Wegfall der Terrasse vorgesehen war. In diesem Zusammenhang erläuterte der Kläger, dass das Gebäude von ihm und vier Angehörigen (Mutter, Bruder und zwei Kinder) bezogen werden solle. Mit Nachtragsgenehmigung vom 8. Juli 2008 genehmigte die Beklagte die geänderten Pläne. In den grüngestempelten Bauvorlagen vermerkte die Beklagte für das Dachgeschoss ausdrücklich den Zusatz „Kein Aufenthaltsraum“. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen, Auflagen und Hinweise zum Bauschein Nr. 463/08 heißt es wörtlich: „Sollte sich während der Bauphase herausstellen, dass die vorgefundene Bausubstanz aufgrund dieser Nutzungsänderung und Erweiterung fast vollständig ausgetauscht werden muss, so erlischt die ursprüngliche Baugenehmigung incl. dieser Nachtragsgenehmigung, da dann kein Bestandsschutz mehr besteht.“ Im Oktober 2008 legte der Kläger die Statische Berechnung und den Wärmeschutznachweis vor. Bei einer Ortsbesichtigung im November 2009 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass die Bauarbeiten ruhen würden und die bestehenden Gebäudeteile voraussichtlich nicht mehr standsicher seien. In der Folgezeit fanden Verständigungsversuche zwischen der Beklagten und dem Kläger statt, die jedoch nicht zum Ergebnis führten. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung im Mai 2010 stellte die Beklagte durch ihre Mitarbeiter fest, dass die Baustelle ungesichert war und sich eine Folie auf dem Dach gelöst hatte. Nachdem die Beklagte bei einer nachfolgenden Ortsbesichtigung im Mai 2011 keinen Baufortschritt feststellen konnte, wies die Beklagte den Kläger schriftlich darauf hin, dass die Baugenehmigung erloschen sei, weil die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden sei. Weitere Arbeiten – so führte die Beklagte in diesem Schreiben aus - seien ohne eine neue Baugenehmigung nicht mehr zulässig. Da von dem Gebäude derzeit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe, werde zum jetzigen Zeitpunkt ein Abriss nicht gefordert. Nachdem der Kläger u.a. mittels Vorlage eines Zahlungsnachweises geltend gemacht hatte, dass noch im August 2010 Betonarbeiten auf der Baustelle durchgeführt worden seien, erklärte die Beklagte im Juni 2011 ihr vorheriges Schreiben für hinfällig und die Baugenehmigung vom 8. Juli 2008 für weiterhin gültig. Im Mai 2012 kündigte der Kläger den Fortgang der Bauarbeiten an. Mit Schreiben aus Dezember 2013 wies die Beklagte nach verschiedentlichen Kontrollen darauf hin, dass über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keine Bautätigkeiten stattgefunden hätten und erklärte erneut, dass die Baugenehmigung erloschen sei. In der Folgezeit fanden wieder Gespräche zwischen der Beklagten und dem Kläger statt, die u.a. die Neuerteilung einer Baugenehmigung zum Gegenstand hatten. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auch nach Rückfrage bei der oberen Bauaufsicht keine Möglichkeit gesehen werde, eine neue Baugenehmigung für das Grundstück zu erteilen. Der Bestandsschutz sei durch den starken Rückbau der Bausubstanz erloschen. Sowohl die Darstellung des Flächennutzungsplans als auch die Gefahr der Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung stünden der Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohnhauses entgegen. Nachdem der Kläger durch Vorlage von Rechnungen des Bauunternehmens H.K. aus S. die Erbringung von Bauleistungen im Februar und April 2012, sowie im Juni und Juli 2013 nachgewiesen hatte, gestattete die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 dem Kläger aufgrund der vorgelegten Nachweise, die Bauarbeiten fortzusetzen und das Bauvorhaben wie genehmigt fertigzustellen. Die Beklagte wies in dem Schreiben nochmals ausdrücklich auf Nr. 5 der Nebenbestimmungen zur Nachtragsgenehmigung hin. In der Folgezeit legte der Kläger der Beklagten verschiedene Bauanträge vor, die eine Abänderung des Vorhabens vorsahen, jedoch nicht zu einer Genehmigung durch die Beklagten führten. Im Juli 2015 stellte die Polizei bei einer Kontrolle vor Ort fest, dass sich auf dem Grundstück diverse Abfälle befanden. Zudem schätzten die Beamten das auf dem Gelände befindliche Gebäude als stark einsturzgefährdet ein. Es sei nicht vor dem Zugriff Dritter gesichert und stelle aufgrund der fehlenden Absicherung eine Gefahr für Dritte dar, z.B. für Kinder, die die Baustelle betreten und sich verletzen könnten. Bei einer Ortsbesichtigung am 21. März 2017 stellte die Beklagte fest, dass eine Außenwand umgestürzt und dabei auch Deckenbalken der Zwischendecke zerstört worden seien. Mit Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, 1. auf dem genannten Grundstück die Bauarbeiten zum Umbau und zur Erweiterung eines bestehenden Gebäudes in ein Einfamilienhaus unverzüglich einzustellen, 2. sämtliche vorhandene Gebäudeteile vollständig zurückzubauen, die vorhandenen und anfallenden Baumaterialien und Abfallstoffe bis zum 30. September 2017 ordnungsgemäß zu entsorgen und 3. bis zum kompletten Abschluss dieser Rückbauarbeiten die Baustelle vollständig durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (aufstellen eines Bauzauns) gegen unbefugtes Betreten abzusichern. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 3 an (Ziff. 4 des Bescheides) und mit Ziff. 5 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an, sollte der Kläger dieser Ordnungsverfügung nicht nachkommen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ordnungsverfügung sei erforderlich geworden, weil der Kläger entgegen der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Arbeiten vorgenommen habe, die zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt hätten. Die Ordnungsverfügung sei auch geeignet, das angestrebte Ziel – Herstellung eines baurechtmäßigen Zustands durch Stilllegung und Rückbau der vorhandenen Bauausführung – zu erreichen. Letztlich stehe die Ordnungsverfügung auch in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck; ein weniger belastendes Mittel zur Herstellung eines baurechtmäßigen Zustands stehe nicht zur Verfügung. Es seien keinerlei relevante Gesichtspunkte erkennbar, die den Verzicht auf bauordnungsrechtliches Einschreiten veranlassen könnten, zumal die Bauausführung ohne das Vorliegen einer gültigen Baugenehmigung vorgenommen worden sei. Ein baurechtmäßiger Zustand könnte nur erreicht werden, wenn die Maßnahme befolgt werde. Von der Duldung des baurechtswidrigen Zustandes ginge eine erhebliche Vorbildwirkung aus. So entstünde der Eindruck, man könnte sich zumindest mit vorübergehendem Erfolg über geltendes Baurecht hinwegsetzen und man könne sich durch Missachtung des geltenden Baurechts gegenüber demjenigen einen Vorteil verschaffen, der sich an geltendes Baurecht halte. Der Kläger hat am 23. Mai 2017 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Durch Beschluss vom 7. Juli 2017 – 28 L 2489/17 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Klage wegen mangelnder Bestimmtheit und daraus folgender offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts angeordnet und im Übrigen den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückgewiesen. In den Gründen hat die Kammer hierzu ausgeführt, sowohl die Stilllegungsverfügung als auch die Anordnung, die Baustelle durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (Aufstellung eines Bauzauns) abzusichern, seien offensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Das aufstehende Gebäude sei formell illegal, nämlich nicht von der dem Kläger erteilten Baugenehmigung Nr. 597/07 vom 4. Oktober 2007 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung 463/08 vom 8. Juli 2008 gedeckt. Sowohl die Stilllegungsverfügung als auch die Anordnung von geeigneten Sicherungsmaßnahmen seien ermessensfehlerfrei ergangen. Die vom Kläger hierauf erhobene Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 8. September 2017 – 7 B 919/17 - als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat Ziff. 5 des Bescheides vom 4. Mai 2017 durch Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage nunmehr noch vor: Die Verzögerungen bei der Bauausführung könnten ihm nicht angelastet werden, denn die Arbeiten hätten ohne sein Verschulden immer wieder unterbrochen werden müssen. Ein und derselbe Gläubiger habe immer wieder Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet. Auch seien Teile der Baustelle von Unbekannten mehrfach zerstört worden. Der Rohbau sei nun fast fertig. Die Mauern, alte Betonstützen und Unterzüge, die dem Bestandsschutz unterlägen, seien nach wie vor erhalten. Lediglich 8 Balken seien zur Behandlung mit Holzschutz runtergenommen worden, um wie zuvor fachmännisch nach statischer Berechnung wieder angebracht zu werden. Dass der Bestand nicht entfernt worden sei, könne dem von ihm vorgelegten Bildmaterial entnommen werden. Die Fenster seien bereits auf der Baustelle und müssten nur noch eingesetzt werden. Das Dach müsse der Gläubiger – ein Dachdecker - eindecken. Diese Vereinbarung könne dem zwischen dem Gläubiger und ihm geschlossenen Vergleich vom 22. April 2010 entnommen werden. Mit ihm – dem Kläger - würden seine Lebensgefährtin, seine vier Kinder sowie seine Mutter einziehen, weshalb die ursprünglich beantragte Wohnfläche sich als nicht ausreichend erwiesen habe. Aus diesem Grund habe es zahlreiche Gespräche zwischen ihm und dem Bauamt gegeben, die jedoch nicht zu einer Lösung geführt hätten. So sei ihm nur eine Dachneigung von 30° und keine Dachgaube gestattet worden, obwohl die Nachbardächer mehr als 30° Neigung und eine Dachgaube rechts und links hätten. Wenn er nicht vollgeschossig bauen dürfe, wäre er sehr froh eine Wohnflächenerweiterung durch den Anbau zu bekommen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21. September 2018 und die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich durch protokollierte Erklärung im Ortstermin vom 21. September 2018 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Ziffer 1 bis 3 des Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt hierzu aus: Der Kläger habe abweichend von der Baugenehmigung gebaut. Er habe Bauteile entfernt und teilweise durch neue Bauteile ersetzt. Außenstützen und Außenwände sowie Innenwände seien abgebrochen worden. Teilweise seien auch Stützen, die in der Außenwand erhalten bleiben sollten, entfernt worden. Die Mittelwand sei anstelle des Bestands und darüber hinaus abweichend von der Baugenehmigung neu errichtet worden. Vor die noch vorhandenen Außenbauteile sei eine neue Kalksandsteinwand gesetzt worden. Abweichend von der Baugenehmigung und der Statik sei die Dach-/Deckenkonstruktion bis auf ca. 1/5 des Bestandes an Trägern beseitigt worden. Die im Bau befindliche Doppelgarage entspräche in etwa dem nicht beschiedenen Bauantrag aus Dezember 2015. Es handele sich um einen ungenehmigten Anbau von ca. 90 qm. Der Wärmeschutznachweis passe nicht zur vorgefundenen Ausführung der Außenwände. Zudem sei die Bauausführung zum Teil auch nicht fachgerecht ausgeführt. Dies sei an der eingestürzten und mittlerweile beseitigten Außenwand abzulesen. Schließlich fehle der statische Nachweis für die Unbedenklichkeit des tatsächlich in Ausführung befindlichen Baus. Die ergriffenen Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um Gefahren für Leib und Leben der dort tätigen und sonstiger Personen abzuwenden. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig zumal der Kläger vorsätzlich krass abweichend von der ihm erteilten Genehmigung baue. Es liege der Verdacht nahe, dass der Bauherr niemals beabsichtigt habe, ein der Baugenehmigung entsprechendes Bauwerk zu errichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakten 28 L 2489/17, 28 L 5866/17 und 28 K 19228/17 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) teilweise einzustellen. Die Klage im Übrigen, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Bescheides der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) zuständige Behörde gehandelt und es sind weder Verfahrens- noch Formverstöße ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich notwendige Anhörung, die vor dem Erlass der Ordnungsverfügung nicht erfolgt ist. Ein solcher Anhörungsmangel wird durch den Austausch von Sachäußerungen – wie hier geschehen - im gerichtlichen Verfahren geheilt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 1. August 2016 - 7 B 683/16 – juris und vom 29. April 2016 - 7 B 16/16 - juris. Die Verfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid aufgegebenen Maßnahmen ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, bei der Errichtung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Soweit der Kläger sich gegen Ziff. 1 und 3. der angefochtenen Verfügung – also die Stilllegung des Bauvorhabens und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen - wendet, folgt die Rechtmäßigkeit aus den Erwägungen, die das Gericht in den Gründen seines Beschlusses vom 7. Juli 2017 – 28 L 2489/17 – niedergelegt hat. Soweit dem Kläger unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2017 darüber hinaus aufgegeben worden ist, sämtliche vorhandene Gebäudeteile bis zum 30. September 2017 vollständig zurückbauen und die vorhandenen und anfallenden Baumaterialien und Abfallstoffe ordnungsgemäß entsorgen, ist diese Regelung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beseitigung einer baulichen Anlage kann dann angeordnet werden, wenn diese formell und materiell illegal ist und im Übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007 – 10 A 5236/05 – juris und Urteil vom 24. Oktober 2006 - 10 A 4374/04 -. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die bauliche Anlage in ihrer derzeitigen Gestalt ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Der formellen Baurechtswidrigkeit steht nicht die dem Kläger mit Bauschein vom 4. Oktober 2007 erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Juli 2008 entgegen, denn der Kläger hat – ungeachtet der Frage des Erlöschens dieser Genehmigung - von dieser Genehmigung keinen Gebrauch gemacht, sondern hat mit der Realisierung seines Vorhabens unter wesentlicher Abweichung von der Baugenehmigung begonnen (sogenanntes „aliud“ - im Gegensatz zu einer bloßen Modifikation). Eine solche wesentliche Abweichung ist anzunehmen, wenn sich für das abweichend von der Baugenehmigung verwirklichte Vorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2016 - 10 A 985/14 - juris Rn 39, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 - juris, vom 17. März 2009 - 7 B 1768/08 - juris, vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 - juris, vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 - juris und vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 - juris. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Kläger – wie die Beklagte zutreffend anhand der vom Kläger eingereichten und durch Grünstempel zum Teil der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen dargelegt hat - abweichend von der erteilten Baugenehmigung Außenstützen und Außenwände sowie Innenwände abgebrochen hat. Die Mittelwand wurde anstelle des Bestands und darüber hinaus abweichend von der Baugenehmigung neu errichtet. Ebenfalls abweichend von der Baugenehmigung und der Statik wurde die Dach-/Deckenkonstruktion bis auf ca. 1/5 des Bestandes an Trägern beseitigt. Der im Bau befindliche Anbau mit einer Grundfläche von ca. 90 qm entspricht auch nicht der Baugenehmigung, sondern es dürfte sich vielmehr um den Rohbau der in dem nicht beschiedenen Bauantrag aus Dezember 2015 vorgesehenen Doppelgarage handeln. Der Wärmeschutznachweis passt nicht zur vorgefundenen Ausführung der Außenwände. Diese von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Abweichungen von der Baugenehmigung haben bei der Inaugenscheinnahme durch das Gericht im Ortstermin vom 21. September 2018 ihre Bestätigung gefunden. Dort hat der Kläger zudem erläutert, dass das Gebäude, um ein tragfähiges Fundament zu erhalten, von außen mit Stahlmatten unterfüttert worden und mit Beton ausgegossen worden sei, um einen tragfähigen Sockel zu erhalten, auf dem Wände aus Kalksandstein errichtet werden konnten. Hierdurch hat der Kläger zugleich eine weitere Abweichung von der erteilten Baugenehmigung eingeräumt. Nach den oben genannten Vorgaben handelt es sich bei den Abweichungen von der Baugenehmigung nicht nur um eine geringfügige Modifikation der Planung, sondern um ein "Aliud". Die aufgezeigten Abweichungen werfen für das Genehmigungsverfahren zumindest teilweise andere Fragen auf. Beispielsweise fehlt der statische Nachweis für die Unbedenklichkeit des tatsächlich in Ausführung befindlichen Baus. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er wegen des Bestandsschutzes des vormals als Clubheim einer Tennisanlage genutzten und genehmigten Gebäudes keiner Baugenehmigung für die Nutzungsänderung bedürfe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gebäude diesen Bestandsschutz wegen der langjährigen Aufgabe seiner Nutzung bereits vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger bzw. vor Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung im Oktober 2007 verloren hatte, wobei sich in Anbetracht des aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Zeitablaufs die Annahme aufdrängt, dass der Bestandsschutz für das Gebäude schon untergegangen war, bevor dem Kläger die Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt wurde. Jedenfalls aber erlischt der Bestandsschutz, wenn bei Reparaturen oder sonstigen Baumaßnahmen die Identität des wiederhergestellten oder veränderten mit dem ursprünglichen Bauwerk nicht gewahrt bleibt. Eine solche Identität ist dadurch gekennzeichnet, dass das ursprüngliche Gebäude unverändert als die Hauptsache erscheinen muss. Hieran fehlt es, wenn entweder der mit der Instandsetzung oder der Baumaßnahme verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand seiner Qualität nach so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, also nicht mehr isoliert geprüft werden kann, sondern - wie hier - eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, wenn der für die Instandsetzung oder die Baumaßnahme notwendige Arbeitsaufwand seiner Quantität nach – wie hier - den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreicht oder gar übersteigt, oder wenn – so wie hier - die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126; Urteil vom 24. Oktober 1980 - IV C 81.77 - BVerwGE 61, 112; Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362; Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18/01 - BRS 64 Nr. 90; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2002 - 10 B 1233/02 - BRS 65 Nr. 174; Urteil vom 27. August 2005 - 10 A 4694/03 - BRS 69 Nr. 189. Angesichts der vorgenommenen Baumaßnahmen ist nach ihrem Umfang und ihrer Qualität das aktuell auf dem Grundstück befindliche Gebäude nicht mehr mit dem als identisch anzusehen, welches vor Beginn der Baumaßnahmen vorhanden war. Vielmehr haben die vorgenommenen und teilweise noch fertigzustellenden Änderungen ein solches Gewicht, aufgrund dessen sich das Gebäude vor und nach den Baumaßnahmen als im Wesentlichen unterschiedlich darstellt. Das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes beinhaltet nur das Recht, ein ursprünglich legal errichtetes Gebäude weiterhin seiner bisherigen Funktion entsprechend nutzen zu dürfen. Es soll damit verhindert werden, dass eine vorhandene und funktionsentsprechend nutzbare Bausubstanz vernichtet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1994 – 4 B 111.94 –; OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 – 10 A 2314/91 – und Urteil vom 3. Februar 1994 – 10 A 1149/91 – NWVBl. 1994, 302. Von der Erhaltung der früheren Bausubstanz kann angesichts des gegenwärtig nur noch vorhandenen Gebäudetorsos nicht die Rede sein. Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist auch materiell illegal. Die durch den Kläger vorgenommenen Änderungen der baulichen Anlage sind nicht genehmigungsfähig, da sie dem materiellen Baurecht widersprechen. Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72 und Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106/99 - BRS 63 Nr. 172. Das Vorhaben verstößt gegen die Vorschriften des Bauplanungsrechts, denn es soll im Außenbereich zur Ausführung gelangen, und als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB kann es nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt. Dass das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - vgl. in diesem Zusammenhang auch das vom Kläger vorgelegte Verkehrswertgutachten vom 18. April 2012 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Dipl.-Ing. Theussen, S. 9 - und steht ungeachtet dessen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des vorliegenden bzw. im Internet zur Verfügung stehenden Kartenmaterials sowie der Luftbildaufnahmen und dem bei der Inaugenscheinnahme des Grundstücks durch den Berichterstatter gewonnenen Eindrucks fest. Das Grundstück liegt weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Einen Ortsteil in diesem Sinne bildet ein solcher Bebauungskomplex einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 31.66 - BRS 20 Nr. 36, vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 - BRS 27 Nr. 56 und vom 17. Februar 1984 - IV C 55.88 - BRS 42 Nr. 94; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 – juris. Ausgehend von diesen Vorgaben nimmt das Grundstück T.-----straße 00, wie sich anhand des vorhandenen Karten- und Bildmaterials sowie aufgrund der Feststellungen des Berichterstatters im Ortstermin zeigt, nicht am Eindruck geschlossener und zusammengehöriger Bebauung teil. Die aus wenigen Gebäuden bestehende Ansiedlung entlang der Straßen G. und T.-----straße in Gestalt aufgelockerter Bebauung mit größeren Baulücken hat nicht das notwendige Gewicht, um einen eigenen Ortsteil zu bilden und verfügt auch nicht über die erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die vorhandene Bebauung kann auch nicht als dem Ortsteil C. zugehörig beurteilt werden, weil die entlang der T.-----straße und der W. Straße jeweils in nordöstlicher Richtung vorhandene Bebauung immer wieder durch größere – meist landwirtschaftlich genutzte - Freiflächen unterbrochen wird. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sind die Änderungsmaßnahmen des Klägers unzulässig, weil sie öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Das Bauvorhaben steht im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) der Stadt X. , der für den hier in Rede stehenden Bereich Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans ist trotz einzelner vorhandener Siedlungssplitter nicht auszugehen, da diese qualitativ und quantitativ nicht das Gewicht besitzen, dass sie den Planungsabsichten der Gemeinde in erheblichem Maße zuwiderlaufen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 - BVerwGE 26, 287, Beschlüsse vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - BRS 59 Nr. 75 und vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185. 97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 333; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 – juris. Zwischen den vorhandenen Gebäuden und in der gesamten näheren und weiteren Umgebung befinden sich großzügige, zum Teil landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Darüber hinaus lässt das fragliche Vorhaben die Erweiterung oder jedenfalls die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 - BRS 60 Nr. 92. Dem Vorhaben kommt eine die weitere Verfestigung befürchten lassende Vorbildwirkung zu, denn in der Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks gibt es zahlreiche weiterer Grundstücke, die einer vergleichbaren Bebauung zugeführt werden könnten, so dass das Vorhaben geeignet wäre, Bauwünsche anderer Eigentümer hervorzurufen. Die beeinträchtigten Belange können dem Vorhaben auch entgegen gehalten werden. Zwar kann bestimmten, in § 35 Abs. 4 BauGB bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Abs. 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder des Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 – IV C 81.77 – BVerwGE 61, 112. Um ein derartiges Vorhaben handelt es sich hier jedoch nicht. Eine Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB scheitert an der in Buchstabe e) genannten Voraussetzung. Das ehemalige Clubhaus der Tennisanlage stellt auch kein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB dar. Ungeachtet dessen sind nach dieser Vorschrift solche Veränderungen ausgeschlossen, die einer Neuerrichtung oder Erweiterung gleichkommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 C 15/12 - BRS 81 Nr. 214; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rdnr 153. Die Verfügung des Beklagten, die zutreffend gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW gegen den Kläger als Eigentümer des von der Verfügung betroffenen Grundstücks gerichtet ist, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt und auch sonstige Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht gegeben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme zur Erreichung des von ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist, sowie dass die Belastung des Eigentümers in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steht Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203. Zweck der vorliegenden Anordnung ist die Herstellung eines baurechtmäßigen Zustands. Zur Erzielung dieses Zwecks ist die Verfügung geeignet und erforderlich. Gründe, die es der Beklagten ermöglichten, ausnahmsweise von einem Einschreiten abzusehen, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist das zur Ausführung gelangte Bauvorhaben nicht offenkundig genehmigungsfähig. Auch das von der Beklagten gewählte Mittel ist nicht zu beanstanden. Die Maßnahme ist erforderlich, um den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise, sondern nur durch den Abriss des Gebäudes hergestellt werden. Ein Umbau/Rückbau gemäß der ursprünglich genehmigten Pläne kommt nicht in Betracht, weil mit dem Teil-Rohbau bereits ein "aliud" zum ursprünglich genehmigten Haus errichtet worden ist. Beispielsweise sind die früher vorhandenen Außenwände bereits beseitigt worden. Es bedürfte stattdessen eines Neubaus, für den auch im Hinblick auf seine Statik eine neue behördliche Überprüfung erforderlich wäre. Ist ein Rückbau auf den ehemals genehmigten Baukörper Umfang aus tatsächlichen Gründen gar nicht mehr möglich, so stellt sich hier nicht die Frage, ob die erteilte Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsgenehmigung inzwischen gemäß §§ 77 Abs. 1, 1. Altern. erloschen ist, weil der Kläger mit der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung nicht begonnen hat, oder weil das Erlöschen der Baugenehmigung in Ziff. 5 der Nebenbestimmungen, Hinweise und Auflagen zum Bauschein vom 8. Juli 2008 bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen angeordnet worden ist. Der Eingriff ist schließlich nicht unangemessen. Es stellt auch unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine übermäßige Belastung dar, wenn der Kläger den vorhandenen Teil-Rohbau beseitigen muss. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass durch den Vollzug der Beseitigungsverfügung der Kläger einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust erleiden wird, zumal das Grundstück aufgrund seiner Lage im Außenbereich jedenfalls einer Wohnnutzung nicht mehr zugeführt und unter Berücksichtigung der bereits aufgewandten finanziellen Mittel deshalb auch nur - wenn überhaupt - mit beträchtlichen finanziellen Verlusten veräußert werden könnte. Dieser Aspekt führt aber nicht zur Unangemessenheit der Maßnahme, denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Baurechtswidrigkeit wissentlich herbeigeführt hat und sein Handeln daher auch nicht schützenswert ist. Die Beklagte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sie in der Vergangenheit die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in Kenntnis der Außenbereichslage des Grundstücks erteilt hatte. Denn wie von der zuständigen Sachbearbeiterin im Ortstermin erläutert worden ist, war für die Erteilung dieser Genehmigung und der Nachtragsgenehmigung maßgeblich, dass nach der Planung die vorhandene Bausubstanz weitgehend erhalten bleiben sollte und lediglich maßvolle Eingriffe in die alte Bausubstanz geplant waren. Damit verbunden war eine lediglich geringfügige Neuversiegelung von Flächen durch die dem Kläger in der Nachtragsgenehmigung zugestandene Erweiterung der Grundfläche um ca. 45 qm bei allerdings gleichzeitigem Wegfall der zuvor genehmigten Terrasse. An diesen, die Genehmigungsentscheidung leitenden Überlegungen, die auch in der der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmung Nr. 5 zum Ausdruck gekommen sind, muss sich die Beklagte nicht zu ihrem Nachteil festhalten lassen, nachdem die versiegelte Fläche durch die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen um weitere 90 qm ausgeweitet worden ist. Die Anordnung der Beklagten, die vorhandenen und anfallenden Baumaterialien und Abfallstoffe bis zum 30. September 2017 ordnungsgemäß zu entsorgen, ist ebenfalls eine erforderliche Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Die Baugenehmigungsbehörde hat nämlich sicherzustellen, dass durch einen von ihr angeordneten Abbruch einer baulichen Anlage keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit eintreten. Vgl. für den Fall einer erteilten Abbruchgenehmigung: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 – 10 B 2827/04 – juris. Eine solche Gefahr wäre aber zu befürchten, wenn das angefallene Abbruchgut ungeordnet und ungesichert auf dem Grundstück des Klägers gelagert würde. Die Beseitigung des Abbruchgutes ist eine mit der Abrissverfügung unmittelbar zusammenhängende Maßnahme, die verhindern soll, dass im Rahmen der Befolgung des Abbruchgebots ein neuer ordnungswidriger Zustand entsteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, , Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 – 2 M 58/14 – juris und vom 20. Oktober 2004 – 2 M 483/04 – juris. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher befugt, die Beseitigung des durch einen Abriss entstehenden Bauschuttes anzuordnen. Das Abfallgesetz schließt eine solche bauordnungsrechtliche Verfügung nicht aus, wenn Anknüpfungspunkt nicht gerade der abfallrechtswidrige Zustand ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 1994 – 10 A 1149/91 – NVwZ-RR 1995, 247; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 - 4 B 185/93 - NVwZ 1994, 296. Die mit der Aufforderung zur Beseitigung verbundene Anordnung, den Bauschutt ordnungsgemäß zu entsorgen, geht zwar über die Beseitigung des Abbruchmaterials vom Grundstück hinaus, weshalb diese Anordnung eine gegenüber der Abbruchanordnung materiell selbständige, den Pflichtigen zusätzlich belastende Regelung darstellt. Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 2 M 58/14 – juris. Im Rahmen einer Ersatzvornahme ist es von verschiedenen Gerichten aber bereits als gerechtfertigt angesehen worden, nach der Zerstörung einer baulichen Anlage auch für die vollständige Abfuhr des Bauschutts und dessen ordnungsgemäße Lagerung auf einer Deponie zu sorgen, weil unter Beseitigung eines Gebäudes dessen vollständige Entfernung einschließlich der durch den Abbruch entstehenden Substanzen vom Grundstück zu verstehen ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 2 A 375/13 – juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 14. November 1997 - 6 L 6340/95 - juris; VG Gera, Urteil vom 19. Februar 2003 - 4 K 345/02.GE - juris; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 1 U 3778/06 - juris. Es entspricht dem Regelfall und jeder Lebenserfahrung, dass für das entstehende Abbruchmaterial nach der Entfernung vom Grundstück noch eine Lösung gefunden werden muss. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. August 2008 – 1 B 186/07 – juris. Dass die dem Kläger gesetzte Frist für die Beseitigung des Gebäudes und des hierbei anfallenden Materials infolge der Rechtsmitteleinlegung verstrichen ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern führt lediglich dazu, dass die Beklagte dem Kläger vor der Anwendung eines Zwangsmittels eine neue – angemessene - Frist unter Androhung des Verwaltungszwangs setzen muss. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, die Beklagte mit anteiligen Kosten (1/4) zu belasten, denn die von der Beklagten im Laufe des Klageverfahrens aufgehobene Zwangsgeldandrohung war rechtswidrig, so dass die auf ihre Aufhebung gerichtete Klage insoweit Erfolg gehabt hätte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Werk Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.7.2 Satz 1 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Ziff. 9 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003 und erfolgt. Da dem auf dem Grundstück stehenden nicht genehmigungsfähigen Teil-Rohbau kein nennenswerter Zeitwert zukommt und ein dem Kläger allein durch die Stilllegung der Baustelle und das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen entstandener Schaden nicht vorgetragen ist, sind nur die Abriss- und Beseitigungskosten (geschätzt 10.000,00 Euro laut Verkehrswertgutachten) einschließlich Entsorgungskosten in Ansatz zu bringen, weshalb das Gericht einen Streitwert von 15.000 Euro für angemessen hält. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.