Beschluss
13 L 3662/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0213.13L3662.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 9 vom 1. Mai 2018 ausgeschriebene Stelle „Leiterin/Leiter des Sozialdienstes b. d. JVA X. -S. (in der Bandbreite den BesGr. A 12 bis A 13 LBesO A NRW zugeordnet)“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 17. Dezember 2018 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 9 vom 1. Mai 2018 ausgeschriebene Stelle „Leiterin/Leiter des Sozialdienstes b. d. JVA X. -S. (in der Bandbreite den BesGr. A 12 bis A 13 LBesO A NRW zugeordnet)“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat, 4 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund, hierzu unter 1.) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch, hierzu unter 2.) glaubhaft zu machen. 6 1. Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. 7 Dem steht nicht entgegen, dass Verfahrensgegenstand nicht die Vergabe einer Beförderungsstelle, sondern ausschließlich die Besetzung eines Dienstpostens ist. Hierbei ist indes klarzustellen, dass sich im Rahmen der Dienstpostenkonkurrenz das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht bereits unter Hinweis auf den Grundsatz der Ämterstabilität bejahen lässt. Da der Beamte keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes – also eines Dienstpostens – hat, und zwar unabhängig davon, ob dies im Wege der Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung erstrebt wird, 8 statt vieler VG Ansbach, Beschluss vom 13. Juni 2018 – AN 1 E 17.02621 –, juris, Rn. 50 m.w.N., 9 kann die Übertragung des Dienstpostens rückgängig gemacht und dieser durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung herausstellt. 10 BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. März 2018 – 2 B 10010/18 –, juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 CE 17.1991 –, juris, Rn. 7 f.; VG München, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – M 5 E 18.3624 –, juris, Rn. 21, 28. 11 Allerdings ist auch im Rahmen der Dienstpostenkonkurrenz ein Anordnungsgrund zu bejahen, wenn sich die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen für den Antragsteller im Hinblick auf eine spätere Beförderungsentscheidung nachteilig auswirkt. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für eine spätere Beförderung geschaffen und die Vergabe des Beförderungsamtes damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn dem Beigeladenen durch die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens die Möglichkeit einer Funktionserprobung gewährt wird, welche Voraussetzung für die spätere Beförderung ist (§ 22 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 19 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW)), während der Antragsteller – mangels Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten – für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. 12 BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 14 ff. 13 Ein solcher Fall liegt hier vor. Der verfahrensgegenständliche Dienstposten ist gegenüber den von der Antragstellerin sowie dem Beigeladenen bislang bekleideten Dienstposten dergestalt höherwertig, dass er nicht nur der Besoldungsgruppe A 12 LBesO A NRW, sondern auch der Besoldungsgruppe A 13 LBesO A NRW zugeordnet ist („Bandbreitenstelle“). Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner der Kammer auf Nachfrage mitgeteilt, dass auf dem Dienstposten zunächst eine sechsmonatige Funktionserprobung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW vorgesehen sei, bevor über die Beförderung des Ausgewählten auf eine nach A 13 LBesO A NRW besoldete Stelle entschieden werde. Der in der Stellenbeschreibung verwendete Begriff der „fliegenden Ausschreibung“ sei in der Weise zu verstehen, dass im Landeshaushalt (lediglich) vier A 13-Beförderungsstellen vorgesehen seien, indes fünf Dienstposten – so unter anderem der verfahrensgegenständliche – für eine Beförderung nach A 13 LBesO A NRW geeignet seien. Hieraus folge die Notwendigkeit, zu einem späteren Zeitpunkt – ohne weitere Ausschreibung – eine Beförderungsauswahl zwischen den fünf Dienstposteninhabern zu treffen. Dies zugrunde gelegt, hätte die Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen für die Antragstellerin die nachteilige Folge, dass sie – zum einen mangels der erforderlichen Funktionserprobung, zum anderen angesichts der vorab festgelegten Begrenzung des Kandidatenfeldes – von der späteren Beförderungsauswahl ausgeschlossen wäre. Vor diesem Hintergrund muss der Antragstellerin die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes offen stehen. Eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht zu vereinbaren. 14 2. Ein Anordnungsanspruch liegt ebenfalls vor. 15 Auch insoweit ist unschädlich, dass Verfahrensgegenstand keine Beförderungs-, sondern eine Dienstpostenkonkurrenz ist. Zwar kommt dem Dienstherrn eine Organisationsfreiheit zu, wie er offene Stellen besetzen will. Dabei hat er nach pflichtgemäßem Ermessen das Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen. Entscheidet er sich, eine offene Stelle durch vorhandene Bewerber zu besetzen, und ist damit kein beruflicher Aufstieg von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und keine Statusveränderung verbunden, ist er nicht gehalten, diese Maßnahme an den Maßstäben der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) auszurichten. Spiegelbildlich hierzu kann der unterlegene Bewerber um einen Dienstposten, dessen Vergabe mit einer Statusänderung nicht verbunden ist, eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich nicht rügen. 16 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 – 2 BvR 1431/07 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 54; VG München, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – M 5 E 18.3624 –, juris, Rn. 21. 17 Etwas anderes gilt indes dann, wenn der zu vergebende Dienstposten als Beförderungsdienstposten ausgestaltet ist, welcher dem ausgewählten Bewerber bei erfolgreicher Erprobung die Chance auf eine Beförderung eröffnet, denn in einem solchen Fall kommt der Vergabe des Dienstpostens Vorwirkung für die (eventuelle) spätere Beförderung zu. 18 BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14 –, juris, Rn. 17, und Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3/00 –, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2016 – 6 B 221/16 –, juris, Rn. 5; vgl. auch Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 54; VG München, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – M 5 E 18.3624 –, juris, Rn. 22. 19 Ob ein solcher Fall hier vorliegt oder eine „Vorwirkung“ vor dem Hintergrund abgelehnt werden muss, dass nach Mitteilung des Antragsgegners die spätere Vergabe einer nach A 13 LBesO A NRW besoldeten Beförderungsstelle auf der Grundlage eines gesonderten Auswahlverfahrens erfolgen wird, kann dahinstehen. Der Bewerber um einen statusgleichen Dienstposten kann sich nämlich auch dann auf die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen, wenn sich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens dazu entschlossen hat, den Dienstposten nicht im Wege einer schlichten Umsetzung oder Versetzung zu besetzen, sondern die Stelle auszuschreiben und im Wege der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) zu vergeben. An diese Entscheidung ist er im weiteren Auswahlverfahren gebunden. 20 OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2016 – 6 B 221/16 –, juris, Rn. 7, 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 63 ff. 21 Dass (jedenfalls) die letztgenannte Konstellation vorliegend einschlägig ist, begegnet keinen Zweifeln. Insoweit bedarf es einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung der Stellenausschreibung, 22 hierzu BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris, Rn. 22, 23 aufgrund dessen nicht, dass sich aus dem Besetzungsvorgang eindeutig ergibt, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung einen an den Grundsätzen der Bestenauslese ausgerichteten Vergleich der Antragstellerin und des Beigeladenen zugrunde gelegt hat, indem er zunächst die aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen einander gegenübergestellt und – nach Feststellung eines Beurteilungsgleichstandes – auf das Ergebnis des am 16. November 2018 durchgeführten Auswahlgesprächs abgestellt hat. Die hiermit einhergehende Selbstbindung eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, eine Verletzung ihres aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend zu machen. 24 Der Bewerbungsverfahrensanspruch begründet ein Recht der Antragstellerin auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens der Leitung des Sozialdienstes bei der Justizvollzugsanstalt X. -S. . Er ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. 25 Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn es nach der Glaubhaftmachung der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft ist, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten der Antragstellerin, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, ihre Auswahl muss also möglich erscheinen. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris, Rn. 7. 27 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der vom Antragsgegner primär vorgenommene Qualifikationsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin sowie des Beigeladenen fehlerhaft vorgenommen wurde (hierzu unter a.). Sofern der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung – unter Annahme eines Beurteilungsgleichstandes – das Ergebnis der am 16. November 2018 durchgeführten Auswahlgespräche zugrunde gelegt hat, begegnet dies indes durchgreifenden Bedenken (hierzu unter b.). Die von der Antragstellerin gegen die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen vorgebrachten Argumente überzeugen hingegen nicht (hierzu unter c.). 28 a. Soweit der Antragsgegner im Rahmen des ihm obliegenden Qualifikationsvergleichs zunächst auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber abgestellt hat, lässt sich ein fehlerhaftes Vorgehen nicht erkennen. 29 Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. 30 BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 21, sowie Urteil vom 27. April 2010 – 1 WB 39/09 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 –, juris, Rn. 6. 31 Hierbei können Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs daraus resultieren, dass die Grundlagen des Vergleichs, also die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 32 BVerfG, Beschlüsse vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, juris, Rn. 32, und vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris, Rn. 31; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30, jeweils m.w.N. 33 Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, juris, Rn. 36. 35 Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. 36 BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 – 6 B 1057/13 –, juris, Rn. 9, und vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris, Rn. 13. 37 Sind Bewerber nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Gesamtnote beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose betreffend den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. 38 BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris, Rn. 15, m.w.N. 39 Bei der „Ausschärfung“ dienstlicher Beurteilungen hat der Dienstherr auch darüber zu entscheiden, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. 40 BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11.82 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris, Rn. 22, m.w.N. 41 Unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Ausführungen lässt sich ein fehlerhaftes Vorgehen des Antragsgegners nicht erkennen. Entsprechend den obigen Vorgaben hat dieser als Ausgangspunkt des Bewerbervergleichs zunächst auf die aktuellen auf Grundlage von Ziffer 3.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten vom 1. Februar 2013 (2000-Z.155) in der Fassung vom 2. Februar 2018 (im Folgenden: Beurteilungs-AV) erstellten Anlassbeurteilungen der Antragstellerin vom 4. Juni 2018 in Gestalt der Überqualifikation vom 21. September 2018 sowie des Beigeladenen vom 23. Juli 2018 in Gestalt der Überqualifikation vom 17. August 2018 abgestellt. Da diese jeweils die Gesamtnote „gut (14 Punkte)“ aufweisen, hatte eine Binnendifferenzierung anhand der Bewertung der einzelnen Merkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu erfolgen, in deren Rahmen der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise von einem Qualifikationsgleichstand der Bewerber ausgegangen ist. So sind sämtliche Leistungsmerkmale der Antragstellerin und des Beigeladenen identisch bewertet („Arbeitsweise“: 14 Punkte, „Arbeitseinsatz“: 15 Punkte, „Arbeitserfolg“: 14 Punkte, „Führungsverhalten“: 13 Punkte). Bei der Bewertung der Befähigungsmerkmale erzielten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene im Hinblick auf sechs Einzelmerkmale den Ausprägungsgrad D („stark ausgeprägt“) und betreffend jeweils fünf Einzelmerkmale den Ausprägungsgrad C („deutlich ausgeprägt“). Eine Abstufung der Wertigkeit innerhalb der einzelnen Befähigungsmerkmale ergibt sich weder aus der Beurteilungs-AV (vgl. Ziffer 4.4) noch aus sonstigen Gesichtspunkten, weshalb sich auch insoweit die Schlussfolgerung eines Beurteilungsgleichstands aufdrängt. 42 Schließlich kann dahinstehen, ob die vorbezeichneten Anlassbeurteilungen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Vorgaben betreffend die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, 43 hierzu statt vieler BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris, Rn. 42 ff. m.wN.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 B 1602/18 –, juris, Rn. 9, 44 entsprechen. Eine unzureichende Begründung des jeweiligen Gesamturteils wäre für die vorliegende Auswahlentscheidung lediglich dann von Relevanz, wenn mangels hinreichender Plausibilisierung der Gesamturteile nicht ausgeschlossen erschiene, dass die Antragstellerin bei ordnungsgemäßer Gewichtung der Einzelmerkmale eine bessere Gesamtnote als der Beigeladene erzielt hätte, so dass der Antragsgegner – ohne weitere Ausschärfung des Beurteilungsinhalts – von einem Beurteilungsvorsprung der Antragstellerin hätte ausgehen müssen. Eine derartige Konstellation erscheint indes bereits angesichts des dargestellten Qualifikationsgleichstands im Rahmen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ausgeschlossen. 45 b. Angesichts des vom Antragsgegner im Hinblick auf die aktuellen Anlassbeurteilungen rechtsfehlerfrei festgestellten Qualifikationsgleichstandes war dieser gehalten, den für die Besetzungsentscheidung erforderlichen Leistungs- und Befähigungsvergleich durch Ausschöpfung weiterer Erkenntnisquellen durchzuführen. 46 Hierbei ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im weiteren Auswahlverfahren ein „strukturiertes Interview“ nach einem vorab festgelegten Fragenkatalog gewählt hat. So legt § 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) ausdrücklich fest, dass Grundlagen der Auswahlentscheidung des Dienstherrn neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein können; derartige ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist, § 2 Satz 3 LVO NRW. Wenngleich besagte Vorschrift sich ihrem Wortlaut nach lediglich auf Beförderungsentscheidungen des Dienstherrn bezieht („Laufbahnrechtliche Entscheidungen […], soweit sie Ernennungen und Aufstieg betreffen […]“), ist sie im Rahmen der Dienstpostenkonkurrenz dann entsprechend anwendbar, wenn die Auswahlentscheidung – wie hier – den Grundsätzen der Bestenauslese unterliegt. 47 Bei der Frage, welche ergänzenden Erkenntnisquellen der Dienstherr im Rahmen seiner Auswahlentscheidung ausschöpfen möchte, steht ihm ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. So vermag in aller Regel ausschließlich der Dienstherr darüber zu befinden, welche Auswahlmethoden in Bezug auf die konkrete Dienstpostenvergabe einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen. 48 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 12. 49 Dies zugrunde gelegt, war der Antragsgegner insbesondere nicht gehalten, als weitere leistungsbezogene Erkenntnisquelle zunächst auf die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen abzustellen. Hierbei kann dahinstehen, ob es dem Dienstherrn aufgrund des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums generell freisteht, in Konstellationen wie der Vorliegenden, in denen der Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zur Feststellung eines Qualifikationsgleichstandes führt, den Ergebnissen eines strukturierten Auswahlgespräches ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, ohne zuvor auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen. 50 Bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 – OVG 10 S 66.16 –, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 B 1602/18 –, juris, Rn. 20 f. 51 Ein Rückgriff auf die vorangegangenen Beurteilungen der Antragstellerin sowie des Beigeladenen kommt vielmehr bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese sich als Grundlage eines Leistungsvergleichs nicht eignen. So setzt die Heranziehung von Vorbeurteilungen der Bewerber grundlegend voraus, dass diese miteinander vergleichbar sind und sich aus ihnen unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zur Auswahlentscheidung noch leistungsbezogene Aussagen, etwa zur Leistungsentwicklung, herleiten lassen. 52 OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 29. 53 Jedenfalls an der erstgenannten Voraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt es hier. Eine solche ist nicht nur im Hinblick auf aktuelle, sondern auch auf vorangegangene Beurteilungen aus Gründen der Chancengleichheit nur dann gegeben, wenn keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von erheblicher Bedeutung, dass ihnen mindestens im Wesentlichen gleiche Stichtage zugrunde liegen, die Beurteilungszeiträume also nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten enden. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 – 1 WB 44/14 –, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2018 – 1 B 1466/18 –, juris, Rn. 21. 55 Hieran fehlt es vorliegend, denn den vorangegangenen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen liegen erheblich voneinander abweichende Beurteilungszeiträume zu Grunde. So umfasst die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 11. Juni 2013 die Zeitspanne vom 29. Oktober 2010 bis zum 7. Mai 2013, während die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 13. Juli 2015 den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2015 abdeckt. Angesichts dessen wäre dem Beigeladenen bei Heranziehung der Vorbeurteilungen ein nicht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbarer Aktualitätsvorsprung zuteil geworden. Der Antragsgegner hat somit im Ergebnis zutreffend nicht auf die Vorbeurteilungen der Bewerber abgestellt, sondern weitere Erkenntnisquellen ausgeschöpft, indem er am 16. November 2018 strukturierte Auswahlgespräche mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen geführt hat. 56 Allerdings hat der Antragsgegner in diesem Rahmen seinen aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Dokumentationspflichten nicht genügt. Ist eine Beförderungsstelle bzw. ein Dienstposten – wie hier – nach dem Prinzip der Bestenauslese zu vergeben, verpflichtet das Gebot effektiven Rechtsschutzes den Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und gegebenenfalls durch das Gericht zu ermöglichen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Es würde die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in unzumutbarer Weise mindern, könnte der Dienstherr die jeweiligen Auswahlerwägungen auch noch erstmals im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens darlegen. Dem unterlegenen Bewerber ist es insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung (etwa im Rahmen der Antragserwiderung) zu erfahren. Eine vollständige Nachholung oder Auswechselung der Ermessenserwägungen erst während des gerichtlichen Verfahrens würde im Übrigen auch den Grundsätzen widersprechen, welche die Rechtsprechung zur Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO aufgestellt hat. Die Frage, welchen Mindestinhalt die Dokumentation der Auswahlerwägungen haben und welche Begründungstiefe sie wenigstens aufweisen muss, kann nicht regelhaft und losgelöst von den etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Maßstab ist insoweit wiederum, dass die Erwägungen jeweils ausreichen müssen, um den beschriebenen Zweck der Dokumentationspflicht zu erfüllen. 57 OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 B 88/18 –, juris, Rn. 9 ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 6 B 794/15 –, juris, Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Juni 2018 – 12 L 3601/17 –, juris, Rn. 52 f.; VG Hannover, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 13 B 10917/17 –, juris, Rn. 127. 58 Entscheidet sich der Dienstherr zur Durchführung von Auswahlgesprächen bzw. „strukturierten Interviews“, sind die vorbezeichneten allgemeinen Anforderungen an die Dokumentation wie folgt zu konkretisieren: Zunächst ist klarzustellen, dass die Entscheidung des Dienstherrn, welcher Bewerber um einen Dienstposten nach Durchführung von Auswahlgesprächen den Vorzug verdient, lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Anders als etwa bei mündlichen Prüfungen geht es bei Auswahlgesprächen um die naturgemäß subjektive Bewertung der Kompetenzen und der Persönlichkeit des Bewerbers, die sich einer Einordnung in die Kategorien „richtig“ oder „falsch“ weitgehend entzieht. Solche Entscheidungen unterliegen indes gleichwohl der gerichtlichen Kontrolle, welche allerdings auf die Überprüfung beschränkt ist, ob der rechtliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind oder ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 831/17 –, juris, Rn. 8 ff. (Durchführung eines Assessment-Centers). 60 Die Beschränkung des gerichtlichen Überprüfungsspektrums wirkt sich dergestalt auf die Anforderungen an die Dokumentation aus, dass es einer wortgenauen Protokollierung des Gesprächsverlaufs ebenso wenig bedarf wie der Vorlage der internen Bewertungsbögen der einzelnen Kommissionsmitglieder. Indes kann das Gericht seiner (eingeschränkten) Kontrollfunktion nur dann gerecht werden, wenn die ihm vorgelegte Dokumentation zumindest in Grundzügen die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie den persönlichen Eindruck von den Bewerbern umfasst. 61 OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 5 Bs 111/17 –, juris, Rn. 95, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 10 S 38.16 –, juris, Rn. 23; VG Hannover, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 13 B 10917/17 –, juris, Rn. 127 f. m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 6 B 119/18 –, juris, Rn. 20. 62 Nur wenn besagte Gesichtspunkte schriftlich fixiert sind, ist dem Gericht insbesondere die Überprüfung möglich, ob der Dienstherr im Rahmen seiner Besetzungsentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 63 Den vorbezeichneten Anforderungen ist der Antragsgegner nicht hinreichend nachgekommen. Einzige Erkenntnisquelle für die Hintergründe seiner Auswahlentscheidung stellt der im Anschluss an die Auswahlgespräche gefertigte Vermerk vom 22. November 2018 (Bl. 32 ff. des Besetzungsvorgangs) dar. Auch wenn dies nicht eindeutig im Vermerk angeführt ist, wird zu Gunsten des Antragsgegners unterstellt, dass die Auswahlgespräche mit der Antragstellerin sowie dem Beigeladenen derart „strukturiert“ verlaufen sind, dass sich die Auswahlkommission an dem vorab festgelegten Fragenkatalog (Bl. 30 f. des Besetzungsvorgangs) orientiert hat. Hingegen lässt sich dem Vermerk nicht – auch nicht sinngemäß – entnehmen, welche Antworten die beiden Bewerber auf die ihnen gestellten Fragen gegeben haben und wie diese Antworten von den Mitgliedern der Auswahlkommission jeweils bewertet wurden. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr darin, dass sie in knapper Weise das Ergebnis der Auswahlgespräche nachzeichnen, indem sie wiedergeben, welchen Eindruck die Auswahlkommission von den persönlichen Kompetenzen und fachlichen Qualifikationen der Bewerber gewonnen hat. Welche konkreten Gegebenheiten (Antworten, Reaktionen, etc.) diesen Eindruck erzeugt haben, wird hingegen nicht transparent. Auch sofern der Antragstellerin zur Last gelegt wird, sie habe „[…] nicht hinreichend deutlich [gemacht], den Wechsel zwischen den Vollzugsformen (offener/geschlossener Vollzug) und dem Klientel (Erwachsene/Jugendliche) ausreichend reflektiert zu haben“, ist nicht ersichtlich, welche Aussagen der Antragstellerin besagter Schlussfolgerung zugrunde liegen. Gleiches gilt im Hinblick auf die nachfolgende Bemerkung: „Zudem schien sie die Größe des Personalkörpers im Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt X. -S. zu überraschen. So konnte sie beispielsweise die im Anschluss thematisierte Kollision zwischen vermehrten Leitungsaufgaben auf der einen und deutlich weniger eigener sozialarbeiterischer Tätigkeit auf der anderen Seite nicht klar genug ausräumen.“. Auch die abschließende Feststellung „Mit Blick auf das vorhandene Sozialdienstgefüge und die Leitungsstruktur in der Justizvollzugsanstalt X. -S. erscheint [der Beigeladene] jedoch insgesamt besser geeignet, den notwendigen Personal- und Organisationsentwicklungsprozess in den nächsten Jahren fachkompetent und mit dem erforderlichen Fingerspitzengefühl zu gestalten“ ist für das Gericht aus den vorbezeichneten Erwägungen nicht nachvollziehbar. 64 Mangels hinreichender schriftlicher Fixierung des Verlaufs der Auswahlgespräche bzw. Plausibilisierung der hierauf beruhenden Besetzungsentscheidung erscheint schließlich nicht ausgeschlossen, dass diese – bei ordnungsgemäßer Dokumentation – der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten würde. Die Aussichten der Antragstellerin, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, erscheinen damit zumindest offen. 65 c. Aus Gründen der Vollständigkeit ist auszuführen, dass die von der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vorgebrachten Einwendungen nicht überzeugen. 66 Das zentrale Argument der Antragstellerin, ihr gebühre aufgrund ihrer „qualifizierteren Ausbildung (diverse zertifizierte Zusatzausbildungen) und dem höheren Bildungsabschluss (Diplom Sozialarbeiterin (FH) und Diplom Pädagogin (Uni))“ sowie ihrer bereits seit fünf Jahren ausgeübten Tätigkeit als Leiterin des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt B. gegenüber dem Beigeladenen der Vorzug, verfängt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Die Antragstellerin verkennt, dass es sich bei ihrer Schlussfolgerung, sie sei aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihres dienstlichen Werdegangs für den verfahrensgegenständlichen Dienstposten in besonderer Weise qualifiziert, um eine subjektive Selbsteinschätzung handelt, welcher nicht nur im Rahmen dienstlicher Beurteilungen, 67 hierzu etwa VG Ansbach, Urteil vom 22. November 2011 – AN 1 K 10.01691 –, juris, Rn. 80, 68 sondern auch im Hinblick auf den Eignungsvergleich zwischen Konkurrenten um einen Dienstposten keine Relevanz zukommt. Abgesehen hiervon ist weder vorgetragen noch im Übrigen – insbesondere aus dem vom Antragsgegner formulierten Anforderungsprofil (siehe Bl. 2 des Besetzungsvorgangs) – ersichtlich, dass sich aus den von der Antragstellerin angeführten Aspekten im Vergleich zum Beigeladenen ein zwingender Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin ergibt. Sofern im Anforderungsprofil auf „gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalführung“ abgestellt wird, werden diese zum einen nicht als obligatorisch, sondern lediglich als „wünschenswert“ bezeichnet. Zum anderen ergibt sich aus der aktuellen Anlassbeurteilung des Beigeladenen, dass er im Beurteilungszeitraum (1. März 2015 bis 30. April 2018) die bisherige Leiterin des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt X. -S. in nicht unerheblichem Umfang vertreten und „häufig bei Personalführungsfragen beraten und unterstützt [hat]“. Dies rechtfertigt den Rückschluss, dass nicht nur die Antragstellerin, sondern auch der Beigeladene im Bereich der Personalführung über einschlägige Erfahrungen verfügt. 69 Der Antragstellerin kann auch nicht gefolgt werden, sofern sie einwendet, der Beigeladene habe in seiner Anlassbeurteilung vom 23. Juli 2018 im Hinblick auf das Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ nicht bewertet werden dürfen, weil er im Beurteilungszeitraum lediglich als stellvertretender Leiter des Sozialdienstes tätig gewesen sei. Die durch die Bewertung des „Führungsverhaltens“ zum Ausdruck kommende Annahme, dem Beigeladenen seien im Beurteilungszeitraum Führungsaufgaben übertragen gewesen (vgl. Ziffer 4.3.2 der Beurteilungs-AV), erscheint unter Berücksichtigung der vom Beurteiler angegebenen Begründung nicht zu beanstanden. Aus dieser folgt, dass der Beigeladene allein im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Beurteilungsstichtag (31. März 2018) die Leiterin des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt X. -S. an insgesamt 100 Arbeitstagen vertreten hat. Bei einer Anzahl von insgesamt 564 Arbeitstagen in besagtem Zeitraum folgt hieraus ein Vertretungsumfang von rund 18 Prozent. Von einer lediglich partiellen Abwesenheitsvertretung, welche nach dem von der Antragstellerin zitierten Erlass die Bewertung des Leistungsmerkmals „Führungsverhalten“ „regelmäßig“ ausschließt, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. 70 Sofern die Antragstellerin schließlich mit dem Grundsatz der Frauenförderung argumentiert, ist klarzustellen, dass der Dienstherr seine Besetzungsentscheidung mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig an leistungsbezogenen Erkenntnissen auszurichten hat. Auf Hilfskriterien, zu denen auch die Regelung über die Frauenförderung zählt, darf lediglich dann zurückgegriffen werden, wenn der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern zur Feststellung eines Qualifikationsgleichstandes geführt hat. 71 OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 –, juris, Rn. 12, und Beschluss vom 28. Februar 2017 – 6 B 1424/16 –, juris, Rn. 34. 72 Das vorbezeichnete Rangverhältnis folgt nicht zuletzt aus § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW, wonach bei Vorliegen einer Unterrepräsentanz von Frauen weibliche Bewerberinnen „bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ zu bevorzugen sind. Ein derartiger Qualifikationsgleichstand lässt sich vorliegend indes nicht feststellen. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nach zuletzt genannter Vorschrift sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. 74 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da mit der Vergabe des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens eine Beförderung nicht verbunden ist, ist Anknüpfungspunkt der Auffangwert (5.000 Euro). Dieser ist angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. 75 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 2 VR 6/12 –, juris, Rn. 4; VG München, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – M 5 E 18.3624 –, juris, Rn. 30. 76 Kein anderes Ergebnis folgt aus der Ausgestaltung des Dienstposten als „Bandbreitenstelle“ und der hiermit einhergehenden Möglichkeit, dass der Ausgewählte zu einem späteren Zeitpunkt im Wege der „fliegenden Ausschreibung“ auf eine nach A 13 LBesO A NRW besoldete Stelle befördert wird. Insoweit handelt es sich um eine reine Option, deren Realisierung – wie dargestellt – nicht lediglich eine Bewährung auf dem Dienstposten, sondern ein weiteres Auswahlverfahren zwischen fünf Beförderungskandidaten vorgeschaltet ist. Die für eine Streitwertfestsetzung gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 GKG geforderte „Vorwirkung“ der Dienstpostenbesetzung im Hinblick auf die nachfolgende Vergabe eines höheren Statusamtes, 77 s. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, juris, Rn. 13, 46; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2018 – 3 C 18.877 –, juris, Rn. 3, 78 liegt somit nicht vor. Das Zuteilwerden einer bloßen Beförderungschance ohne Vorwegnahme der (späteren) Beförderungsentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Kandidaten erfüllt diese Vorgabe nicht. 79 So auch OVG Saarland, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 1 E 343/18 –, juris, Rn. 5 ff. 80 Rechtsmittelbelehrung: 81 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 82 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 83 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 84 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 85 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 86 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 87 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 88 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 89 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 90 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 91 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 92 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.