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Beschluss

12 L 176/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0121.12L176.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 17. Juli 2018 (12 L 2021/18.A) wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 5740/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 3 Der am 17. Januar 2019 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 5 Der Antrag ist auch begründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss vom 17. Juli 2018 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 12 L 2021/18.A – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten. 6 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 –, vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 – und vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 –; jeweils juris. 7 Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nunmehr Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 5740/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Juni 2018 anzuordnen. 8 Es spricht nach der gegenüber dem Beschluss vom 17. Juli 2018 geänderten Sachlage Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung nach Frankreich rechtswidrig ist, weil dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens nicht (mehr) zuständig ist. 9 Zwar bestand ursprünglich eine Zuständigkeit Frankreichs nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 und Abs. 2 Dublin III‑Verordnung. Die Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. 10 Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht abgelaufen und war daraufhin unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. 12 Die Kammer geht davon aus, dass die Frist mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll dem Mitgliedstaat stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen sein. 13 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11/12; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. September 2018 – 12 K 2440/18.A -, vom 8. August 2018 ‑ 12 K 15780/17.A -, vom 5. Juli 2018 – 12 K 9633/17.A – und vom 14. Juni 2018 – 12 K 14647/17.A -. 14 Der ablehnende Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 17. Juli 2018 wurde dem Bundesamt am 18. Juli 2018 per EGVP bekanntgegeben. Die Überstellungsfrist lief demnach am 18. Januar 2019 ab. 15 Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wurde entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht gemäß Satz 2 der Vorschrift auf 18 Monate verlängert. Hiernach gilt: Die Frist von sechs Monate kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. 16 Durch die Fristverlängerung soll unter anderem verhindert werden, dass sich der zu überstellende Antragsteller bis zum Ablauf der regulären Überstellungsfrist seiner Überstellung entzieht. Dementsprechend gilt ein Antragsteller grundsätzlich dann als flüchtig, wenn er sich für einen nicht unerheblichen Zeitraum aus von ihm zu vertretenden Gründen an einem anderen Ort als in seiner Unterkunft aufhält und den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt ist. 17 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2018 – 12 K 17215/17.A -; VG Minden, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 10 L 536/18.A -, juris, Rn. 16; VG Potsdam, Beschluss 25. Juli 2018 – 2 L 364/18.A -, juris, Rn. 9, jeweils m.w.N. 18 In Fällen, in denen dem Antragsteller ein konkreter Überstellungstermin bekannt ist, reicht es hingegen bereits aus, dass er sich der Abschiebung entzieht, indem er zum angekündigten Zeitpunkt nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden kann. 19 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2018 – 12 K 17215/17.A -; Beschlüsse vom 17. Januar 2018 – 12 L 5402/17.A -, vom 15. Mai 2017 ‑ 12 L 2254/17.A – und vom 25. Januar 2017 ‑ 12 L 306/17.A – m.w.N. 20 Nach diesen Maßgaben war der Antragsteller allein aufgrund seines Aufenthalts im Kirchenasyl nicht im Rechtssinne flüchtig. Zwar wird das Kirchenasyl in der Regel - und so auch hier - gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Antragsteller nicht flüchtig war, da dem Bundesamt und auch der zuständigen Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Antragstellers im Kirchenasyl bekannt war. 21 Vgl. ebenso VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 7 L 5184/18.TR –, juris, Rn. 12. 22 Die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung soll als Ausnahme von dem den Fristen des Dublin-Systems zugrundeliegenden Beschleunigungsgrundsatz ein längeres Zuwarten bei der Rücküberstellung ermöglichen, weil ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt. Ein solches Hindernis besteht beim Kirchenasyl hingegen gerade nicht. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr bewusst darauf, sein Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Ein in der Sphäre des Antragstellers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben. 23 Vgl. VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 7 L 5184/18.TR –, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166 , juris, Rn. 23 m. w. N. 24 Der Umstand, dass sich der Antragsteller auch nach negativem Abschluss der Härtefall-Prüfung durch das Bundesamt im Kirchenasyl befindet und dieses nicht freiwillig verlassen hat, führt ebenfalls nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung. Denn auch insoweit gilt, dass die Anschrift, unter der sich der Antragsteller im Kirchenasyl befindet, dem Bundesamt bekannt war und ist. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller „flüchtig“ im Sinne der genannten Vorschrift wäre. 25 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 20 ZB 18.50011 –, juris, Rn. 2 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 – 1 LA 7/18 –, juris, Rn. 18. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).