Gerichtsbescheid
23 K 13769/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0205.23K13769.17.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 2017 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 2017 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine Untersagung medizinischer Tätigkeiten in bestimmten Räumlichkeiten durch die Beklagte rechtswidrig war. Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und unterhält in W. seit Januar 2001 eine Praxis. Im Dezember 2015 eröffnete er mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung O. in C. eine Zweigstelle in einem Ärztehaus, C1. Straße 00. Einmal pro Woche bot er dort Sprechstunden im ersten und zweiten Obergeschoss an und führte dort chemotherapeutische Behandlungen sowie Infusionstherapien durch. Dabei nutzte er im ersten Obergeschoss die bereits bestehenden Räumlichkeiten der Hausarztpraxis Dr. B. mit. Das zweite Obergeschoss richtete er selbst ein. Im Zusammenhang mit der Überwachung medizinischer Einrichtungen erlangte der Beklagte am 29. Juni 2017 von der Nutzung der Räumlichkeiten durch den Kläger Kenntnis. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 machte er den Kläger darauf aufmerksam, dass die seitens des Kreisgesundheitsamts erforderliche infektionshygienische Freigabe nicht erfolgt sei. Der Beklagte wies auf Folgendes hin: „Sollten infektions- und/oder trinkwasserhygienische Vorgaben nicht eingehalten werden, kann die Nutzung von Räumen und/oder das medizinische Tätigkeitsspektrum durch mich untersagt oder eingeschränkt werden, unabhängig davon, ob eine generelle Baugenehmigung durch das Bauamt erteilt wurde.“ Des Weiteren enthielt das Schreiben folgenden in Fettdruck hervorgehobenen Passus: „Aus infektionshygienischen Gründen untersage ich Ihnen bis auf Weiteres, unter Berücksichtigung des besonders schutzbedürftigen onkologischen Patientenklientels, medizinische Tätigkeiten in den Räumen im Ärztehaus in C. , C1. Str. 00, auszuüben.“ Der Beklagte forderte die Vorlage von Planungsunterlagen, insbesondere von Raum-, Hygiene- und Schutzplänen. Er stellte weiter in Aussicht: „Sollten Sie meiner Untersagung nicht nachkommen, sehe ich mich gezwungen, Ihnen die Untersagung durch die zuständige Ordnungsbehörde gemäß § 16 Abs. 6 IfSG anordnen zu lassen.“ Zur Begründung der Untersagung führte der Beklagte an, dass die genutzten Räumlichkeiten aus infektionshygienischen Gründen nicht zur Zytostatika-Therapie geeignet seien. Zudem ließ er den Kläger wissen: „Die Kassenärztliche Vereinigung O. wird (…) über unsere Untersagung informiert.“ Am 4. August 2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Schreiben vom 6. Juli 2017 beinhalte einen Verwaltungsakt in Form einer Untersagungsverfügung, die vom Kreisgesundheitsamt als unzuständiger Behörde erlassen worden sei. Zuständig für eine Nutzungsuntersagung seien die örtlichen Ordnungsbehörden der Gemeinde C. . Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 6. Juli 2017 aufzuheben und hilfsweise, festzustellen, dass keine infektionsschutzrechtlichen Bedenken gegen seine Tätigkeit in den Räumen C. , C1. Straße 00, bestehen. Nach Verhandlungen zwischen den Beteiligten während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 20. Oktober 2017 zunächst die Tätigkeit des Klägers im ersten Obergeschoss des Ärztehauses gebilligt. Am 30. Januar 2018 hat er zudem festgestellt, dass gegen den neuesten vom Kläger eingereichten Hygieneplan und die Ausübung einer onkologischen Tätigkeit auch im zweiten Obergeschoss keine Bedenken mehr bestünden, woraufhin der Kläger, der seine Behandlungen zunächst eingestellt hatte, seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Ärztehauses wieder voll aufgenommen hat. Daraufhin hat der Kläger seine Klage in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gewandelt. Er begründet dies damit, dass die Kassenärztliche Vereinigung O. die Untersagung des Kreisgesundheitsamts vom 6. Juli 2017 zum Anlass genommen habe, ihm die Durchführung von Leistungen nach der Onkologie-Vereinbarung gemäß Anlage 7 BMV-Ä, Ultraschall- und Laborleistungen sowie Leistungen nach den Verträgen zur palliativmedizinischen Versorgung nicht mehr zu vergüten. Sie habe in Aussicht gestellt, dass bei einer Abrechnung entsprechender Leistungen eine sachlich-rechnerische Berichtigung erfolgen würde. Dadurch seien dem Kläger erhebliche ärztliche Honorare entgangen. Eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Kassenärztlichen Vereinigung O. sei zudem bereits am 15. Januar 2018 für am 3. Juli 2017 erbrachte Leistungen erfolgt. Aufgrund der vorgenannten finanziellen Einbußen beabsichtige der Kläger, gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus habe er im Zusammenhang mit der Zweigpraxengenehmigung und der Abrechnungsberichtigung Rechtsbehelfe eingelegt, für deren Erfolg die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung maßgeblich sei. Zudem diene die Fortsetzungsfeststellungsklage dem Reputationsschutz des Klägers als Onkologen, der sich ungerechtfertigt mit den Vorwürfen mangelnder Hygiene in seinen Praxisräumen konfrontiert gesehen habe. Infektionshygienische Mängel habe es in den Räumlichkeiten jedoch nie gegeben. Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich, festzustellen, dass die Untersagungsverfügung vom 6. Juli 2017 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig. Dem Schreiben vom 6. Juli 2017 sei kein Verwaltungsakt zu entnehmen. Es handele sich vielmehr nur um einen Hinweis auf die Rechtslage. Dementsprechend habe sich ein solcher auch nicht erledigen können, was für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage Voraussetzung sei. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach Anhörung gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage war zunächst als Anfechtungsklage statthaft. Bei der Untersagung medizinischer Tätigkeiten in den vom Kläger genutzten Räumlichkeiten des Ärztehauses in C. handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Maßgeblich für die Einordnung einer behördlichen Maßnahme als Verwaltungsakt ist nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern deren objektiver Erklärungswert. Es kommt maßgeblich darauf an, wie der Adressat die Erklärung der Behörde unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog verstehen durfte, BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975 – 6 C 163.73 –, juris (Rn. 26); Kopp/Ramsauer, VwGO, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 54. Entscheidend ist, ob sich der behördliche Akt nach objektiver Betrachtung für den Adressaten als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete, auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende und von der Behörde erkennbar so gewollte Regelung darstellt oder nicht, BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 9 C 54.87 –, juris (Rn. 7); Kopp/Ramsauer, VwGO, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 56. An diesen Maßstäben gemessen enthält das Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2017 einen Verwaltungsakt. Die Abfassung der Untersagung weiterer medizinischen Tätigkeiten im Ärztehaus, C1. Straße 00, in C. ist nach dem objektiven Empfängerhorizont als Verbotsverfügung zu verstehen, die ein ärztliches Wirken in den genannten Praxisräumen zumindest vorläufig bis zur Vorlage der Planungsunterlagen untersagt. Der deutlich hervorgehobene Passus ist aus Sicht eines Adressaten nicht als Hinweis formuliert, sondern als Ausspruch eines durch den Urheber des Schreibens erlassenen ‑ zumindest vorläufigen ‑ Verbots. Dies wird deutlich durch die Formulierung „untersage ich Ihnen bis auf Weiteres“. Demgegenüber fällt das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht entscheidend ins Gewicht; zumal das Verwaltungsverfahrensgesetz eine solche als Merkmal eines Verwaltungsakts nicht vorsieht. Soweit der Beklagte in Aussicht stellt, die Untersagung durch die zuständige Ordnungsbehörde gemäß § 16 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anordnen zu lassen, spricht auch das nicht wesentlich gegen den Erlass eines Verwaltungsakts. Für den Adressaten ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Untersagung seiner medizinischen Tätigkeit durch den Beklagten als nicht rechtsverbindlicher Hinweis auf eine bereits bestehende Rechtslage verstanden werden soll. Vielmehr durfte ein objektiver Empfänger darin eine verbindliche Regelung vorläufiger Art sehen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Schreiben vom 6. Juli 2017 weiter darauf verweist, die Nutzung von Räumen und/oder das medizinische Tätigkeitsspektrum untersagen oder einschränken zu können. Von Rechtswirkungen seiner Maßnahme scheint der Beklagte zunächst auch selbst ausgegangen zu sein, indem der Kläger schließlich darauf hingewiesen wird, die Kassenärztliche Vereinigung O. werde von der ausgesprochenen Untersagung informiert. Indem der Beklagte die Nutzung der Räumlichkeiten im nämlichen Ärztehaus durch den Kläger am 30. Januar 2018 vollständig freigegeben hat, hat sich die Verfügung erledigt. Die Klage ist nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung förmlich beantragt und auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Als Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach der Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 129 m.w.N. Dabei hat die Rechtsprechung mit der Präjudizität von Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüchen, der Wiederholungsgefahr sowie der Rehabilitation drei Hauptfälle herausgebildet, in denen ein für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches Interesse bejaht werden kann. Im zu entscheidenden Fall ist jedenfalls ein Feststellungsinteresse des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Präjudizität für einen späteren Schadensersatzprozess gegen den Beklagten anzunehmen. Ein solches Interesse besteht immer dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint, OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris (Rn. 47). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen ausgeführt, dass er einen auf Schadensersatz gerichteten Prozess vor den Zivilgerichten ernsthaft beabsichtigt, und hat dargelegt, dass ihm ärztliche Honorare entgangen sind, weil er nach der Untersagung seiner Tätigkeit durch den Beklagten die von ihm beabsichtigten medizinischen Leistungen nicht hat anbieten und mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen können. Die begehrte Feststellung ist auch in dem in Rede stehenden Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess erheblich. Ob und inwieweit dem Kläger tatsächlich ein Schaden dadurch entstanden ist, dass die unzuständige Behörde gehandelt hat, ist vor den ordentlichen Gerichten zu klären. Zumindest eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses lässt sich nicht feststellen. Dafür müsste ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. An die Qualifizierung der Aussichtslosigkeit sind dabei hohe Anforderungen zu stellen, BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 – 4 B 76/04 –, juris (Rn. 8). Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich nicht etwa aus möglicherweise selbstverschuldeten Versäumnissen des Klägers in Bezug auf infektionshygienische Planungen bei der Eröffnung und Unterhaltung seiner Zweigstelle in C. . Solche schließen einen Anspruch des Klägers nicht von vorneherein vollständig aus. Ob dem Kläger aus weiteren Gründen ein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Seite steht, er insbesondere zur Begründung eines Rehabilitationsinteresses eine fortdauernde diskriminierende Wirkung der erledigten Untersagung mit einer fortwirkenden Grundrechtsbetroffenheit dargetan hat und/oder ungünstige Nachwirkungen dieser Maßnahme bestehen, denen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden kann, kann das Gericht in Anbetracht des bestehenden Präjudizinteresses dahinstehen lassen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Anordnung der Beklagten ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das ergibt sich bereits aus der formellen Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts. Der Beklagte war für den Erlass einer Untersagungsverfügung nicht zuständig. Rechtsgrundlage für eine Untersagung medizinischer Tätigkeiten aus infektionshygienischen Gründen, wie sie im Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2017 erfolgte, ist § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden oder anzunehmen ist, dass Tatsachen vorliegen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können. Die notwendigen Maßnahmen werden gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 IfSG auf Vorschlag des Gesundheitsamts von der zuständigen Behörde erlassen. Zuständige Behörde ist nach § 2 Abs. 1 Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) die örtliche Ordnungsbehörde. Dies ist vorliegend gemäß § 3 Abs. 1 OBG NRW die Gemeinde C. , mithin nicht der Beklagte. Ebenfalls lagen die Voraussetzungen für ein Handeln des Beklagten wegen Gefahr im Verzug gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 IfSG nicht vor. Ein solches Vorgehen des Beklagten würde voraussetzen, dass ein rechtzeitiges Eingreifen der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr nicht mehr möglich gewesen wäre und ohne ein sofortiges Eingreifen der Erfolg der notwendigen Maßnahmen erschwert oder vereitelt worden wäre, OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 – 5 A 2856/92 –, juris (Rn. 8). Eine solche Sachlage wird weder im Schreiben vom 6. Juli 2017 noch im Gerichtsverfahren vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Schriftsätzlich macht der Beklagte vielmehr geltend, dass er keinen Verwaltungsakt erlassen, sondern nur auf die Rechtslage habe hinweisen wollen. Vorliegend ist auch nicht erkennbar, dass der Zweck der Anordnung des Beklagten, die Abwehr der von ihm angenommenen infektionshygienischen Gefahr, nicht oder in geringerem Maß erreicht worden wäre, wenn er die örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich nach Kenntniserlangung der Tätigkeit des Klägers informiert hätte. Für die Annahme, dass diesen ein sofortiges Eingreifen nicht möglich gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine anderweitige Rechtsgrundlage stand dem Beklagten nicht zur Verfügung, auch nicht zum Erlass vorläufiger Maßnahmen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz erfolgt. Das Gericht hat sich dabei unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, er habe zeitweise in der Zweigstelle keine ärztlichen Leistungen erbringen dürfen, und der für ihn daraus folgenden wirtschaftlichen Bedeutung des Klageverfahrens an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.