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Urteil

15 K 15396/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0213.15K15396.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben in M. /Angola geboren und angolanischer Staatsangehöriger. 3 Er meldete sich im März 2017 unter den Personalien „D. C. P. “ als Asylsuchender; auf diesen Namen wurde auch der Ankunftsnachweis vom 29. März 2017 ausgestellt. Am 26. Mai 2017 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung am selben Tag gab er an, er sei am 24. März 2017 unter Verwendung eines Schengen-Visums mit einem Direktflug von Angola kommend über den Flughafen Frankfurt in das Bundesgebiet eingereist. Die Abfrage der europäischen Visa-Datenbank (VIS) durch das Bundesamt ergab, dass am 2. Februar 2017 durch die portugiesische Auslandsvertretung in Angola für den Kläger unter den Personalien „Q. L. C. “ ein Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum vom 2. Februar 2017 bis 18. März 2017 erteilt worden war. Am 26. Juni 2017 ersuchte das Bundesamt Portugal um die Aufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom 22. August 2017 erklärten die portugiesischen Behörden ihre Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO. 4 Mit Bescheid vom 29. August 2017, dem Kläger ausgehändigt am 6. September 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Portugal an und setzte die Frist zur Wiedereinreise des Klägers auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. 5 Der Kläger hat am 8. September 2017 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (15 L 4497/17.A). Zur Begründung des Begehrens auf einstweiligen Rechtsschutz machte er geltend, er sei lebensbedrohlich an der Lunge erkrankt und werde sich ab dem 11. September 2017 wegen einer dringend erforderlichen Operation in stationärer Behandlung befinden, an die sich eine langwierige Rehabilitationsmaßnahme anschließen werde. Schon vom 23. August 2017 bis 6. September 2017 habe er sich wegen seines Zustandes nach einer Tuberkuloseerkrankung im Jahr 2015 in stationärer Behandlung in C1. befunden. Zum Nachweis hat er eine Bescheinigung des St. B. -Hospitals in C1. vom 4. September 2017 vorgelegt, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 11 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird. 6 Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger am 9. Oktober 2017 eine ärztliche Bescheinigung der Klinik für Pneumologie, Infektiologie und Intensivmedizin des Klinikums E. gGmbH vom 9. Oktober 2017 sowie einen Verlegungsbrief der Thoraxchirurgischen Klinik des genannten Klinikums vom 26. September 2017 vorgelegt. Danach befand sich der Kläger seit dem 18. September 2017 dort fortdauernd wegen einer Aspergillose der Lunge in stationärer Behandlung. In den Bescheinigungen ist weiter ausgeführt, die Dauer der Therapie – sowohl stationär als auch nachfolgend ambulant – sei aktuell nicht absehbar und es bestehe aus medizinischer Sicht keine Reisefähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 57 bis 59 der Gerichtsakte verwiesen. 7 Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 12. Oktober 2017 im Verfahren 15 L 4497/17.A, der Beklagten per Fax übermittelt am 19. Oktober 2017, ist die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses angeordnet worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2017 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 13 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger eine Kopie eines angolanischen Personalausweises zu den Akten gereicht; danach soll sein wirklicher Name „P. D. C. “ sein. Am 8. März 2017 hat er zudem eine ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dres. C2. – C3. – .I. – L1. in E. vom 6. März 2018 vorgelegt, wonach kein behandlungsbedürftiger Befund bestehe, aber eine Kontrolle in 2-3 Monaten empfohlen werde. Die Stellungnahme ist der Beklagten am 20. März 2017 zugeleitet worden. 14 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 auf die Einzelrichterin übertragen worden. 15 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 15 L 4497/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Von der Möglichkeit der Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 VwGO ist kein Gebrauch gemacht worden, da der Kläger nach Erhalt des – unter Verweis auf die Auffassung der Berufsrichter der Kammer – erteilten Hinweises der Einzelrichterin vom 20. September 2018 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Einzelrichterin erklärt und die Beklagte ihr aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 vorliegendes Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht widerrufen hat. 19 Das Gericht entscheidet zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 20 Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. 21 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. August 2017 ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 VwGO) rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage nicht (mehr) in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) AsylG. 23 Gemäß der genannten Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 24 Zwar war nach Art. 7 Abs. 2, 12 Abs. 4, 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zunächst Portugal für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. Denn die portugiesische Botschaft in M. /Angola hat dem Kläger für den Zeitraum vom 2. Februar 2017 bis 18. März 2017 ein Visum zur Einreise in die Schengen-Staaten erteilt, das mithin am Tag der erstmaligen Asylantragstellung, dem 26. Mai 2017, weniger als sechs Monate abgelaufen war. 25 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist jedoch mit Ablauf des 19. April 2018, also sechs Monate nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses vom 12. Oktober 2017 im Verfahren 15 L 4497/17.A, nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. 26 Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Frist für die Überstellung des Klägers lief gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Portugal am 22. August 2017 erstmals an. Mit der fristgerechten Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 8. September 2017 wurde die Frist sodann unterbrochen. 27 BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdnr. 12. 28 Sie begann jedoch mit der Bekanntgabe des Eilbeschlusses im Laufe des 19. Oktober 2017 erneut zu laufen, auch wenn mit dem Beschluss vom 12. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezüglich der in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides verfügten Abschiebungsanordnung angeordnet worden ist; die Überstellungsfrist ist folglich mit Ablauf des 19. April 2018 abgelaufen. 29 Zwar endet nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO die Überstellungsfrist in dem Falle, dass ein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung aufschiebende Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hat, erst sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung. Mit dem Beschluss vom 12. Oktober 2017 ist jedoch keine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO angeordnet worden. 30 Eine aufschiebende Wirkung im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn sie zumindest auch im Hinblick auf die – nach Einschätzung im Eilverfahren rechtswidrige oder zumindest rechtlich bedenkliche – Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Dublin III-VO (im Folgenden: Überstellungsentscheidung) angeordnet worden ist. Daran fehlt es hier. 31 Denn die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Überstellungsentscheidung und die einer Abschiebungsanordnung im Sinne von § 34a AsylG sind nur zum Teil identisch. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Damit setzt der Erlass der Abschiebungsanordnung nicht nur voraus, dass der Zielstaat der Abschiebung der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG), sondern enthält auch die nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7, 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG implizit zu treffende Feststellung („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), dass der Überstellung bzw. Abschiebung weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. 32 BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rdnr. 9. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2019 – 13 A 4599/19.A –, juris, Rdnr. 8, m.w.N. 33 Demgegenüber beinhaltet die Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Dublin III-VO keine Entscheidung über die praktische Durchführbarkeit der Überstellung. Die Frage, ob ein Asylbewerber reisefähig ist, ist auch nicht Grundlage der Überstellungsentscheidung; ihre Beantwortung lässt die Rechtmäßigkeit einer Überstellungsentscheidung damit unberührt. 34 Nach den Vorschriften der Dublin III‑VO ist für den Erlass der Überstellungsentscheidung allein maßgeblich, ob der Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, zuständig ist. So erlässt ein Mitgliedstaat gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO die Überstellungsentscheidung, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylsuchenden – ausdrücklich oder konkludent – zugestimmt hat. Nach den in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten materiellen Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats kommt der Frage, ob die Überstellung eines Asylsuchenden wegen dessen Gesundheitszustandes problematisch oder undurchführbar sein könnte, keine Bedeutung zu. Die Bejahung der Reisefähigkeit des Betreffenden ist damit auch nicht Voraussetzung für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 21 ff. Dublin III-VO, auf welches die ausdrückliche oder fiktive Annahme durch den ersuchten Mitgliedstaat folgt. Dem entsprechend läuft die Überstellungsfrist erstmals mit der Annahme eines solchen Ersuchens an (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). 35 Zwar ist die Frage der Reisefähigkeit auch nach europäischen Rechtsvorschriften vor einer Überstellung zu prüfen. Denn die Überstellung eines Asylbewerbers, dessen Gesundheitszustand besonders ernst ist, kann als solche, also unabhängig von der Qualität der Aufnahme und der verfügbaren Versorgung in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates, für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta verbunden sein. 36 EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – (C.K., H.F. und A.S. / Slowenien), NVwZ 2017, 691 ff., Rdnr. 73. 37 Hiernach ist die Durchführung der Überstellung auszusetzen, so lange aufgrund des Zustandes des Asylbewerbers die tatsächliche Gefahr besteht, dass die Überstellung mit einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden sein wird, ohne dass dies durch geeignete Maßnahmen der überstellenden Behörde verhindert werden könnte. 38 EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – (C.K., H.F. und A.S. / Slowenien), NVwZ 2017, 691 ff., Rdnr. 85, 74, 78 ff. 39 Der gesundheitliche Zustand eines Asylsuchenden im Sinne einer Reiseunfähigkeit ist jedoch lediglich für die Entscheidung maßgeblich, ob die bereits getroffene Überstellungsentscheidung tatsächlich vollzogen werden kann. So erfolgt die Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO "sobald dies praktisch möglich ist und innerhalb einer Frist von sechs Monaten". Aus der systematischen Stellung des Art. 29 Dublin III-VO im Abschnitt "VI. Überstellung" wie auch anhand der Überschrift "Modalitäten und Fristen" lässt sich ersehen, dass die Klärung der praktischen Durchführbarkeit der Überstellung der Überstellungsentscheidung nachfolgt. 40 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (DurchführungsVO). Nach dieser Vorschrift wird der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert. Auch hiernach gehört der Gesundheitszustand eines Asylsuchenden, soweit er die praktische Durchführbarkeit der Überstellung in Frage stellt, zu den materiellen Umständen, welche eine Aufschiebung der Überstellung rechtfertigen können. 41 So EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – (C.K., H.F. und A.S. / Slowenien), NVwZ 2017, 691 ff., Rdnr. 86. 42 Ist nach alledem die Frage der Reisefähigkeit des Asylsuchenden nicht Gegenstand der Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Dublin III-VO, rechtfertigt das Vorliegen von Reiseunfähigkeit es nicht, im Anschluss an die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG kraft Gesetzes eingetretene Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO anzuordnen. Anderenfalls würde – durch die mit der aufschiebenden Wirkung eintretende Unterbrechung der Überstellungsfrist, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO – die Zuständigkeit abweichend von den Vorgaben der Dublin III-VO bestimmt. 43 Vielmehr ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht mehr zur Aufnahme eines Asylsuchenden verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, sofern der Gesundheitszustand des Betreffenden es dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht erlaubt hat, ihn vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten zu überstellen. 44 EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – (C.K., H.F. und A.S. / Slowenien), NVwZ 2017, 691 ff., Rdnr. 89. 45 Dies steht nicht in Widerspruch dazu, dass den Mitgliedstaaten nach europäischem Recht im Falle der Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch den Betroffenen eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung stehen muss, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. 46 So EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris, Rdnr. 44. 47 Denn die Schwierigkeiten, die sich aus der gesundheitlichen Verfassung des Asylsuchenden für die Abwicklung einer Überstellung ergeben können – wie etwa notwendige Vorsichtsmaßnahmen für den Transport zu organisieren und diese gegebenenfalls mit dem Überstellungszielstaat abzustimmen – zählen – wie bereits gezeigt – zu den Modalitäten der Überstellung, welche vom überstellenden Staat innerhalb des Laufs der Überstellungsfrist zu regeln sind. 48 Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris, Rdnr. 40. 49 Dass nach nationalem Recht wegen der – gegenüber der Überstellungsentscheidung erweiterten – Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Abschiebungsanordnung die aufschiebende Wirkung der Klage im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO auch dann insgesamt anzuordnen ist, wenn die Abschiebungsanordnung nur aus Gründen rechtlich zu beanstanden ist, die die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Dublin III-VO unberührt lassen, muss wegen des Vorrangs des Europarechts bei der Beurteilung, ob und wann die Überstellungsfrist abgelaufen ist, außer Betracht bleiben. 50 Ausgehend hiervon ist mit dem Beschluss vom 12. Oktober 2017 im Verfahren 15 L 4497/17.A der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Überstellungsentscheidung der Sache nach abgelehnt worden und die Überstellungsfrist neu angelaufen. Aus den Gründen des genannten Beschlusses geht hervor, dass das Gericht gegen die Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides getroffenen und der Abschiebungsanordnung zu Grunde liegenden Unzulässigkeitsentscheidung keine Bedenken hatte und die aufschiebende Wirkung der Klage nur deshalb angeordnet worden ist, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in der Person des Klägers aufgrund seiner stationären Aufnahme in das Klinikum E. ein (temporäres) inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis gegeben war 51 Auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann der gesundheitliche Zustand des Klägers sich nach seinen stationären Aufenthalten soweit gebessert hatte, dass eine Überstellung hätte bewerkstelligt werden können, kommt es nicht an. Zwar war angesichts der aufgrund des Beschlusses vom 12. Oktober 2017 fortbestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage der Beklagten eine Vollstreckung nicht möglich. Sollte der Kläger bereits vor dem 19. April 2018 wieder reisefähig geworden sein, wäre es jedoch Aufgabe der Beklagten gewesen, hierzu rechtzeitig vor dem drohenden Ende der Überstellungsfrist entsprechende Ermittlungen anzustellen und im Anschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderung des Beschlusses vom 12. Oktober 2017 zu beantragen. 52 2. Mit der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG erweisen sich auch die übrigen Regelungen des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig. 53 Die Abschiebungsanordnung lässt sich aufgrund des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte nicht mehr auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stützen. 54 Auch für die Entscheidungen über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und die Bestimmung der Frist zur Wiedereinreise fehlt es mangels unzulässigen Asylantrags bzw. mangels Abschiebungsregelung an einer Rechtsgrundlage (§§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, 11 Abs. 2 AufenthG). 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 56 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 57 Die Zulassung der Revision beruht auf §§ 78 Abs. 6 AsylG, 134, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 – 1 C 6.16 – zu den Auswirkungen des Bestehens einer aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 VwGO auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c), 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO hat die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob bei den Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist – wie hier angenommen – danach zu differenzieren ist, aus welchen Gründen die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO besteht bzw. angeordnet worden ist. 58 Rechtsmittelbelehrung: 59 (1) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 60 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 61 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 62 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 63 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 64 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 65 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 66 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 67 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 68 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 69 (2) Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. 70 Die Revision kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 71 Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird. 72 Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 73 Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 74 Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 75 Die Revision und die Revisionsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.