Leitsatz: Ausländerrecht - Eilrechtsschutz - keine Verlängerung von Bleiberechts-AE Einzelfall einer vom Gericht im Eilverfahren bestätigten Ablehnung der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach "Bleiberechts"-Grundsätzen (§ 23 Abs 1 AufenthG i.V.m. Erlassen IM NRW) an seit knapp 20 Jahren hier aufhältige Serben. Trotz "auf Probe" bzw. nach Bleiberechts-Erlassen von 2008 bis 2013 erteilter drei aufeinander folgender Aufenthaltserlaubnisse und nachfolgenden Fiktionsbescheinigungen über weitere (mehr als) vier Jahre keine gelungene wirtschaftliche Integration; wirtschaftliche Integrationsprognose nach der nur sporadischen Erwerbstätigkeit und auch bei fehlenden sonstigen nachhaltigen Bemühungen um Erwerbstätigkeit und ähnliches weiter negativ. Gebotene Integrationschancen von den Ausländern über Jahre nicht genutzt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 13. Juli 2018 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5981/18 gegen Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2018 anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 22 K 5981/18 zu untersagen und den Antragstellern eine Duldung auszustellen, hat keinen Erfolg. Beide Anträge sind zulässig, aber unbegründet. I. Der Hauptantrag ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn ihr kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der nach der eindeutigen Formulierung allein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 bis 3. der Ordnungsverfügung gerichtete Antrag ist im Grundsatz statthaft, weil die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2018) gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und die Regelung einer Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung (Ziff. 2 und 3 der Ordnungsverfügung) gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Den Antragstellern steht auch eine im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu sichernde Rechtsposition zu, da ihr am 7. Januar 2014 gestellter Antrag auf Verlängerung der zuvor bis zum 26. Januar 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG entfaltete. Es handelte sich zuvor nämlich nicht mehr um eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, bei der gemäß § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG der Verlängerungsantrag keine aufschiebende Wirkung hat; vielmehr liegt die beantragte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Bleiberechts-Erlass vor, bei der der Verlängerungsantrag Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG hat, wie auch der Erlass des IM NRW vom 21. Dezember 2009 – 15-39.08.01-3 „Zu Ziffer 1.7“ klarstellt. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der mit dem Eilantrag angegriffenen Regelungen in der Ordnungsverfügung. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung. Sie ist auch materiell rechtmäßig. 1. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 25b AufenthG scheidet hier aus, da diese Aufenthaltserlaubnis für Fälle „nachhaltiger Integration“ nach der im Wortlaut erkennbaren Absicht des Gesetzgebers und dem Zweck der Norm („Einem geduldeten Ausländer soll ...“) nur für aktuell (aufgrund materieller Gründe) geduldete Ausländer gelten soll und nicht einen Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage in die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift ermöglichen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 17/12 –, Juris Rdn. 11; HTK-Ausländerrecht, zu § 25b Abs. 1 AufenthG Rn. 62. Der Aufenthalt der Antragsteller ist derzeit aber nicht geduldet, sondern sie verfügen, wie zuvor bereits erläutert worden ist, aufgrund des zeitgerecht gestellten Verlängerungsantrages über die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, was ihnen seit dem Auslaufen der letzten Aufenthaltserlaubnis Ende Januar 2014 durchgängig durch Fiktionsbescheinigungen der Antragsgegnerin bestätigt wird. Insofern soll nach dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten aufenthaltsrechtlichen System eine zuvor nach den Vorschriften über die stichtagsgebundenen Bleiberechtsregelungen in § 104a AufenthG bzw. § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den sog. Bleiberechts-Erlassen erteilte Aufenthaltserlaubnis nach den in diesen Vorschriften bzw. Erlassen geltenden Voraussetzungen für die Verlängerung (im Grundsatz die gleichen wie für die Erteilung, vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG) erfolgen. 2. Die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht auf der Grundlage von § 104a Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz verlängert werden, weil dies unmittelbar nur für die zuvor auf der Grundlage von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilte „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ gilt. Die bis zum 26. Januar 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis, um deren Verlängerung es nunmehr geht, ist den Antragstellern jedoch auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. den Bleiberechts-Erlassen am 26. Januar 2012 erteilt worden (siehe Beiakte 2 Bl. 145, Beiakte 1 Bl. 111). Hierbei handelte es sich bereits um die zweite Verlängerung der ursprünglich bis zum 31. Dezember 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Für die damit hier im Streit stehende „dritte Verlängerung“ nach einer zuletzt gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnis kann dies nur nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Bleiberechts-Erlassen und den darin geregelten Voraussetzungen (wie für die ursprüngliche Erteilung sowie für die vorherige Verlängerung, § 8 Abs. 1 AufenthG) erfolgen. 3. Die Antragsteller haben bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. den Bleiberechts-Erlassen. Die Antragsgegnerin hat diese Erlasse nebst den darin in Ausfüllung und Konkretisierung gesetzlicher Tatbestände des AufenthG niedergelegten Voraussetzungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die betroffenen Ausländer in der angegriffenen Ordnungsverfügung zutreffend dargestellt und auf der Grundlage ein zutreffendes Ergebnis erzielt. Dem liegt der Sachverhalt und aufenthaltsrechtliche Ablauf zugrunde: Der Antragsteller hatte erstmals im Mai 2008 eine „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2009 auf der Grundlage von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten, was voraussetzte, dass aus Sicht der Ausländerbehörde (der Antragsgegnerin) der Lebensunterhalt nicht sichergestellt war. Trotz für die Zeit ab Dezember 2007 vom Antragsteller vorgelegter Nachweise über erzieltes Einkommen bei einer Firma N. in T. ergab sich dies daraus, dass der Haushalt bzw. die Bedarfsgemeinschaft, auf die sich die Sicherung des Lebensunterhalts damals bezog, neben der Antragstellerin auch deren gemeinsame (damals minderjährige, heute volljährige) Kinder K. und N1. umfasste. Den Bedarf dieser Familie konnte das Einkommen des Antragstellers, das damals netto zwischen rund 1.100 und 1.300 Euro lag, nicht abdecken. Für diese Fälle ermöglichte der Gesetzgeber die „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die auch ohne Sicherstellung des Lebensunterhalts („abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“) bis zum 31. Dezember 2009 (siehe § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) – wie hier – erteilt werden sollte. Für die Antragstellerin wurde die „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ bei nicht sichergestelltem Lebensunterhalt gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst im April 2009 bis Ende 2009 erteilt, weil bei ihr noch ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Angaben zur Identität anhängig gewesen war, das zunächst abgeschlossen werden musste. Auf die Anträge der Antragsteller verlängerte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnisse Ende Dezember 2009 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG. Dies erfolgte anscheinend tatsächlich nicht in Umsetzung von § 104a Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 AufenthG trotz damals nachgewiesener durchgehender Beschäftigung des Antragstellers bei der genannten Firma N. von Dezember 2007 bis Juni 2009, was wohl nicht als „Lebensunterhalt bis 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert“ zu bewerten war. Es spricht nach dem Akteninhalt vielmehr überwiegendes dafür, dass die Ausländerbehörde von einem Härtefall gemäß § 104a Abs. 6 AufenthG i. V. m. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 30. September 2009 – 15-39.08.01-1/3-09-101 - (Ziff. I.1.2.2) und vom 17. Dezember 2009 – 15-39.08.01-3 – ausging und der Familie der Antragsteller erneut eine Chance geben wollte. Dies war im letztgenannten Erlass durch Ziff. 1.2.3.2 nahegelegt: „Um vor dem Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen integrationsbereiten Probeaufenthaltsberechtigten nochmals eine Chance zu geben, die noch ausstehende wirtschaftliche Integration nachzuholen, ist hinsichtlich der vorzunehmenden Integrationsprognose erforderlich, dass dem Ausländer bis zum 31. Dezember 2011 eine vollständige eigenständige Lebensunterhaltssicherung gelingen kann.“ Dies ergibt sich im Verwaltungsvorgang des Antragstellers aus dem Prüfungsbogen vom 18. Dezember 2009 (Beiakte 2 Bl. 130 ff.), der zu dem Ergebnis eines Ausnahmetatbestandes kommt und folgenden Sachverhalt zugrunde legt: Lebensunterhalt nicht sichergestellt, aber Ausnahmefall weil Familie mit Kindern: Es befinden sich minderjährige Kinder in der Familie, der Lebensunterhalt der Eltern ist zu mehr als 50 % aus eigenem Einkommen gesichert, die Familie ist nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen und es gibt berechtigte Anhaltspunkte, dass der Bezug der ergänzenden Sozialleistungen nicht dauerhaft erfolgen wird. Am Ende des Geltungszeitraums der auf dieser Grundlage gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verlängerten Aufenthaltserlaubnis für die Antragsteller bis zum 31. Dezember 2011 erfolgte sodann auf deren Antrag am 26. Januar 2012 die letzte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse bis zum 26. Januar 2014. Dem lag anscheinend zugrunde, dass die Antragsteller bei der Ausländerbehörde Gehaltsmitteilungen des Antragstellers bei einem Arbeitgeber U. GmbH in E. für die Zeit von Juni bis November 2011 in Vollzeit mit monatlichen Netto-Gehältern zwischen rund 1.300 und 1.500 Euro sowie eine Bescheinigung dieses Arbeitgebers vom 25. Januar 2012 vorgelegt hatten, dass der Antragsteller dort seit 23. Mai 2011 beschäftigt und der Arbeitsvertrag bis zum 30. Juni 2012 verlängert worden sei. Hier kam für die Ausländerbehörde soweit ersichtlich § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Ziff. II des Erlasses IM NRW (nunmehr Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen – MIK NRW) vom 15. November 2011 – 15-39.08.01/02-1/3-11-507 – zur Anwendung, wonach für bis Ende 2011 verlängerte Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass IM NRW vom 17. Dezember 2009 - wie im Fall der Antragsteller – die gleichen Kriterien wie für die vorherige Erteilung oder Verlängerung zur Anwendung kommen (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Wie von der Ausländerbehörde in der angegriffenen Ordnungsverfügung zutreffend dargestellt, kommt es weiterhin auf eine positive Integrationsprognose, insbesondere in Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts an. Die Ausländerbehörde ging hier ohne eine der Akte zu entnehmende Auseinandersetzung mit ihren eigenen für diese Prüfung vorgesehenen Hilfsunterlagen (siehe Beiakte 2 Bl. 142) wohl aufgrund der vorgelegten Arbeitgeberunterlagen anscheinend von einer positiven wirtschaftlichen Integrationsprognose aus. Bei der nunmehr im Hinblick auf die erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu treffenden Entscheidung ist mangels jüngerer Erlasse oder anderer Regelungen weiterhin der Erlass des MIK NRW vom 15. November 2011 – 15-39.08.01/02-1/3-11-507 – anzuwenden. Nach der dort in Ziff. I getroffenen Regelung kommen § 104a Abs. 5 und Abs. 6 AufenthG in der Ausformung durch die einschlägigen Erlasse des Innenministeriums weiter zur Anwendung. Die Ziff. II. dieses Erlasses schreibt inhaltlich den Erlass vom 17. Dezember 2009 – 15-39.08.01-3 – fort und ordnet an: Liegt die eigenständige Lebensunterhaltssicherung bis zum 31. Dezember 2011 nicht nur vorübergehend vor, kann die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (im Grunde entsprechend § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG) um zwei Jahre verlängert werden (Ziff. II, S. 3 des Erlasses vom 15. November 2011,1. Strichaufzählung). Dies ist soweit ersichtlich im Fall der Antragsteller und ihrer Kinder seit Erteilung der ersten „Bleiberechts-Aufenthaltserlaubnis“ im Jahr 2008 bzw. 2009 bis (entsprechend zu lesen:) Ende 2013, aber auch darüber hinaus, nicht der Fall. Zu keinem Zeitpunkt ist der Bedarf der gesamten Familie durch das Einkommen des Antragstellers gedeckt worden. Auch bis heute, nach Erreichen der Volljährigkeit durch die Kinder der Antragsteller, wodurch diese nicht mehr Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Eltern/Antragsteller sind, ist der Bedarf der Antragsteller durch Einkommen nicht voll gedeckt. In allen anderen Fällen – und so auch im Fall der Antragsteller – gilt der zweite Spiegelstrich: Dann hängt die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis davon ab, ob die der Ersterteilung zugrunde gelegte wirtschaftliche Prognose noch aufrechterhalten werden kann. Wurde bereits zumindest eine teilweise Sicherung des Lebensunterhalts erreicht, ist dies – insbesondere bei Familie mit Kindern – positiv zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt in allen Fällen maßgeblich, dass die eigenständige Lebensunterhaltssicherung bei realistischer Betrachtungsweise noch erreicht werden kann. In wirtschaftlicher Hinsicht enthielt der zitierte Erlass vom 17. Dezember 2009 die Regelung Ziff. 1.2 zu den Umständen der Sicherung des Lebensunterhalts mit drei Unterpunkten in Ziff. 1.2.1 bis 1.2.3, die auch im genannten Erlass vom 15. November 2011 erneut aufgegriffen werden. Einschlägig ist insofern die Fallgruppe der Ziff. 1.2.3, weil die beiden anderen Fallgruppen nicht vorliegen: Die Fallgruppe der Ziff. 1.2.1 setzt voraus, dass in den letzten sechs Monaten vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zumindest eine hälftige Teilzeit vorlag (also für Juli bis Dezember 2013) oder bis Januar 2014 nachgewiesen ist, dass eine solche sechsmonatige Teilzeitbeschäftigung aktuell oder künftig ausgeübt wird. Dies war bei dem Verlängerungsantrag vom 7. Januar 2014 nicht der Fall, weil der letzte aktenkundige Beschäftigungszeitraum bei der U. GmbH mit November 2011 endete; ob der bis Juni 2012 verlängerte Arbeitsvertrag in dieser Weise umgesetzt wurde, ist nicht belegt, aber auch dies unterstellt, würde dies nicht ausreichen, weil es zu lang (etwa 18 Monate) zurücklag. Anscheinend bezogen die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt (Ende 2013/Anfang 2014) Leistungen vom Jobcenter T. nach dem Sozialgesetzbuch II, wie sich der nach dem Verlängerungsantrag abgehefteten Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters T. mit dem Antragsteller vom 6. August 2013 und dem SGB II-Leistungsbescheid für die Zeit von Dezember 2013 bis Mai 2014 entnehmen lässt. Den nächsten Hinweis auf ein etwaiges Arbeitsverhältnis des Antragstellers enthält erst der wohl frühestens ab 10. April 2014 vorgelegte Arbeitsvertrag über ein an diesem Datum beginnendes Arbeitsverhältnis mit der T2. Personaldienstleistungen GmbH in T. in Vollzeit. Dieses Arbeitsverhältnis erfüllte aber überhaupt nicht das Erfordernis von mindestens sechs Monaten Dauer, da es nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Unterlagen (Beiakte 2, Bl. 168 – 170) nur vom 10. April 2014 bis 23. Mai 2014 Bestand hatte. Die Fallgruppe der Ziff. 1.2.2 der Erlasse bezog sich auf Fälle von Schul- oder Berufsausbildung im Zusammenhang mit der Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts. Dies ist bei den Antragstellern nicht einschlägig. Damit befindet man sich in der Fallgruppe der Ziff. 1.2.3, bei denen nicht einmal 50 %-Teilzeit über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegt und bei denen ernsthafte und nachhaltige Bemühungen in Bezug auf die künftige Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden müssen. Hierzu nannte Ziff. 1.2.3.1 des Erlasses vom 17. Dezember 2009 beispielhaft „Bescheinigungen der Agentur für Arbeit oder über frühere Beschäftigungsverhältnisse sowie durch Vorlage von wiederholten Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern, Ablehnungen, aktuellen Arbeitsplatzangeboten oder Belegen über berufliche Qualifizierungsmaßnahmen“. Für die Verlängerung über Dezember 2011 hinaus, also auch für die Verlängerung über Dezember 2013 hinaus, ordnet der Erlass vom 15. November 2011 zu dieser Fallgruppe („zu Ziff. 1.2.3“) konkretisierend an: „Für den hier beschriebenen Personenkreis galt bereits bei der Ersterteilung ein gegenüber 1.2.1 und 1.2.2 verschärfter Prognosemaßstab. Die Tatsache, dass entgegen der Erwartung zum Stichtag 31. Dezember 2011 noch keine eigenständige Lebensunterhaltssicherung vorliegt, spricht grundsätzlich gegen die notwendige wirtschaftliche Integration, führt aber nicht zwangsläufig zur Versagung der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung kann erfolgen, wenn vor dem Hintergrund der seit dem 1. Januar 2010 eingetretenen Entwicklung und trotz der bisher nicht erfüllten Erwartung davon ausgegangen werden kann, dass die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung unverschuldet nicht oder nicht vollständig erfüllt werden konnten. Voraussetzung ist, dass ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zur Lebensunterhaltssicherung glaubhaft nachgewiesen werden können und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung bei realistischer Betrachtungsweise noch in absehbarer Zeit erreicht werden kann.“ Diese Maßstäbe hat die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin der Ordnungsverfügung ersichtlich und zutreffend zugrunde gelegt. Nach diesen Maßstäben vermag das Gericht keinen Rechtsfehler darin zu erkennen, dass die Ausländerbehörde eine positive wirtschaftliche Integrationsprognose nicht getroffen und die Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert hat. Der Einzelrichter teilt diese Einschätzung: Der Antragsteller, der anscheinend überkommenen Rollenverteilungen folgend die – nicht ausreichenden – Bemühungen um Sicherstellung des Lebensunterhalts der Familie der Antragsteller übernommen zu haben scheint, war in den rund zehn Jahren seit Inkrafttreten der stichtagsgebundenen Bleiberechtsregelungen für Altfälle in § 104a AufenthG weit überwiegend nicht erwerbstätig und hat in den entsprechenden Zeiträumen kein Einkommen erzielt. Seit Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Antragsteller im Mai 2008 (bzw. zu seinen Gunsten betrachtet ab Dezember 2007) bis aktuell sind im Verwaltungsvorgang vorhanden und durch ihn glaubhaft gemacht lediglich Beschäftigungszeiten von (sehr wohlwollend bewertet) max. 34 Monaten, also nicht einmal drei Jahren: Vollzeit bei Firma N. in T. von Dezember 2007 bis Juni 2009 (19 Monate); Vollzeit bei U. GmbH in E. belegt von Juni 2011 bis November 2011, vorgelegter Arbeitsvertrag über Verlängerung bis Juni 2012 (belegt gut sechs Monate, wohlwollend 13 Monate); Vollzeit bei T1. Personaldienstleistungen GmbH in T. April bis Mai 2014 (2 Monate). Diese dargestellten Beschäftigungszeiten scheinen auch mit den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen übereinzustimmen, wie ein im Verwaltungsvorgang ersichtlicher Lebenslauf des Antragstellers im Zusammenhang mit einem Bewerbungsschreiben aus dem Jahr 2016 verdeutlicht (Beiakte 2, Bl. 196): Eventuell ist der Antragsteller von der U. GmbH nach November 2011 tatsächlich nicht mehr beschäftigt worden, zusätzlich kam eventuell im Umfang von sechs Monaten eine etwaige Helfertätigkeit bei „B. B1. gGmbH T. “ hinzu, was an der Gesamtdauer der Beschäftigung nichts erhebliches ändert. Diese Zeiträume der Beschäftigung von insgesamt max. 34 Monaten, eventuell auch nur 27 Monaten, machen in Bezug auf den gesamten Zeitraum von rund zehn Jahren nur etwa 28 % bzw. knapp 23 % der Zeit aus. Der Antragsteller ging also nur in etwa einem Viertel der Zeit einer Erwerbstätigkeit nach. Hierbei ist die Tendenz abnehmend: Der längste Zeitraum durchgehender Beschäftigung ist schon über neun Jahre her. In der Zeit der letzten Aufenthaltserlaubnis von Januar 2012 bis Dezember 2013 ist überhaupt kein Bezug von Erwerbseinkommen belegt; eventuell hat er dort von Januar bis Juni 2012 noch bei U. gearbeitet. Danach und insbesondere im gesamten Zeitraum ab dem Verlängerungsantrag Anfang Januar 2014 hat er lediglich noch den fast zu vernachlässigenden Zeitraum vom 10. April 2014 bis 23. Mai 2014 bei T1. Personaldienstleistungen vorzuweisen. Ansonsten sind lediglich Hinweise auf Aktivitäten des Jobcenters T. (SGB II-Träger) ansatzweise im Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde ersichtlich, die darauf gerichtet sind, den Antragsteller in Erwerbstätigkeit zu vermitteln, seine Qualifikation zu verbessern, insbesondere die Sprachkenntnisse, und ihn bei Bewerbungsbemühungen und dem Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt zu unterstützen: Eingliederungsvereinbarung des Jobcenter T. mit dem Antragsteller vom 6. August 2013 mit dem Ziel Verbesserung Deutschkenntnisse und Integration in den ersten Arbeitsmarkt: Über Zeitraum von sechs Monaten soll Antragsteller 24 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternehmen und nachweisen (also vereinfacht eine Bewerbung pro Woche) sowie Termine eines Sprachkurses einhalten (Beiakte 2, Bl. 147 ff.); anscheinend eine „Maßnahme“ des Jobcenters für den Antragsteller Anfang 2015 („Minijob“, „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ oder „1-Euro-Job“), etwaige Verlängerung bis November 2015 (Beiakte 2, Bl. 177); Aufnahme im Projekt „Partizipation Plus“ des Caritasverband X. /T. e.V. ab Anfang Dezember 2015 (Beiakte 2, Bl. 185R) Information seitens Caritasverband von März 2016: Antragsteller ist dort eingeladen worden, aber nicht erschienen (Beiakte 2, Bl. 188 f.); erneute Eingliederungsvereinbarung zwischen Jobcenter T. und Antragsteller vom 22. Januar 2016, mit vereinbarter Pflicht des Antragstellers zur Bewerbung auf Stellen der öffentlich geförderten Beschäftigung, z.B. als Hausmeister (Arbeitgeber B. / „S. “/ paritätischer Wohlfahrtsverband); zudem solle er am Projekt Partizipation Plus bei Caritas verlässlich teilnehmen (Beiakte 2, Bl. 192 ff.). Gleichwohl ist all dies nicht von Erfolg gekrönt, trotz der Bemühungen der Arbeitsverwaltung bzw. des Jobcenters, vergleiche Leistungsbescheid Jobcenter T. über SGB II für die gesamte Familie für November bis Dezember 2016: Knapp 2.000 Euro einschließlich Unterkunftskosten monatlich, lediglich Kindergeld für Sohn N1. als Einkommen angerechnet (Beiakte 2, Bl. 199 ff.). Bewerbungen von seiner Seite sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie andere vom Antragsteller ausgehende eigene Bemühungen. Das Jobcenter T. hat wegen seiner in Bezug auf die Erwerbstätigkeit des Antragstellers wenig erfolgreichen Maßnahmen ein psychologisches Gutachten zur Abklärung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers erstellt, was für deren Zuständigkeit entscheidend ist. Dieses psychologische Gutachten des Psychologischen Dienstes des Kommunalen Jobcenter T. , erstellt von der Diplom-Psychologin I. , vom 25. September 2015 findet sich im Verwaltungsvorgang (Beiakte 2, Bl. . 182) und enthält die hier relevanten aufschlussreichen Passagen: „(...) von 12/2007-06/2009 im Lager bei einer Spedition tätig, danach bis auf wenige Wochen arbeitslos. 2013 nahm er nur einmal an der Maßnahme „Partizipation plus“ teil, auch einen Sprachkurs brach er ab. 2014 scheiterte eine Vermittlungsmaßnahme an Fehlzeiten. Der Träger konfrontierte ihn mit fehlenden Bemühungen um Arbeit (...), woraufhin er (...) angab, nicht arbeiten zu wollen und dass dies seine Privatsache sei. Von 11/2014-01/2015 nahm er an einer Maßnahme der B. (Nordstadtquartier) teil. (...) Im Rahmen der Verlängerung der Maßnahme fiel Herr L. mit Arbeitsverweigerung und unangepasstem Verhalten auf, es kam zu vielen Fehlzeiten. (...) 07/2015 wurde die Maßnahme abgebrochen. (...) Eine psychologische Begutachtung soll klären, ob und inwieweit Leistungsfähigkeit besteht. Hierzu soll der Frage nachgegangen werden, ob bei ihm eine seelische Erkrankung vorliegt. (...) Herr L. gibt über die psychosozialen Belastungen hinaus keine Hinweise auf psychische Einschränkungen, die sein Leistungsvermögen aufheben oder gravierend einschränken. Er selber traut sich heute auch zu, zumindest einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen zu können. (...) Herrn L. wurde bereits mehrfach aufgezeigt, wie seine psychosozialen Probleme geklärt und zusätzlich durch eine Psychotherapie bewältigt werden können. Dass er die Empfehlungen nicht umsetzen möchte, muss respektiert werden, auch wenn seine psychosoziale Lebenssituation dadurch für ihn belastend bleibt. Trotzdem können von ihm Eigenbemühungen und zumindest eine Teilzeittätigkeit gefordert werden.“ Da hier keine das Leistungsvermögen nennenswert einschränkenden psychischen Erkrankungen festgestellt werden, kann der Kläger arbeiten, gegebenenfalls in gewissem Umfang reduziert, ohne dass dies hier sicher festgestellt ist, da das „Psychologische Gutachten“ ausgesprochen kurz gehalten ist, aber sicher von vielfältiger Erfahrung bei der Einschätzung von Erwerbsfähigkeit und Einschränkungen aus psychischen Gründen getragen sein dürfte. Auf dieser Grundlage kann dem Antragsteller in Bezug auf seine eigene Erwerbstätigkeit und die Sicherstellung des Lebensunterhalts für ihn selbst und die Antragstellerin keine positive Integrationsprognose gegeben werden. Nicht nur jetzt bei zunehmendem Lebensalter (aktuell 52 Jahre alt), sondern auch schon in den letzten zehn Jahren, war der Antragsteller nur eingeschränkt/sporadisch erwerbstätig und dies ist anscheinend nach seiner Aussage gegenüber dem Jobcenter T. , die im psychologischen Gutachten zitiert wird, auf eine eigene Willensentscheidung bzw. eine entsprechende Haltung des Antragstellers zurückzuführen. Für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, die insofern eine Erklärung bieten könnte, ist nichts Nachhaltiges ersichtlich. Zudem wäre dies nach § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 AufenthG nur dann für einen Härtefall und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend, wenn der Lebensunterhalt „in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert“ wäre; dies ist offensichtlich nicht der Fall. In Bezug auf die Antragstellerin ist überhaupt keine Erwerbstätigkeit und entsprechendes Einkommen seit 2007 ersichtlich. Gesundheitliche Probleme wurden bisher nur angedeutet, aber gegenüber der Ausländerbehörde nicht nachhaltig vorgetragen, attestiert oder durch Gutachten belegt. Die Ausländerbehörde hat insofern in der Ordnungsverfügung darauf abgestellt, dass die Antragstellerin Untersuchungstermine für die Erstellung eines gesundheitlichen Gutachtens wiederholt nicht wahrgenommen habe und deshalb ihren Mitwirkungspflichten gemäß § 82 Aufenthaltsgesetz nicht nachkomme. Dies basiert auf einer Information seitens des Jobcenters an die Ausländerbehörde mit E-Mail vom 20. Januar 2016, wonach die Antragstellerin zur ärztlichen Begutachtung im Gesundheitsamt am 3. September, 28. Oktober und 7. Dezember 2015 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. Ob sie zu dem weiteren Termin im Januar 2016 erschienen ist, ist nicht bekannt. Obwohl die Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde ihr Einverständnis mit einer Übermittlung des gesundheitlichen Gutachtens vom Jobcenter an die Ausländerbehörde erteilt hatte, ist dort nach dem Verwaltungsvorgang kein Gutachten eingegangen. Dies spricht dafür, dass sie weiterhin an entsprechenden amtsärztlichen Untersuchungen nicht mitgewirkt hat. Insofern kann zu Ihren Gunsten auch nicht von einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Letztlich hat sie auch bei zunehmendem Lebensalter ihrer wohl 1995 und 1998 geborenen (mittlerweile volljährigen) Kinder seit 2007 keine bekannte Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nunmehr hat sie zwar mit dem am 7. November 2018 in leserlicher Kopie bei Gericht eingegangenen Attest der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Dres. med. M. und S1. aus T. vom 6. August 2018 ein ärztliches Attest vorgelegt, das bei ihr nach ärztlicher Einschätzung vorliegende gesundheitliche Probleme bescheinigt. Dies führt jedoch in Bezug auf die fehlende positive wirtschaftliche Integrationsprognose im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Einschätzung des Gerichts. Das Attest der Fachärztin für Innere Medizin und hausärztliche Versorgung Dr. med. S1. bescheinigt die vorliegenden Diagnosen: Tablettenpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen (Intermittierende Absolute Arrhythmie), Polyarthrose, Adipositas und Depression (gegenwärtig schwere Episode). Dadurch sei die Antragstellerin in ihrer körperlichen Belastbarkeit und Gehfähigkeit eingeschränkt und dadurch bedingt nicht arbeitsfähig. All dies als zutreffend unterstellt spräche für die Gegenwart einiges dafür, dass sie derzeit nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig sein könnte. Dies bedürfte jedoch amtsärztlicher Untersuchung und Begutachtung, der die Antragstellerin sich bisher nicht unterzogen hat. Wie sich die Erwerbsfähigkeit der aktuell 58-jährigen Antragstellerin in den vergangenen zehn Jahren dargestellt hat und was insofern für Schlüsse für die Integrationsprognose zu ziehen sind, kann dem Attest allein deshalb schon nicht entnommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts als Merkmal einer etwaigen Integration anerkannt ist, deren Fehlen aufgrund von Erwerbsunfähigkeit durch gesundheitliche Einschränkungen als „entschuldigt“ nicht gegen Integration spricht, aber jedoch auch nicht für eine solche. Dann müsste dies durch andere Integrations-Faktoren aufgewogen werden. Dem entspricht die Regelung in § 104a Abs. 6 Nr. 4 AufenthG, die allein aufgrund von Erwerbsunfähigkeit die fehlende Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ohne weiteres für unerheblich erklärt.Das Attest könnte zwar vergangenheitsbezogen einen mangelnden Beitrag der Antragstellerin durch Erwerbseinkommen zum Lebensunterhalt entschuldigen, zukunftsgerichtet bietet es jedoch keinen Anhalt für die Sicherstellung des Lebensunterhalts als Aspekt von Integration. Dem dargestellten Gesamtbild der (fehlenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit sind die Antragsteller auch mit dem jüngsten Schriftsatz vom 2. November 2018 nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Sie haben nunmehr für den Antragsteller noch einen befristeten Arbeitsvertrag ab dem 19. September 2018 über eine Tätigkeit als Produktionshelfer bei der Firma N. und eine entsprechende Gehaltsmitteilung vorgelegt. Dies kann im Ergebnis auch nichts (mehr) ändern. Im Einzelnen: Die vorgelegte Gehaltsmitteilung für September 2018 weist natürlich noch keine volle Arbeitszeit aus, da die Tätigkeit in diesem Monat erst nach der Monatsmitte aufgenommen worden ist. Dies führt bei anscheinend 66 geleisteten Stunden zu einem Netto-Entgelt von 505,90 Euro. Jedoch ist schon der Arbeitsvertrag ohne erkennbaren Anlass auf sechs Monate befristet (bis 18. März 2019) und es ist unklar, wie es danach mit Erwerbstätigkeit des Antragstellers weitergeht. Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller solche Erwerbstätigkeit nicht seit langem ständig ausübt, und es spricht zum anderen – ohne dass es darauf ankommt – die Vergangenheit tendenziell dafür, dass er dies aktuell unternimmt, um die Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Hätte der Antragsteller ein solches Beschäftigungsverhältnis mit diesem Einkommen (netto bei voller Arbeitsleistung vermutlich über 1.000 Euro) durchgängig oder überwiegend seit dem Auslaufen seiner letzten Aufenthaltserlaubnis im Zeitraum ab Januar 2014 (oder besser noch auch davor ab Anfang 2012 und früher) gehabt, hätte die Antragsgegnerin ihm vermutlich schon lange eine erneute und gegebenenfalls auch längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nunmehr kommt dieser positive Umstand zu spät und kann die auf der Grundlage der zurückliegenden zehn Jahre getroffene, oben dargelegte und begründete Prognose nicht mehr entscheidend beeinflussen (und insbesondere nicht zum Positiven in ihr Gegenteil verkehren). Der Antragsteller hätte es in der Hand gehabt, im Zeitraum seines rechtmäßigen Aufenthalts mit Bleiberechts-Aufenthaltserlaubnissen ab Mai 2008 bis Januar 2014 (sowie darüber hinaus bis zur Gegenwart mit Fiktionsbescheinigungen) nachhaltig und dauerhaft – wenn auch unqualifiziert und deshalb mit relativ geringem Gesamteinkommen – erwerbstätig zu sein. Dies hätte nach Einschätzung des Einzelrichters vermutlich schon lange zu einem sicheren Aufenthaltsrecht für ihn und wohl auch die Antragstellerin geführt. Nunmehr kommt diese (punktuelle) Erwerbstätigkeit, über deren Motivation und Nachhaltigkeit nur gemutmaßt werden kann, zu spät. Nach alledem kann den Antragstellern mit hoher Sicherheit keine positive wirtschaftliche Integrationsprognose ausgestellt werden. Sie haben es über etwa zehn Jahre trotz der ihnen eröffneten Chancen durch wiederholte Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen mit der Möglichkeit zu Erwerbstätigkeit einschließlich eines weiteren Zuwartens der Ausländerbehörde bis zu der hier im Streit stehenden Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für mehr als drei Jahre nach dem Verlängerungsantrag nicht vermocht, auch nur annähernd nachhaltig, zumindest teilweise, zur Sicherstellung des Lebensunterhalts beizutragen. Damit verfestigt sich das von Anfang an Zweifel aufwerfende Bild zur wirtschaftlichen Integration zu der Einschätzung, dass mit regelmäßiger Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang (gegebenenfalls im Rahmen seiner Fähigkeiten) beim Antragsteller kaum zu rechnen sein dürfte; bei der Antragstellerin scheint dies – nunmehr durch das hausärztliche Attest nicht belegt, aber zumindest substantiiert – fast vollständig ausgeschlossen. 3. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund von nachhaltiger Verwurzelung im Bundesgebiet (Art. 8 EMRK) gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil eine vollziehbare Ausreisepflicht wegen der fortdauernden Fiktionswirkung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegt. Die alternativ grundsätzlich denkbare Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG wegen außergewöhnlicher Härte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, weil die Verwurzelung im Bundesgebiet („faktischer Inländer“) die wirtschaftliche Integration voraussetzt. Diese ist bei den Antragstellern nach den obigen ins Einzelne gehenden Ausführungen nicht gelungen. Sie haben die ihnen eröffneten Chancen nicht genutzt. Zudem ist ihre nachhaltige Integration auch im Übrigen fraglich, da nach allen dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Informationen ihre deutschen Sprachkenntnisse zu wünschen übrig lassen; die Antragstellerin ist wohl sogar Analphabetin (vgl. z.B. Beiakte 2, Bl. 210 und 187; Beiakte 1, Bl. 122). Abgesehen von der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet seit bald 20 Jahren und ihren beiden volljährigen Kindern mit Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (im Fall der Tochter auch mit Niederlassungserlaubnis) spricht ansonsten nichts für eine soziale Integration in Deutschland. Gerade in Bezug auf die Kinder entsteht der Eindruck, dass diese sich zwar hier integriert haben, ihre Eltern – die Antragsteller – jedoch eher nicht. Deren Bindung an ihre volljährigen und ursprünglich wie sie aus Serbien stammenden Kinder allein kann dafür nicht reichen. 4. Auch hinsichtlich der Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung überwiegt das insoweit kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 112 JustG NRW) mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Aufschubinteresse der Antragsteller. Diese Entscheidungen erweisen sich bei summarischer Prüfung als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Die Antragsteller sind ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzen. Die den Antragstellern zur Ausreise gesetzte Frist von rund 3 Monaten ab Zustellung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des Aufenthalts – angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen; zudem sind seit deren Verstreichen mehr als 6 weitere Wochen verstrichen. Mit dem Ablauf der Ausreisefrist ist die Ausreisepflicht der Antragsteller auch vollziehbar nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Serbien). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten oder Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60a AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Auch sind keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung dazu führen würden, dass das kraft Gesetzes mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Aufschubinteresse der Antragsteller zurückstehen muss. II. Der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Ein Anordnungsanspruch ist insofern nicht ersichtlich. Sie haben keinen Anspruch auf eine verfahrensbezogene Duldung glaubhaft gemacht, weil in der Hauptsache nach den obigen Ausführungen nicht wahrscheinlich ist, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für die Antragsteller festgestellt werden kann und zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin führen wird. Sachliche Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG sind bisher hier nicht Streitgegenstand. Diese wären bei der Ausländerbehörde vorzutragen und eine Duldung zu beantragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG. Im Hinblick auf den Hauptantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist der Auffangstreitwert in der Hauptsache von 5.000 Euro im Hinblick auf das streitige Aufenthaltsrecht (je Person) wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (2 x 2.500 Euro). Die zusätzliche Entscheidung über den Hilfsantrag hinsichtlich Aussetzung der Abschiebung wirkt aufgrund des im Wesentlichen identischen Streitgegenstandes nicht streitwerterhöhend.