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Beschluss

13 L 2798/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:1112.13L2798.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner den zugrunde liegenden Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kreises L.     vom 22. August 2018 ersetzt durch einen neuen Untersuchungsauftrag, der den Satz „Ich bitte auch zu klären, ob der psychische Gesundheitszustand des Beamten Dienstfähigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst und in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes in absehbarer Zeit zulässt“ nicht mehr enthält.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner den zugrunde liegenden Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kreises L. vom 22. August 2018 ersetzt durch einen neuen Untersuchungsauftrag, der den Satz „Ich bitte auch zu klären, ob der psychische Gesundheitszustand des Beamten Dienstfähigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst und in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes in absehbarer Zeit zulässt“ nicht mehr enthält. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. September 2018 bei Gericht gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. -L1. vom 22. August 2018 einer amtsärztlichen Untersuchung zu Zweck der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). I. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die gegenüber dem Antragsteller zuletzt ergangene Anordnung vom 22. August 2018, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist. Bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung ist indessen von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung auszugehen. Ermächtigungsgrundlage ist § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW; danach ist der Beamte bei Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen zu lassen. 1. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. a) Die beteiligungsrechtlichen Verfahren sind ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat der Antragsgegner vor Erlass der Untersuchungsanordnung - jeweils mit Schreiben vom 9. August 2018 - den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte von seiner Absicht, den Antragsteller wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten zwecks Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Personalrat hat am 15. August 2018 ausdrücklich erklärt, von der Abgabe einer Stellungnahme abzusehen. Da sich die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW in einer Anhörungspflicht erschöpft, bedurfte es einer Zustimmung des Personalrats nicht. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Gleichstellungsbeauftragte, welche eine Stellungnahme nicht abgegeben hat. b) Ferner ist die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ordnungsgemäß begründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung allein auf die seit dem 2. Januar 2018 bestehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers gestützt und damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt. Letztere Vorschrift hat er in der Anordnung auch ausdrücklich genannt. Der Antragsgegner musste in der Untersuchungsanordnung keine weiteren Angaben dazu machen, in welcher Hinsicht Zweifel an seiner Gesundheit bestehen, und diesbezüglich tatsächliche Umstände benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen. Vielmehr reicht es aus, dass er als Anlass der amtsärztlichen Untersuchung die Dauer der seit dem 2. Januar 2018 durchgehend bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angeführt hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten weitergehenden Anforderungen, die an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung gestellt werden, gelten nur, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Nach dieser Vorschrift sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Zu einer solchen Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten aus einer Untersuchungsanordnung im Weiteren ergeben können - gefordert, dass die Behörde in der Untersuchungsanordnung die tatsächlichen Umstände angeben muss, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht. Ferner muss die Untersuchungsanordnung in derartigen Fällen Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rz. 9 f., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rz. 20 und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 ‑, juris, Rz. 19 f. Diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten strengen Anforderungen an die Angaben zu Anlass, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung in der Anordnung sind indessen nicht übertragbar auf Fälle, in denen der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit nicht - wie in Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erforderlich - auf konkrete Vorfälle, sondern auf die an lange krankheitsbedingte Fehlzeiten anknüpfende Vermutungsregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützt. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit in einer Situation, in der der Beamte selbst sich für dienstfähig hält und der Dienstherr (auch) aufgrund konkreter Vorkommnisse Zweifel an der Dienstfähigkeit hat, deutlich höher sind als in einer Fallgestaltung, in der der Beamte bereits seit geraumer Zeit infolge Erkrankung keinen Dienst mehr versieht und demnach auch seit geraumer Zeit in ärztlicher Behandlung ist. Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber daher einen alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsanordnung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist, was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weiß der Adressat auch, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert. Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung ist grundsätzlich weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris, Rz. 8, vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris, Rz. 13 ff. und vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, juris, Rz. 15 ff. Der Erlass einer Untersuchungsanordnung auf der rechtlichen Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Dienstherr neben der Kenntnis der lang andauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegenden Erkrankungen hat. Auch muss der Dienstherr, wenn ihm - wie hier durch das vorherige Gutachten des Amtsarztes vom 4. Juni 2018 - bereits Erkenntnisse vorliegen, Art und Umfang der Untersuchung im Rahmen einer Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht auf eine bestimmte Erkrankung beschränken und die vorgesehene Untersuchung insoweit näher konkretisieren. Der vom Gesetzgeber eröffnete eigenständige Weg über die Vermutungsregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sieht eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht vor. Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungsanordnung folgt hieraus nicht. Denn auch die Kenntnis (möglicher) Ursachen der Fehlzeiten, wie sie etwa amtsärztlichen Vorgutachten, privatärztlichen Bescheinigungen und Attesten zu entnehmen sind, beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch den mit den Anforderungen der Dienstausübung vertrauten Amtsarzt nicht. Sind Untersuchungsanlass gerade nicht konkrete Vorkommnisse (wie bei § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), sondern langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren Ermittlung und Feststellung bedarf es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris, Rz. 11. Ferner ist ggf. zu klären, wie sich durch amtsärztliche Vorgutachten festgestellte Erkrankungen weiter entwickelt haben und ob bzw. wann mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist. Auch im Übrigen begegnet die Formulierung der Untersuchungsanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Sofern der Antragsteller rügt, das Gesundheitsamt des Kreises L. habe nicht mit der Untersuchung „im Hinblick auf […] eine evtl. vorzeitige Zurruhesetzung“ betraut werden dürfen, weil die „dahingehende Entscheidung“ allein dem Dienstherrn obliege, teilt das Gericht seine Bedenken nicht. So folgt aus der vorgenannten Formulierung in keiner Weise, dass der Antragsgegner sich von der ausschließlich ihm obliegenden Entscheidung betreffend die Zurruhesetzung durch Einschaltung des Amtsarztes entledigen möchte. Auch aus dem an das Gesundheitsamt gerichteten Untersuchungsauftrag ergibt sich eine entsprechende Bewertung nicht. Im Gegenteil indiziert die dortige Formulierung die zutreffende Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung dem Dienstherrn lediglich die medizinische Grundlage für die von ihm zu treffende juristische Entscheidung über die Zurruhesetzung liefert („Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Führung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. […].“). 2. In materieller Hinsicht begegnet die Untersuchungsanordnung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, nämlich die seit dem 2. Januar 2018 durchgängig bestehenden krankheitsbedingten Fehlzeiten, lassen bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW als nahe liegend erscheinen, denen durch eine amtsärztliche Untersuchung nachzugehen ist. II. Mit der nach alledem rechtmäßigen Untersuchungsanordnung wird der Antragsteller allerdings nicht verpflichtet, sich besonders eingriffsintensiven Untersuchungen, wie etwa fachpsychiatrischen Untersuchungen, zu unterziehen. Um eine solche Untersuchung hat der Antragsgegner den Amtsarzt mit dem Untersuchungsauftrag vom 22. August 2018 jedoch gebeten. Dort heißt es u.a.: „Ich bitte auch zu klären, ob der psychische Gesundheitszustand des Beamten Dienstfähigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst und in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes in absehbarer Zeit zulässt.“ Eine derartige Untersuchung auch des psychischen Gesundheitszustandes wird von der streitgegenständlichen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht gedeckt; vielmehr bedarf eine entsprechende Verpflichtung des Antragstellers ggf. einer separaten Anordnung. Wegen der Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten und der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die mit ärztlichen Untersuchungen verbunden sind, berechtigt eine auf die Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und mithin (gerade) nicht auf konkrete Erkenntnisse zu den Erkrankungen gestützte Untersuchungsanordnung den Dienstherrn nicht, auch besonders eingriffsintensive Untersuchungen ohne ausdrückliche Anordnung durchführen zu lassen. Dies gilt wegen ihres erheblichen Eingriffscharakters namentlich für psychiatrische oder psychologische Untersuchungen. Die mit solchen Untersuchungen verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten sind regelmäßig weitgehend; sie beinhalten in aller Regel Erhebungen zu den Lebensumständen, Erleben und Verhalten des Beamten und werden demnach vielfach sogar die Intimsphäre des Betreffenden berühren. Daher hängt die Durchführung solcher besonders eingriffsintensiver Untersuchungen bzw. die Vergabe entsprechender Zusatzgutachten vom Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung ab und darf nur aufgrund einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsanordnung vorgenommen werden. Sie darf insbesondere nicht in das Belieben des Amtsarztes gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, juris, Rz. 35 (ausführlich), ferner Beschlüsse vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 ‑, juris, Rz. 8 und vom 7. September 2018 ‑ 6 B 1113/18 ‑, juris, Rz. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 ‑, juris, Rz. 35. Eine solche Untersuchungsanordnung, die den Antragsteller ausdrücklich verpflichten würde, sich (auch) einer psychiatrischen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen, hat der Antragsgegner indessen nicht erlassen. Der in Streit stehenden Anordnung vom 22. August 2018 lässt sich hierzu nichts entnehmen. Ist der Antragsteller daher nicht verpflichtet, sich auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 22. August 2018 (auch) einer Untersuchung seines psychischen Gesundheitszustandes zu unterziehen, wird der Antragsgegner den Untersuchungsauftrag gegenüber dem Amtsarzt gemäß der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe anzupassen haben. Sollte dies aus seiner Sicht nicht zielführend sein, etwa weil es ihm mit Blick auf die Feststellungen in dem amtsärztlichen Vorgutachten vom 4. Juni 2018 (schwere depressive Reaktion, Anpassungsstörung) gerade darum geht, die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht abzuklären, bleibt es ihm unbenommen, die vorliegende Untersuchungsanordnung aufzuheben und eine neue, auf eine psychiatrische und/oder psychologische Untersuchung des Antragstellers gerichtete ‑ und entsprechend begründete - Untersuchungsanordnung zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO war der Antragsgegner wie aus dem Tenor ersichtlich an den Kosten zu beteiligen, da er den Untersuchungsauftrag zu weit formuliert hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gerichtlichen Rechtschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.