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Urteil

1 K 18527/17

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vereinigung darf nicht ohne Zustimmung des zuständigen Vorsitzenden der Innenministerkonferenz den auf bundeseinheitlichen Presseausweisen abgedruckten Zusatz verwenden, wenn dieser Vorsitzende eine solche Erklärung nicht abgegeben hat. • Die Länder dürfen bei der staatlichen Anerkennung von Presseausweisen sachliche Differenzierungskriterien (hier: Hauptberuflichkeit nach §9 BPAV) anwenden; dies verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 Abs. 1 GG oder die Neutralitätspflicht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. • Feststellungsklagen über die Anerkennung bzw. Gleichbehandlung von Presseausweisen gegen ein Land sind zulässig, sofern ein konkretes Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse vorliegen; sie sind jedoch unbegründet, wenn die begehrte Erklärung nicht vom erklärten Urheber stammt.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung und kein Abdruck des IMK‑Zusatzes ohne Zustimmung des Vorsitzenden • Eine Vereinigung darf nicht ohne Zustimmung des zuständigen Vorsitzenden der Innenministerkonferenz den auf bundeseinheitlichen Presseausweisen abgedruckten Zusatz verwenden, wenn dieser Vorsitzende eine solche Erklärung nicht abgegeben hat. • Die Länder dürfen bei der staatlichen Anerkennung von Presseausweisen sachliche Differenzierungskriterien (hier: Hauptberuflichkeit nach §9 BPAV) anwenden; dies verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 Abs. 1 GG oder die Neutralitätspflicht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. • Feststellungsklagen über die Anerkennung bzw. Gleichbehandlung von Presseausweisen gegen ein Land sind zulässig, sofern ein konkretes Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse vorliegen; sie sind jedoch unbegründet, wenn die begehrte Erklärung nicht vom erklärten Urheber stammt. Die Klägerin ist ein Journalistenverband, der Presseausweise an Mitglieder ausstellt. Die Innenministerkonferenz und der Deutsche Presserat vereinbarten (BPAV) Regeln für einen bundeseinheitlichen Presseausweis; die Ständige Kommission erkannte mehrere Verbände an, nicht jedoch die Klägerin. Die Klägerin begehrte gerichtlich festzustellen, dass sie ohne Anerkennung durch die Ständige Kommission Presseausweise mit dem in §11 Abs.3 BPAV vorgesehenen Zusatz (inkl. der Formulierung „Die/Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz“) ausstellen darf und diese Ausweise bundesweit von Behörden wie bundeseinheitliche Presseausweise zu achten seien. Das beklagte Land verweigerte eine Bestätigung; die Klägerin klagte vor dem VG Düsseldorf. Streitfragen betreffen Zulässigkeit der Klage, Passivlegitimation, Doppelrechtshängigkeit und vor allem, ob die Verwendung des Zusatzes möglich und eine Gleichbehandlung geboten ist. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist grundsätzlich statthaft; es besteht ein konkretes Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse gegenüber dem beklagten Land. Eine anderweitige Rechtshängigkeit mit anderen Beteiligten begründet hier keine Rechtswegsperre. Klagebefugnis liegt vor; die Klageänderung war insoweit unzulässig, als sie sachdienlichkeitsgerecht abgelehnt werden durfte. • Zur Hauptsache (1.a): Die Klägerin kann Presseausweise gestalten, jedoch ist der konkrete Abdruck des Wortlauts mit dem Verweis auf „Die/Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz“ nur dann zulässig, wenn diese Erklärung vom Vorsitzenden abgegeben wurde. Eine solche Erklärung fehlt; der Vorsitzende hat die gewünschte Bestätigung ausdrücklich abgelehnt. Der Abdruck würde den Eindruck einer vom Vorsitzenden tatsächlich vorgenommenen Zustimmung erwecken und diesen damit unzutreffend der Öffentlichkeit zuordnen. • Zur Hauptsache (1.b) und hilfsweise: Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, Presseausweise der Klägerin als gleichwertige Legitimationsgrundlage anzuerkennen, wenn auf diesen eine vermeintliche Erklärung des Vorsitzenden abgedruckt ist, die nie abgegeben wurde. Soweit die Klägerin Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs.1 GG und Art. 5 Abs.1 Satz2 GG ableitet, trifft dies nicht zu, weil die Länder sachliche Differenzierungskriterien (insbesondere Hauptberuflichkeit nach §9 BPAV) anwenden dürfen. • Differenzierungskriterium Hauptberuflichkeit: Die Beschränkung der Anerkennung auf Personen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend durch journalistische Tätigkeit bestreiten, ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, verfolgt legitime Ziele (Praktikabilität, Vermeidung von Inflation des Ausweises, Verwaltungserleichterung) und verletzt nicht die Neutralitätspflicht des Art.5 GG. • Klageänderung / Einwirkungsantrag: Ein Anspruch der Klägerin, das Land zur Einwirkung auf die Innenministerkonferenz zu verpflichten, besteht nicht; eine derart weitreichende Einwirkung ist nicht durchsetzbar und rechtlich nicht begründet. • Ergebnis der Prüfung: Keine Rechtsverletzung des beklagten Landes erkennbar; die begehrten Feststellungen können nicht zuerkannt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abdruck des in §11 Abs.3 BPAV enthaltenen Zusatzes einschließlich der Nennung des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz, weil dieser Zusatz eine vom Vorsitzenden nicht abgegebene Erklärung suggeriert. Das Land ist ferner nicht verpflichtet, die von der Klägerin ausgestellten Presseausweise als gleichwertige Legitimationsgrundlage anzuerkennen; die Länder dürfen sachliche Differenzierungskriterien wie die in §9 BPAV geregelte Hauptberuflichkeit anwenden, die geeignet und verhältnismäßig sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.