Beschluss
3 L 2586/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0125.3L2586.18A.00
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Leitsätze
Asylrechts (Demokratische Republik Kongo)
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrechts (Demokratische Republik Kongo) Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist abzulehnen, da der Antragsteller entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt entsprechender Belege vorgelegt hat und zudem die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO). Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 7147/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und Befristungsentscheidung (Ziffer 6) in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. August 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet (1.). Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen das in Ziffer 6 auf 96 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begehrt, ist der Antrag unzulässig und unbegründet (2.). 1. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere ist die Wochenfrist eingehalten (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG). Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. Dabei ist die in § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG enthaltene Einschränkung zu beachten, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99. Dies ist nicht der Fall. Die Abschiebungsandrohung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ergibt sich die Rechtwidrigkeit nicht aus einer etwaigen Befangenheit des Anhörers der Antragsgegnerin. Das Vorbringen des Antragstellers ist bereits nicht geeignet Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung der Antragsgegnerin zu begründen. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei, was sich dadurch gezeigt habe, dass er vor der Anhörung geäußert habe, dass wohl nur eine ablehnende Entscheidung als offensichtlich unbegründet zu erwarten sei. Zudem sei der Anhörer verärgert gewesen, als er gehört habe, dass die Haftverlängerung abgelehnt worden sei. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, aus welchem Grund die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine dreimonatige Frist für die Vorlage ärztlicher Unterlagen eingeräumt hat, wenn das Interesse an einer schnellen (negativen) Beendigung des Verfahrens bestanden hätte. Zudem ist – die Äußerungen des Anhörers unterstellt – nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Prozessbevollmächtigte, die bei der Anhörung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin anwesend war, diese nicht gerügt und um Aufnahme der Rüge ins Protokoll gebeten hat. Das Unterlassen einer entsprechenden Rüge im Verwaltungsverfahren führt nunmehr dazu, dass der Antragsteller eine etwaige Befangenheit der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend machen kann. § 21 VwVfG räumt den Beteiligten zwar das Recht ein und legt ihnen sogar eine entsprechende Obliegenheit auf, Befangenheitsgründe geltend zu machen, vermittelt aber anders als §§ 65 Abs. 1, 71 Abs. 3 VwVfG im förmlichen Verfahren kein formelles Ablehnungsrecht. Die Beteiligten müssen etwaige Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen können, trotz des fehlenden Ablehnungsrechts unverzüglich geltend machen, damit die Behörde Gelegenheit hat, den drohenden Fehler zu vermeiden bzw. einen eingetretenen Fehler noch zu korrigieren. Werden die Gründe – wie hier – nicht rechtzeitig vorgebracht, führt dies zu einem Verlust des Rügerechts im späteren gerichtlichen Verfahren. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 16. Aufl., 2015, § 21, Rn. 3 f. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes liegen vor. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier der Antragsteller - keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen sind hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) erfüllt. Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. So liegt es hier. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt und die auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung zutreffen. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers überzeugen nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG liegen vor. Die Norm setzt zunächst voraus, dass der gestellte Asylantrag unbegründet ist. Dies ist hier der Fall. Die Ablehnung der Asylanerkennung ist bestandskräftig; sie wurde von dem Antragsteller nicht angegriffen. Im Übrigen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Antragsteller in der Demokratischen Republik Kongo keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris, Rn. 17, vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 24, vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 –, juris, Rn. 37. Auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen und seines Vorbringens im Eilverfahren droht dem Antragsteller in der Demokratischen Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Insbesondere spricht nichts dafür, dass er aus flüchtlingsrelevanten Gründen in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten wird. Nach der Auskunftslage ist nicht anzunehmen, dass allein das Stellen eines Asylantrages oder die Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt in der Demokratischen Republik Kongo zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: Dezember 2017) vom 27. Februar 2018, S. 23. Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Für die Frage des Eintritts der vorgenannten Nachteile ist hierbei - ebenso wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Nach diesen Grundsätzen droht dem Antragsteller kein ernsthafter Schaden. Soweit er vorträgt, dass in der Demokratischen Republik Kongo ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt herrsche aufgrund dessen er nicht zurückkehren könne, kann dem nicht gefolgt werden. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 23. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Elgafaji, C-465/07 – juris; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, juris, Rn. 13 ff.; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2017 – M 25 K 17.44479 –, juris, Rn. 29. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, juris, Rn. 17. Der Antragsteller ist im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht von einem innerstaatlich bewaffneten Konflikt bedroht. Er stammt eigenen Angaben zufolge aus Kinshasa. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Ost-Kongo oder in Kasai ein bewaffneter Konflikt in diesem Sinn herrscht, denn ein solcher erstreckt sich jedenfalls nicht auf den Westen und insbesondere nicht auf die Hauptstadt Kinshasa. So auch: VG München, Urteil vom 12. Dezember 2017 – M 25 K 17.44479 –, juris, Rn. 30; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: Dezember 2017) vom 27. Februar 2018, S. 6, 17. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes für Kinshasa. In dieser wird geschildert, dass es gewaltsame Proteste gegen die Regierung gegeben habe, nachdem das verfassungsgemäße Ende der zweiten Amtszeit des Präsidenten Kabila am 19. Dezember 2016 überschritten worden sei. Auch wenn das Auswärtige Amt ausführt, dass jederzeit mit Protesten gerechnet werden müsse, erreichen die beschriebenen Auseinandersetzungen nicht die dargestellte und für das Vorliegen eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts notwendige Gefahrendichte, da diese nicht über Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten hinausgehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, es bestehe die Gefahr, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner Suchterkrankungen wiederum straffällig werde und ihm sodann Haft unter Verletzung seiner Verfahrensrechte sowie Folter drohe, ist er darauf zu verweisen, dass es ihm zumutbar ist, sich straffrei zu verhalten und somit eine Inhaftierung zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Einreise, etwa aufgrund der in Deutschland begangenen Straftaten, inhaftiert wird, hat er weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich solche aus der vorliegenden Auskunftslage. Der Asylantrag des Antragstellers war auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Insoweit setzt § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG weiter voraus, dass der Antragsteller vor der Asylantragstellung ausreichend Gelegenheit zur Antragstellung hatte, eine Aufenthaltsbeendigung drohte und er subjektiv mit der Antragstellung die Absicht verfolgt hat, einer solchen Aufenthaltsbeendigung entgegenzuwirken und ihn auch nur aus diesem Grund gestellt hat. Dieser Voraussetzungen sind erfüllt. Grundsätzlich genügt es, wenn der Ausländer die Gelegenheit hatte, ein Asylgesuch zu stellen. Hat er dies gestellt, hat er seine Obliegenheit erfüllt. Ihm fällt nicht zu Last, wenn das Bundesamt den Antrag aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Umständen nicht erhalten oder entgegengenommen hat. Der Ausländer hatte keine ausreichende Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrags, wenn er das Unterlassen einer vorherigen Asylantragstellung nicht zu vertreten hatte oder die Asylantragstellung aus wichtigen Gründen nicht möglich war. Von einer fehlenden Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrags ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen der Asylbewerber im Hinblick auf einen gesicherten ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus keinen Anlass hatte, einen Asylantrag zu stellen. Vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 20. Edition, 1. November 2018, § 30 AsylG, Rn. 43-46; Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 113. Lieferung, 1. Oktober 2017, § 30 AsylG, Rn. 104 f. Kein berechtigtes Vertrauen auf die Fortdauer des Aufenthalts ist in Situationen anzunehmen, in denen die Abschiebung eines Ausländers lediglich zeitweise ausgesetzt wird. Im Unterschied zu einer Aufenthaltserlaubnis vermag eine Duldung dem Ausländer keinen gefestigten Aufenthaltsstatus zu vermitteln; der Ausländer muss grundsätzlich jederzeit mit einer Beendigung seines Aufenthalts rechnen. Vgl. Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 113. Lieferung, 1. Oktober 2017, § 30 AsylG, Rn. 118 f. Vorliegend hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit ein Asylgesuch zu stellen. Einen gesicherten Aufenthaltsstatus hatte der Antragsteller bereits seit mehreren Jahren nicht. Einen Aufenthaltstitel, welcher jedenfalls gemäß §§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG mit Erlass der Ausweisungsverfügung vom 6. Mai 2014 erloschen wäre, besaß der Antragsteller nicht. Vielmehr war er ausweislich des sich in der Bundesamtsakte befindlichen Auszugs aus dem Ausländerzentralregister seit 2007 lediglich im Besitz einer Duldung. Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vermag auch keine andere Beurteilung zu begründen. Sie trägt insoweit vor, dass dem Antragsteller eine frühere Asylantragstellung nicht möglich gewesen wäre, weil er erst nach ihrer Beratung am 16. März 2018 von dieser Möglichkeit Kenntnis erlangt habe. Sein vorheriger Prozessbevollmächtigter habe ihn nicht aufgeklärt. Da der Antragsteller keine konkreten Angaben zu den beiden bereits durchgeführten und in den Jahren 2002 und 2006 beendeten Asylverfahren habe machen können, habe sie die rechtliche Vorgehensweise erst nach Einsicht in die Ausländerakten beurteilen können, insbesondere da gegen den Antragsteller eine Ausweisungsverfügung erlassen worden sei. Die Akten seien hingegen, obgleich sie den Antrag bei der Ausländerbehörde bereits am 23. März 2018 gestellt habe, erst am 17. April 2018 übersandt worden. Die Durchsicht der Ausländerakten, die aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet sehr umfangreich gewesen seien, sowie weitere intensive Befragungen des Antragstellers seien vor Asylantragstellung zur Vermeidung einer Abweisung als unzulässig, notwendig gewesen. Aufgrund dieser und der aus der Abschiebehaft resultierenden erschwerten Umstände (etwa lange Kommunikationswege) habe der Asylantrag erst am 17. Mai 2018 gestellt werden können. Die Ausführungen überzeugen nicht. Allein die Unkenntnis von der Möglichkeit der Asylantragstellung führt nicht dazu, dass der Antragsteller nicht vorher (objektiv) ausreichend Gelegenheit zur Asylantragstellung gehabt hätte. Vielmehr liegt es in seiner Sphäre sich über die Möglichkeit zur Sicherung seiner Rechte rechtzeitig zu informieren. Zudem erscheint die Angabe, dass dem Antragsteller die Möglichkeit nicht bewusst gewesen ist, als Schutzbehauptung. Der Antragsteller war bereits bevor seine aktuelle Prozessbevollmächtigte die Vertretung seiner Interessen übernahm, anwaltlich vertreten, sodass es jedenfalls nur schwer nachvollziehbar ist, dass in diesem Rahmen eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt sein soll. Jedenfalls hätte es aber im Verantwortungskreis des Antragstellers gelegen, entsprechende Fragen zu den Möglichkeiten eines Bleiberechts zu klären. Sollte er dies unterlassen haben, kann er sich nunmehr nicht auf seine Unkenntnis berufen. Darüber hinaus wurde der zweite Asylantrag, den sein Vater für ihn gestellt hat, abgelehnt als er 17 Jahre alt war. Mithin war der Antragsteller in einem Alter, in welchem davon auszugehen ist, dass er die Entscheidung zur Kenntnis genommen hat und sich ihrer Bedeutung bewusst war. Darüber hinaus musste der Antragsteller seit 2007 seine jeweiligen Duldungen verlängern lassen und regelmäßig bei der Ausländerbehörde vorstellig werden, sodass ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus, insbesondere nach Erlass der Ausweisungsverfügung und Eintritt deren Bestandskraft im September 2016, bewusst sein musste. Jedenfalls nach Erlass der Ausweisungsverfügung hätte mithin ausreichend Gelegenheit zur Asylantragstellung bestanden. Der Antragsteller hätte hingegen auch, seine bis zum 16. März 2018 bestehende Unkenntnis unterstellt, vor dem 17. Mai 2018 ausreichend Gelegenheit zur Asylantragstellung gehabt. Aus welchem Grund er zwischen (angegebener) Aufklärung und tatsächlicher Antragstellung zwei Monate verstreichen ließ, ist weder plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Begründung, dass es zunächst der Beiziehung der Ausländerakten und intensiver Beratungen bedurfte, erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit der Antragsteller geltend macht, nur wenige Angaben zu seinem Aufenthaltsstatus und den vorherigen Asylverfahren habe machen können, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beiziehung der Ausländerakten für die Asylantragstellung notwendig gewesen sein soll und inwieweit die Ausweisungsverfügung, von der die Prozessbevollmächtigte offensichtlich bereits vor Beiziehung der Ausländeraktenakten Kenntnis hatte, für die Antragstellung von Bedeutung war. Vielmehr hätte ihr dann auch bekannt sein müssen, dass der Antragsteller nach Erlass der Ausweisungsverfügung über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügen konnte. Auch das Vorbringen, dass eine ausführliche Begründung des Asylantrags zur Vermeidung einer Abweisung als unzulässig notwendig gewesen sei, wird von dem Antragsteller nicht näher dargelegt und erklärt nicht, aus welchem Grund der Antrag nicht früher als einen Tag vor der beabsichtigten Abschiebung bei dem Bundesamt eingehen konnte. Zudem hätte der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach Auswertung der Ausländerakten bekannt sein können, dass eine Abweisung als unzulässig nach § 29 Abs. Nr. 5 AsylG nicht in Betracht kam, da ein weiteres Asylverfahren mit entsprechender Anhörung durchzuführen war, weil in den vorausgegangenen Asylverfahren der subsidiäre Schutz noch nicht geprüft worden war, sodass auch eine ausführliche Begründung bei Eingang des Asylantrages jedenfalls mit Verweis auf eine spätere Begründung entbehrlich gewesen wäre. Dem Antragsteller drohte zudem die Aufenthaltsbeendigung. Ob insoweit objektive Kriterien maßgeblich sind und das Tatbestandsmerkmal grundsätzlich die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers und die konkretisierte Absicht, der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörde, aufenthaltsbeendende Maßnahmen in naher Zukunft zu ergreifen, erfordert, so: Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 113. Lieferung, 1. Oktober 2017, § 30 AsylG, Rn. 109 ff., oder von dem Antragsteller die Aufenthaltsbeendigung nur subjektiv vorgestellt werden muss, davon ausgehend: BeckOK AuslR/Heusch, 20. Edition, 1. November 2018, § 30 AsylG, Rn. 43-46, kann dahinstehen, weil hier sowohl objektiv und auch seit dem 23. April 2018 in Kenntnis des Antragstellers die Aufenthaltsbeendigung für den 18. Mai 2018 unmittelbar bevorstand. Ferner hat der Antragsteller den Asylantrag gestellt, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verhindern. Es muss die Absicht des Asylsuchenden festgestellt werden, einen bestimmten Handlungserfolg herbeizuführen. Neben dem voluntativen Moment setzt das subjektive Tatbestandsmerkmal die Kenntnis des oder der Asylsuchenden von der drohenden Aufenthaltsbeendigung voraus. Das Kennen dieses Umstandes bildet die Grundlage für den finalen Willensentschluss, die Abschiebung oder Zurückschiebung zu verhindern. Vgl. Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 113. Lieferung, 1. Oktober 2017, § 30 AsylG, Rn. 119 ff. Dieser Willensentschluss des Antragstellers ist aus den vorliegenden äußeren Umständen zu schließen. Der Antragsteller, der bereits seit dem 2. März 2018 in Abschiebehaft saß und nach eigenen Angaben jedenfalls am 16. März 2018 über die Möglichkeit der Asylantragstellung unterrichtet wurde, am 23. April 2018 von dem Abschiebetermin am 18. Mai 2018 erfahren hat, hat dennoch erst mit Schreiben vom 15. Mai 2018 einen Asylantrag an die Antragsgegnerin übersandt. Bereits der zeitliche Ablauf macht deutlich, dass der Antragsteller den Asylantrag, obgleich er bereits über drei Wochen Kenntnis von der bevorstehenden Abschiebung hatte, erst drei Tage vorher (an einem Sonntag) per Fax an die Antragsgegnerin übersandt hat. Soweit er vorträgt, dass ihm eine frühere Asylantragstellung nicht möglich gewesen sei, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Diese gelten umso mehr, als die Ausländerakten bereits am 17. April 2018 bei seiner Prozessbevollmächtigten eingingen und dementsprechend für einen derart kurzfristig vor dem Termin der Abschiebung gestellten Asylantrag keine Veranlassung bestand. Vielmehr machen die objektiven Abläufe deutlich, dass es dem Antragsteller gerade darum ging durch die kurzfristige Asylantragstellung die bereits terminierte Abschiebung zu verhindern. In der Person des Antragstellers liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) vor. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesamtes sowie dessen Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: Eine zu berücksichtigende Gefährdung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt sich nicht, wie das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder humanitären Lage. Zwar ist die wirtschaftliche Versorgungssituation in der Demokratischen Republik Kongo weiterhin schwierig; dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr alsbald in eine lebensbedrohliche und ausweglose Lage geraten wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller als junger, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung des Demokratischen Republik Kongo schwierig ist. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen jedoch, mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N’Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus den Nachbarprovinzen eingeführt. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: Dezember 2017) vom 27. Februar 2018, S. 21. Insoweit können sich die nach Kinshasa zurückkehrenden Asylbewerber, und zwar auch solche, die dort früher noch nicht gelebt oder sich lange im Ausland aufgehalten haben, in gleicher Weise wie die dort lebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren, müssen also nicht befürchten, dem baldigen Hungertod zum Opfer zu fallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 87, m. w. N. Erwachsene Einzelpersonen – wie der Antragsteller – können zwar auf wechselseitige Unterstützung von Familienmitgliedern nicht zurückgreifen. Werden sie – wie vorliegend – hingegen nicht von Kindern begleitet, so befinden sie sich regelmäßig in einer vergleichsweise günstigen Lage, weil sie sich nur um sich selbst sorgen müssen, ihre ganze Kraft also in die Beschaffung von Nahrungsmitteln und in die Wohnungssuche investieren können. Anfangsschwierigkeiten lassen sich mit Unterstützung kirchlicher Einrichtungen, karitativ tätiger Hilfsorganisationen und privater Einrichtungen bewältigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 98; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: Dezember 2017) vom 27. Februar 2018, S. 21. Weitere - individuelle - Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Antragsteller werde bei einer Rückkehr nach Kinshasa aufgrund der schlechten allgemeinen Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald verhungern oder verelenden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere beherrscht der Antragsteller jedenfalls zwei der in der Demokratischen Republik Kongo gesprochenen Sprachen (lingala und französisch) in einem Umfang, der ihm dort eine Verständigung ermöglicht. Soweit er vorträgt, dass er diese nur rudimentär spreche, ist dies angesichts der Feststellung in dem Protokoll der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (15 T 10/18) in seiner Abschiebungshaftsache vom 15. Mai 2018, dass seine Mutter nur wenig deutsch spreche, nicht glaubhaft und stellt sich als Schutzbehauptung dar. Insbesondere da er geltend macht, nach dem Fortgang seines Vaters die Verantwortung für die Familie übernommen zu haben und dem Umstand, dass er vor seiner Inhaftierung ausweislich der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Aachen (64 KLs-609 Js 302/13-9/13) mit seiner Mutter und seinen Schwestern, die nach seinen eigenen Angaben ebenfalls Lingala sprechen, zusammen gelebt hat und auch im Anschluss regelmäßiger Kontakt vorhanden war. Die vorhandenen Sprachkenntnisse des Antragstellers werden ferner auch durch die Ausführungen in dem Arztbrief der LVR-Klinik vom 6. September 2018 bestätigt, wonach er mit seiner Familie Französisch und Lingala spreche. Doch selbst, wenn der Antragsteller die Landessprachen nur lückenhaft beherrschen würde, ist nicht ersichtlich, dass ihm eine Verständigung in der Demokratischen Republik Kongo nicht möglich wäre und er nicht auf diesen Kenntnissen aufbauen könnte. Eine Gefährdung, die das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen würde, ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Alkoholabhängigkeit, den psychischen Erkrankungen und dem Narbenkeloid mit assoziierter, reaktiver Plattenepithelhyperplasie sowie Letigo simplex. Denn aus den vorgelegten Attesten und weiteren ärztlichen Unterlagen ergibt sich nicht, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein wird, seine Existenzgrundlage durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Atteste und Berichte treffen keine Aussage darüber, wie sich die Erkrankungen bei einer Nichtbehandlung auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus einer bestehenden Alkoholabhängigkeit folgt nicht zwangsläufig die Erwerbsunfähigkeit, es kommt vielmehr entscheidend auf die konkreten Auswirkungen der Erkrankung an. Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den ärztlichen Attesten und Berichten, dass diese die Erwerbsfähigkeit im Fall des Antragstellers einschränken oder ausschließen. Vielmehr folgt aus dem Arztbrief der LVR-Klinik vom 6. September 2018, dass Entzugssymptome in Form von Zittern und Schwitzen bekannt seien, Krampfanfälle und ein Delir nicht vorlägen und während der Detoxifikation der Antragsteller keine nennenswerte vegetative Entzugssymptomatik entwickelt habe. Aus diesen geschilderten Symptomen kann nicht geschlossen werden, dass die Alkoholabhängigkeit der Aufnahme einer Arbeit entgegensteht. Dies wird auch durch die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Aachen (64 KLs-609 Js 302/13-9/13) bestätigt, nach welchen der Antragsteller, trotz seiner zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Alkoholabhängigkeit, eine Zeit lang „schwarz“ als Fliesenleger gearbeitet hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Umstand, dass er bereits in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zeige, dass er auch in der Demokratischen Republik Kongo keine Arbeit werde aufnehmen können, kann dem nicht gefolgt werden. Denn insoweit steht lediglich fest, dass der Antragsteller in den vergangenen Jahren keine (legale) Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, dass er keine hätte aufnehmen können, ergibt sich daraus hingegen nicht. Es ist zudem davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland auch Unterstützung in wirtschaftlicher Hinsicht von seinen in Deutschland lebenden Verwandten (Mutter und Geschwistern) erhalten wird, auch wenn deren finanzielle Mittel, wie der Antragsteller vorträgt, selbst eingeschränkt sind. Vgl. zur Berücksichtigung derartiger familiärer Hilfe: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2004 – 18 B 2661/03 –, juris, Rn. 11. Dies gilt umso mehr als sich die Angabe des Antragstellers bezüglich der finanziellen Situation seiner sechs Schwestern nicht mit der Feststellung in dem Arztbrief der LVR-Klinik vom 6. September 2018 deckt, wonach diese beruflich integriert seien und als Altenpflegerin, Verkäuferin etc. tätig seien. Zudem bedarf es in Anbetracht des geringen Durchschnittseinkommens der Bevölkerung in der Demokratischen Republik Kongo, nach der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse, Demokratische Republik Kongo: Behandlung psychischer Erkrankungen vom 19. Juni 2018, S. 9, lebt die Mehrheit der kongolesischen Bevölkerung von weniger als 1.25 US Dollar pro Person und Tag, bzw. hat nach den Informationen auf https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 398 Euro pro Jahr, zur Gewährleistung eines vergleichbaren Standards nur geringer Geldzahlungen. Die Voraussetzungen für das Feststellen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nach dem Vorstehenden und den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes, auf welche gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, ebenfalls nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt gemäß dem mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 angefügten S. 2 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das kann zum einen der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsland wegen des geringen Versorgungsstandes generell nicht verfügbar ist. Ein derartiges Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser oder ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat der Abschiebung ergeben, die dazu führen, dass der Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9. Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG genügt allerdings ebenso wenig wie im Asylrecht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 20; so bereits zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15.95 –, NVwZ 1996, 476 (478). Wie sich nunmehr auch aus § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ergibt, muss jeder ausreisepflichtige Ausländer jenseits eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in medizinischer Hinsicht grundsätzlich auf den in seinem Herkunftsstaat allgemein üblichen Standard verwiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2004 – 18 B 2661/03 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 – 18 B 1520/00 –, juris, Rn. 5. Von diesen Grundsätzen ausgehend sind beachtliche Gefahren für Leib oder Leben und mithin das Bestehen eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo auch unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen im Hinblick auf den Antragsteller nicht erkennbar. Die Schreiben des L. -S. -Hilfe e.V. vom 28. Juni und 30. Juli 2018 bescheinigen dem Antragsteller lediglich den Besuch der offenen Sprechstunde und, dass er in Bezug auf seinen Suchtmittelkonsum dringend behandlungsbedürftig erscheine. Aussagen darüber, dass dem Antragsteller bei Nichtbehandlung beachtliche Gefahren für Leib oder Leben drohen, sind den Schreiben nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der attestierten Alkoholabhängigkeit enthalten die eingereichten Atteste und Berichte keine Angaben zu deren konkreten Auswirkungen. Diesen ist nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller bei unterbleibender Behandlung eine Gefahr für Leib und Leben droht, was angesichts des Umstandes, dass seine Suchterkrankung auch in der Bundesrepublik bislang (aufgrund abgebrochener Behandlungen) unbehandelt geblieben ist, und der Antragsteller angibt sowie in dem Arztbrief der LVR-Klinik vom 6. September 2018 geschildert wird, dass er jedenfalls in der Haft keinen Alkohol konsumiert habe, auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Dies wird durch die Angaben in dem Arztbrief der LVR-Klinik vom 6. September 2018 bestätigt, denn danach habe er – wie bereits dargestellt – keine nennenswerte Entzugssymptomatik entwickelt. Im stationären Geschehen habe der Antragsteller den Alkoholentzug weitestgehend problemlos toleriert. Lediglich einmal sei die Verabreichung von 1 mg Lorazepam erforderlich gewesen. Ebenso liegen keine Erkenntnisse vor, dass ihm aufgrund des Leidens an Keloiden eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht. Insoweit liegt lediglich ein Attest vor, in welchem ihm dieses Leiden und die vorgenommene Behandlung attestiert wird. Die Folgen einer Nichtbehandlung werden nicht dargelegt, dürften angesichts des geschilderten Juckreizes und der Schmerzen, die Schwelle eines Abschiebungsverbotes jedoch nicht erreichen. Auch der Arztbrief der LVR-Klinik vom 6. September 2018 soweit darin eine depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wird sowie das ärztliche Attest der LVR-Klinik vom 22. Oktober 2018, in welchem dem Antragsteller ebenfalls eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol und emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ, attestiert werden, begründen nicht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes., da diese nicht die zur entsprechenden Darlegung notwendigen Mindestanforderungen erfüllen. Ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, bedarf der – die Mindestanforderungen erfüllenden - Darlegung durch den jeweiligen Antragsteller. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass zur Substantiierung eines Vorbringens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) - sowie auch eines entsprechenden Beweisantrages - angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Es muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 15. Diese Grundsätze sind auch bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris, Rn. 17 und 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris, Rn. 25; a.A. VGH Bay., Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 13a ZB 17.31153 –, juris, Rn. 4. Dies trifft für die hier in Rede stehende Krankheit einer Depression in gleicher Weise zu wie es bei der PTBS der Fall ist. Eine Depression als Grunderkrankung lässt sich regelmäßig ebenso wie eine PTBS nicht allein an visuell erkennbaren äußeren Symptomen diagnostizieren, sondern es bedarf grundsätzlich einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris, Rn. 17. Den dargestellten Mindestanforderungen genügen der vom Antragsteller eingereichte Arztbrief vom 6. September 2018 und das ärztliche Attest der LVR-Klinik vom 22. Oktober 2018 nicht. In dem Arztbrief der LVR-Klinik vom 6. September 2018 wird lediglich die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und die Anamnese dargestellt. Ausführungen zu den Auswirkungen bei einem Abbruch der Behandlung insbesondere, dass diese zu einer Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers führen, enthält dieser nicht. In dem Attest der LVR-Klinik vom 22. Oktober 2018 wird zwar geschildert, dass der Antragsteller dort seit dem 20. September 2018 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Betreuung sei, die in 1-3wöchigen Abständen stattfinde. Es bestehe eine als schwer einzustufende depressive Symptomatik mit ausgeprägten depressiven Stimmungsschwankungen, im L. habe eine dysphorische bis gereizte Stimmungslage bestanden, Druck-/Stress-/Überforderungsgefühlen, Konzentrations-/Merkfähigkeitsstörungen, ausgeprägte Schuldgefühle, Freudlosigkeit, ausgeprägtes Grübeln, Appetitmangel, innere Unruhe, Hoffnungs-/Sinnlosigkeit, gesteigerter Antrieb auf agitiertem Niveau, durchgehend vorhandene intrapsychische Anspannung, Entspannungsunfähigkeit, latent vorhandene Suizidgedanken und Selbstverletzungstendenzen. Im Rahmen der Abhängigkeitserkrankung sei es aufgrund des gestiegenen psychosozialen Stresses, erneut zu einem Rückfall mit einhergehendem Hilflosigkeits- und Überforderungserleben gekommen. Der Antragsteller bedürfe weiterhin unbedingt einer fortlaufenden intensiven psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung zu seiner weiteren Stabilisierung. Eine Rückkehr in die Republik Kongo werde den Antragsteller erneut massiv belasten. Es käme mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einer sehr raschen Dekompensation mit erneut akuter Suizidalität und erneuten Selbstverletzungstendenzen, weitere Intensivierung der Rückfälle im Rahmen der Suchterkrankung, Selbstvernachlässigung bis hin zu akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie zu einer Traumatisierung aufgrund des massiven Sicherheitsverlustes. Es sei nicht davon auszugehen, dass er dort die von ihm dringend benötigte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erhalten könne. Jedoch fehlt es an der Darstellung der Grundlage, auf der die gestellte Diagnose aufbaut. Die Ausführung zu den Beschwerden und den Folgen einer Rückkehr lässt nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen bzw. fachlich-medizinischen Grundlage die behandelnde Psychologische Psychotherapeutin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert hat. Es wird nicht dargelegt, auf welcher Untersuchungsmethode die Diagnose beruht. Des Weiteren kann dem vorgenannten ärztlichen Attest nicht entnommen werden, ob die Diagnose auf einer eigenen Befunderhebung der Psychologische Psychotherapeutin oder auf den (ungeprüften) Angaben des Antragstellers beruht. Aufgrund dieser fehlenden Angaben kann die gestellte Diagnose weder der Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zugrunde gelegt werden noch verpflichtet es das Gericht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Darüber hinaus hängt die Depression des Antragstellers augenscheinlich mit seiner gegenwärtig ungesicherten Situation in Deutschland und seinen Ängsten vor einer eventuell bevorstehenden Abschiebung in sein Heimatland zusammen. Dies wird insbesondere in den Ausführungen in dem Arztbrief der LVR-Klinik vom 6. September 2018 deutlich. Darin heißt es, der Antragsteller sei seit Juni 2018 im Asylbewerberheim Viersen mit sechs weiteren Asylbewerbern in einem Zimmer, er könne die Situation einfach nicht mehr aushalten. Vor zwei Monaten habe er verzweifelt an den Bahngleisen gestanden, habe sich vor einen Zug werfen wollen. Ein Arzt in der Einrichtung habe ihm Medikamente verschrieben, habe sie Antidepressiva genannt. Der Antragsteller habe als ursächlich für den starken Alkoholkonsum einerseits angegeben, dass er seit der Jugend gewohnheitsmäßig trinke und sich zudem durch die drohende Abschiebung besonders belastet fühle. In vielen Gesprächen habe der Antragsteller angespannt gewirkt, teilweise gereizt und thematisch auf die befürchtete Abschiebung fixiert. Auch in dem Attest der LVR-Klinik vom 22. Oktober 2018 wird ausgeführt, dass nicht damit zu rechnen sei, dass er eine Reise in die Demokratische Republik Kongo angemessen geordnet überstehen könne. Es spricht danach überwiegendes dafür, dass die diagnostizierte depressive Episode und die Suizidalität in Zusammenhang mit der Abschiebung als solcher stehen. Bei einer solchen Sachlage sind aber nicht die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gegeben, sondern allenfalls diejenigen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, das allein gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob für den Antragsteller die in der Demokratischen Republik Kongo jedenfalls in privaten Einrichtungen mögliche Behandlung psychischer Erkrankungen, vgl. Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse, Demokratische Republik Kongo: Behandlung psychischer Erkrankungen vom 19. Juni 2018, S. 7 ff. angesichts der zumutbaren finanziellen Unterstützung durch seine Familie erreichbar ist. Die weiteren lediglich vorgetragenen Erkrankungen des Antragstellers (Arteriosklerose, Herzrhythmusstörung) vermögen ein Abschiebungsverbot bereits deshalb nicht zu begründen, weil deren Bestehen nicht durch Vorlage eines entsprechenden Attestes substantiiert dargelegt worden ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich auch nicht aufgrund der in der Demokratischen Republik Kongo verbreiteten Infektionskrankheiten (vor allem Malaria). Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer der in seinem Heimatland verbreiteten Infektionskrankheiten ernsthaft erkranken und infolgedessen sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsschäden davontragen würde. Vgl. OVG Urteil, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 127 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris, Rn. 11 ff. Die Abschiebungsandrohung, die als Zielstaat lediglich „Kongo“ benennt, ist auch hinreichend bestimmt. Ob der angefochtene Bescheid das Zielland mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 –, juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, BVerwGE 111, 343-349, Rn. 10 ff. Aus den Gründen des Bescheides ergibt sich eindeutig, dass als Zielstaat die Demokratische Republik Kongo und nicht die Republik Kongo gemeint ist. Das Bundesamt stellt in seinem Bescheid ausdrücklich die Lage in der Demokratischen Republik Kongo dar und führt aus, aus welchen Gründen der Antragsteller dorthin zurückkehren kann. Soweit der Antragsteller geltend macht, das der Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zugrunde liegende nationale Recht, hier der gesetzlich angeordnete Wegfall der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner auf die Anerkennung als Flüchtling oder Gewährung subsidiären Schutzes gerichteten Schutzgesuche als offensichtlich unbegründet (§§ 30, 75 Abs. 1 AsylG) mit der Notwendigkeit, insoweit selbst fristgerecht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber der Abschiebungsandrohung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nachzusuchen, widerspreche den europarechtlich begründeten Beurteilungen des Europäischen Gerichtshofs in dessen Entscheidung vom 19. Juni 2018 - C - 181 /16 -, kann er damit nicht durchdringen. Denn jedenfalls liegen auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid vor, die es rechtfertigen können, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn zunächst ist festzuhalten, dass sich die zitierte Entscheidung des EuGH nicht maßgeblich auf die für den Antragsteller einschlägige Regelung des Art. 46 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (RL 2013/32/EU) bezieht. Vielmehr setzt sich die Entscheidung mit den in Art. 7 und 39 der Vorgängerrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (RL 2005/85/EG) und Art. 9 und 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU enthaltenen Regelungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als einfach unbegründet auseinander. Die Entscheidung des EuGH bezieht sich gerade nicht auf einen Fall, in dem das Asylgesuch - wie vorliegend - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ein Verstoß gegen die in dem zitierten Urteil des EuGH aufgestellten Grundsätze und damit gegen Europarecht ist jedoch auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG und damit die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht gegen das Recht des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, juris. Auf den Antragsteller findet vorliegend gemäß Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU die neue Verfahrensrichtlinie RL 2013/32/EU Anwendung, da er seinen Asylantrag nach dem 20. Juli 2015 gestellt hat Gemäß Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern grundsätzlich den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gestatten. Nach Art. 46 Abs. 6 lit. a RL 2013/32/EU ist jedoch für den Fall, dass ein Asylantrag nach Art. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 lit. b) RL 2013/32/EU - wie vorliegend - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, lediglich vorgesehen, dass das Gericht befugt ist, darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung über den Asylantrag zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Demnach geht die betroffene Richtlinie inzident von der Zulässigkeit des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung einer Klage in den Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet aus, wie dies § 75 Abs. 1 AsylG im nationalen Recht regelt. Dies führt dazu, dass der betroffene Antragsteller gerade kein volles Bleiberecht im Mitgliedstaat bis zur Entscheidung im Klageverfahren hat. Zur Zulässigkeit dieses eingeschränkten Bleiberechts EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, juris. Im Einklang mit den Anforderungen von Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz RL 2013/32/EU muss der betroffene Antragsteller jedoch ein Gericht anrufen können, das darüber zu entscheiden hat, ob er in diesem Hoheitsgebiet verbleiben kann, bis über seinen Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren entschieden ist. Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren (gemeint ist das vorläufige Verfahren nach Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz RL 2013/32/EU) gestatten muss, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben. Vgl. zu diesen Anforderungen ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, juris. Europarechtlich allein gefordert ist demnach, dass eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann, die die Vollziehbarkeit der Rückkehrentscheidung - hier der Abschiebungsandrohung - auszusetzen vermag und dass der Antragsteller für die Dauer dieses vorläufigen Verfahrens unter Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung im Mitgliedstaat verbleiben darf. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, juris. Diesen Anforderungen wird die nationale Rechtsschutzmöglichkeit in § 80 Abs. 5 VwGO gerecht. Insbesondere stellt § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Schutzgesuchs als offensichtlich unbegründet zur Verfügung, der - namentlich mit Blick auf die vom EuGH herausgestellten Anforderungen nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - den unionsrechtlichen Erfordernissen an einen zu gewährenden wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf genügt. Der Antragsteller kann - und hat im vorliegenden Fall - beim beschließenden Gericht fristwahrend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantragt. In diesem Verfahren hatte er Gelegenheit, seine Einwände gegen die behördliche Entscheidung in vollem Umfang geltend zu machen, und zwar sowohl was die Ablehnung seines Schutzgesuche überhaupt als auch was die Ablehnung als offensichtlich unbegründet betrifft. Dieser fristgerecht gestellte Antrag hat entsprechend der europarechtlichen Vorgabe in Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU nach § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG kraft Gesetzes zur Folge, dass die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nicht zulässig ist und der Antragsteller bis zur Entscheidung im Eilverfahren im Hoheitsgebiet verbleiben darf. Diese normative Schutzanordnung, die über ein bloßes Absehen von der Abschiebung durch den Mitgliedstaat hinausgeht, bewirkt - wie vom EuGH in der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung gefordert - kraft Gesetzes eine vorübergehende aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegenüber der Abschiebungsandrohung. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 11 L 3248/18.A –, juris, Rn. 11 ff., so auch VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 9 L 976/18 -, juris, Rn. 8 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 26. November 2018 – 5 L 4508/18.F.A –, juris, Rn. 19 ff; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 – 31 L 682.18 A –, juris, Rn. 19 ff.; offengelassen: VG Würzburg, Beschluss vom 24. September 2018 – W 2 S 18.31990 –, juris, Rn. 17; a. A. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 3 L 1935/18.A –, juris, Rn. 10 ff. 2. Soweit der Antragsteller die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 1 AufenthG angreift, ist sein statthafter, vgl. zur Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes: BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, juris, Beschlüsse vom 3. September 2018 – 1 B 56/18 –, juris, vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris und vom 25. Juli 2017 – 1 C 12/16 –, juris, Eilantrag mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtstellung des Antragstellers nicht verbessern kann. Dies ist hier der Fall. Denn der Antragsteller dürfte, auch wenn seine gegen die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände zuträfen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 6 des Bescheides angeordnet würde, für acht Jahre nach seiner Ausreise, die auch zwangsweise erfolgen kann, nicht in die Bundesrepublik einreisen und sich aufhalten. Dies folgt aus der bestandskräftig gewordenen Befristung der Wirkung der Ausweisung. Diese bleibt neben der Befristung der Wirkung der Abschiebung als eigenständige Regelung bestehen. Die von der Antragsgegnerin verfügte Befristung der Wirkung der Abschiebung geht über diesen achtjährigen Zeitraum nicht hinaus. Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet. Es bestehen materiell keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 96 Monate ab dem Tag der Abschiebung, da sich diese in nicht zu beanstandender Weise an der der Ausweisung orientiert. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.