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Beschluss

15 L 315/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0206.15L315.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der am 31. Januar 2019 wörtlich gestellte Antrag, 3 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 15192/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2017 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 3. die Abschiebung in die Republik Frankreich angeordnet ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 (15 L 4417/17.A), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2017 wegen veränderter Umstände jedoch nicht erfüllt. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr kein Suspensiveffekt zukommt. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Lässt sich bei summarischer Überprüfung nicht klären, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. 7 In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung weiterhin zu Lasten des Antragstellers aus. Weder begegnet der angefochtene Bescheid des Bundesamtes bei summarischer Prüfung nunmehr rechtlich durchgreifenden Bedenken, noch sind Tatsachen substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigten, dem Suspensivinteresse aus anderen Gründen Vorrang vor dem Vollzugsinteresse einzuräumen. 8 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2, 2. Alt. Dublin III‑VO bestimmte Frist, innerhalb der seine Überstellung nach Frankreich zu erfolgen hat, noch nicht verstrichen. Nach der genannten Bestimmung erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III‑VO aufschiebende Wirkung hat; diese Frist kann u.a. auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person „flüchtig“ ist. 9 Gemessen daran begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Bundesamt die Überstellungsfrist im Falle des Antragstellers nach Art. 29 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. Dublin III-VO auf achtzehn Monate verlängert hat. Ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner sonst möglichen Überstellung durch Nichtdasein bewusst entzieht. Wenn ein Asylbewerber lediglich für eine unerheblich kurze Zeit oder unverschuldet ohne Abmeldung unauffindbar ist (z.B. Einkauf, Arztbesuch, sonstige private Erledigung), ist er dagegen nicht „flüchtig“. Nicht erforderlich für ein „Flüchtigsein“ eines Asylbewerbers ist insofern, dass er (dauerhaft) seine Wohnung verlassen oder sich eine andere Wohnung genommen, den Ort gewechselt hat oder aber untergetaucht ist und sich dadurch dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG obliegt es dem Asylbewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Als „flüchtig“ gilt daher, wer unbekannten Aufenthalts ist und auf diese Weise unentschuldigt sowie vorsätzlich – im Sinne des „dolus eventualis“ - eine vergebliche Abschiebung in Kauf nimmt. 10 So zum Ganzen VG Bayreuth, Urteil vom 23. Oktober 2017 – B 3 K 17.50068 -, juris Rdnr. 38 ff; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 – AN 14 17.50998 -, juris Rdnr. 30 ff. 11 Vorliegend hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sich der Antragsteller, der ausweislich seiner Unterschrift am 6. Dezember 2016 in Farsi ausdrücklich auch über die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG belehrt worden ist, „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. Dublin III-VO war. Nach Aktenlage war der Antragsteller – unstreitig - trotz vorheriger Ankündigung seines Abschiebetermins am 6. März 2018 in ihm zurechenbarer Weise für die Ausländerbehörde nicht auffindbar. Der zuständigen Behörde war sein Aufenthaltsort jedenfalls im Zeitraum vom 6. bis 16. März 2018 – dem Beginn seines Kirchenasyls - nicht bekannt und es gab für sie auch keine verlässlichen Anhaltspunkte, wie sie seinen aktuellen Aufenthaltsort in zumutbarer Weise hätte ermitteln können. 12 Das Bundesamt hat den Überstellungsstaat (hier: Frankreich) auch am 6. März 2018 – und damit zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller „flüchtig“ war und noch vor Ablauf der (ersten) Überstellungsfrist mit Ablauf des 23. April 2018 – rechtzeitig nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 (Amtsblatt Nr. L 222 vom 05.09.2003, S. 3 ff – EGV 1560/2003 - ) über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert, sodass mit dieser rechtzeitigen Information des zuständigen Mitgliedsstaates ein Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland abgewendet worden ist und die verlängerte Überstellungsfrist noch bis 23. April 2019 läuft. 13 Dafür, dass – wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit der Antragsschrift vom 31. Januar 2019 geltend macht – im Falle einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate für den Beginn der Überstellungsfrist trotz der Regelung des § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG nicht darauf abzustellen ist, wann die (ablehnende) gerichtliche Entscheidung des (rechtzeitigen) Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsgegnerin bekanntgegeben worden ist und damit eine Abschiebung überhaupt zulässig ist, sondern, dass stattdessen für den Beginn der achtzehnmonatigen Überstellungsfrist wieder maßgeblich sein soll, wann Frankreich der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat (hier mit Schreiben vom 13. April 2017) – mit der Folge, dass die achtzehnmonatige Überstellungsfrist bereits am 13. Oktober 2018 abgelaufen sein soll – lässt sich in den maßgeblichen Rechtsvorschriften keinerlei normative Stütze finden. 14 An der rechtswirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate (bis 23. April 2019) vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Antragsteller nachträglich - am 16. März 2018 - bei der Evangelisch-M. -Kirchengemeinde T. ins sog. Kirchenasyl begeben hat und von deren Mitarbeiter unter dem 21. März 2018 ein entsprechender „Mitteilungsbogen für Härtefälle/Kirchenasyl“ für den Antragsteller ausgefüllt und an das Bundesamt übersandt worden ist. 15 Der Umstand, dass dem Bundesamt innerhalb der verlängerten Überstellungsfrist der Aufenthaltsort des Antragstellers wieder bekannt gegeben worden ist, führt entgegen der Rechtsauffassung seiner Prozessbevollmächtigten nicht dazu, dass sich die rechtswirksam auf achtzehn Monate verlängerte Überstellungsfrist wieder verkürzt. Auch hierfür lassen sich in den maßgeblichen Rechtsvorschriften keinerlei normative Anhaltspunkte finden. 16 Entscheidend ist allein, dass der Asylbewerber im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung der Antragsgegnerin „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin II-VO war, insofern seine Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen vereitelt, verzögert oder erschwert hat, und aus diesem Grund eine Verlängerung der Überstellungsfrist bis zur Maximalfrist erfolgen durfte. Wird eine Überstellung des Asylbewerbers später innerhalb der Frist wieder möglich, lässt dies den Lauf der – rechtswirksam verlängerten – Überstellungsfrist unberührt; es bleibt bei der Geltung der achtzehnmonatigen Überstellungsfrist. 17 So auch VG München, Urteil vom 9. Juli 2018 – M 9 K 17.52777 –, juris Rdnr. 19, 20 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 3 L 255.18.A -, juris Rdnr. 15 m.w.N. 18 Andere Gründe, die einer Überstellung des Antragstellers nach Frankreich entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 20 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).