Beschluss
16 L 3440/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1220.16L3440.18.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die sich aus dem Schreiben vom 20. November 2018 ergebenden geplanten Informationen auf der Internetplattform lebensmitteltransparenz-nrw.de zu veröffentlichen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die sich aus dem Schreiben vom 20. November 2018 ergebenden geplanten Informationen auf der Internetplattform lebensmitteltransparenz-nrw.de zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die sich aus dem Schreiben vom 20. November 2018 ergebenden geplanten Informationen auf der Internetplattform lebensmitteltransparenz-nrw.de zu unterlassen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die sich aus dem Schreiben vom 20. November 2018 ergebenden geplanten Informationen auf der Internetplattform lebenesmitteltransparenz-nrw.de mit der Stellungnahme des Antragstellers zu veröffentlichen, hat im Hauptantrag Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach sind die Voraussetzungen für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung gegeben. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. Die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung folgt aus dem Umstand, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte Internetveröffentlichung hinsichtlich des Produktes O. in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 24 VO (EU) Nr. 1169/2011 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 unter Nennung des Betriebs des Antragstellers wegen der möglichen Auswirkung auf das Verbraucherverhalten und der damit verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Folgen einen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Antragstellers zur Folge haben könnte, der auch bei einem Obsiegen des Antragstellers in einem eventuellen Hauptsacheverfahren nicht bzw. nicht vollständig rückgängig gemacht werden könnte. Wirksamen Schutz kann daher letztlich nur die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bieten. Zum Schutz der Rechte des Antragstellers erscheint es geboten, dem Antragsgegner die geplante Internet-Veröffentlichung vorläufig zu untersagen. Denn die von dem Antragsgegner vorgesehene Veröffentlichung ist grundsätzlich zulässig, aber ohne weitere Ergänzungen unzureichend. Als Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB genannt. Hiernach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Abs. 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige (nicht unter Nr. 1 des § 40 Abs. 1a LFGB genannte) Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Diese Regelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts partiell mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar; zur Abwendung der Nichtigkeit ist diese Vorschrift jedoch bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden Regelung der Dauer der Veröffentlichung, längstens aber bis zum 30. April 2019 anzuwenden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 56 ff. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die Regelung vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen (vgl. BT-Drucks. 17/7374, S. 2). Daneben hat § 40 Abs. 1a LFGB die Funktion, zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drucks. 17/12299, S. 7). Das dient letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 LFGB). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 32. Allerdings gebietet eine verfassungskonforme Anwendung, dass die Behörden bei der Rechtsanwendung weitere Vorkehrungen treffen, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Inwieweit Veröffentlichungen praktisch zu einer gehaltvollen Information der Öffentlichkeit taugen, hängt maßgeblich davon ab, wie die zuständigen Behörden die Informationen aufbereiten und darstellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 39 und 46. Die von dem Antragsgegner zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen sind für sich nicht zur Erreichung des Informationszwecks geeignet. Es können durch sie für eventuelle Verbraucherentscheidungen maßgebliche Fehlvorstellungen über den Verstoß entstehen. Zwar dürfte die Zitierung der Normen, gegen die der Antragsteller verstoßen haben soll, unter der Spalte „Rechtsverstoß“ zur Information des Verbrauchers ausreichend sein. Denn Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 ist zu entnehmen, dass es sich um das Inverkehrbringen eines Lebensmittels handelt, dessen Verbrauchsdatum bereits abgelaufen ist. Dem Verbraucher dürfte zuzumuten sein, anhand der Normenangabe den Gesetzesverstoß nachzuvollziehen. Der maßgebliche Verstoß wird ferner durch die vom Antragsgegner angekündigte (vgl. Schriftsatz vom 13. Dezember 2018, S. 4) zusätzliche Information deutlich, dass nach Probenahme keine weitere Verpackung mit einem abgelaufenen Verbrauchsdatum vom 4. Juni 2018 im Betrieb vorhanden gewesen sei. Auch dürfte eine Veröffentlichung fünf Monate nach erfolgtem Verstoß (noch) dem Informationsweck dienen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 58 und 64. Allerdings reicht die Angabe der Produktart „O. “ zur Nennung des betroffenen Produkts nicht aus. Es ist keine Einschränkung durch beispielsweise die Angabe der Marke (hier: „H. ) vorgesehen oder durch die Ergänzung, dass es sich um abgepackte Ware gehandelt hat. Es fehlt ferner die sich bereits aus der Verpackung ergebende Bezeichnung „O1. : gekocht, geschält, aufgetaut“. Ohne einen derartigen Hinweis kann der Verbraucher sich keine Vorstellung davon machen, welches von möglicherweise mehreren Produkten aus dem Sortiment des Antragstellers tatsächlich betroffen ist. Nur wenn erkennbar ist, welches Lebensmittel konkret von etwaigen Verstößen im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB betroffen ist, erhält der Verbraucher die nach § 40 Abs. 1a LFGB vorgesehenen Informationen über lebensmittelrechtlich relevante Verhältnisse bestimmter Produkte und kann sein Kaufverhalten danach ausrichten. Wird wie im vorliegenden Fall nicht hinreichend präzisiert, worum es sich tatsächlich handelt, ist die Veröffentlichung gerade nicht zur Information der Verbraucher über bestimmte Produkte geeignet. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2013 – 16 L 494/13 –, juris Rn. 10; VG Würzburg, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – W 6 E 12.994 –, juris Rn. 42 (im Zusammenhang mit allgemeinen Hygienemängeln); VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2012 – 2 K 2430/12 –, juris Rn. 20: „beanstandetes Lebensmittel unter seiner genauen Bezeichnung“. Die somit vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen Konsequenzen, die durch eine Internetveröffentlichung zu befürchten sind. Vor diesem Hintergrund kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB vorliegen und ob die Norm auch für Verstöße gilt, die als Straftat einzustufen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.