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Urteil

14 K 10947/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0131.14K10947.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 12. Juni 2017 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Mai 2017 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Mai 2017 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe– mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Kläger hat zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entlang seines Heimatsgebiets führe eine internationale Straße nach Afghanistan, die Pakistan und Afghanistan miteinander verbinde. Sie gehe mitten durch sein Dorf. Der Grenzübergang U. sei eine Stunde von ihnen entfernt. Die Straße werde auch N. genannt. Die NATO und amerikanische Truppen würden durch diese Verbindungsstraße mit allen möglichen Sachen versorgt. Auf dieser Straße würden auch militärische Geräte transportiert. Die Hauptstraße sei von den Taliban attackiert worden. Die Lkw, die diese Waren für die Truppen transportierten, seien angegriffen worden. Er habe mit eigenen Augen gesehen, dass die Lkw-Fahrer erschossen und getötet worden seien. Es sei die einzige Verbindungsstraße, auf der die NATO und amerikanische Truppen ihre Güter transportieren würden. Bis zum Jahr 2010 sei es in ihrem Gebiet ruhig gewesen, bis die Taliban aufgetaucht seien. Als sie dort noch nicht gewesen seien, sei es eine schöne Gegend gewesen. Die Kinder hätten die Schule besucht, alles sei sicher gewesen. Damals habe Frieden geherrscht, die Menschen hätten gearbeitet und ein gutes Leben gehabt. Zuerst sei eine militante Gruppe gekommen, deren Anführer N1. C. geheißen habe. Dann sei es unsicher geworden. Als diese Gruppierung gekommen sei, haben die Kinder nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Sie hätten die Schulen auch mit Bomben angegriffen. Es habe in dieser Zeit auch einen Selbstmordanschlag in einer Moschee gegeben, bei dem 60 Menschen ums Leben gekommen seien, darunter auch Mitglieder seiner Verwandtschaft. Diese Gruppierung habe die Bewohner gezwungen, je Familie mindestens zwei Mitglieder für sie abzustellen und sie zu unterstützen. Ihr Stammesführer I. H. T. B. habe diese Forderung abgelehnt. Der Stammesführer sei der Ehemann der Tante seiner Mutter. Als der Stammesführer die Forderung nicht akzeptiert habe, sei er mehrfach angegriffen worden, jedes Mal seien dabei zwischen sechs und zwölf Leute ums Leben gekommen. Später sei auch der Stammesführer getötet worden. Dies sei im Jahr 2011 gewesen. Die Gruppierung habe täglich Konvois der NATO und von amerikanischen Truppen angegriffen. Er habe mit eigenen Augen gesehen, wie sie mit Motorrädern gekommen seien und Tanklastzüge angegriffen und verbrannt hätten. Er habe gesehen, wie sie einen Lkw-Fahrer heruntergeholt und auf der Stelle getötet hätten. Der Anführer der Gruppe habe gewollt, dass sie unter seiner Führung lebten. Was er von ihnen verlangt habe, hätten sie akzeptieren müssen. Sie hätten auch die Zivilbevölkerung beherrschen wollen, aber die Leute hätten dies nicht gewollt. Die Gruppierung habe sehr starken Einfluss. Sein Stamm habe nicht dagegenhalten können. Es habe auch eine Moschee gegeben, wo ein Selbstmordattentat verübt worden sei. Durch diese Gruppierung seien viele unschuldige Menschen ums Leben gekommen, sie hätten Krankenhäuser und Schulen angegriffen. Sie hätten auch nicht erlaubt, dass die Schüler zur Schule gingen. Ein Cousin seiner Mutter sei durch diese Gruppierung getötet worden. Mehrere Mitglieder staatlicher Milizen seien ebenfalls getötet worden. Die Terrorgruppe seit 2010 entstanden. Sie habe sehr viele Kriege entfacht und Leute getötet. Es sei auch im Internet nach zu verfolgen, dass diese Gruppe mit dem genannten Anführer in seinem Stammesgebiet sei. Er sei in seinem Heimatdorf sehr zufrieden gewesen, er habe auch nicht die Absicht gehabt, hier nach Deutschland zu kommen. Die Terrorgruppe habe von allen Familien Leute verlangt. Sie seien zunächst verschont worden, aber dann hätten sie auch von ihnen Leute verlangt. Ende 2015 habe sich die Lage sehr verschlechtert, weil diese Gruppierung sehr nahe an ihre Häuser gekommen sei. Die Gruppierung habe ihm zwei Optionen gegeben: Entweder er würde sich ihnen anschließen oder sie würden ihn töten. Bei denjenigen, die große Familien gehabt hätten, hätten sich die Taliban zwei Mitglieder ausgesucht. Das habe er selbst miterlebt. Er sei einmal mit Freunden draußen gewesen und habe mit ihnen darüber gesprochen, dass die Taliban Leute von ihnen rekrutieren wollten. Sie hätten gesagt, dass diese Leute vor einer Stunde bei ihnen gewesen seien. Sie hätten ihre Liste gesehen. Sein, des Klägers, Name habe auch auf der Liste gestanden. Er habe ihnen das nicht geglaubt, da er es nicht mit eigenen Augen gesehen habe. Er habe es auch zunächst nicht ernst genommen. Aber es sei tatsächlich so gewesen, dass sein Name auf der Rekrutierungsliste gestanden habe. Die Taliban hätten seine Bewegungen verfolgt. Er habe dies bemerkt, weil er in dem Gebiet gelebt habe. Er habe gewusst, wer die Taliban seien und wer nicht. Sie seien zu ihm gekommen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, ob er bei ihnen mitmachen würde oder nicht. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie nicht auf ihn geschossen. Sie hätten noch mal gesagt, dass wenn er ihre Forderung akzeptieren würde, ihm nichts passieren werde. Werde er sie indessen ablehnen, so würden sie ihn sogleich erschießen. Er habe versucht, ruhig zu bleiben. Als er das alles seiner Familie erzählt habe, sei es ein sehr trauriger Tag gewesen. Sie hätten sehr wenig Zeit gehabt, sich zu entscheiden. Wenn er dort geblieben wäre, hätte er sein Leben verloren. Wenn diese Gruppierung jemanden anspreche, gäben sie einem nicht viel Zeit zum Überlegen. Soviel Traurigkeit und Sorge, die er gehabt habe, das wisse nur der große Gott. Er erzähle nur die Wahrheit. Er habe alle Möglichkeiten gehabt, auszureisen. Er habe seine Heimat nicht verlassen wollen. Er sei über 32 Jahre alt, habe nicht geheiratet. Die Vorbereitungen für seine Hochzeit seien getroffen gewesen, er habe die Erlaubnis seiner Eltern gehabt, auszureisen. Er habe Pakistan am 18. Juli 2015 verlassen und sei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 18. September 2015 über den Landweg eingereist. Der Reiseweg sei für ihn wie ein Todesurteil gewesen. Er habe dabei sterben können, aber für die Taliban wolle er sowieso nicht arbeiten, weil er sie nicht gemocht habe. Er habe sich entschieden, besser auf der Reise nach Deutschland zu sterben als mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er habe seine Familie nicht verlassen wollen. Wegen der Bedrohungen und Gefahren sei sein Hochzeitsplan durcheinandergebracht worden. Er habe alles liegen lassen und flüchten müssen. Er habe laut geweint, es sei ein sehr harter Tag für ihn gewesen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er keine andere Wahl habe, die Hauptsache sei, dass er am Leben bliebe. In Pakistan habe er nirgendwo anders leben können, weil er auf der Liste gestanden habe. Wenn man bei den Taliban auf der Liste stehe, bleibe man nicht am Leben. Er habe nach seiner Flucht noch mit seiner Mutter telefoniert. Seine drei besten Freunde seien von den Taliban getötet worden. Dies sei im Jahr 2013 oder 2014 gewesen. Er habe auch jemanden in einem anderen Dorf gekannt, der zu den Taliban habe gehen wollen, aber von der Regierung festgenommen worden sei. Man wisse nicht, wo er sei. Es habe in seinem Dorf auch mehrere Operationen gegeben. Am 5. Juli 2015 hätten seine Freunde ihm gesagt, dass sein Name auf der Liste stehe. Am Abend dieses Tages seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn aufgefordert, sie zu unterstützen. Es seien drei Personen gewesen. Sie hätten lange Bärte gehabt und große, lange Schals getragen. Sie hätten ihm ernst in die Augen geschaut. Sie hätten ihn mit ihren Blicken bedroht. Sie seien sehr ernsthaft gewesen. Sie hätten ihm gesagt, dass er genau zwanzig Tage Zeit habe. Er solle es sich genau überlegen und ihnen unbedingt Bescheid geben. Er habe gar nichts gesagt. Er habe sich still verhalten. Er habe mit seiner Familie gesprochen, vor Ablauf der Frist sei er geflohen. Die Taliban hätten verstanden, dass er nicht sofort habe entscheiden können. Deswegen hätten sie ihm zwanzig Tage Zeit gegeben. An die Polizei habe er sich nicht wenden können. Bei ihnen gäbe es keine Polizei. Auch die Miliz habe keine Macht. Er habe selbst gesehen, wie die Taliban auf die Wohncontainer der Miliz geschossen hätten. In eine andere Region Pakistans habe er nicht gehen können. Wenn man auf der Rekrutierungsliste der Taliban stehe, könne man nicht woanders hingehen und dort leben. Die Taliban seien gut vernetzt sie könnten einen dann leicht aus dem Weg räumen. Seine Freunde hätten gewusst, dass er auf der Rekrutierungsliste stehe, weil die Taliban mit dieser Liste gekommen seien und nach den Leuten, die auf der Liste gestanden hätten, gesucht hätten. Seine Freunde hätten seinen Namen auf der Liste gesehen. Viele von den Jungs, die keine andere Wahl gehabt hätten, hätten mit den Taliban gehen müssen. Er möge sie aber nicht, er hasse sie, ihre Taten seien unmenschlich, sie töteten unschuldige Menschen. Wenn er zurück nach Pakistan müsste, würde er auf keinen Fall mit den Taliban zusammenarbeiten, sie würden ihn sowieso töten. Er würde vorher Selbstmord begehen. Er wolle nicht zurück nach Pakistan. Die Taliban hätten auch seinen Vater bedroht. Sie hätten ihm gesagt, dass er, der Kläger, auf ihrer Liste stehe. Wenn er zurückkomme, würden sie ihn töten. Sie hätten vor ihrem Haus in die Luft geschossen. Sie hätten sie auch beschimpft. Die Taliban hätten gesagt, dass sie ihn, den Kläger, bräuchten. Anderenfalls würden sie ihn töten. Nach seiner Ausreise hätten sie einen Drohbrief vor ihr Haus geworfen. Sie hätten geschrieben, dass er, der Kläger, sie verraten und nicht ernst genommen habe. Er habe diese Drohbriefe selbst über ein Foto gelesen. Seinen Eltern habe er gesagt, dass sie die Briefe vernichten sollten. Seine Eltern hätten die Briefe daraufhin verbrannt. Deswegen könne er diese nicht vorlegen. Sein Vater habe gesagt, dass er, der Kläger, heimlich geflüchtet sei und er, sein Vater, dies nicht gewusst habe. Daher werde er von den Taliban verschont. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass dies sein Vortrag sei. Ergänzend hat er ausgeführt, dass nach seiner Ausreise aus Pakistan Briefe zu ihnen ins Haus geworfen worden seien, in denen gestanden habe, dass, falls er nach Pakistan zurückkehren werde und sie ihn finden würden, sie in töten würden. Auch ein Cousin von ihm sei bereits erschossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht im Laufe des Verfahrens hingewiesen hat, und auf das Sitzungsprotokoll vom 31. Januar 2019 verwiesen. Gemessen an diesem Vorbringen hat der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter. Auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG scheiden aus. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger in Pakistan keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Unterstellt man das im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt dargelegte Verfolgungsschicksal als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten Nachstellungen der privaten Akteure gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Es ist ihm möglich und zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen (so genannte inländische Fluchtalternative). Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, so dass er durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13. Dezember 2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. Der Kläger hat in der Vergangenheit in Pakistan eine umfassende Schulausbildung bis zum Abitur genossen. Er hat darüber hinaus umfangreiche IT- und Englischkenntnisse erworben. Nebenher hat er seinem Vater in dessen Geschäften geholfen und unter anderem die Buchhaltung verwaltet. Anhaltspunkte, die es beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen, dass der Kläger in einem anderen Landesteil Pakistans nicht in der Lage wäre, mit diesem Bildungshintergrund eine Arbeit zu finden, liegen nicht vor. Dies gilt umso mehr, als es ihm zumutbar ist, notfalls auch weniger attraktive und seine Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten, ggf. auch Hilfstätigkeiten, anzunehmen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2017, – 13 A 1807/17. A –, Rn. 12, NRWE. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die vom Kläger benannten privaten Akteure ihn in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was vorliegend nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 21. August 2018, S. 19; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2014 an das VG Leipzig. Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen,Urteil vom 24. Januar 2004 – A 6 K 10917/02 –, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom15. Januar 2014 an das VG Leipzig. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban gilt es ferner zu bedenken, dass sich die Macht der Taliban nicht auf sämtliche Landesteile Pakistans erstreckt. Lediglich in Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa kommt es regelmäßig zu Anschlägen. Im Übrigen hat sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert. In den so genannten Stammesgebieten konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, haben sich auf die afghanische Seite der Grenze zurückgezogen und agitieren nur noch von dort gegen den pakistanischen Staat. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 21. August 2018, S. 19. Von einer generellen landesweiten Gefährdung der pakistanischen Bevölkerung durch terroristische Anschläge der Taliban kann demnach nicht ausgegangen werden. Vgl. schon VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 58, juris. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft wird vollumfänglich verwiesen. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbdingung mit § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Rechtliche Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Länge bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.