Urteil
12 K 2226/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0124.12K2226.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des 14.162,00 qm großen Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 00 (postalisch: L.---weg 0) und des 29.432,00 qm großen Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 (postalisch: C. ). Das Grundstück L.---weg 0 ist mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden, einem Wohnhaus und einem Güllehochbehälter bebaut und weist im Übrigen Freifläche für die Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland auf. Das Grundstück C1. besteht ausschließlich aus Ackerland. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Beide Grundstücke grenzen an den Wirtschaftsweg „L.---weg “, welcher auf einer Länge von rund 700 Metern im Außenbereich zwischen der N. Straße (K 00) und der T.-----straße (L 000) verläuft. Die zwischen 3 und 3,25 Meter breite Fahrbahn des L1.----weges wurde im Jahr 1967 erstmals hergestellt und bestand aus einer ungebundenen Tragschicht mit einer bituminösen Befestigung. Die Befestigung der Fahrbahn wies im Jahr 2015 an mehreren Stellen altersbedingte Abnutzungserscheinungen und Schäden auf. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 24. September 2015 das Wirtschaftswegeinvestitionsprogramm 2016 bis 2019, welches den beitragspflichtigen Ausbau des L2.---weges von der L 000 bis zur K 00 vorsah. Die Bauarbeiten an der Fahrbahn wurden vom 16. September 2016 bis zum 10. Oktober 2016 durchgeführt. Dabei wurde an den beschädigten Stellen die bituminöse Befestigung aufgebrochen und abgetragen, die ungebundene Tragschicht verstärkt und mittels bituminösem Tragschichtmaterial wieder geschlossen. Anschließend wurde über der bisherigen Befestigung erstmals eine Asphalttragdeckschicht aufgebracht. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 14. Oktober 2016. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 10. April 2017 zur geplanten Beitragserhebung an. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte der Kläger mit, seiner Ansicht nach sei nur eine nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme durchgeführt worden. Die Beklagte nahm zu diesem Einwand mit Schreiben vom 18. Mai 2017 Stellung. Darin heißt es, es liege eine Erneuerung des L2.---weges vor. Die Fahrbahn sei von erheblichen Netz- und Querrissen durchzogen gewesen; ihre übliche Nutzungszeit sei überschritten. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid über die Heranziehung zum Straßenbaubeitrag für den Ausbau des Wirtschaftsweges L.---weg vom 22. Mai 2017 zu einem Beitrag in Höhe von 8.689,46 Euro heran. Der Kläger legte am 21. Juni 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für eine Erneuerung seien nicht erfüllt. Die abgenutzte Anlage sei nicht durch eine „neue“ Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt worden. Die Oberfläche der Fahrbahn sei lediglich in Teilbereichen abgefräst und dort erneuert worden. Mit anwaltlichen Schreiben vom 7. November 2017 und vom 27. November 2017 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Bearbeitung des Widerspruchs. Nachdem ein Widerspruchsbescheid nicht erlassen worden war, hat er am 6. März 2018 Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung nimmt er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug und führt ergänzend aus: Auch die Voraussetzungen einer Verbesserung lägen nicht vor. Nach den von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine 8 cm dicke Asphalttragdeckschicht in einem überwiegenden Teil der Anlage aufgebracht worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Heranziehung zum Straßenbaubeitrag für den Ausbau des Wirtschaftsweges L.---weg vom 22. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt hierzu vor: Durch das Aufbringen der 8 cm dicken Asphalttragdeckschicht liege eine Verbesserung der Fahrbahn des L2.---weges vor. Es sei eine wesentliche Verstärkung des Oberbaus der Fahrbahn im gesamten Ausbaubereich herbeigeführt worden. Bei der Tragdeckschicht handele es sich nicht nur um eine Verschleißschicht, sondern um eine Schicht, die ihrerseits tragende Funktion habe. Die Fahrbahn entspreche nunmehr den Anforderungen der Richtlinien für den ländlichen Wegebau (DWA-A-904). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere war der Kläger nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zur Klageerhebung berechtigt, obwohl noch kein Widerspruchsbescheid ergangen war. Denn seit Einlegung des Widerspruchs am 21. Juni 2017 waren bei Klageerhebung über acht Monate vergangen. Ein gemäß § 75 Satz 3 VwGO zureichender Grund dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtenen Bescheid über die Heranziehung zum Straßenbaubeitrag für den Ausbau des Wirtschaftsweges L.---weg vom 22. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen – Straßenbaubeitragssatzung – der Gemeinde X. vom 28. April 2008 (im Folgenden: SBS). Gemäß § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 SBS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Das Gleiche gilt nach § 1 Abs. 2 SBS für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden die Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS). Die durchgeführte Baumaßnahme erfüllt (jedenfalls) den Beitragstatbestand der Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 SBS. Soweit die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch von einer nachmaligen Herstellung ausgegangen ist, bestehen an dieser Einordnung Zweifel, da ein Austausch der vor dem Ausbau vorhandenen Fahrbahnbefestigung und der ungebundenen Tragschicht nur in flächenmäßig untergeordneten Teilen der Anlage erfolgte (vgl. Bl. 171 ff. der Verwaltungsvorgänge). Das Gericht hat allerdings unabhängig von der (ursprünglichen) Rechtsauffassung der Gemeinde festzustellen, welcher Beitragstatbestand vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2011 – 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 21 und Beschluss vom 15. September 2006 – 15 A 2682/06 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2016 ‑ 12 K 106/14 –. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Die Verbesserung ist eine straßenbauliche Maßnahme, die die Anlage besser macht als sie vorher war. Sie ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verkehrstechnisch besseren Ausbau gerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2017 – 15 B 826/17 –, juris, Rn. 11 m.w.N. Eine Verbesserung der Fahrbahn liegt regelmäßig vor, wenn ihr Oberbau verstärkt wird und dadurch eine höhere Tragfähigkeit erhält, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 15 A 3137/06 –, juris, Rn. 32, insbesondere, wenn sie durch die Baumaßnahme erstmals den einschlägigen technischen Vorschriften entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2006 – 15 A 3256/03 –, juris, Rn. 22 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 149 (jeweils in Bezug auf die erforderliche Mindeststärke eines frostsicheren Oberbaus nach den Vorgaben der RStO 86/89). Dies ist hier durch das erstmalige Aufbringen einer 8 cm dicken Asphalttragdeckschicht der Fall. Ebenso in Bezug auf eine Verbesserung nach dem niedersächsischen Landesrecht: VG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2004 – 3 A 158/03 –, juris, Rn. 21 ff. Denn eine Asphalttragdeckschicht erfüllt sowohl die Funktionen der Deckschicht als auch der Tragschicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 15 A 373/09 –, juris, Rn. 5; VG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2004 – 3 A 158/03 –, juris, Rn. 22. Wird erstmals eine Asphalttragdeckschicht auf die Fahrbahn eines Wirtschaftsweges aufgebracht und so eine den technischen Anforderungen an die Befestigung von Wirtschaftswegen entsprechender Fahrbahnzustand hergestellt, so lässt dies eine infolge der erhöhten Tragfähigkeit längere Haltbarkeit erwarten. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2004 – 3 A 158/03 –, juris, Rn. 23. Diesen Erwägungen kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass es sich bei der Maßnahme lediglich um eine beitragsfreie Instandsetzung handele. In Abgrenzung zu beitragsfreien Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten liegt eine beitragsfähige Verbesserung – ebenso wie eine Erneuerung – vor, wenn sich die Ausbaumaßnahme auf solche Teile der Anlage erstreckt, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt, weil nur der Aufwand für eine Ausbaumaßnahme größeren Umfangs und größerer Intensität durch Beiträge finanziert werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2000 – 15 A 612/00 –, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2008 – 17 K 2450/07 –, juris, Rn. 43 m.w.N. Die vorliegende Ausbaumaßnahme erstreckt sich auf einen solchen selbständigen Teil der Straße. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die vom Ausbau betroffenen Fahrbahnbestandteile. An der nötigen Selbstständigkeit von Arbeiten am Fahrbahnoberbau fehlt es nämlich insoweit (nur) dann, wenn die Maßnahme lediglich die Verschleißdecke der Fahrbahn betrifft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 – 15 A 1185/00 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2008 – 17 K 2450/07 –, juris, Rn. 43 m.w.N; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 152. Vorliegend ist nicht lediglich die Verschleißdecke betroffen, vielmehr kommt der aufgebrachten Asphalttragdeckschicht – wie bereits näher dargelegt – (auch) eine tragende Funktion zu. Zum anderen weist die Maßnahme auch hinsichtlich ihrer Ausdehnung die notwendige Selbstständigkeit auf. Eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme für die gesamte Anlage liegt nur vor, wenn im Verhältnis zum ausgebauten Teil das nicht ausgebaute Stück einen dermaßen untergeordneten Teil der Anlage darstellt, dass es der Annahme der Erneuerung oder Verbesserung der Anlage in ihrer Gesamtheit nicht entgegensteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 15 A 2402/93 –, juris, Rn. 16. Dies ist hier der Fall. Die Asphalttragdeckschicht wurde auf einer Fläche von 2.399,15 qm, also im gesamten Ausbaubereich, mit einer Dicke von mindestens 8 cm aufgebracht. Dies ergibt aus der Rechnung der F. T1. Baugesellschaft mbH & Co. KG vom 19. Oktober 2016 (Blatt 173 der Verwaltungsvorgänge) und dem Aktenvermerk der Beklagten vom 25. April 2018 (Blatt 186 der Verwaltungsvorgänge). Der Einwand des Klägers, der Rechnung vom 19. Oktober 2016 sei zu entnehmen, dass nur Teilflächen von 169,57 qm bzw. 174,05 qm bis 10 cm bzw. bis 8 cm tief aufgenommen worden seien, verfängt nicht. Denn diese aufgenommenen Teilflächen betreffen nicht das Aufbringen der Asphalttragdeckschicht, sondern den nur stellenweise vorgenommenen Austausch der vorherigen Befestigung der Fahrbahn, welcher für den Beitragstatbestand der Verbesserung gerade nicht von Belang ist. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung Zweifel daran geäußert hat, dass die in der Rechnung vom 19. Oktober 2016 aufgeführten Asphaltmengen zur Herstellung einer flächendeckenden, 8 cm dicken Asphalttragdeckschicht genügten, ließen sich diese Zweifel durch Erläuterungen der Beklagtenvertreter ausräumen. Insbesondere betrifft die Position 01.10.30 der Rechnung vom 19. Oktober 2016 nicht dasselbe Material, das in Position 01.01.29 bereits nach Quadratmetern abgerechnet wurde, sondern zusätzlichen Materialbedarf. Hierzu kann ergänzend auf die Lieferscheine der E. X1. AG (Blätter 147 ff. der Verwaltungsvorgänge) verwiesen werden. Sonstige Einwände gegen die Beitragserhebung, insbesondere gegen die Höhe der Beiträge, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO war abzusehen, nachdem der Kläger die Klage auch nach ausdrücklichem Hinweis auf die Erfolgsaussichten und die Kostenfolge nicht zurückgenommen hat. Denn § 161 Abs. 3 VwGO ist nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, wenn das Gericht zur Sache entscheidet. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2014 – 22 ZB 14.1633 –, juris, Rn. 27. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.649,46 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.