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Beschluss

12 L 135/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0208.12L135.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 275/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da dem Antrag keine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt waren und auch im Laufe des Verfahrens nicht vorgelegt wurden (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 4 Der am 14. Januar 2019 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2019 enthaltene Abschiebungsanordnung hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde ihm am 10. Januar 2019 zugestellt. 6 Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. 7 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. 8 Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rdn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rdn. 5. 9 Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Belgien in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 10 Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung nach Belgien zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist, weil dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr zuständig sein dürfte. 11 Es liegt zwar grundsätzlich ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. 12 Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung wurde eine Zuständigkeit Belgiens begründet, wo der Antragsteller am 2. Mai 2011 und am 23. Juli 2012 ausweislich entsprechender Eurodac-Treffer Asylanträge gestellt hatte, bevor er am 20. März 2017 erstmals in das Bundesgebiet einreiste. 13 Die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dürfte inzwischen aber auf die Antragsgegnerin übergegangen sein. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: 14 Der Antragsteller hat am 4. April 2017 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, der durch Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2017 (Gz. 0000000-273) als unzulässig abgelehnt wurde. In dem Bescheid wurde unter Ziffer 3 die Abschiebung nach Belgien angeordnet. Der Antragsteller erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung, der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Juni 2017 (1 L 1674/17.A) abgelehnt wurde. Während des noch anhängigen Klageverfahrens (5 K 5363/17.A) wurde der Antragsteller am 11. Oktober 2017 nach Belgien überstellt. 15 Bereits am 22. Februar 2018 – und nicht erst am 12. Juli 2018 – reiste der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein und beantragte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Das Bundesamt lehnte dies mit Schreiben vom 22. Februar 2018 (S. 165 des Verwaltungsvorgangs 0000000-273) ab, da zu dem Asylverfahren noch ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Gleichwohl hätte das Bundesamt im vorliegenden Fall eine sog. Aufgriffsakte anlegen und Belgien erneut ersuchen müssen, den Antragsteller wieder aufzunehmen. 16 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, juris, Rdn. 55. 17 Das Bundesamt hat zwar am 15. Oktober 2018 ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien gerichtet, das die belgischen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 auch gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung akzeptiert haben. Dieses Wiederaufnahmegesuch war indes verspätet. 18 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist in einer Situation wie im vorliegenden Fall, in der ein Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zurückgekehrt ist, der ihn zuvor in einen anderen Mitgliedstaat überstellt hat, das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen an den anderen Mitgliedstaat zu richten. Diese Fristen beginnen nicht zu laufen, bevor der ersuchende Mitgliedstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat. 19 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, juris, Rdn. 70. 20 Hiervon ausgehend hätte das Bundesamt spätestens drei Monate nach der Rückkehr des Antragstellers ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien richten müssen. Das Bundesamt hatte bereits am 22. Februar 2018 Kenntnis darüber, dass sich der Antragsteller wieder im Bundesgebiet aufhält. Dies folgt aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 22. Februar 2018 und auch aus dem weiteren Schriftverkehr in dem Klageverfahren 5 K 5363/17.A vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Folglich lief die Frist für das Wiederaufnahmegesuch spätestens am 22. Mai 2018 ab. 21 Wurde – wie hier – ein (erneutes) Wiederaufnahmeverfahren nicht fristgerecht durchgeführt, wird dem Antragsteller nach Art. 24 Abs. 3 Dublin III-Verordnung Gelegenheit zur Stellung eines neuen Asylantrags gegeben werden müssen, für dessen Prüfung die Antragsgegnerin zuständig ist und über den sie inhaltlich zu entscheiden hat. 22 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, juris, Rdn. 80. 23 Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass das gegen den (Dublin-) Bescheid vom 15. Mai 2017 gerichtete Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg noch anhängig ist. 24 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, juris, Rdn. 85. 25 Unabhängig davon und selbständig tragend begegnet die Abschiebungsanordnung auch deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil derzeit auch aus einem weiteren Grund nicht feststeht, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Belgien durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles dürfte sich die Abschiebungsanordnung nach Belgien auch wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als rechtswidrig erweisen. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 26 Das Bundesamt hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, die der Abschiebung entgegenstehen könnten. Dies gilt nicht nur für bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende Abschiebungshindernisse, sondern auch für Abschiebungshindernisse, die erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 -, juris, Rdn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 -, juris, Rdn. 4. 28 Hier spricht Überwiegendes dafür, dass sich ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen mit Blick auf den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK ergibt. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann vorliegen, wenn das Recht auf familiäre Lebensgemeinschaft durch eine geplante Abschiebung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Zwar gewähren Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, die Vorschriften enthalten aber die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des Antragstellers zu weiteren Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihre Erwägungen einzubeziehen. Der grundrechtliche Schutz zielt dabei auf die tatsächlich gelebte Beistandsgemeinschaft ab. Zudem setzt die Herleitung eines Abschiebungshindernisses aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK regelmäßig voraus, dass das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt und nicht selbst etwa nur geduldet ist. 29 Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 M 351/15 -, juris, Rdn. 10 m.w.N.; Bruns, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60a AufenthG, Rdn. 16 m.w.N. 30 Diese Voraussetzungen dürften im vorliegenden Fall aber erfüllt sein. Der Antragsteller ist der Vater der am 00.0.2018 in Deutschland geborenen A. T. T1. , der durch Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Das Gericht sieht derzeit keinen Anlass zu Zweifeln an der Vaterschaft des Antragstellers, denn er hat einen Auszug aus dem Geburtenregister vorgelegt, in dem er als Vater benannt ist, und er hat Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und über die gemeinsame elterliche Sorge vorgelegt. 31 Eine Überstellung des Antragstellers nach Belgien würde eine Trennung von seiner Tochter und deren Mutter bedeuten. Diese Trennung wäre auch nicht nur vorübergehend, denn auch der Mutter wurde in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei einer Vater-Kind-Beziehung ist aber in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 -, juris, Rdn. 29. 33 Vor diesem Hintergrund ist eine Überstellung des Antragstellers nach Belgien derzeit mit Blick auf den Schutz der Kernfamilie als institutionelle Verfassungsgarantie und dem in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Grundsatz der Familieneinheit ‑ hier: die Möglichkeit des Zusammenlebens mit der minderjährigen Tochter – nicht zu rechtfertigen. Die zur Zeit (noch) bestehende räumliche Trennung des Antragstellers von seiner Tochter und deren Mutter beruht allein auf den Regelungen des Asyl- bzw. Ausländerrechts. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).