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Urteil

17 K 8130/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0219.17K8130.16.00
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Leitsätze

1. Das Abgrabungsverbot gemäß Kapitel 5.4.1 Z1 bis Z3 des mit Bekanntmachung vom 29. Juni 2018 wirksam gewordenen Regionalplans Düsseldorf stellt ein wirksames Ziel der Raumordnung dar und schließt daher Abgrabungen außerhalb der im Regionalplan zeichnerisch dargestellten Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB), vorbehaltlich der Ausnahmereglung in Kapitel 5.4.1 Z4 des Regionalplans, aus.

2. Die im Landesentwicklungsplan vom 8. Februar 2017 vorgesehene Ermittlung des Bedarfs der Bevölkerung und der Wirtschaft an heimischen Rohstoffen auf Basis der verfügbaren Restrohstoffvolumen und des durchschnittlichen jährlichen Fördervolumens ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem vom Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen erstellten Abgrabungsmonitoring steht eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage zur Bemessung des Bedarfs und somit auch des durch die BSAB-Ausweisungen gesicherten Versorgungszeitraums zur Verfügung.

3. Der Konzentrationszonenplanung in Kapitel 5.4.1 des Regionalplans Düsseldorf liegt ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zu Grunde. Die weitgehend unveränderte Übernahme des bereits im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) enthaltenen Konzepts zur Konzentrationszonenplanung für Abgrabungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Abgrabungsverbot gemäß Kapitel 5.4.1 Z1 bis Z3 des mit Bekanntmachung vom 29. Juni 2018 wirksam gewordenen Regionalplans Düsseldorf stellt ein wirksames Ziel der Raumordnung dar und schließt daher Abgrabungen außerhalb der im Regionalplan zeichnerisch dargestellten Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB), vorbehaltlich der Ausnahmereglung in Kapitel 5.4.1 Z4 des Regionalplans, aus. 2. Die im Landesentwicklungsplan vom 8. Februar 2017 vorgesehene Ermittlung des Bedarfs der Bevölkerung und der Wirtschaft an heimischen Rohstoffen auf Basis der verfügbaren Restrohstoffvolumen und des durchschnittlichen jährlichen Fördervolumens ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem vom Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen erstellten Abgrabungsmonitoring steht eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage zur Bemessung des Bedarfs und somit auch des durch die BSAB-Ausweisungen gesicherten Versorgungszeitraums zur Verfügung. 3. Der Konzentrationszonenplanung in Kapitel 5.4.1 des Regionalplans Düsseldorf liegt ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zu Grunde. Die weitgehend unveränderte Übernahme des bereits im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) enthaltenen Konzepts zur Konzentrationszonenplanung für Abgrabungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Gegenstand des Klageverfahrens ist die Feststellung eines Rahmenbetriebsplanes zu Gunsten der Klägerin für den Abbau von Quarzkies und Quarzsand gemäß dem Bundesberggesetz (BbergG) i. V. m. dem Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 15. Dezember 1999, dieser unter besonderer Berücksichtigung der 51. Änderung vom 9. Dezember 2008 (im Folgenden GEP 99) bzw. dem Regionalplan Düsseldorf vom 13. April 2018 (GV.NRW 2018, 13. April 2018, S. 200 und 29. Juni 2018, S. 197; im Folgenden RPD). Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung und Vermarktung von Sand und Kies. In den am Standort H. unterhaltenen Quarzkies- und Quarzsandtagebauen sind die gewinnbaren Sand- und Kiesvorräte nach ihren Angaben nahezu erschöpft. Zur Fortführung der Rohstoffgewinnung und zur Standortsicherung des Betriebes in der Stadt H. , Gemarkung B. , plant sie daher den Neuaufschluss eines Quarzkies- und Quarzsandtagebaus (H. IV), unter Freilegung des Grundwassers auf einer Gesamtfläche von ca. 22,7 ha nahe der Stadt H. . Hierfür sollen die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L. , Gemarkung B. , Flur 8, Flurstücke 3 - 18 und 123 -127 in Anspruch genommen werden. Auf einer Nettoabbaufläche von etwa 20,3 ha sollen in fünf Bauabschnitten über einen Zeitraum von etwa 8 Jahren etwa 2,36 Millionen Kubikmeter Quarzkies und Quarzsand gewonnen werden. Nach Abschluss der Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in Anspruch genommenen Oberfläche soll ein Gewässer mit einer Wasserfläche von etwa 18 ha verbleiben. Für die Aufbereitung der in diesem Tagebau gewonnenen Rohstoffe soll das bereits vorhandene Kieswerk im Bereich des Tagebaus H. I, dessen Zufahrt etwa 300 m nördlich des geplanten Tagebaus H. IV liegt, genutzt werden. Damit verbunden sein soll die weitere Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers für die Kieswäsche aus dem bzw. in das östlich des Kieswerks vorhandene Abgrabungsgewässer des Tagebaus H. II. Die Vorhabenflächen liegen außerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) des GEP 99 und des RPD. In der Erläuterungskarte 9a „Rohstoffe“ zum GEP 99 und in der Beikarte 5c Rohstoffe „Reservegebiete für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Rohstoffe“ (Blatt 1) zum RPD ist die Fläche als Sondierungsbereich für zukünftige BSAB ausgewiesen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Januar 2006 wurde die Eignung des gewinnbaren Materials aus der von der Klägerin für den Neuaufschluss vorgesehenen Quarzkies- und Quarzsandlagerstätte zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse gemäß § 3 Abs. 4 BbergG festgestellt. Am 29. Oktober 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gestattung des entsprechenden Rahmenbetriebsplans im Wege der Planfeststellung, die Gestattung der daran gekoppelten Weiternutzung des Kieswerks und der zugehörigen Kieswaschwasserentnahme und –wiedereinleitung in den Tagebauen H. I und II sowie eine Überführung des Sondierungsbereichs in einen BSAB. Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 lehnte der Beklagte die begehrte Feststellung ab. Zur Begründung gab er an, die zielförmig ausgestaltete Abgrabungskonzentration im Regionalplan und das damit korrespondierende Rohstoffgewinnungsverbot auf Flächen außerhalb der BSAB sei als Ziel der Raumordnung bei der Planung zu beachten. Die im Regionalplan vorgesehene Sonderregelung für an bestehende BSAB anschließende Vorhaben sei nicht anwendbar, da ein entsprechender Anschluss an einen BSAB hier nicht gegeben sei und die Vorhabenfläche zudem die im Regionalplan für eine solche Ausnahme vorgesehene Obergrenze von 10 ha überschreite. Ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Vorhabenfläche innerhalb eines Sondierungsbereiches liege. Diese Bereiche dienten lediglich der Verhinderung einer Inanspruchnahme für andere raumbedeutsame Nutzungen, um Planungen und Maßnahmen für eine mögliche künftige Nutzung der Lagerstätten zur Rohstoffgewinnung zu sichern. Bis zu deren Ausweisung als BSAB gelte aber das Rohstoffgewinnungsverbot. Eine andere Rechtslage ergebe sich schließlich auch nicht aus den (damals noch in Aufstellung befindlichen) Zielen für den neuen Regionalplan Düsseldorf. Nach dem entsprechenden Entwurf sei die Antragsfläche weiterhin nicht als BSAB vorgesehen. Da das Tagebauvorhaben der Klägerin wegen zwingend entgegenstehender Ziele der Raumordnung abzulehnen sei, erübrige sich die Durchführung einer Beteiligung anderer Behörden oder Gemeinden. Die begehrte Entscheidung über eine Überführung des Sondierungsbereichs in einen BSAB sei dem Regionalrat bei der Bezirksregierung Düsseldorf vorbehalten und falle nicht in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde. Am 12. Juni 2016 hat die Klägerin gegen den Versagungsbescheid Klage erhoben, mit der sie die Versagung angreift und die Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Der zum Erlasszeitpunkt des streitgegenständlichen Versagungsbescheides gültige GEP 99 wurde während des laufenden Gerichtsverfahrens von dem RPD abgelöst. Zur Begründung ihres Begehrens rügt sie zunächst, vor Erlass der ablehnenden Entscheidung nicht angehört worden zu sein. Zudem sei ihr die von dem Beklagten eingeholte Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) vor der Entscheidung trotz Anforderung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ihr sei damit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften und Amtspflichten gezielt die Möglichkeit genommen worden, sich im Vorfeld des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Weiter trug sie unter Bezugnahme auf den seinerzeit noch gültigen GEP 99 zunächst Folgendes vor: Das regionalplanerische Abgrabungsverbot außerhalb von BSAB begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die daraus resultierten, dass sich die außergebietliche Ausschlusswirkung ausnahmslos auch auf die in der Erläuterungskarte Rohstoffe dargestellten Sondierungsbereiche für künftige BSAB erstrecke und der Regionalplan hinsichtlich deren Umwandlung in BSAB keine hinreichend bestimmte Regelung treffe. Für die Ausweisung von Sondierungsbereichen fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Im Übrigen sei die Konzentrationszonenplanung mangels Zielqualität kein wirksamer Versagungsgrund. Diese beruhe nicht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Konzept und verstoße gegen das planungsrechtliche Abwägungsverbot. Da in den Sondierungsbereichen derzeit sowohl die Gewinnung der Bodenschätze selbst als auch mit ihr konkurrierende Nutzungen ausgeschlossen seien, handele es sich um eine umfassende Negativplanung, die einer vollständigen Veränderungssperre gleichkomme, für die es jedoch keine gesetzliche Ermächtigung gebe. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 7 ROG. Der Festlegung von Sondierungsbereichen für zukünftige BSAB solle nach den Vorstellungen des Plangebers außergebietliche Ausschlusswirkung zukommen, diese korreliere jedoch nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, mit einer durchsetzungskräftigen Positivausweisung für die vorgesehenen Sondierungsbereiche. Den Sondierungsbereichen komme daher keine strikte Durchsetzungskraft gegenüber mit dem Rohstoffabbau konkurrierenden Nutzungen zu. Der Umfang der im GEP 99 dargestellten BSAB genüge auch nicht dem planerischen Substanzgebot. Bei der Beurteilung der Frage ob dem Substanzgebot genügt werde, könne dem Verhältnis zwischen den Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potentialflächen Indizwirkung beigemessen werden. Je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen sei, desto gewichtiger müssten die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein, damit es sich nicht um eine unzulässige Negativplanung handele. In der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Konzentrationszonen für Windenergie sei ein Anteil der Konzentrationszonen von 3,4% an den grundsätzlich geeigneten Flächen als nicht ausreichend erachtet worden. Der im GEP 99 als Konzentrationszone für die Rohstoffgewinnung ausgewiesene Flächenanteil liege demgegenüber lediglich bei 1,025%. Soweit eine Verletzung des Substanzgebotes in der Rechtsprechung u.a. mit dem Argument verneint werde, es sei prognostisch gesehen ein Versorgungszeitraum von etwa 25 Jahren gesichert und etwaige Ungenauigkeiten der Prognoseberechnungen könnten mit den Mitteln des vorgesehenen Abgrabungsmonitorings aufgefangen werden, begegne diese Einschätzung durchgreifenden Bedenken. Das Abgrabungsmonitoring sei völlig intransparent, die dort genannten Daten seien mangels Offenlegung nicht nachvollziehbar und nicht prüffähig. Zweifel an der Eignung des Abgrabungsmonitorings seien insbesondere wegen der Auffälligkeit angebracht, die Versorgungssicherheit sei trotz seit Inkrafttreten der 51. Änderung des GEP 99 fortgeschrittener Abbautätigkeit nicht etwa gesunken, sondern kontinuierlich gestiegen, weil die jährliche Flächeninanspruchnahme trotz zwischenzeitlich wieder gestiegener Absatzzahlen für Sand- und Kiesprodukte stetig zurückgegangen sei. Als alleinige Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Fortschreibung eines Regionalplans tauge das Abgrabungsmonitoring angesichts dessen nicht. Der für das Abgrabungsmonitoring verantwortliche Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen (im Folgenden GD NRW) habe in dem Bericht zum Abgrabungsmonitoring mit Stand vom 01.01.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, die Mengen des Abgrabungsmonitorings seien reine Fördermengen der Gewinnungsstellen im Planungsgebiet und im Vergleich mit der Statistik der gehandelten Produkte könnten letztere durch die zusätzliche Berücksichtigung von Zukaufmengen beispielsweise für eine Verbesserung der Körnung oder durch Zwischenhandel höhere Mengen ausmachen. Aus den im Abgrabungsmonitoring völlig intransparent ermittelten Fördermengen lasse sich keine zuverlässige Aussage über den Kies-/Kiessandbedarf der Wirtschaft ableiten. Hierzu seien zusätzliche Daten, nämlich zu den jährlichen Absatzmengen, den noch vorhandenen Rohstoffmengen, den genehmigten Abbaumengen, den Vertriebsradien und den Rohstoffqualitäten zu ermitteln. Bei Berücksichtigung dieser Daten wäre festgestellt worden, dass die Absatzmengen der von den in Betrieb befindlichen Kieswerken aufbereiteten Kiese/Kiessande deutlich größer gewesen seien, als die von den betreffenden Kieswerken geförderten Rohkies-/Rohkiessandmengen. Zur Herstellung der vom Markt nachgefragten Verkaufsprodukte in entsprechender Körnung müsse von den Unternehmen Kies/Kiessand zugekauft werden, was der Grund für den Rückgang der jährlichen Förderrate sei. Aus den Lagerstätten innerhalb der BSAB könnten schon länger nicht mehr die für die Herstellung von Baustoffen oder zu anderen Zwecken benötigten Körnungen in dem erforderlichen Umfang entnommen werden und die betroffenen Unternehmen könnten ihre Produktion nur noch durch den Zukauf der benötigten Fehlkörnungen aufrechterhalten. Die Situation einzelner Betriebsstandorte werde überhaupt nicht in den Blick genommen. Die Fokussierung der Bedarfsrechnung sowie des Abgrabungsmonitorings auf den gesamten Planungsraum, nicht aber auf einzelne Betriebsflächen, berge erhebliche, nicht hinnehmbare Risiken bei der Umsetzung von Abgrabungsprojekten. Dies gelte insbesondere für kleinere Abgrabungsunternehmen, da diese zumeist nur über eine Gewinnungsfläche verfügten und keine Zeiträume überbrücken könnten, in denen sie auf die Genehmigung einer Erweiterung oder eines Anschlussprojektes warteten. Aber auch größere Unternehmen müssten Betriebe schließen, wenn sie nach Erschöpfung ihrer genehmigten Lagerstättenvorräte nicht ohne größere Betriebsunterbrechungen Erweiterungs- oder Anschlussprojekte realisieren könnten. Hinzu komme, dass die Voraussetzungen für die Fortschreibung des Regionalplans durch die in der Erläuterungskarte 9a zum GEP 99 dargestellten Sondierungsbereiche nicht mehr gesichert seien. Seien die Kieswerke einmal geschlossen, scheide regelmäßig auch eine spätere Rohstoffgewinnung innerhalb der im räumlichen Zusammenhang mit diesen Kieswerken in der Erläuterungskarte 9a ausgewiesenen Sondierungsbereiche aus. Diese meist nur kleinflächig ausgewiesenen Sondierungsbereiche seien nicht groß genug, als dass sich innerhalb ihrer Grenzen zu einem späteren Zeitpunkt ein Neuaufschluss und die Errichtung eines neuen Kieswerks wirtschaftlich lohnen würden. Zum Zeitpunkt einer derzeit nicht absehbaren Umwandlung dieser Sondierungsbereiche in BSAB würden die entsprechenden Flächen deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr für eine wirtschaftlich tragfähige Rohstoffgewinnung in Betracht kommen, weshalb die von der Regionalplanungsbehörde gehegte Erwartung, die Sondierungsbereiche trügen zusammen mit den im GEP 99 ausgewiesenen BSAB zur langfristigen Versorgungssicherheit mit den Massenrohstoffen Sand und Kies bei, nicht mehr gerechtfertigt sei. Hierdurch werde die gesamte Planungskonzeption in Frage gestellt. Die anhand des kurzfristigen Flächen- und Rohstoffverbrauchs, bezogen auf den gesamten Planungsraum, ermittelte Versorgungssicherheit allein könne daher kein zulässiges Kriterium für die Konzentrationszonenplanung der Rohstoffgewinnung sein. Aus den vorbeschriebenen Mängeln folge zudem ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Da die abschließende Abwägung in Fällen einer raumordnungsrechtlichen Konzentrationszonenplanung bereits auf der Ebene der Regionalplanung stattfinde und eine Korrekturmöglichkeit auf nachgelagerter Planungsebene, anders als bei raumordnungsrelevanten Planungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB), nicht gegeben sei, genüge die von dem Regionalplangeber angestellte, typisierende pauschale Berücksichtigung von Eigentümerbelangen den Anforderungen an das Abwägungsgebot nicht. Insbesondere könne hinsichtlich der von zahlreichen Unternehmen geltend gemachten Standortsicherungsinteressen und den aus deren weitergehender Nichtberücksichtigung resultierenden Folgen von einer ordnungsgemäßen planerischen Abwägungsentscheidung keine Rede sein. Vielmehr sei tragende Grundlage der Planungskonzeption die billigende Inkaufnahme einer Marktverdrängung von Unternehmen mit geringen Vorräten durch Unternehmen mit größeren Vorräten. Unter Bezugnahme auf den während des laufenden Gerichtsverfahrens in Kraft getretenen RPD trägt sie zur Begründung ihres Klagebegehrens weiter vor, auch die dort in Kapitel 5.4.1 Z3 geregelte Zielfestlegung stehe dem Vorhaben mangels Zielqualität nicht entgegen. Sie wiederholt und vertieft hierzu im Wesentlichen ihr Vorbringen gegen die entsprechende Regelung im GEP 99, insbesondere ihre Einwände gegen die Eignung des Abgrabungsmonitorings, die Erfüllung des Substanzgebotes und bekräftigt das Fehlen eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes, was nach ihrer Auffassung in der Sache auch zu einer fehlerhaften Abwägung des RPD führe. Ergänzend trägt sie vor, im Rahmen des Abgrabungsmonitorings sei es zu erheblichen Fehlinterpretationen gekommen. Im Planaufstellungsverfahren sei eine Stellungnahme abgegeben worden, wonach für ein Unternehmen etwa 30 ha zu viel Fläche in den Versorgungshorizont eingestellt worden seien. Hieraus ergebe sich, dass insgesamt davon auszugehen sei, 200 ha der im Monitoring berücksichtigten Restflächen stünden für eine Abgrabung nicht zur Verfügung. Unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme – „Die Zukunft der Kies- und Sandindustrie im Planungsbezirk Düsseldorf vor dem Hintergrund einer möglichen Fortschreibung des Regionalplans Düsseldorf“ – des Rhein-Ruhr-Instituts für Sozialforschung und Politikberatung e.V. der Universität Duisburg-Essen (RISP-Studie) geht sie im Weiteren davon aus, die nicht verfügbaren Flächen hätten ein Ausmaß von etwa 450 ha. Sie rügt weiterhin, die bereits bestehende mangelhafte Versorgungslage werde sich in allernächster Zukunft noch deutlich verschärfen, da nach dem vorliegenden Änderungsentwurf zum Landesentwicklungsplan ein Mindestversorgungszeitraum von 25 Jahren abzudecken sei. Sollten diese Änderungen wie geplant in Kraft treten, sei eine Überarbeitung des dem RPD zu Grunde liegenden Abgrabungskonzeptes unausweichlich. Auch könne deshalb nicht angenommen werden, die Konzentrationszonenplanung des RPD beruhe auf einem schlüssigen, gesamträumlichen Planungskonzept, weil die fortschreitende höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung die ohnehin schon hohen Anforderungen an Konzentrationszonenfestlegungen stetig weiter in Richtung auf eine deutlich präzisere und umfangreichere Prüfungs- und Ermittlungs- und Verfahrenspflicht der Planungsbehörden verdichtet habe. Insbesondere die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Zielqualität von Kapitel 3.12 Z3 GEP 99 in der Fassung der 51. Änderung des GEP 99 sei dadurch überholt. Insoweit reiche der bloße Blick auf das Abwägungsergebnis nicht aus. Dass eine Konzentrationszonenplanung der Rohstoffgewinnung noch substantiell Raum verschaffe sei nur das rechtlich verlangte Mindestmaß, um einen Fehler im Abwägungsergebnis zu vermeiden. Die Wahrung dieser Untergrenze ersetze aber nicht die Abwägungsentscheidung. Dem zuständigen Planungsträger stehe es vielmehr frei, bei dieser Abwägung der Rohstoffgewinnung nicht nur substantiell Raum zu verschaffen, sondern sie in weiterem Umfang zuzulassen. Aus dem Umstand, dass durch die im GEP 99 dargestellten und in den RPD weitgehend unverändert übernommenen BSAB nach dem Abgrabungsmonitoring die hinsichtlich der zu gewährleistenden Versorgungszeiträume reduzierten Anforderungen der zu diesem Zeitpunkt geltenden landesplanerischen Vorgaben noch erfüllt gewesen seien, könne deshalb nicht auf die Wirksamkeit der Konzentrationszonenplanung geschlossen werden. Im Übrigen wiederholt, vertieft und ergänzt sie ihre oben genannten Ausführungen zur fehlenden Zielqualität der Konzentrationszonenplanung wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage, zum fehlerhaften Abwägungsvorgang, zur Nichterfüllung des Substanzgebotes und zur Unwirtschaftlichkeit einer späteren Umwandlung der Sondierungsbereiche. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 16. Juni 2016, Az. 65.05.2-2015-2, zu verpflichten, den Antrag auf Gestattung des Rahmenbetriebsplans der Klägerin betreffend die Gewinnung von Quarzkies und Quarzsand im Tagebauch H. IV auf dem Gebiet der Stadt H. , Gemarkung B. , Flur 8, Flurstücke 3, 5 bis 18 und 123 bis 127, vom 27. Oktober 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt zur Begründung aus, der Zielfestlegung im GEP 99 habe ein gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde gelegen. Weitergehende Regelungen hinsichtlich der Umwandlung der Sondierungsbereiche in BSAB seien im GEP 99 nicht erforderlich gewesen. Nach der Ablösung des LEP 1995 durch den LEP 2017 gebe es auch keine Vorgabe der Landesplanung mehr, wonach in der Regionalplanung über die BSAB hinaus Reservebereiche gesichert werden müssten. Regelungen zur Fortschreibung der BSAB seien bereits im LEP 2017 enthalten, weshalb sich derartige Regelungen im Regionalplan erübrigten. Weiter sei auch die Konzentrationszonenplanung im LEP 2017 vorgegeben. Es mangele der Festsetzung von Sondierungsbereichen auch nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Der Katalog der Gebietsfestlegungen in § 8 Abs. 7 ROG sei keineswegs abschließend, sondern erlaube weitere Darstellungsarten zur Umsetzung der Grundsätze der Raumordnung bzw. zur Erfüllung der raumordnerischen Aufgaben. Zudem stellten die Sondierungsbereiche Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG dar. Die mit einem Vorrang versehene Funktion oder Nutzung sei die Sicherung der Flächen für einen potentiellen Rohstoffabbau, eine Nutzung, welche nach einer etwaigen späteren BSAB-Darstellung auch möglich sei. Die für Abgrabungs- und Sondierungsbereiche getroffenen Festlegungen beruhten auf einem schlüssigen gesamträumlichen Konzept. Positiv festgesetzte Standorte für die Rohstoffgewinnung seien die BSAB-Darstellungen, nicht die Sondierungsbereiche. Dementsprechend sie der Ausschluss der Rohstoffgewinnung, d.h. die negative Komponente, an den BSAB festzumachen. Die Sondierungsbereiche übernähmen zunächst nur eine eigenständige Sicherungsfunktion mit zusätzlichen, mit den BSAB-Regelungen kompatiblen Raumnutzungsregelungen. Sowohl die Rechtsprechung als auch das Abgrabungsmonitoring belegten, der Rohstoffgewinnung werde in substantieller Weise Raum gegeben und das Vorliegen einer Feigenblatt-Planung sei zu verneinen. Bei den Sondierungsbereichen handele es sich zudem nicht um eine Konzentrationszonenplanung, diese beschränke sich ausschließlich auf die BSAB. Dementsprechend entfalteten die Sondierungsbereiche keine außergebietliche Ausschlusswirkung, mit ihnen sei nur ein innergebietlicher Vorrang verbunden. Aus diesem Grund könne bezüglich der Sondierungsbereiche auch nicht auf die Rechtsprechung zur Konzentrationszonenplanung abgestellt werden. Der Ausschluss anderer, mit einer späteren Abgrabung unvereinbarer Nutzungen innerhalb der Sondierungsbereiche sei verhältnismäßig, denn der betroffene Raum sei klein, bisherige Nutzungen wie eine landwirtschaftliche Tätigkeit blieben überwiegend möglich und Siedlungsnutzungen scheiterten regelmäßig ohnehin an anderen raumordnerischen Regelungen. Zudem sei mit der Festlegung der Sondierungsbereiche auch keine abschließende Vorfestlegung erfolgt, es handele sich lediglich um eine Grundlage. Mit der Ausweisung der Sondierungsbereiche sei keineswegs eine abschließende Entscheidung über künftige BSAB gefallen. Folgte man den Ausführungen der Klägerin, würden die Sondierungsbereiche von Vorranggebieten zu Vorbehaltsgebieten herabgestuft. Sie seien dann als Grundsätze der Raumordnung einer Abwägung zugänglich, was der Intention des Regionalplangebers zuwiderliefe. Schließlich blieben die Sondierungsbereiche bei der Ermittlung der gesicherten Versorgungszeiträume unberücksichtigt. Die Bewertungskriterien aus dem Bereich der Windenergienutzung seien auf die Rohstoffsicherung nur teilweise übertragbar. Dies, weil es sich bei den Abgrabungsdarstellungen im Gegensatz zu Konzentrationsflächen für Windenergienutzung um den Sonderfall der verbrauchenden Darstellung handele. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Abgrabungsfortschritt seit Inkrafttreten der 51. Änderung des GEP 99 im Jahre 2008 bei der Beurteilung über den substantiell geschaffenen Raum insoweit berücksichtigt werden, als die abgegrabenen Flächen dauerhaft als Flächen angerechnet werden könnten, auf denen der Nutzung substantiell Raum gegeben werde bzw. in der Vergangenheit gegeben worden sei, auch wenn der GEP 99 bereits selbst ohne eine solche Anrechnung mehr als substantiellen Raum für Abgrabungen schaffe. Zudem werde der Rohstoffgewinnung auch durch die Regelungen zur Fortschreibung perspektivisch Raum eingeräumt. Die Rüge der Klägerin hinsichtlich der Intransparenz des Abgrabungsmonitorings sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit der dem Abgrabungsmonitoring zur Grunde liegenden Daten weist der Beklagte zurück. Soweit die Rüge der Methodik der Regionalplanungsbehörde gelte, sei diese von der Rechtsprechung als sachgerecht anerkannt worden. Die Methodik des landesweiten Abgrabungsmonitorings werde detailliert und schlüssig in der im Internet abrufbaren „Methodenbeschreibung für die Bewertung der Abgrabungssituation von Lockergesteinsrohstoffen“ des GD NRW dargelegt. Es sei auch nicht zutreffend, die in den Berichten des Abgrabungsmonitorings enthaltenen Daten seien nicht nachvollziehbar und prüffähig oder würden nicht offengelegt. Das Abgrabungsmonitoring enthalte für jede Rohstoffgruppe eine Übersichtskarte aus der die im Monitoring betrachteten sog. Monitoringflächen erkennbar seien. Es handele sich hierbei um die Flächen, die bei der Datenerhebung sowohl mit Blick auf die etwaigen Reserven berücksichtigt würden, wie auch um die Flächen, in denen mittels Auswertung von Luft- oder Satellitenbild der Abbaufortschritt (die Flächeninanspruchnahme) und durch die Verschneidung mit der Rohstoffkarte NRW die Jahresförderung ermittelt werde. Weiter biete der GD NRW den Unternehmen die Möglichkeit, sich Luftbilder einzelner Abgrabungsflächen inkl. deren Auswertung aus dem Abgrabungsmonitoring zusenden zu lassen und diese bei Bedarf in seinen Räumlichkeiten zu erörtern. Mehrere Unternehmen hätten diese Möglichkeit bereits genutzt. Nach Kenntnis des Beklagten rufe auch ein Verband der Bau- und Rohstoffindustrie seine Mitgliedsunternehmen dazu auf, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um die Plausibilität des Monitorings zu überprüfen. Für das Instrument des Abgrabungsmonitorings als adäquates Instrument der Bedarfsermittlung spreche auch, dieser Verband habe im Beteiligungsverfahren zum LEP 2017 angeregt, dieses Instrument aus den Erläuterungen in die Zielformulierung des LEP 2017 oder in eine Rechtsverordnung zu übernehmen. Im Übrigen sei Gegenstand des Abgrabungsmonitorings nicht die Klärung der Frage, ob der Rohstoffgewinnung substantiell Raum gegeben werde. Das Abgrabungsmonitoring diene in erster Linie der Überprüfung, welche Versorgungszeiträume durch die BSAB-Darstellungen sowie die außerhalb genehmigten Abgrabungen gesichert seien. Hierfür liefere das Abgrabungsmonitoring eine hinreichende Grundlage. Schließlich sei das Abgrabungsmonitoring im LEP 2017 als entsprechende Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Fortschreibung des Regionalplans vorgegeben. Seit dem Inkrafttreten des LEP 2017 liege eine Entscheidung über die anzuwendende Monitoringmethode daher auch nicht mehr im Ermessen der Regionalplanungsbehörde. Zutreffend wende die Klägerin zwar ein, die Versorgungszeiträume seien trotz fortschreitender Abgrabungstätigkeit gestiegen. Dies sei jedoch u.a wegen der für die hiesige Planungsregion bestehenden Exportthematik. auf die in Folge der Eurokrise in den Jahren 2009 und 2010 schwache Konjunktur der Niederlande zurückzuführen, die zu einem Förderrückgang geführt habe. Hinzu komme die Genehmigung weiterer Abgrabungsflächen über die Sonderregelung in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 9 GEP 99. Auch sei der Förderrückgang auf den Umstand zurückzuführen, bei dem Abgrabungsmonitoring werde die Reichweite der gesicherten Versorgungszeiträume auf Grundlage der durchschnittlichen Jahresfördermenge der letzten beiden Befliegungszyklen berechnet, also dem durchschnittlichen Verbrauch von sechs Jahren. Bei der Auswertung zum Stichtag 01.01.2015 seien Luftbilder der Befliegungsjahre 2012 und 2013 ausgewertet worden. In diesen spiegele sich der Rückgang der Abgrabungstätigkeiten in den Jahren 2009 und 2010 voll wieder, während gleichzeitig der durchschnittliche Verbrauch von vorhergehenden, verbrauchsstarken Jahren (Befliegungsjahre 2006 und 2007) nicht mehr in die Ermittlung der Flächeninanspruchnahme eingegangen sei. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Berichte zum Abgrabungsmonitoring mit den Ständen 01.01.2013 und 01.01.2016 stellten lediglich eine mathematische Fortschreibung des jeweils letzten Befliegungszyklus dar, die nicht auf einer Auswertung neuer Luftbilder basierten. Die Behauptung der Klägerin, die für die Herstellung von Baustoffen oder zu anderen Zwecken benötigten Körnungen seien schon länger nicht mehr im erforderlichen Umfang vorhanden, sei unzutreffend. Zudem bezögen sich die Vorgaben des LEP 2017 auf die Systematik des landeseinheitlichen Abgrabungsmonitorings und dieses setze nicht am Verkauf aufbereiteter Produkte an. Die Vorgaben des LEP 2017 würden eingehalten, selbst wenn ein Versorgungsdefizit über einen Bezug zu Endprodukten ermittelt würde. Der Zukauf von Körnungen zur Herstellung der am Markt nachgefragten Rohstoffe liege in der Natur der Sache, da die Rohstofflagerstätten sehr heterogen seien und Rohstoffqualitäten ubiquitär verfügbar seien. Zukäufe seien auch in der Vergangenheit vorgekommen, hierbei handele es sich um übliches Marktgeschehen. Soweit Zukäufe innerhalb der Planungsregion erfolgten, würden diese durch das Abgrabungsmonitoring erfasst und bei der Ermittlung der durch die Monitoringflächen gesicherten Versorgungszeiträume berücksichtigt. Die mögliche Beschaffung von Rohstoffen über die Planungsregion hinaus habe der Regionalplangeber bereits bei der 51. Änderung des GEP 99 erkannt und in seine Abwägung eingestellt. Es sei im Übrigen nicht Aufgabe der Regionalplanung, individuelle Körnungswünsche der Unternehmen durch quasi „eigene“ BSAB-Darstellungen komplett abzudecken. Erst recht sei es im Übrigen nicht Aufgabe der Regionalplanung, Unternehmen ohne raumordnerisches Erfordernis nur die lukrativsten Lagerstätten als BSAB zu sichern und damit zu Lasten kommender Generationen Lagerstätten ggf. unnötig oder in teilregionaler Ballung verbrauchen zu lassen. Auch könnten Endprodukte zum Teil mit verschiedenen Vorprodukten/Vorproduktanteilen (inkl. Recyclingstoffen) hergestellt werden, weshalb selbst ein potentiell im Einzelfall nötiger Zukauf bei anderen Unternehmen der eigenen Region eventuell verzichtbar werden könne, sollte es einzelnen Unternehmen wirklich an bestimmten Rohstoffen fehlen. Auch die Fokussierung der Bedarfsberechnung sowie des Abgrabungsmonitorings auf den gesamten Planungsraum und auf Rohstoffgruppen entspreche nicht nur den Vorgaben des LEP 2017, sondern sei auch aus sachlichen und rechtlichen Gründen geboten. Ein gesamträumliches Konzentrationszonenkonzept, welches entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeitet und fortgeschrieben werde, lasse sich in einer Region mit einer Vielzahl von Abgrabungsstätten und –unternehmen nicht sachgerecht mit nach jedem einzelnen Unternehmen oder jeder einzelnen Abgrabungsstätte differenzierenden Kriterien darstellen. Eine derart vorgenommene Bedarfsermittlung stellte vielmehr einen Versuch der Marktlenkung dar, der den Unternehmenserhalt und die Unternehmenswünsche bezüglich vorhandener Marktanteile fast über alles stelle. Demgegenüber lenke das Vorgehen der Regionalplanung Düsseldorf die Abgrabungstätigkeit unter sachgerechter Abwägung der Belange der Unternehmen primär mittels transparenter genereller Kriterien für BSAB und Sondierungsbereiche in raumordnerisch sinnvolle Standorte unter gleichzeitiger Beachtung eines hinreichenden Vertrauensschutzes aller Akteure. Abgrabungsunternehmen bleibe über die Möglichkeit des Flächenerwerbs, der Absatzstreckung, der Zukäufe anderer Unternehmen, der räumlichen und sachlichen Änderungen des Tätigkeitsschwerpunktes oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Ausnutzung der Sonderregelung hinreichende Gelegenheit den eigenen Fortbestand zu sichern. Das Ansinnen der Klägerin, die Bedarfe einzelner Unternehmen zu berücksichtigen, laufe dem LEP 2017 zuwider. Dort sei geregelt, die planerische Rohstoffsicherung solle für die Bedarfsdeckung der Volkswirtschaft sorgen und nicht einzelne Betriebsstandorte sichern. Im Übrigen seien die Interessen der Unternehmen in der 51. Änderung des GEP 99 ordnungsgemäß ermittelt und sachgerecht in die Abwägung eingestellt worden. Auch führe die Berücksichtigung aller Unternehmensinteressen in der Summe zu einem Überangebot an Abgrabungsbereichen, wodurch die einzelnen Abgrabungen auf Grund der Konkurrenzsituation am Markt tendenziell langsamer beendet würden, was wiederum eine länger andauernde Belastung durch den jeweiligen Abbaubetrieb zur Folge habe. Dies zu vermeiden sei jedoch ein erklärtes Ziel der 51. Änderung des GEP 99 und auch des RPD gewesen. Den Einwand der Klägerin, die Sondierungsbereiche seien auf Grund ihrer geringen Größe nur wirtschaftlich abbaubar, wenn dies unter Verwendung vorhandener Abbauinfrastruktur geschehen könne, was eine zeitnahe Umwandlung dieser Bereiche erfordere, weist der Beklagte zurück. Es gebe verschiedene Formen des Kiesabbaus / der Kiesaufbereitung und es könnten beispielsweise kleine mobile Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung eingesetzt werden. Auch könne die Aufbereitung an benachbarten Standorten erfolgen, wobei es sich nicht mal zwingend um eine Aufbereitungsanlage des eigenen Unternehmens handeln müsse. Es könne auch über Kooperationsverträge mit anderen Unternehmen gearbeitet werden, da es vor allem in H. und den Nachbarkommunen zahlreiche entsprechende Aufbereitungsmöglichkeiten gebe. Ebenso könne ggf. der Zweitmarkt für alte Aufbereitungsanlagen genutzt werden, um die Kosten der Kiesgewinnung bei kleineren Flächen zu reduzieren. Aufgrund einer geringen Größe der Sondierungsflächen bereits von der Unwirtschaftlichkeit einer späteren Abgrabung auszugehen, greife zu kurz, zumal auch die künftige Preisentwicklung für Rohstoffe eine Rolle spiele. Dagegen spreche im Übrigen, dass von den Abgrabungsunternehmen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Aufstellung des RPD auch Abgrabungsinteressen hinsichtlich kleinerer Neuaufschlussflächen gemeldet worden seien. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung für Wirtschaftlichkeitsprobleme auf die gestiegenen Investitionskosten hinweise, beträfen diese alle Wettbewerber und wirkte daher nicht standortbezogen. Ob die Klägerin selbst den Sondierungsbereich bei einer späteren BSAB-Darstellung nutzen werde, sei unerheblich. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob ein wirtschaftlicher Abbau mittelfristig hinreichend wahrscheinlich erscheine, was hier der Fall sei. Sofern sich später herausstelle, ein Sondierungsbereich sei doch nicht für eine Abgrabung geeignet, sei dies im Rahmen des dafür erforderlichen Regionalplanänderungsverfahrens zu klären. Schließlich komme es auf die Realisierbarkeit der Sondierungsbereiche letztlich gar nicht an, weil bereits die ausgewiesenen BSAB eine hinreichende Versorgungssicherheit gewährleisteten. Auch das Abwägungsergebnis sei nicht zu beanstanden. Die Belange der Unternehmen, inklusive ihrer konkret geltend gemachten Abgrabungsinteressen, seien dem Regionalrat als Plangeber bekannt gewesen und ordnungsgemäß abgewogen worden. Dies, auch wenn der Regionalrat diesen mit Blick auf die Gesamtheit der relevanten Aspekte und die Abgrabungssteuerung in der gesamten Planungsregion – sachgerecht – oftmals nicht das Gewicht beigemessen habe, welches sich die Unternehmen gewünscht hätten. Hinsichtlich des RPD habe der Regionalrat entschieden, die Konzentrationszonenplanung aus dem GEP 99 beizubehalten, nachdem dieses auf Änderungsbedarf hin geprüft worden sei und ein diesbezügliches Erfordernis nicht habe ermittelt werden können. Insoweit habe der Regionalrat die Möglichkeit, ein völlig neues Konzept erarbeiten lassen zu können, nicht verkannt, dies jedoch insbesondere aus Gründen der Planungssicherheit und des Vertrauensschutzes abgelehnt. Im Weiteren wiederholt und vertieft der Beklagte sein vorstehendes Vorbringen auch in Bezug auf die Zielqualität von Kapitel 5.4.1 Z3 RPD. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2016 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Feststellung eines Rahmenbetriebsplanes, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Der angegriffene Bescheid leidet zunächst nicht an einem Verfahrensfehler. Soweit die Klägerin rügt, dieser sei unter Missachtung des Anhörungserfordernisses nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ergangen, ist dies nicht zutreffend. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist eine Anhörung nur erforderlich, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift. Die hier gegebene Versagung einer Begünstigung ist indes kein belastender Verwaltungsakt in diesem Sinne, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 ‒ 3 C 46.81 ‒, juris, Rn. 35. II. Die Ablehnung der begehrten Feststellung eines Rahmenbetriebsplanes ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Feststellung eines Rahmenbetriebsplans auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens für die Abgrabung von Quarzsand und Quarzkies bilden die §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 2 57a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52a Abs. 2a BbergG. Über die Feststellung des Plans ist, sofern sie nicht aus Gründen des zwingenden Rechts unzulässig ist und deswegen versagt werden muss, in planerischer Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. Der Träger des Vorhabens hat, wenn der Planfeststellung kein mittels Abwägung nicht zu überwindender Versagungsgrund entgegensteht, einen Anspruch darauf, dass die Behörde über seinen Antrag auf Planfeststellung ohne zu seinen Lasten gehende Abwägungsfehler entscheidet, vgl. OVR NRW, Urteil vom 8. Mai 2012 ‒ 20 A 3779/06 ‒, juris, Rn. 36. Ist der Behörde der Eintritt in die Abwägung dagegen wegen eines strikt zu beachtenden Versagungsgrundes verwehrt, scheidet ein Anspruch auf Abwägung aus. Die Missachtung solcher Versagungsgründe würde ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung führen. Daher erweist sich die Ablehnung einer Planfeststellung auch dann als rechtmäßig, wenn sie objektiv von einem Versagungsgrund getragen wird, auf den sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht gestützt hat, so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 70. Das Vorhaben der Klägerin unterliegt der Planfeststellung (1.). Einem Anspruch auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens stand zum Erlasszeitpunkt des angegriffenen Ablehnungsbescheides und steht auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwingendes Recht in Form eines Ziels der Raumordnung entgegen (2.). 1. Das Vorhaben der Klägerin bedarf der Planfeststellung. a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BbergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die Klägerin plant die Errichtung und Führung eines Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebs. Ein Gewinnungsbetrieb ist gemäß § 4 Abs. 8 BbergG eine Einrichtung zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Gewinnung bedeutet nach § 4 Abs. 2 BbergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Die Klägerin plant auf der Vorhabenfläche das Lösen oder Freisetzen von Quarzkies und Quarzsand und damit eine Gewinnung. Nach dem Lösen oder Freisetzen sollen die gewonnen Rohstoffe ausweislich des Erläuterungsberichts zum Antrag aufbereitet werden. Bei den Quarzkiesen und Quarzsanden handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BbergG um grundeigene Bodenschätze. Dies wurde ausweislich der unbestrittenen Angaben im Erläuterungsbericht zum Antrag durch Schreiben des Bergamtes Moers vom 19. Januar 2006 (Az. 01.21-2005-6) festgestellt. b) Gemäß § 52 Abs. 2a BbergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BbergG durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c BbergG in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Das Vorhaben der Klägerin unterliegt der Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 1 Nr. 1 lit. b) bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung betriebsplanpflichtige Vorhaben im Tagebau, mit denen die Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer einhergeht. Das Vorhaben der Klägerin beinhaltet die dauerhafte Freilegung des Grundwassers, wodurch eine offene Wasserfläche von ca. 18 ha entstehen soll (Teil III der Antragsunterlagen, Umweltverträglichkeitsstudie, S. 28) und damit die Herstellung eines oberirdischen Gewässers im Sinne von § 1 Nr. 1 lit. b) bb) UVP-V Bergbau i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vgl. zur einheitlichen Verwendung des Gewässerbegriffs Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BbergG-Kommentar, Anh. 3 57c § 1 UVP-V Bergbau, Rn. 23, welches schon angesichts seiner Größe von 18 ha und der damit einhergehenden Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht unbedeutend ist. 2. Der von der Klägerin begehrten Feststellung des Plans steht zwingendes Recht entgegen. Insoweit kann dahinstehen, ob das Klagebegehren hier, wie bei Bescheidungsklagen grundsätzlich anzunehmen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 ‒ 4 B 14/03 ‒, juris, Rn. 9 und Urteil vom 13. März 2003 ‒ 4 C 4.02 ‒, juris, Rn. 21, und von den Beteiligten einvernehmlich vorgetragen wird, allein an dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen RPD zu beurteilen ist, oder ob der Klägerin unter dem Aspekt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Planungsgrundlage nicht auch dann zuzuerkennen sein könnte, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Erlasses gemessen an den damals gültigen Vorschriften rechtswidrig war, vgl. für den Fall einer zum Erlasszeitpunkt rechtswidrigen Versagung einer Baugenehmigung hinsichtlich derer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, BVerwG, Urteil vom 20. August 1992, ‒ 4 54.89 ‒, juris, Rn. 12 f. Dies kann offen bleiben, weil den Planungen der Klägerin zu beiden Zeitpunkten ein wirksames Ziel der Raumordnung entgegenstand bzw. entgegensteht. Kapitel 3.12 Ziel 1-4 GEP 99 stellte zum Zeitpunkt der Versagungsentscheidung ein wirksames, der Planung der Klägerin entgegenstehendes Ziel der Raumordnung dar (a). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht der klägerischen Planung Kapitel 5.4.1 Z3 RPD als wirksames Ziel der Raumordnung entgegen (b). Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 BbergG sind bei der Zulassung von Betriebsplänen die Ziele der Raumordnung zu beachten. Dies ergibt sich zudem auch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG, da es sich bei dem Vorhaben der Klägerin auf Grund der Größe der vorgesehenen Abgrabung, dem Standort außerhalb eines BSAB, den damit verbundenen Auswirkungen auf die Planungsziele des GEP 99 bzw. des RPD sowie des Umstandes, dass es auf Grund der dauerhaften Entstehung eines Gewässers zu intensiven Eingriffen in Natur und Landschaft führt, unstreitig um eine raumbedeutsame Maßnahme einer Person des Privatrechts handelt, vgl. zu den Anforderungen an die Raumbedeutsamkeit einer Abgrabung OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 ‒ 8 A 460/13 ‒, juris, Rn. 76 ff. Die Ziele der Raumordnung sind damit bei der behördlichen Zulassung planfeststellungsbedürftiger raumbedeutsamer Vorhaben Privater ungeachtet fachgesetzlicher Raumordnungsklauseln auch unmittelbar verbindlich. a.) Ein Anspruch auf Neubescheidung wegen Rechtswidrigkeit der Versagungsentscheidung auf der Grundlage des GEP 99 ist zu verneinen. Gemäß Kapitel 3.12 Ziel 1-4 GEP 99 waren Abgrabungen nur innerhalb der im GEP 99 ausgewiesenen Abgrabungsbereiche zulässig. Abgrabungsbereiche waren gemäß Kapitel 3.12 Ziel 1-1 GEP 99 Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, die gemäß Kapitel 3.12 Ziel 1-2 GEP 99 im Regionalplan zeichnerisch als BSAB dargestellt waren. Die Vorhabenfläche lag unstreitig außerhalb einer im GEP 99 dargestellten BSAB Ausweisung, weshalb dem Vorhaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Versagungsentscheidung mit der Regelung des Kapitels 3.12. Ziel 1 - 4 GEP 99 ein beachtliches Ziel der Raumordnung entgegenstand. Die Zielqualität der Regelung war mehrfach Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen und ist dort bestätigt worden. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 ‒ 11 A 2921/11 ‒, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56/13 ‒, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19/10 ‒, juris, verwiesen, denen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt. b.) Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem klägerischen Planungsvorhaben Kapitel 5.4.1 Z3 des RPD als wirksames Ziel der Raumordnung entgegen. Danach sind Abgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen. Abgrabungsbereiche sind gemäß Kapitel 5.4.1 Z1 RPD Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, die gemäß Kapitel 5.4.1 Z2 RPD im Regionalplan zeichnerisch als BSAB dargestellt sind. Die streitgegenständliche Vorhabenfläche liegt unstreitig außerhalb eines im RPD zeichnerisch dargestellten BSAB und unterfällt daher dem Abgrabungsverbot des Kapitels 5.4.1 Z3 RPD. Diese Konzentrationszonenplanung für die Abgrabung von oberflächennahen Bodenschätzen des RPD ist rechtmäßig, weshalb Kapitel 5.4.1 Z3 RPD ein wirksames Ziel der Raumordnung darstellt. Erforderlich zur Bejahung der Zielqualität einer Ausweisung von Konzen-trationszonen in Raumordnungsplänen für die Teilräume der Länder (Regionalpläne) ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG deren Entwicklung aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) (aa) und das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen planerischen Abwägung (bb). aa) Die Konzentrationszonenplanung des RPD wurde aus dem LEP 2017 entwickelt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der LEP 2017 – anders als die dem GEP 99 und dort insbesondere dessen 51. Änderung zu Grunde liegende Fassung des LEP 1995 – die Quantität des zu sichernden Versorgungszeitraums zielförmig festschreibt. Soweit in der Rechtsprechung zum GEP 99 angenommen wurde, dem Regionalplangeber sei insoweit ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzugestehen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 ‒ 11 A 2921/11 ‒, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris, ist ein solcher nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr gegeben. Überdies führt der LEP 2017, ebenfalls anders als die vorherige Fassung, in den Erläuterungen aus, der zur Sicherung des Versorgungszeitraums erforderliche Bedarf sei an Hand der verfügbaren Rohstoffvolumina und des Abbaufortschritts zu ermitteln, der planerische Gestaltungsspielraum des Regionalplangebers wurde also auch insoweit zumindest erheblich eingeschränkt. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG, namentlich die Entwicklung des Regionalplans aus dem Landesentwicklungsplan, daher zu bejahen, wenn die weitgehend konkretisierten Vorgaben des LEP 2017 erfüllt werden und sich die Planung auch im Übrigen innerhalb der Vorgaben des LEP 2017 bewegt. Auf die umfangreiche Prüfung in der Rechtsprechung zum GEP 99, ob die dortige Lagerstättensicherung für (annähernd) 25 Jahre sowie der zu ihrer Ermittlung herangezogene Flächenansatz den Anforderungen des Landesentwicklungsplans gerecht werden, kommt es daher nicht mehr an. Die im LEP 2017 hinsichtlich der Steuerung des Abgrabungsgeschehens für nichtenergetische Bodenschätze enthaltenen Vorgaben sind nicht zu beanstanden (aaa). Zudem steht die entsprechende Umsetzung im RPD mit diesen Anforderungen des LEP 2017 im Einklang (bbb). aaa) Die Vorgaben des LEP 2017 zur Steuerung des Abgrabungsgeschehens sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind mit höherrangigem Recht vereinbar (i) und die festgelegten Kriterien zur Ermittlung des gesicherten Versorgungszeitraums begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (ii). Zudem liefert das Abgrabungsmonitoring eine zuverlässige Tatsachengrundlage zur Ermittlung des gesicherten Versorgungszeitraums (iii). (i) Die Vorgaben des LEP 2017 zur Lagerstättensicherung (Grundsätze 9.1 - 1 bis 9.1 - 3 und 9.2 - 5 sowie die Ziele 9.2 - 1 bis 9.2 - 4) sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Konkrete Anforderungen an die Raumordnungsplanung bezüglich des Rohstoffabbaus finden sich insbesondere in § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG und § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit b ROG. Danach sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Zudem sollen die Raumordnungspläne u.a. Festlegungen zur Nutzung im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen enthalten. Dies ist hier gegeben, denn die Landesplanung hat mit der Festsetzung, wonach BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten auszuweisen sind und einen Versorgungszeitraum von 20 Jahren für Lockergesteine zu sichern haben, die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen geschaffen. (ii) Die nach dem LEP 2017 der Bedarfsermittlung zu Grunde zu legenden Kriterien, Quantität der verfügbaren Restrohstoffvolumen und (durchschnittlicher) jährlicher Abbaufortschritt, sind sachgerecht und überschreiten nicht das dem Landesplanungsträger insoweit zustehende Planungsermessen. Angesichts des Fehlens einer anderen, klar vorzugswürdigen und für eine praktische Anwendung bereitstehenden alternativen Herangehensweise sowie der unübersehbaren Schwierigkeiten einer derart langfristig angelegten Prognose, die ein von vielfältigen Interessen geprägtes Wirtschaftsgeschehen zu erfassen hat, ist dieses Vorgehen für die Planung sachgerecht. Dies hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits für die damals noch auf der Ebene der Regionalplanung vorgenommene Bedarfsermittlung anhand des Flächenverbrauchs anerkannt, so hinsichtlich des dem GEP 99 zu Grunde liegenden Flächenansatzes vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, Rn. 113, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 92, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris. Nach Auffassung dieser Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht uneingeschränkt anschließt, lassen sich die für die Rohstoffversorgung der überschaubaren Zukunft ausschlaggebenden Faktoren bereits hierüber realistisch abbilden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Da die Gewinnung der Bodenschätze in Abhängigkeit von der Nachfrage der mit ihnen zu versorgenden Wirtschaft und Bevölkerung erfolgt, gelangen die vielfältigen Marktmechanismen, welche die Nachfrage nach Rohstoffen bestimmen, im Zugriff auf Flächen zur Abgrabung ebenso aussagekräftig zum Ausdruck, wie die sonstigen Faktoren, die über den realen Beitrag einzelner Flächen zur Versorgung mit Rohstoffen entscheiden. Hierzu gehören auch die Bedingungen, unter denen die jeweiligen Eigentümer Flächen zur Abgrabung überlassen und die technischen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Ausnutzung der vorhandenen Rohstoffvorkommen sowie die quantitativen und qualitativen Unterschiede der Vorkommen. Der Einfluss der individuellen, wechselnden örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten bei der Inanspruchnahme von Rohstoffvorkommen wird durchgreifend dadurch vermindert, dass das umfangreiche Abgrabungsgeschehen an unterschiedlichen Standorten in der Summe betrachtet und solchermaßen ein Durchschnittswert gebildet wird. In diesen Wert fließt die gesamte Bandbreite der Abgrabungen ein. Die Tragfähigkeit des errechneten Durchschnittswerts für die Prognose künftiger Abgrabungen wird dadurch gestützt, dass mit den Ergebnissen des Abgrabungsmonitorings statistische Daten vorliegen, die mehrjährige Zeiträume mit wechselnden Verhältnissen abdecken und zugleich ein aktuelles Bild vermitteln. Diese von der Rechtsprechung zur Eignung des, dem GEP 99 und der dortigen Ermittlung des Versorgungszeitraums zu Grunde liegenden, Flächenansatzes herangezogene Begründung lässt sich erst recht für die nunmehr nach Maßgabe des LEP 2017 der Planung zu Grunde zu legende Bedarfsermittlung anführen, welche für die Berechnung des Versorgungszeitraums auf die volumenbezogene Jahresfördermenge abstellt und den Flächenverbrauch lediglich als eine darin einfließende Berechnungsgröße neben der Rohstoffmächtigkeit berücksichtigt. Durch die Berücksichtigung des zusätzlichen Kriteriums der Rohstoffmächtigkeit gewinnt die so erfolgte Bedarfsermittlung im Vergleich zur vorherigen, allein auf dem Flächenverbrauch basierenden, Bedarfsermittlung an zusätzlicher Aussagekraft und ist daher zur Ermittlung des Bedarfs erst recht geeignet. Die Einwände der Klägerin vermögen die Rechtmäßigkeit der von dem Landesplanungsträger so vorgegebenen Bedarfsdefinition nicht in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin den über die Regionalplanung abzudeckenden Versorgungszeitraum an Hand abweichender Kriterien, insbesondere der von der Abgrabungsindustrie abgesetzten und bei dieser nachgefragten Rohstoffmengen unter Berücksichtigung der ggf. individuellen wirtschaftlichen und unternehmerischen Interessen (Reduzierung der Fördermengen zur Ausdehnung von Betriebslaufzeiten, Zukauf von Rohstoffen) ermittelt haben will, begehrt sie in der Sache eine abweichende Definition des Bedarfsbegriffes. Die von ihr favorisierte Bedarfsdefinition und damit einhergehend die nach ihrer Auffassung insoweit zu berücksichtigenden Kriterien mögen zwar eine gleichfalls zulässige Definition des bei der Bemessung des Versorgungszeitraums zu berücksichtigenden Bedarfs herbeiführen. Diese ist aber keineswegs zwingend der vom LEP 2017 gewählten Bedarfsdefinition vorzuziehen, weshalb sich der Landesplanungsträger zulässigerweise für die von ihm vorgenommene Definition entscheiden durfte, Spielräume hinsichtlich dessen, was, angesichts der auch auf einen sparsamen Umgang mit Bodenschätzen ausgerichteten Zielsetzungen und des prognostisch zu betrachtenden langen Zeitraums, im Einzelnen in die Bedarfsberechnung einzustellen und als Bedarf anzuerkennen ist, ebenfalls bejahend, OVG NRW Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Dies zumal sich für die Bevorzugung der vom Landesplanungsträger gewählten Definition sachgerechte Argumente heranziehen lassen. Insbesondere die von der Klägerin favorisierten Kriterien, haben in unbestimmtem Ausmaß auf unternehmerischen Interessen basierende Ursachen, welche für den jeweiligen Planungsträger schon auf Grund ihrer subjektiven Natur weder erkennbar noch nachvollziehbar oder überprüfbar sind. Dem jeweiligen Planungsträger ist es daher kaum möglich, diese Belange raumordnungsrechtlich einzuordnen und deren raumordnungsrechtliche Relevanz für die Rohstoffversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft zu bestimmen und auch zu gewichten. Auch dürften die Regionalplanungsträger hinsichtlich der Ermittlung von Verkaufs- und Produktionsmengen einzelner Unternehmen auf erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten stoßen, weil es sich hierbei um höchst sensible und von Unternehmen in der Regel geheim gehaltene Informationen handelt, die von dem jeweiligen Regionalplanungsträger auch nur schwer auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar sind. Auch weist der Regionalplangeber zutreffend darauf hin, Abgrabungen könnten zwar räumlich gesteuert werden, nicht jedoch der Vertrieb, vgl. Regionalplan Düsseldorf, 1. Thementabelle Kapitel 5.4 Rohstoffgewinnung, Stand: 28.03.2017, S. 52, Anlage 6.3 zur Sitzungsvorlage der 71. Sitzung des Regionalrats am 14. Dezember 2017 (TOP 7/71 RR bzw. TOP 3/69 PA); Bericht der der Bundeanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe „Deutschland- Rohstoffsituation 2017“, S. 20 wonach die Erhebung von Absatzdaten auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, veröffentlicht auf der Internetseite www.brd.nrw.de in der Rubrik, Planen und Bauen/Regionalplan, dort unter dem Punkt Sitzungsvorlage. Im Übrigen ist es insbesondere nicht erforderlich, den Bedarf mit jeder beliebigen Nachfrage nach Rohstoffen gleichzusetzen und die Abschätzung des Versorgungsbedarfs anhand des auf selbstgesetzten Wertungen und Faktoren basierenden Flächenbedarfs der die Rohstoffe gewinnenden Industrie zu bestimmen, vgl. OVG NRW Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Angesichts dessen ist es nicht fehlerhaft, die von der Klägerin angeführten Kriterien hinsichtlich der Bemessung des Rohstoffbedarfs jedenfalls nicht unmittelbar zu berücksichtigen, sondern stattdessen auf objektive Kriterien, wie die verfügbaren Rohstoffvolumen und deren Abbaufortschritt, abzustellen. Dies zumal die von der Klägerin genannten Kriterien über die Ermittlung der Fördermengen mittelbar in die Bedarfsermittlung einfließen und daher auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, auf der Grundlage der so vorgenommenen Bedarfsermittlung sei es in der Vergangenheit wegen fehlender Neuausweisungen von BSAB zu Versorgungsengpässen innerhalb des Planungsraums gekommen, sind auch vor dem Hintergrund eines möglichen Baubooms und einer erhöhten Anzahl von Infrastrukturvorhaben (wie auch immer diese hinsichtlich des verursachten Rohstoffbedarfs zu quantifizieren sein sollen) weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Dem steht nach Auffassung des Gerichts bereits ganz entscheidend entgegen, dass nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung innerhalb des Planungsbezirks noch bislang ungenutzte BSAB vorhanden sind. Wäre die Versorgungslage im Planungsbezirk tatsächlich so prekär wie von der Klägerin angeführt, wäre ein dort gleichwohl nicht stattfindender Rohstoffabbau nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lassen sich belastbare Informationen zu konkreten Versorgungsengpässen im Planungsbezirk nicht finden. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Presseartikel, vgl. Rheinische Post vom 22. August 2018 „Beton durch Bauboom Mangelware“ (Anlage 3 zur Klagebegründung), denn dieser beschränkt sich im Wesentlichen darauf, entsprechende pauschale Behauptungen von Vertretern der Abgrabungsindustrie zu wiederholen. Im Übrigen wird dort auch nicht gesagt, eine fehlende Ausweisung von Abgrabungsflächen sei die Ursache möglicher Versorgungsengpässe. Vielmehr werden Dauer und Umfang der Genehmigungsverfahren und sinkende Akzeptanz der Bürger für Abgrabungsvorhaben als Ursachen für mögliche Versorgungsengpässe genannt. Diese Ursachen wurzeln im Wesentlichen nicht im Raumordnungsrecht. Auch die RISP-Studie vermag Entsprechendes nicht zu substantiieren. Die dort (Kapitel 3.1, S. 23 f.) zur Begründung vermeintlicher Versorgungsengpässe zitierten Quellen sind insoweit nicht ergiebig und vermögen eine entsprechende Annahme daher nicht zu tragen. Hinsichtlich des Wachstums von Straßen NRW bezieht sich die zitierte Quelle auf das gesamte Landesgebiet, weshalb sich hieraus für den Planungsraum Düsseldorf nichts herleiten lässt. Auch der als Quelle für den Bauboom angegebene Wohnungsmarktbericht NRW 2017 der NRW.Bank verhält sich im Wesentlichen zur Gesamtsituation Nordrhein-Westfalens und ist daher hinsichtlich der konkreten Verhältnisse im Planungsbezirk Düsseldorf wenig ergiebig. Ebenso lässt sich dem angegebenen Bericht der IHK NRW hierzu nichts entnehmen. Einzig der zitierte Artikel „Rohstoffmangel verzögert Bauprojekte auf Autobahnen“, vgl. Pistilli, Rohstoffmangel verzögert Bauprojekte auf Autobahnen, Westfalenpost, 03.05.2018, veröffentlicht unter: https://www.wp.de/region/sauer-und-siegerland/rohstoffmangel-verzoegert-bauprojekte-auf-autobahnen-id214191849.html; Zugriff am 23. Februar 2019, zitiert einen Experten von Straßen NRW, wonach es in der Vergangenheit auf Grund von Rohstoffmangel vor allem im Spätsommer zu einer Verzögerung von Bauprojekten auf den Autobahnen Nordrhein-Westfalens gekommen sei. Gleichzeitig wird aber auch ausgeführt, Baumaßnahmen könnten meist in der vorgegebenen Zeit durchgeführt werden. Selbst wenn es entsprechend dieser Aussage vereinzelt zu Versorgungsengpässen gekommen sein sollte, lässt sich daraus indes nicht der Schluss ziehen, Ursache hierfür sei ein Mangel an regionalplanerisch ausgewiesenen geeigneten Abgrabungsflächen. Insbesondere in Anbetracht noch verfügbarer unverritzter BSAB Flächen können die Ursachen von Versorgungsengpässen beispielsweise auch in von der regionalplanerischen Steuerung unabhängigen Gründen wie beispielsweise Personalengpässen (insbesondere in der von dem zitierten Experten von Straßen NRW genannten urlaubsgeprägten Sommerphase) oder unzureichenden Verarbeitungskapazitäten der Unternehmen liegen. Der letzte Rohstoffbericht der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, vgl. Bericht der der Bundeanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe „Deutschland- Rohstoffsituation 2017“, veröffentlicht unter https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Min_rohstoffe/Produkte/produkte_node.html, Zugriff am 26. Februar 2019, weiß jedenfalls für das Jahr 2017 (noch) nichts über Versorgungsengpässe zu berichten. Auch in einer Dokumentation, die von einer Initiative der Sand- und Kiesunternehmen herausgegeben wird, heißt es ausdrücklich, aktuell liege am Niederrhein kein Rohstoffmangel vor, vgl. „kies im dialog“, Dokumentation der Veranstaltung kies im dialog „Rohstoffmangel am Niederrhein !?“ von „zukunft niederrhein - eine Initiative der Sand- und Kiesunternehmen“, veröffentlicht unter https://www.zukunft-niederrhein.de/rohstoffmangel-am-niederrhein/, Zugriff am 26. Februar 2019. Im Übrigen lassen sich in den Medien allenfalls vereinzelt Hinweise auf Versorgungsengpässe im Ruhrgebiet, in der Region Berlin und im Rhein-Main-Gebiet finden, nicht hingegen für den Planungsbezirk Düsseldorf, Elsner, Sand – Auch in Deutschland bald knapp?, in: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Hrsg.), Commodity Top News 56 (2018), Fakten, Analysen, Wirtschaftliche Hintergrundinformationen, Nr. 56, Februar 2018. S. 7. veröffentlicht unter https://www.bgr.bund.de/DE/Gemeinsames/Produkte/Downloads/Commodity_Top_News/Rohstoffwirtschaft/56_sand.html, Zugriff am 26. Februar 2019. Konkret vorgetragene Hinweise auf bekannt gewordene Versorgungsengpässe lassen sich schließlich auch den im Aufstellungsverfahren zum RPD vorgetragenen Einwänden, vgl. insbesondere 2. Thementabelle Kap. 5.4 Rohstoffgewinnung zur 3. Beteiligung und entsprechenden Erörterung, Stand: 02.11.2017, Anlage 5.3 zur Sitzungsvorlage der 71. Sitzung des Regionalrats am 14. Dezember 2017 (TOP 7/71 RR bzw. TOP 3/69 PA) und Regionalplan Düsseldorf, Thementabelle 1, Kapitel 5.4 Rohstoffgewinnung, Stand: 28.02.2017, Anlage 6.3 zur vorgenannten Sitzungsvorlage, nicht entnehmen. (iii) Das nach dem Willen des Landesplanungsträgers für die Bedarfsermittlung maßgebliche Abgrabungsmonitoring ist zudem hinreichend geeignet, den über die BSAB Ausweisungen des Regionalplans abzudeckenden Versorgungszeitraum, gemessen an der im LEP 2017 vorgegebenen Bedarfsdefinition, sachgerecht zu ermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass für planerische Prognoseentscheidungen nicht von Bedeutung ist, ob sich die Prognose aus heutiger Sicht oder einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt als richtig erweist, sondern auf die davon zu unterscheidende Frage, ob die Prognose mit den bei ihrer Erstellung zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände einwandfrei erstellt worden ist. Vorauszusetzen aber auch ausreichend ist hierbei, dass sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zu Grunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt wird, so die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. beispielhaft Urteil vom 7. Juli 1978 ‒ IV C 79.76 ‒, juris, Rn. 57; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 92 f., 98. Gemessen daran ergeben sich weder hinsichtlich der Methodik des Abgrabungsmonitorings noch bezüglich der dortigen Ergebnisse durchgreifende Bedenken. Im Rahmen des Abgrabungsmonitorings, welches im Übrigen für alle Planungsbezirke Nordrhein-Westfalens zentral und einheitlich durchgeführt wird, werden die verfügbaren Restrohstoffvolumina ermittelt und es wird an Hand des durchschnittlichen jährlichen Fördervolumens der dem Abgrabungsmonitoring vorausgehenden zwei Befliegungszyklen (insgesamt 6 Jahre) errechnet, für welchen Zeitraum die ermittelten Restrohstoffvolumen unter Zugrundelegung dieses jährlichen Fördervolumens noch ausreichen. Die Ermittlung der Restflächen und des durchschnittlichen jährlichen Fördervolumens erfolgt an Hand einer schlüssigen und nachvollziehbaren Methode. Ausweislich des vom GD NRW auf dessen Internetseite veröffentlichten Berichts „Abgrabungsmonitoring von Nordrhein-Westfalen - Methodenbeschreibung für die Bewertung der Abgrabungssituation von Lockergesteinsrohstoffen“ wird Nordrhein-Westfalen im regelmäßigen Abstand von drei Jahren abgeflogen und es werden hochauflösende Fotografien der gesamten Landesoberfläche angefertigt. Auf diesen Fotografien sind Abgrabungsvorgänge eindeutig erkennbar, wie sich den auf S. 9 f. des genannten Berichts beispielhaft beigefügten Fotografien anschaulich entnehmen lässt (Wasserflächen im Nassabgrabungsbereich, verritztes Gelände im Trockenabbau). Diese Lichtbilder werden mit den aus dem Regionalplan ersichtlichen Grenzen der BSAB und den von den jeweiligen Genehmigungsbehörden gemeldeten genehmigten Abbauflächen verschnitten. So lässt sich erkennen, auf welchem Anteil der als BSAB ausgewiesenen Flächen bzw. der außerhalb ausgewiesener BSAB bereits genehmigten Flächen aktiv Rohstoffe gewonnen werden (bei diesen wird ein Restvolumen von 0 m³ angenommen, S. 11 des Berichts), welche Flächen mangels bisherigen Abgrabungsgeschehens noch zur Verfügung stehen und auf welchen Flächen eine Abgrabung aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist (z.B. bauliche Objekte, schützenswerte Biotope). Für die so ermittelten, für eine Abgrabung noch zur Verfügung stehenden, Flächen werden sodann an Hand der Rohstoffkarte NRW die verfügbaren Rohstoffmächtigkeiten ermittelt und aus dem Produkt von Fläche und Mächtigkeit wird das noch verfügbare Rohstoffvolumen errechnet, wobei von dem so ermittelten Volumen nochmals Verluste abgezogen werden, die als Böschungen am Rand der Abgrabungsbereiche innerhalb der Flächen stehen bleiben. Durch den Vergleich der Luftbildauswertungen verschiedener Jahre lässt sich die Zunahme der Abbauflächen und damit der Abbaufortschritt für jede Abgrabung ermitteln und ein Mittelwert des jährlichen Abbaufortschritts für den Befliegungszyklus bilden. Für die Berechnung des Versorgungszeitraums wird hierbei ein Mittelwert von zwei Befliegungszyklen, also insgesamt 6 Jahren gebildet. Die Division des verfügbaren Restvolumens durch das so ermittelte durchschnittliche jährliche Abbauvolumen ergibt dann den gesicherten Versorgungszeitraum. Die so alle drei Jahre ermittelten Daten, die zwischen den Befliegungszyklen rechnerisch fortgeschrieben werden, ermöglichen nicht nur eine schlüssige und nachvollziehbare Ermittlung der innerhalb genehmigter Abgrabungen und planerisch gesicherter Abgrabungsbereiche zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügbaren Rohstoffvolumina, sondern auch Angaben bezüglich der Entwicklung des Rohstoffabbaus über einen längeren Zeitraum. Das Gericht hat im Ergebnis auch keine durchgreifenden Zweifel daran, die auf dem Abgrabungsmonitoring mit Stand 01.01.2015 basierende Prognose des Regionalplangebers hinsichtlich des gesicherten Versorgungszeitraums (20 Jahre für alle Rohstoffgruppen) sei zutreffend. Vielmehr steht auf der Grundlage einer Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Sachverhaltsinformationen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Abgrabungsmonitoring hinreichend verlässliche Daten über den gesicherten Versorgungszeitraum liefert. Entscheidend hierfür ist, dass systematischen Schwächen hinsichtlich der für das Abgrabungsmonitoring erforderlichen Datenerhebung, die bei lebensnaher Betrachtung nicht gänzlich auszuschließen sind, in mehrfacher Weise vorgebeugt wird. Hierzu gehört zunächst, dass zur Erstellung des Abgrabungsmonitorings Daten unterschiedlicher Quellen zusammengetragen werden. Während die Luftbilder von der Bezirksregierung Köln angefertigt werden, stammen die Daten zur jeweils genehmigten Abgrabungsfläche von den jeweiligen Genehmigungsbehörden (Kreise und Bergverwaltung) und die Flächendaten der BSAB erhält der GD NRW von der Landesplanungsbehörde. Die zusammengetragenen Daten werden miteinander verschnitten, wodurch auch ein Abgleich möglich wird, der die Erkennbarkeit möglicher Widersprüche zwischen den einzelnen Daten erleichtert und damit im Ergebnis einer Fehlerhebung von Daten vorbeugt. Einer fehlerhaften Datenerhebung im Rahmen des Abgrabungsmonitorings wird überdies auch durch die den Abgrabungsunternehmen eingeräumte Möglichkeit vorgebeugt, die jeweils unternehmensbezogenen Daten einzusehen, sich erläutern zu lassen und nötigenfalls auf eine Korrektur hinzuwirken. Diese Möglichkeit hat die Klägerin beispielsweise nach eigenen Angaben genutzt und festgestellt, die zu ihren Abgrabungsflächen erhobenen Daten seien korrekt erhoben worden. Ihr diesbezüglicher Einwand, dies beweise nicht die fehlerfreie Erhebung aller in das Abgrabungsmonitoring eingestellten Daten, ist zwar offenkundig nicht von der Hand zu weisen. Gleichwohl ist das Gericht nicht daran gehindert, diesen Umstand im Rahmen der Gesamtwürdigung als eines von mehreren Indizien für die Wirksamkeit dieser Kontrollmöglichkeit zur Vermeidung von Fehlerhebungen zu würdigen. Von umfangreichen, das Ergebnis des Abgrabungsmonitorings durchgreifend in Frage stellenden Fehlerhebungen ist auch deshalb nicht auszugehen, weil die erforderlichen Daten in regelmäßigen Abständen neu erhoben werden, was die Erkennbarkeit möglicher Fehler ebenfalls begünstigt. Hinzu kommt, in Zweifelsfällen werde ausweislich der Methodenbeschreibung zum Abgrabungsmonitoring eine Vor-Ort-Kartierung durchgeführt, was ebenfalls zur Genauigkeit des Abgrabungsmonitorings beiträgt. Schließlich ist auch von Bedeutung, dass der Ermittlung des Versorgungszeitraums die Daten des gesamten Planungsraumes zu Grunde liegen, dieser also einen Mittelwert aus allen verfügbaren Daten darstellt. Hierdurch werden nicht nur kurzfristige Schwankungen sachgerecht aufgefangen, sondern es werden auch die Auswirkungen einzelner Fehlerhebungen auf das Gesamtergebnis erheblich minimiert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dem Abgrabungsmonitoring lägen in einem dessen Aussagekraft in Frage stellenden Ausmaß fehlerhafte Daten zu Grunde, nach Auffassung der Klägerin stehe nahezu ein Drittel der in dem Abgrabungsmonitoring berücksichtigten Restflächen (ca. 450 ha), an anderer Stelle des Klagevorbringens ist die Rede von 200 ha, nicht für Abgrabungen zur Verfügung, sind nicht zu erkennen. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin zur Substantiierung ihres Vorbringens vorgelegten RISP-Studie. Diesbezüglich ergeben sich bereits erhebliche Zweifel an der Repräsentativität der Studie weil die dortige Angabe, es sei eine valide Erhebungsquote von ca. 90% erreicht worden, nicht eindeutig erkennen lässt, worauf sich diese 90% beziehen. Der Hinweis, es seien 450 ha ausgewiesene BSAB-Flächen im Planungsgebiet ermittelt worden, die auf Grund von Abbauhemmnissen für eine Rohstoffgewinnung nicht zur Verfügung stünden, ist im Übrigen für eine durchgreifende Erschütterung des Ergebnisses des Abgrabungsmonitorings nicht hinreichend ergiebig. Dies schon deshalb nicht, weil die reine Flächenangabe ohne die dazugehörigen Rohstoffmächtigkeiten eine Aussage zum gesicherten Versorgungszeitraum und damit einen Vergleich mit dem zusätzlich zum Flächenverbrauch auf das Rohstoffvolumen abstellenden Abgrabungsmonitoring nicht ermöglicht. Weiter wurden zur Ermittlung dieser vermeintlich nicht zur Verfügung stehenden Flächen Kriterien angesetzt, die sich von denen des Abgrabungsmonitorings unterscheiden. Die Studie benennt als häufigstes Kriterium für die Unmöglichkeit des Rohstoffabbaus die fehlende Bereitschaft der Eigentümer, entsprechende Flächen zu verkaufen. Bei der Ermittlung der verfügbaren Restflächen im Abgrabungsmonitoring bleibt dieses Kriterium indes außen vor. Schließlich ist auch die Angabe, oftmals würden mehrere Schutzgüter (Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser und Landschaft) eine Rohstoffgewinnung beeinträchtigen oder verhindern angesichts dessen, dass die Rohstoffgewinnung innerhalb der BSAB grundsätzlich zu gewährleisten ist, jedenfalls in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar. Auch der klägerische Einwand, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan seien konkrete, dem Abgrabungsmonitoring zu Grunde liegende Fehldaten benannt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Einwand wurde zum Anlass genommen, die entsprechenden Datensätze zu überprüfen und diese wurden schlussendlich widerlegt, was in den Aufstellungsunterlagen zum Regionalplan glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig begründet wird, vgl. Regionalplan Düsseldorf (RPD) 1. Thementabelle, Kapitel 5.4 Rohstoffgewinnung, Stand: 28. März 2017, S. 7 ff. als Anlage 6.3 zur Sitzungsvorlage des Regionalrats vom 4. Dezember 2017 zum TOP 7/71 RR bzw. TOP3/69 PA, Regionalplan Düsseldorf, Aufstellungsbeschluss, veröffentlicht auf der Internetseite www.brd.nrw.de in der Rubrik, Planen und Bauen/Regionalplan, dort unter dem Punkt Sitzungsvorlage. Soweit die Klägerin die Richtigkeit dieser Darlegungen anzweifelt, vermag das Gericht Anhaltspunkte für eine solche Annahme nicht zu erkennen. Vielmehr trägt die umfangreiche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Einwänden zur Überzeugung des Gerichts bei, Fehlerhebungen werde unter anderem durch die Möglichkeit der Unternehmen, die ihre Abgrabungsflächen betreffenden Daten einzusehen und zu prüfen, wirksam vorgebeugt. Schließlich führen nicht gänzlich auszuschließende Fehler bei der Zusammenstellung der Daten für das Abgrabungsmonitoring auch deshalb nicht zu begründeten Zweifeln an der im Ergebnis zutreffenden Ermittlung des Versorgungszeitraums, weil das Abgrabungsmonitoring auch solche Abbaufortschritte berücksichtigt, bei denen die abgebauten Rohstoffe exportiert werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, die Nichtberücksichtigung der Exportmengen bei der Bemessung des für den heimischen Rohstoffbedarf erforderlichen Versorgungszeitraums sei rechtlich nicht zu beanstanden, die für Abgrabungen zum Export genutzten Flächen ebenfalls als Reserve einbeziehend, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris. Das gleichwohl erfolgende Einfließen dieser Abbaumengen in die Berechnung des gesicherten Versorgungszeitraums sorgt für einen zusätzlichen Puffer, welchem die vorzitierte Rechtsprechung einen Umfang von ca. 30% der Abbaumenge beigemessen hat, wobei es wegen des lediglich ergänzenden Charakters dieser Erwägung keiner exakten Ermittlung der exportierten Mengen bedarf, so auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 2012, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht, Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Dahinstehen kann, ob sich ergänzend eine weitere „Reserve“ auch daraus ergeben könnte, dass sich im Planungsgebiet die ebenfalls als verbindliche Ziele der Raumordnung dargestellten Abbaugebiete Frimmersdorf und Garzweiler II befinden und dort vorhandene Lockergesteinsrohstoffe, soweit deren Abbau dem Braunkohleabbau nicht entgegensteht, gemäß den Erläuterungen zu Kapitel 9.2 - 2 LEP 2017 in die Bemessung des Versorgungsbedarfs einzubeziehen sind, diese im Abgrabungsmonitoring derzeit jedoch nur die BSAB und außerhalb genehmigte Abgrabungsflächen berücksichtigt werden. Gründe, das Ergebnis des Abgrabungsmonitorings durchgreifend in Frage zu stellen, ergeben sich auch nicht auf Grund des Vorbringens der Klägerin, der im Abgrabungsmonitoring ausgewiesene Versorgungszeitraum steige trotz fortschreitender Abgrabungstätigkeit kontinuierlich an. Zunächst ist dies jedenfalls in der gegebenen Pauschalität nicht zutreffend, denn in der Gesamtschau ist der Versorgungszeitraum keineswegs kontinuierlich gestiegen. Vergleicht man die in den Berichten zum Abgrabungsmonitoring zum Stichtag 01.01.2013, 01.01.2015, und 01.01.2018 enthaltenen Tabellen, zeigt sich beispielsweise hinsichtlich der hier relevanten Rohstoffgruppe Sand/Kies zwar ein zwischenzeitlicher Anstieg des Versorgungszeitraums, insgesamt ist dieser jedoch im Zeitraum 2008 bis 2018 von 27,6 Jahre auf 23,8 Jahre gesunken. Weiter liefert die Klägerin mit ihrem Vortrag, viele Unternehmen würden die Fördermengen zur Standorterhaltung reduzieren, selbst eine plausible Erklärung für diese Entwicklung. Auch nehmen zwischenzeitliche Anstiege des Versorgungszeitraums den Ergebnissen nicht die Plausibilität, sondern sind eine Folge der in der Natur einer Prognose liegenden Ungewissheit über deren Eintreten. Da zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung letztlich völlig ungewiss ist, ob die in ihr geäußerten Erwartungen tatsächlich eintreten werden, ist eine Veränderung ihres Inhalts nachvollziehbar, wenn die Realität von der Prognose abweicht. Dies zeigt sich auch im Rahmen des Abgrabungsmonitorings. Maßgeblicher Berechnungsparameter für die Ermittlung des Versorgungszeitraums ist der jährliche Abbaufortschritt. Werden weniger Mengen gefördert, als im ersten Abgrabungsmonitoring prognostiziert worden war, stehen zum Stichtag des nächsten Abgrabungsmonitorings logischerweise mehr Rohstoffe zur Verfügung als beim ersten Abgrabungsmonitoring für den Stichtag des zweiten Abgrabungsmonitorings angenommen worden waren, was schlüssiger dazu führen kann, dass sich der prognostische Versorgungszeitraum nur geringfügig oder gar nicht verändert oder sogar ansteigt. Weil sich bei einer Verringerung des tatsächlichen Abbaufortschritts auch der für die Zukunft prognostizierte Abbaufortschritt verringert kann schließlich auch dies zu einer Erhöhung des Versorgungszeitraums führen. Beispielsweise ist der Regionalplangeber bei Erlass der 51. Änderung zum GEP 99 hinsichtlich der Rohstoffgruppe Sand/Kies von einem jährlichen Flächenbedarf von 161 ha ausgegangen, vgl. die diesbezüglichen Angaben in OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 117, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Diese Prognose hat sich indes nicht bewahrheitet, denn derzeit besteht lediglich ein Flächenbedarf von ca. 62 ha pro Jahr (vgl. Abgrabungsmonitoring bezüglich der Rohstoffgruppe Sand/Kies zum Stichtag 01.01.2018). Betrachtet man den Zeitraum seit Aufstellung der 51. Änderung zum GEP 99, also von 2008 bis 2018, lag der durchschnittliche jährliche Flächenverbrauch sogar nur bei 52,5 ha, was nicht einmal der Hälfte, des im Jahr 2008 angenommenen jährlichen Flächenbedarfs entspricht. Hätte man diesen durchschnittlichen jährlichen Flächenverbrauch von 52,5 ha bei Erlass der 51. Änderung des GEP 99 gekannt und der Ermittlung des Versorgungszeitraums zu Grunde gelegt, hätte unter Berücksichtigung der damals noch verfügbaren Restflächen von 1934 ha insgesamt von einem gesicherten Versorgungszeitraum von fast 37 Jahren ausgegangen werden müssen. Gemessen daran hat sich der prognostizierte Versorgungszeitraum zum Stichtag 01.01.2018 (zur Herstellung der Vergleichbarkeit auf Basis des reinen Flächenansatzes) auf knapp 23 Jahre (1409 ha Restfläche/62 ha jährlichem Flächenverbrauch) und damit im Ergebnis ganz erheblich verringert. Nicht zutreffend ist im Übrigen, der Abgrabungsfortschritt werde im Abgrabungsmonitoring nicht abgebildet. Ausweislich der Berichte zum Abgrabungsmonitoring zum Stand 01.01.2013, 01.01.2015 und 01.01.2018 hat sich sowohl die Summe der verfügbaren Restflächen als auch das insgesamt verfügbare Restvolumen seit dem Jahr 2004 von 2295 ha bzw. 323,6 Millionen m³ auf 1409 ha bzw. 209 Millionen m³ im Jahr 2018 konsequent verringert. Soweit die Klägerin die Eignung des Abgrabungsmonitorings mit der Begründung in Frage stellt, die derzeitige Bedarfsermittlung entspreche nicht den Anforderungen am Markt, zur Herstellung der vom Markt nachgefragten Verkaufsprodukte müsse von den Unternehmen Kies-/Kiessand zugekauft werden, weil in Lagerstätten innerhalb der BSAB schon länger nicht mehr genügend Rohstoffe vorhanden seien, die betroffenen Unternehmen könnten ihre Produktion nur noch durch Zukauf der benötigten Fehlmengen aufrecht erhalten, das Ergebnis des Abgrabungsmonitorings (Verringerung des Abbauvolumens) lasse nur den Schluss zu, aus den BSAB stünden die zur Bedarfsdeckung der Wirtschaft benötigten Kies/Kiessande schon seit Jahren nicht mehr in ausreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität zur Verfügung, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Hinreichende konkrete Anhaltspunkte hierfür lassen sich dem klägerischen Vorbringen schon nicht entnehmen. Es wird weder erläutert, woher die Klägerin diese Kenntnisse haben will, wie viele Unternehmen das betrifft, welche Abgrabungsvolumen diesen Unternehmen tatsächlich noch zur Verfügung stehen sowie in welchem Umfang über welchen Zeitraum Rohstoffe hinzugekauft wurden, weshalb sich die Einlassung in der Sache in einer pauschalen Behauptung erschöpft. Im Übrigen gehen Abgrabungsflächen, die nur noch über geringe Rohstoffvorräte verfügen auch nur mit diesen geringen Rohstoffvorräten in die Bemessung des Restvolumens ein, weshalb dieser Umstand im Abgrabungsmonitoring hinreichende Berücksichtigung findet. Einer weitergehenden Beachtung bedarf es insoweit nicht. Angesichts der Verfügbarkeit von noch völlig unverritzten BSAB-Flächen im Planungsbezirk ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, die von der Klägerin angeführten Umstände seien auf fehlende BSAB-Ausweisungen zurückzuführen. Insoweit führen fehlende BSAB-Ausweisungen möglicherweise dazu, unternehmerische Interessen könnten nicht immer in der gewünschten Art und/oder dem gewünschten Umfang umgesetzt werden. Hieraus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, das Abgrabungsmonitoring sei in Methodik und Ergebnis fehlerhaft bzw. liefere keine verlässlichen Angaben hinsichtlich des gesicherten Versorgungszeitraums. Ist der Inhalt des Abgrabungsmonitorings somit nach Methodik und Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts hinreichend schlüssig und plausibel, war eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere die von der Klägerin begehrte Beiziehung sämtlicher dem Abgrabungsmonitoring zu Grunde liegender Daten, nicht angezeigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 ‒ 4 C 8.09 u.a. ‒, juris, Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 ‒ 9 A 20.08 ‒, juris, Rn. 93. bbb) Der RPD wurde aus dem LEP 2017 entwickelt. (i) Gemäß Ziel 9.2-1 des LEP NRW sind in den Regionalplänen Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Vorranggebiete sind gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ROG Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in dem jeweiligen Gebiet ausschließen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung nicht vereinbar sind. Eignungsgebiete sind gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ROG Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Bei den BSAB handelt es sich um Vorranggebiete, da gemäß Kapitel 5.4.1 Ziel 2 des RPD der Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen innerhalb der dargestellten BSAB zu gewährleisten ist und die Inanspruchnahme für andere Zwecke ausgeschlossen ist, soweit diese mit der Rohstoffgewinnung nicht vereinbar sind, so zu der insoweit gleichlautenden Regelung des GEP 99 OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, Rn. 104, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Sie haben zudem die Wirkung von Eignungsgebieten, da sie im Außenbereich gelegen nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und Abgrabungen außerhalb der BSAB gemäß Kapitel 5.4.1 Ziel 3 RPD ausgeschlossen sind. Soweit nach den Erläuterungen zu Kapitel 9.2 - 1 LEP 2017 die zeichnerische Festlegung von BSAB erwarten lassen muss, die Flächen könnten in der Regel für Abgrabungen genutzt werden und diese Nutzungsmöglichkeiten setzten sich bei Entscheidungen auf nachfolgenden Ebenen durch, wird auch diese Anforderung erfüllt. Nähere Ausführungen zu den hierfür relevanten Beurteilungskriterien trifft der LEP 2017 nicht, weshalb dem Regionalplangeber insoweit ein Beurteilungsspielraum verbleibt, den dieser vorliegend in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt hat, vgl. zum Beurteilungsspielraum bei fehlender landesplanerischer Konkretisierung OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 112. Inhaltlich handelt es sich hierbei um eine Prognoseentscheidung des Regionalplangebers. Hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen wird auf die Ausführungen unter A. II. 2. b) aa) aaa) (iii) verwiesen. Gemessen daran ist die prognostische Annahme des Regionalplangebers, auf den ausgewiesenen BSAB und Sondierungsbereichen sei eine Abgrabung tatsächlich zu erwarten, nicht zu beanstanden. Die ausgewählten Flächen müssen hierzu nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleisten. Vielmehr reicht es aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2002 ‒ 4 C 15.01 ‒, juris, Rn. 18. Der Regionalplangeber geht davon aus, die ausgewiesenen BSAB und Sondierungsbereiche stünden für eine Abgrabung grundsätzlich zur Verfügung und stützt seine diesbezüglichen Erwartungen auf den Umstand, für die ausgewiesenen BSAB und die Sondierungsbereiche seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von interessierter Seite konkrete Abgrabungsinteressen geltend gemacht worden, vgl. Regionalplan Düsseldorf (RPD) 1. Thementabelle, Kapitel 5.4 Rohstoffgewinnung, Stand: 28. März 2017, S. 22 als Anlage 6.3 zur Sitzungsvorlage des Regionalrats vom 4. Dezember 2017 zum TOP 7/71 RR bzw. TOP3/69 PA, Regionalplan Düsseldorf, Aufstellungsbeschluss, veröffentlicht auf der Internetseite www.brd.nrw.de in der Rubrik, Planen und Bauen/Regionalplan, dort unter dem Punkt Sitzungsvorlage, siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, Rn. 118, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Die bei diesem Personenkreis anzunehmende Vertrautheit mit den Bedingungen der Rohstoffgewinnung trägt die Erwartung, dass nicht oder allenfalls unter praktisch nicht hinnehmbaren Bedingungen zu überwindende Schwierigkeiten und Hindernisse einer umfänglichen Ausnutzung der BSAB lediglich in einem Maße entgegenstehen, welches deren Eignung nicht grundsätzlich in Frage stellt, vgl. OVR NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, Rn. 118, hinsichtlich der flächenbasierten Sicherung des Versorgungszeitraums, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Auch angesichts der im Planungsgebiet weitflächig vorhandenen abbauwürdigen Lagerstätten durfte es der Regionalplangeber Abbauinteressenten überlassen, auf ihrer nach Ansicht besonders förderungswürdige Vorkommen hinzuweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris, Rn.54. Weiter geht der Regionalplangeber davon aus, auch soweit für diese Flächen im Aufstellungsverfahren zum RPD partiell abweichende Nutzungsinteressen bekannt geworden seien, vermöge dies die Erwartung, eine spätere Abgrabung lasse sich gleichwohl umsetzen, nicht zu erschüttern (vgl. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel, 7.2.12.1.2, S. 443 f.). Die diesbezügliche Prognose, solche Interessen wie auch die Eigentümer selbst könnten sich im Laufe der Zeit ändern und dies sei auf Grund der finanziellen Wertigkeit von BSAB-Flächen auch wahrscheinlich, jedenfalls sei bei den beibehaltenen BSAB und Sondierungsbereichen nicht davon auszugehen, diese stünden dauerhaft für Abgrabungen nicht zur Verfügung, zeigt Fehler nicht auf, insbesondere, da weitergehende Erkenntnismittel über zukünftige, maßgeblich von subjektiven Vorstellungen beeinflusste Handlungen nicht ersichtlich sind. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich ungeachtet der Frage, inwieweit es auf die Sondierungsbereiche angesichts der nach der Landesplanung nicht mehr erforderlichen Reservegebietsplanung darauf überhaupt ankommt, auch nicht auf Grund des klägerischen Vorbringens, die Abgrabung in dem streitgegenständlichen Sondierungsbereich sei für sie wirtschaftlich nur tragfähig, wenn sie die im Bereich des Tagebaus H. I bereits vorhandenen Tagesanlagen für den Tagebauch H. IV weiter nutzen könne. Da die Rohstoffvorräte der übrigen Abgrabungsflächen am Standort H. nahezu vollständig erschöpft seien, erfordere dies einen zeitnahen Aufschluss des Tagebaus H. IV. Im Übrigen betreffe dieses Problem nicht nur die Klägerin sondern eine Vielzahl von Unternehmen im Planungsgebiet. Hierbei handelt es sich in der Sache wiederum um pauschale Behauptungen, hinsichtlich derer es an einer hinreichenden Substantiierung mangelt. Dies insbesondere, zumal die Klägerin ihre diesbezüglichen Angaben mehrfach gesteigert hat. Ausweislich der Klagebegründung hat sie bereits im Aufstellungsverfahren zur 51. Regionalplanänderung des GEP 99 im Jahr 2008 vorgetragen, die Rohstoffvorräte der bestehenden Abgrabungsflächen am Standort H. seien im Laufe des Monats März 2008 erschöpft und das Werk müsse geschlossen werden, vgl. Unternehmenstabelle zur 51. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) Änderung der Vorgaben zur Rohstoffsicherung und -gewinnung (Auswertung von Stellungnahmen aus der 1. und 2. Öffentlichkeitsbeteiligung die von oder für Abgrabungsunternehmen/-interessen eingereicht wurden), Stand: 18.06.08, S. 247, Anlage A 4.2 zur Tagesordnung der 32. Sitzung des Regionalrats am 18. September 2008, abrufbar unter: https://www.brd.nrw.de/regionalrat/archiv/Achiv_2009/doc/32RR_4_30PA_bzw_4_32RR2008.html, Zugriff am 26. Februar 2019. was zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit zehn Jahre später nicht eingetreten ist. Auch zu Beginn dieses Klageverfahrens wurde angegeben, die Rohstoffmengen seien spätestens Ende 2017 erschöpft, was sich ebenfalls nicht bewahrheitet hat. Diese Widersprüche begründen zusammen mit fehlenden konkreten Angaben zum klägerischen Betrieb bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Selbst wenn man indessen unterstellt, der bestehende Tagebau in H. müsse zeitnah geschlossen werden und eine Abgrabung sei für die Klägerin nach Abschluss des bestehenden Tagebaus wirtschaftlich nicht durchführbar, vermag dies die Annahme des Regionalplangebers, die Fläche stehe für eine Abgrabung grundsätzlich zur Verfügung auch angesichts der völligen Ungewissheit über den Zeitpunkt einer möglichen Umwandlung und der dann gegebenen Marktlage (Rohstoffnachfrage, Marktpreise) nicht zu widerlegen. Zudem befindet sich westlich der Vorhabenfläche, in einer Entfernung von etwa 3-4 Kilometern und nahe der Grenze zu den Niederlanden, eine weitere BSAB-Ausweisung (KLE24) mit einer Größe von 18,5 ha, vgl. Umweltbericht Anlage H – BSAB, Anlage 7 zur Sitzungsvorlage des Regionalrats vom 4. Dezember 2017 zum TOP 7/71 RR bzw. TOP3/69 PA, Regionalplan Düsseldorf, Aufstellungsbeschluss, veröffentlicht auf der Internetseite www.brd.nrw.de in der Rubrik, Planen und Bauen/Regionalplan, dort unter dem Punkt Sitzungsvorlage, Goc_BSAB_0400U (KLE24), deren Fläche bislang ausweislich der im Geoportal des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Orthofotos lediglich zu einem Teil für Abgrabungen genutzt wird, vgl. Geschäftsstelle IMA GDI.NRW bei der Bezirksregierung Köln, https://www.geoportal.nrw/, Digitale Orthophotos Bild Nr. 32296_5730 aufgenommen am 5. Juni 2015, Zugriff am 26. Februar 2019 sowie für die Örtlichkeit veröffentlichte Satellitenbilder bei www.google.com/maps, die auf das Jahr 2019 datieren und wonach ein auf einem erheblichen Teil der ausgewiesenen Fläche weiterhin keine Abgrabung stattfindet. Dies stützt die Annahme, der streitgegenständliche Sondierungsbereich werde trotz möglicherweise fehlender wirtschaftlicher Attraktivität des Standortes für die Klägerin im Fall einer späteren BSAB-Ausweisung für Abgrabungen genutzt. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin ihre Behauptung ebenfalls unsubstantiiert auf eine nicht näher bezifferte Anzahl von weiteren Sondierungsbereichen erstreckt. Insoweit fällt ergänzend ins Gewicht, dass ausweislich der Beikarte 5C Rohstoffe zum RPD, Blatt 1 bis 3 viele Sondierungsbereiche in der Nähe mehrerer BSAB befinden, weshalb selbst bei Wegfall eines BSAB eine Aufbereitung der im Sondierungsbereich gewonnenen Rohstoffe in eine anderen, nahe gelegenen BSAB möglich bleibt. Im Übrigen hat der Regionalplanungsträger auch nicht unberücksichtigt gelassen, Änderungen der tatsächlichen Umstände könnten dazu führen, Abgrabungen auf BSAB-Flächen oder innerhalb von Sondierungsbereichen könnten unwirtschaftlich werden. Hierzu heißt es in den Aufstellungsunterlagen, sofern sich entsprechende belastbare Hinweise dafür ergäben, würden Potenzialbereiche ggf. im Rahmen der weiteren Betrachtungen bei der RPD-Erarbeitung gestrichen, vgl. Regionalplan Düsseldorf (RPD) 1. Thementabelle, Kapitel 5.4 Rohstoffgewinnung, Stand: 28. März 2017, S. 22 als Anlage 6.3 zur Sitzungsvorlage des Regionalrats vom 4. Dezember 2017 zum TOP 7/71 RR bzw. TOP3/69 PA, Regionalplan Düsseldorf, Aufstellungsbeschluss, veröffentlicht auf der Internetseite www.brd.nrw.de in der Rubrik, Planen und Bauen/Regionalplan, dort unter dem Punkt Sitzungsvorlage. Dies ist sachgerecht und ausreichend. Anhaltspunkte dafür, derartige belastbare Hinweise seien bislang an die Regionalplanungsbehörde herangetragen worden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (ii) Nach Ziel 9.2-2 sind die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen. Auch insoweit erfüllt der RPD die Anforderungen des Regionalplans, insbesondere hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Lockergesteine. Welche Kriterien der Bemessung des Versorgungszeitraums von 20 Jahren für Lockergesteine zu Grunde zu legen sind, ist zwar in Ziel 9.2 - 2 LEP 2017 nicht ausdrücklich festgelegt, der diesbezügliche landesplanerische Wille ergibt sich jedoch aus den Erläuterungen zu dieser Zielbestimmung. Danach soll die Bedarfsermittlung auf der Grundlage des landeseinheitlich durchgeführten Abgrabungsmonitorings erfolgen, welches maßgeblich auf den Fortschritt des Rohstoffabbaus nach Fläche und Volumen abzustellen hat. Der Regionalplangeber hat seiner Planung die im Abgrabungsmonitoring zum Stand 01.01.2015 ermittelten gesicherten Versorgungszeiträume zu Grunde gelegt (vgl. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel, 7.2.12.1.2, S. 434) und basierend darauf zu recht angenommen, die Vorgaben des LEP 2017 seien insoweit erfüllt sind. (iii) Schließlich steht auch die Festsetzung der Sondierungsbereiche gemäß der Zielbestimmung des Kapitels 5.4.1 Z8 RPD i.V.m. der Beikarte Rohstoffe 5C Blatt 1-3 „Reservegebiete für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze“ im Einklang mit den Anforderungen der Landesentwicklungsplanung. Zwar sieht der LEP 2017 die Erstellung einer Reservekarte, anders als Ziel C.IV.2 2.2.3 des LEP 1995, nicht mehr zielförmig vor; gleichwohl entspricht die Festlegung der Sondierungsbereiche den landesplanerischen Vorgaben. Gemäß Grundsatz 9.1 - 1 LEP 2017 soll bei allen räumlichen Planungen berücksichtigt werden, dass Vorkommen energetischer und nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar sind. In den Erläuterungen heißt es hierzu, Wirtschaft und Bevölkerung seien auf eine sichere und bedarfsgerechte Versorgung mit Rohstoffen angewiesen. Die langfristige Sicherung wirtschaftlich verwertbarer Lagerstätten habe für die rohstoffverarbeitende Industrie sowie für ihr nachgelagerte Wirtschaftszweige zum Teil existenzielle Bedeutung aber auch allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung. Weiter schreibt Ziel 9.2 - 3 LEP 2017 fest, die BSAB seien unter bestimmten Voraussetzungen fortzuschreiben. Die Festlegung der Sondierungsbereiche ergänzt durch den Ausschluss der einer späteren Abgrabung entgegenstehenden Nutzungen die langfristige Sicherung von potentiellen Abgrabungsflächen und trägt damit der Standortgebundenheit, der begrenzten Verfügbarkeit und der Nichtregenerierbarkeit von Bodenschätzen Rechnung. Sie dient zudem der Vorbereitung der nach Ziel 9.2 - 3 LEP 2017 vorzunehmenden Fortschreibung und stellt sich folglich insgesamt als Entwicklung aus dem LEP 2017 dar. Die Festsetzung der Sondierungsbereiche, denen die Funktion von Reservegebieten zukommt, ist auch im Übrigen rechtmäßig und findet im ROG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Raumordnungspläne sollen gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) ROG Festlegungen von Standorten auch zur vorsorgenden Sicherung der geordneten Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen enthalten. § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG erlaubt, in Raumordnungsplänen bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorzusehen, wobei eine Folge und Zwischennutzung festgelegt werden kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einführung der Vorschrift sollte damit auch die zeitliche Verteilung von Nutzungen ermöglicht werden. Hierdurch soll sowohl eine zeitliche Staffelung von Nutzungen als auch eine wiederkehrende Befristung ermöglicht werden, vgl. BT-Drs. 18/10883, S. 41. Gemessen daran ist es dem Regionalplangeber nicht verwehrt, Flächen für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorzuhalten, die aber erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugelassen wird. Im Übrigen war die Planung von Reservegebieten in Ziel C.IV.2 2.2.3 des LEP 1995 landesplanerisch vorgegeben, wobei es sich auch bei dem Landesentwicklungsplan um einen Raumordnungsplan handelt, der grundsätzlich den gleichen Rechtmäßigkeitsanforderungen unterliegt, insbesondere soweit sich diese aus dem Raumordnungsrecht ergeben. Hinsichtlich der entsprechenden Festlegung im LEP 1995 ist die Zulässigkeit einer solchen raumordnerischen Reservefestsetzung indes weder obergerichtlich noch höchstrichterlich je in Frage gestellt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 ‒ 11 A 2921/11 ‒, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3.Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. bb) Erhebliche Abwägungsmängel hinsichtlich des RPD liegen nicht vor. Grundlage für die ordnungsgemäße Abwägung einer Konzentrationszonenplanung ist ein auf den gesamten Planungsraum bezogenes schlüssiges Planungskonzept, bei dem sich bestimmte raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen an einer Stelle und ihr Ausschluss an anderer Stelle bedingen. Damit geht einher, dass die positive Komponente kein bloßes "Feigenblatt" sein darf, welches auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft. Das verlangt, dass sich die betroffenen Vorhaben an den positiv festgesetzten Standorten gegenüber mit ihnen nicht zu vereinbarenden Nutzungen durchsetzen und ihnen in substantieller Weise Raum verschafft wird. Das Planungskonzept muss zudem den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht werden. Dafür ist erforderlich, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gebildeten Rahmens besteht ein planerischer Gestaltungsspielraum, den der Plangeber eigenverantwortlich dadurch ausfüllen darf und muss, dass er sich bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Hierbei hat sich die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung grundsätzlich auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt wurden, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder ob der Ausgleich der von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 ‒ 8 A 3365/99 ‒, juris, Rn. 19 und insbesondere zur den Anforderungen an eine Konzentrationszonenplanung auf Basis der früheren, insoweit unveränderten Rechtslage, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, Rn. 102 (dort fehlerhaft unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Der Konzentrationszonenplanung des RPD liegt ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zu Grunde (aaa), welches sich nicht als bloße Verhinderungsplanung darstellt (bbb) und die abwägungsrelevanten Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt hat (ccc). aaa) Bei der Planung von Konzentrationszonen verlangt das Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes, das sich auf den gesamten Planungsbereich erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Abgrabungen freizuhalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 67 m.w.N. Hierbei ist die Ausarbeitung des Planungskonzeptes auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt und vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die zu steuernde Nutzung nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen. Der Begriff der harten Tabuzone dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsgebiets, die für eine Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen, mithin für die angestrebte Nutzung schlechthin ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Durchführung von Abgrabungen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen. Das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen, der angestrebten Nutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gerecht wird, abzuwägen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 72; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris, Rn. 37 wo dieses ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese Prüfungsreihenfolge zwingend ist oder nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen ist. Gemessen daran liegt der Konzentrationszonenplanung des RPD ein schlüssiges gesamtplanerisches Konzept zu Grunde. Maßgebliche und das Planungskonzept wesentlich tragende Ziele des Regionalplangebers waren, die Lage und Größe von Abgrabungsvorhaben zu steuern, um auf diese Weise die gewinnbaren Rohstoffmengen zu optimieren und die regionale Flächenbeanspruchung sowie die Konfliktintensität der Abbautätigkeiten zu vermindern bzw. zeitlich zu staffeln (vgl. Ziffer 11 der Erläuterungen zu Kapitel 5.4 des RPD; Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel 7.2.12.1.2, S. 441). Die Notwendigkeit zu einer solchen Steuerung hat der Regionalplangeber insbesondere wegen des in der Planungsregion weiträumig vorhandenen Rohstoffvorkommens und des flächenstarken heutigen und vergangenen Abgrabungsgeschehens (Vorprägung/-belastung) gesehen (vgl. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel, 5.4.1 S. 150), vgl. zur Planlosigkeit früheren Abgrabungsgeschehens auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 94, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒ juris. In diesem Zusammenhang wurde angestrebt, die Rohstoffgewinnung in relativ konfliktarme Bereiche zu verlagern und die raumverbrauchenden Abgrabungen in einem dichtbesiedelten in der Vergangenheit stark beanspruchten Raum zu begrenzen (vgl. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel 7.2.12.1.2, S. 440). Die unnötige Ausweitung der Möglichkeiten, Abgrabungen neu zu beginnen ist nicht gewünscht, weil die Lagerstätten dann angesichts begrenzter Absatzmärkte im Wesentlichen nur langsamer abgegraben würden, mit u.a. den negativen Folgen länger andauernder Belastungen durch den Abbaubetrieb und späterer Herstellung angestrebter Nachfolgenutzungen. Zudem würden tendenziell noch mehr Flächen gleichzeitig für den Abbau hergerichtet und insoweit anderen Nutzungen entzogen sein und selbst zu lokalen Belastungen führen (vgl. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel 7.2.12.1.2, S. 443). Basierend auf diesen Zielen liegt der Konzentrationszonenplanung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zu Grunde. Der Regionalplangeber hat zunächst zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden. In der Begründung zum Regionalplan wird das Fehlen von Rohstoffen zulässigerweise als hartes Tabukriterium festgelegt, da Flächen ohne Rohstoffvorkommen für Abgrabungen offensichtlich ungeeignet sind. Die als weiches Tabukriterium festgelegte Vorgabe, keine neuen BSAB außerhalb von bestehenden BSAB festzulegen, und keine Neudarstellungen von Sondierungsbereichen für künftige BSAB außerhalb bestehender Sondierungsbereiche für künftige BSAB vorzunehmen, beinhaltet in der Sache die Übernahme des dem GEP 99 zu Grunde liegenden Planungskonzepts, dergestalt, dass die dort als BSAB ausgewiesenen Flächen als solche beibehalten werden sollen und das Abgrabungsverbot auf den übrigen Flächen grundsätzlich fortgelten soll. Da der Konzentrationszonenplanung zum GEP 99 ein schlüssiges gesamtplanerisches Konzept zu Grunde lag, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 ‒ 11 A 2921/11 ‒, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 101 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, Rn. 120 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris, begegnet die Festlegung dieses weichen Tabukriteriums keinen Bedenken, denn Abgrabungen außerhalb von BSAB durften auf der Grundlage des Konzepts zum GEP 99 nach der zitierten Rechtsprechung zulässigerweise ausgeschlossen werden. In dieses Konzept fügt sich schlüssig ein, dass der Regionalplangeber das zu übernehmende Konzept auf Anpassungs- und Änderungsbedarf hin überprüft hat, entsprechende Erfordernisse verneint hat und mögliche aber nicht notwendige Anpassungen und Änderungen konsequent unter Berufung auf Belange des Vertrauensschutzes und der Planungssicherheit sowie angesichts der Sicherung des Versorgungszeitraums fehlenden Bedarfs abgelehnt hat. Dies fügt sich insbesondere in die planerische Zielgestaltung ein, wonach BSAB nur in dem bedarfsgerechten Umfang ausgewiesen werden sollen, um ein Überangebot an Lagerstätten und damit einhergehend eine zur Bedarfsdeckung nicht erforderliche Anzahl gleichzeitiger Abgrabungen zu vermeiden. Angesichts der Erfüllung der landesplanerischen Vorgaben hinsichtlich des zu sichernden Versorgungszeitraums liefert die Entscheidung gegen die Ausweisung neuer BSAB sowie die Ersetzung bestehender BSAB durch andere BSAB, die sich in der Sache als Entscheidung gegen die Abkehr vom Konzept des GEP 99 darstellt, ein stimmiges gesamträumliches Planungskonzept. Da der Regionalplangeber in Anwendung dieses Konzepts zu dem Ergebnis gelangt ist, dass weder zusätzliche BSAB-Flächen auszuweisen waren, noch ein Austausch bestehender BSAB durch andere BSAB vorzunehmen war, nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen also keine Potenzialflächen vorhanden waren, bedurfte es insoweit keines weitergehenden Konzeptes zur Auswahl der Positiv- und Negativflächen aus diesen Potentialflächen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Flächenauswahl im Aufstellungsverfahren des RPD nicht eigens wiederholt wurde, da diese aus dem GEP 99 übernommen wurde und der dortigen Auswahlentscheidung bereits ein schlüssiges, ordnungsgemäß abgewogenes planerisches Gesamtkonzept zu Grunde lag, vgl. Urteile vom 20. Mai 2014 ‒ 11 A 2921/11 ‒, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 101 ff. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, Rn. 120 ff, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 ‒ 17 K 8082/09 ‒, juris. Das Vorliegen eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Aufstellung des RPD im GEP 99 ausgewiesene BSAB wegen Beendigung der Abgrabungstätigkeit und weitgehend abgeschlossener Renaturierung nicht mehr ausgewiesen wurden. Der Regionalplangeber hat diesen Umstand in seine Abwägung einbezogen, wegen der gleichwohl angenommenen Sicherung des Versorgungszeitraums jedoch davon abgesehen, hierfür Neuausweisungen vorzunehmen. Gleiches gilt für den Umstand der Verkleinerung des Planungsgebiets wegen des Wegfalls der Kommunen im RVR-Gebiet. Auch der Vortrag der Klägerin, die im Regionalplan festgesetzten BSAB und Sondierungsbereiche stünden einem Abbau nicht zur Verfügung, stellt die Schlüssigkeit des Planungskonzeptes nicht in Frage. Dies, weil der Regionalplangeber, wie oben bereits dargelegt, auf Grund der gemeldeten Abgrabungsinteressen von der Abbaufähigkeit der Flächen ausgehen durfte (vgl. Ausführungen zu A. II. 2. b) aa) bbb) (i)). Schließlich stellt auch die Bezugnahme der Klägerin auf mögliche zukünftige Ereignisse (Änderung des LEP, Reaktion von Unternehmen auf ggf. veränderte Marktgegebenheiten) das Abgrabungskonzept nicht in Frage, denn derartige Zukunftsereignisse sind zum Zeitpunkt der Planerstellung völlig ungewiss, weshalb diese auch nicht zwingend zu berücksichtigen sind. Für die geplante Änderung des LEP gilt dies hier umso mehr, als der Beschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens für den LEP, dessen Entwurf nach derzeitiger Planung einen längeren Versorgungszeitraum vorsieht, am 17. April 2018 gefasst wurde und damit erst nach Ergehen des Aufstellungsbeschlusses zum RPD am 14. Dezember 2017. Überdies lassen sich in Zukunft eintretende Veränderungen der Marktumstände über das in regelmäßigen Abständen wiederholte Abgrabungsmonitoring abbilden und eröffnen dem Regionalplanungsträger entsprechende Reaktionsmöglichkeiten. bbb) Das Gesamtkonzept des Regionalplans stellt zudem keine Verhinderungsplanung oder Negativplanung dar, weil der Rohstoffabgrabung hinreichend substantieller Raum eingeräumt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Konzentrationszonen ist geklärt, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen Negativplanung verläuft. Maßgeblich sind danach die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum. Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und den überhaupt geeigneten Potenzialflächen andererseits kann, muss aber nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris, Rn. 31; Urteil vom 17. Dezember 2002 ‒ 4 C 15.01 ‒, juris, Rn. 29. Zwar können sich aus der Relation zwischen den Potenzialflächen und den ausgewiesenen Flächen Indizien für eine Verhinderungsplanung ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris, Rn. 31, gleichzeitig muss aber selbst der Ausschluss einer bestimmten Nutzung im gesamten Planungsbereich nicht zwingend ein Indiz für eine Verhinderungsplanung sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 ‒ 4 C 4.02 ‒, juris, Rn. 42 sowie Urteil vom 17. Dezember 2002 ‒ 4 C 15.01 ‒, juris, Rn. 28 wonach die Zulässigkeit eines generellen Nutzungsausschlusses zwar für die Bauleitplanung verneint wird, nicht hingegen für die Regionalplanung. Aus Sicht der Regionalplanung, die großräumigen und übergreifenden Leitvorstellungen der Raumentwicklung verpflichtet ist und wirtschaftliche Ansprüche mit den sozialen und ökologischen Erfordernissen der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Einklang zu bringen hat, können sogar weiträumige Nutzungsausschlüsse gerechtfertigt sein, um die Nutzungen so zu steuern, dass das Planungskonzept zum Tragen kommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 ‒ 4 C 4.02 ‒, juris, Rn. 42. Soweit die Rechtsprechung das Flächenverhältnis in der Regel zur Beurteilung heranzieht, ob im Rahmen der Planung von Konzentrationszonen für Windenergie dieser hinreichend substantiell Raum eingeräumt wird, vgl. allerdings BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 ‒ 4 CN 1.11 ‒, juris, R. 18 wonach sich auch im Bereich der Windenergie die Frage, ob dieser substantiell Raum verschafft wird, nicht ausschließlich nach dem Flächenverhältnis beurteilen lässt, ist dies auf die Planung von Konzentrationszonen für Abgrabungen nicht übertragbar. Anders als Windenergieflächen stehen Abgrabungsflächen nur einmal für diese Nutzung zur Verfügung. Dies gilt im Übrigen auch für das Nutzungsgut selbst, denn im Gegensatz zu den Rohstoffen steht auch der Wind selbst dauerhaft für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung. Hinzu kommt, dass Abgrabungsflächen nach Beendigung der Abgrabung, dies gilt insbesondere aber nicht nur für Nassabgrabungen, in der Regel nicht wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden können, weshalb die Flächen zwar für die Abgrabung selbst nur einmal zur Verfügung stehen, gleichwohl aber zu einer dauerhaften Veränderung des Landschaftsbildes führen. Sie haben damit auch dann noch Einfluss auf den Planungsraum, wenn die eigentliche Nutzung längst beendet ist. Im Gegensatz dazu werden Windenergieflächen bereits durch den Abbau der Windenergieanlagen wieder weitgehend in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Diese gravierenden Unterschiede führen zu unterschiedlichen, mit der raumordnungsrechtlichen Steuerung verfolgten Zielen, was die Berücksichtigung von im Vergleich zu Windenergieanlagen unterschiedlichen Kriterien zur Bemessung der Frage, ob einer Nutzung anlässlich einer Konzentrationszonenplanung hinreichend substantieller Raum eingeräumt wird, rechtfertigt. Dies vorangestellt, wird Rohstoffabgrabungen im Planungsbezirk Düsseldorf hinreichend substantieller Raum eingeräumt. Die im RPD ausgewiesenen BSAB decken den volumenbasierten Rohstoffbedarf für mindestens 20 Jahre ab und erfahren eine zusätzliche Sicherheit durch die Festsetzung der Sondierungsbereiche. Abgrabungen können daher in großem Umfang vorgenommen werden. Auch angesichts der Größe des Regierungsbezirks und der flächenmäßigen Ausdehnung vorhandener abbauwürdiger Bodenschätze gehen die Restriktionen, die Kapitel 5.4.1 Z3 RPD nach sich zieht, nicht so weit, dass von einer Verhinderungsplanung gesprochen werden könnte. Dabei sind die abgrabungsbedingten Interessenkonflikte, zumal vor dem Hintergrund der Folgen der bisherigen Abgrabungstätigkeit, ebenso unübersehbar wie die Abhängigkeit der Effektivität der erstrebten räumlichen Steuerung vom für Abgrabungen jeweils nutzbaren Umfang der BSAB, so zur im wesentlichen identischen Konzentrationszonenplanung des GEP 99 OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 126, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Der Planungsbezirk Düsseldorf wird zudem von umfangreichen in der Vergangenheit bereits erfolgten und durch entsprechende Landschaftsveränderungen in die Gegenwart fortwirkende Abgrabungen geprägt. Auch handelt es sich im Vergleich zu anderen Regionen Deutschlands um sehr dicht besiedelten Raum, weshalb Abgrabungen in größerem Ausmaß mit anderen raumordnerischen Aspekten in Konflikt stehen, als dies in weniger dicht besiedelten Gegenden der Fall ist. Angesichts vielfältiger durch diese beiden Umstände hervorgerufener Nutzungskonflikte vermag die an dem Rohstoffbedarf bemessene Ausweisung der BSAB-Flächen eine Verhinderungsplanung nicht zu begründen. Dies gilt erst Recht, wenn zusätzlich die bereits in der Vergangenheit im Planungsbezirk durchgeführten umfangreichen Abgrabungen hinzugerechnet werden. Ergänzend kommt hinzu, dass Abgrabungen im Planungsraum Düsseldorf zusätzlich auch im Rahmen des Braunkohleabbaus in erheblichem Maße stattfinden (lt. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel, 7.2.12.1.2, S. 442 erfassen die Braunkohlepläne eine Fläche von 3.837 ha), was, sofern diese Abgrabungen angesichts der diesbezüglichen Zielfestlegung in Kapitel 5.4.1 Z7 RPD nicht gar selbst unmittelbar zur Gewährleistung substantiellen Raums für Abgrabungen beitragen, wegen der Nutzungskonflikte auch mit den hier streitgegenständlichen Abgrabungen innerhalb des planerischen Gesamtkonzepts ebenfalls einen sachlichen Grund für die lediglich bedarfsgerechte Ausweisung von BSAB liefert, was letztlich wiederum zu der Annahme beiträgt, die Steuerung der Abgrabungen gemäß Kapitel 5.4.1 RPD stelle keine Verhinderungsplanung dar. Die von der Klägerin in Bezug genommene jüngere Rechtsprechung führt zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt insbesondere für die in Bezug genommene und auszugsweise zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Frage, ob durch eine Konzentrationszonenplanung für nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB privilegierte Vorhaben diesen noch substantiell Raum verschafft werde, als unterste Grenze dessen darstelle, was planerisch vertretbar sei, um einen Abwägungsfehler zu vermeiden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2018 ‒ 4 BN 23.17 ‒, juris, Rn. 2 insbesondere unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 ‒ 4 CN 7.14 ‒, juris, Rn. 10. Der Entscheidung vom 18. August 2015, in welcher das Bundesverwaltungsgericht den von der Klägerin zitierten Satz erstmals aufgestellt hat, lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem die Abwägung selbst fehlerhaft war (das Planungskonzept war dem Planungsträger nach wesentlichen von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Änderungen nicht nochmals zur Abwägung vorgelegt worden) und das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dieser Fehler sei nicht deshalb unbeachtlich, weil das Substanzgebot gleichwohl erfüllt sei und damit ein zulässiges Abwägungsergebnis vorliege, BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 ‒ 4 CN 7.14 ‒, juris, Rn. 10. Ein derartiger Abwägungsfehler ist hier indes nicht gegeben. Der Regionalplanungsträger hat sich vorliegend bewusst dafür entschieden, Abgrabungen nur in dem für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlichen Umfang zuzulassen, wobei offen bleiben kann, ob angesichts der Erläuterungen zu Ziel 9.2-2 LEP 2017, wonach die im Ziel 9.2-2 festgesetzten Versorgungszeiträume nicht wesentlich überschritten werden sollen, tatsächlich ein weitreichender Abwägungsspielraum bestand. Keineswegs lässt sich den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch, wie die Klägerin anzunehmen scheint, entnehmen, ein Abwägungsvorgang sei nur dann ordnungsgemäß, wenn der zu steuernden Nutzung durch Ausweisung von Positivflächen in einem deutlich über der Gewährung substantiellen Raums liegenden Ausmaß Geltung verschafft werde. Im Übrigen wird das Substanzgebot hier, wie oben dargelegt und ungeachtet der Frage, ob sich der Umfang der BSAB Ausweisungen hier tatsächlich an der untersten Grenze des planerisch vertretbaren bewegt, hinreichend erfüllt, weshalb insoweit auch ein Abwägungsfehler nicht gegeben ist, die Erfüllung des Substanzgebot hinsichtlich der weitgehend unverändert übernommenen BSAB und Sondierungsbereiche des GEP 99 bejahend, OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 ‒ 11 A 2921/11 ‒, juris,; vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, , nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) ‒ 20 A 628/05 ‒, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 ‒, juris. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2017 ‒ 2 N 15/279 ‒, juris. Das dortige Gericht stützt seine Überzeugung, es liege eine unzulässige Verhinderungsplanung vor, auf eine Vielzahl von Indizien (u.a. auch Fehler im Abwägungsvorgang), von denen die Flächenbilanz nur eines ist. Im Ergebnis hat das Gericht dort ebenfalls eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorgenommen und ist letztlich auf Grund nicht vergleichbarer Sachverhaltsvoraussetzungen zu seinem Ergebnis gelangt. ccc) Die von der Planung betroffenen Belange wurden ordnungsgemäß erkannt und in die Abwägung eingestellt und abgewogen. Eine Abwägung hat vorliegend stattgefunden und ist frei von Fehlern. Der Regionalplangeber hat zutreffend erkannt, die Beibehaltung des vorhandenen Rohstoffkonzeptes stelle nur eine mögliche Planungsvariante dar und er hat auch nicht ignoriert, insbesondere auf Seiten der Abgrabungsunternehmen und der Flächeneigentümer bestehe ein berechtigtes Interesse an der Ausweisung zusätzlicher oder anderer BSAB. Hierzu heißt es in der Begründung zum RPD, Unternehmensinteressen an der Darstellung neuer Bereiche und am Standorterhalt seien betrachtet und sachgerecht in die Abwägung einbezogen worden. Die Sonderregelung in Kapitel 5.4.1 Z4 RPD diene einer raumgerecht begrenzten Hilfestellung. Ansonsten sei es aber Unternehmen zuzumuten, sich ggf. unter Nutzung anderer Abbautechniken um Flächen auch in anderen bestehenden BSAB zu bemühen (es gebe genügend unverritzte BSAB-Flächen in der Planungsregion Düsseldorf), sich bspw. in Abgrabungsunternehmen und Standorte mit BSAB-Flächen oder Sondierungsbereichen einzukaufen oder auch sich auf andere Regionen und Tätigkeiten zu verlagern. Die Systematik der regionalplanerischen Rohstoffsicherung in der Planungsregion Düsseldorf sei inzwischen lange bekannt, weshalb Unternehmen genügend Zeit gehabt hätten, sich auf dieses System einzustellen. Über das Fortschreibungserfordernis im Falle eines künftigen Bedarfs bestünden zudem prinzipiell Perspektiven für mögliche Neudarstellungen (vgl. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel, 7.2.12.1.2., S. 446). Insbesondere die Annahme, es sei den Unternehmen zuzumuten, sich ggf. auch auf andere Regionen oder Tätigkeiten zu verlagern zeigt sehr deutlich, dass der Regionalplangeber die Möglichkeit in den Blick genommen hat, Abgrabungsunternehmen könnten ihre Tätigkeit innerhalb des Planungsbezirks möglicherweise nicht beliebig fortsetzen, vgl. zur Gewichtung von wirtschaftlichen Interessen als nachrangig auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris. Von einer Nichtberücksichtigung der Interessen der Abgrabungsindustrie kann daher keine Rede sein. Da die Berücksichtigung dieser Interessen über das erfolgte Maß hinaus jedoch die Erfüllung der Planungsziele nach Auffassung des Regionalplanungsträgers in Frage gestellt hätte, hat er diese Belange gegenüber den die Planungsziele tragenden Belangen zurückgestellt. Im Übrigen ist auch nicht zutreffend, der Regionalplanungsträger habe die Folgen seiner Konzentrationszonenplanung nicht gesehen und nicht hinreichend gewürdigt. Vielmehr wurden insbesondere die Aspekte Preiserhöhungen, Umweltbelastungen durch Beschaffungstransporte, Monopolisierung, steigender Flächenverzehr, Steigerung der Abbauraten in verbleibenden Flächen, vor allem auf Grund entsprechenden Vorbringens von Abgrabungsunternehmen und Branchenverbänden im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des RPD, durchaus gesehen, haben aber im Ergebnis nicht zu einer anderen Abwägung geführt, vgl. Regionalplan Düsseldorf (RPD) 1. Thementabelle, Kapitel 5.4 Rohstoffgewinnung, Stand: 28. März 2017, S. 54 f. als Anlage 6.3 zur Sitzungsvorlage des Regionalrats vom 4. Dezember 2017 zum TOP 7/71 RR bzw. TOP3/69 PA, Regionalplan Düsseldorf, Aufstellungsbeschluss, veröffentlicht auf der Internetseite www.brd.nrw.de in der Rubrik, Planen und Bauen/Regionalplan, dort unter dem Punkt Sitzungsvorlage. Den Belangen des Vertrauensschutzes und der Planungssicherheit und damit der Beibehaltung des bestehenden Konzeptes hat er damit zulässigerweise den Vorzug eingeräumt, vgl. zur planungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Belange OVG NRW, Urteil vom 25. September 2017 ‒ 2 D 18/16.NE ‒, juris, Rn. 36 m.w.N. Hierbei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass Interessen auch typisierend und verallgemeinert eingestellt wurden, wobei auch berücksichtigt werden durfte, dass die Privatnützigkeit sowohl der Positivflächen (soweit Interessen gegen eine Ausweisung geltend gemacht wurden) als der Negativflächen zwar eingeschränkt aber nicht gänzlich ausgeschlossen wird und Flächeneigentümer hinnehmen müssen, dass ihnen nicht die jeweils wirtschaftlich günstigste Verwertungsmöglichkeit zugestanden wird, vgl. zur Zulässigkeit der typisierenden Betrachtungsweise bei der Konzentrationszonenplanung von Abgrabungen OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 ‒ 20 A 628/05 ‒, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 123 f, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‒ 7 B 19.10 , juris jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 ‒ 4 C 4.02 ‒, juris, Rn. 33. Interessen wurden im Übrigen auch keineswegs nur typisierend eingestellt, denn soweit im Aufstellungsverfahren konkrete Interessen insbesondere an der Ausweisung konkreter Flächen geltend gemacht wurden, wurden diese ebenfalls ordnungsgemäß abgewogen, vgl. diesbezüglich zur 51. Änderung des GEP 99 OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 112. Gegenteiliges wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Gewichtung der die Planungsziele tragenden Belange, die Rohstoffgewinnung im Sinne eines nachhaltigen Abbaus, der auch zukünftigen Generationen den Zugriff auf Rohstoffe ermöglicht, zu steuern und die durch Abgrabungen hervorgerufenen Beeinträchtigungen durch die Verringerung der Anzahl der gleichzeitig betriebenen Abgrabungen zu minimieren, als überwiegend gegenüber einem insbesondere von wirtschaftlichen Erwägungen getragenen Interesse an der Zulassung eines erhöhten Abgrabungsvolumens, liegt innerhalb des planerischen Ermessensspielraums. Abwägungsfehlerhaft ist im Übrigen auch nicht, dass der Regionalrat ihm bekannt gewordene Interessenbereiche im GEP 99 anhand der Ausschlusskriterien überprüft und deshalb ggf. nur in einem Umfang als Sondierungsbereich dargestellt hat, welcher hinter den angebrachten Interessen flächenmäßig (deutlich) zurückgeblieben ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‒ 4 B 56.13 ‒, juris, und diese Planung unverändert in den RPD übernommen hat. Liefert der textliche Teil des Regionalplans in Verbindung mit den zum Aufstellungsverfahren veröffentlichten Unterlagen, insbesondere den Stellungnahmen der Regionalplanungsbehörde zu den im Rahmen der mehrfach erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Einwänden, vgl. hierzu insbesondere die umfangreichen Ausführungen in den Thementabellen und Synopsen zum Kapitel 5.4 RPD 2. Thementabelle Kap. 5.4 Rohstoffgewinnung zur 3. Beteiligung und entsprechenden Erörterung, Stand: 02.11.2017, Anlage 5.3 zur Sitzungsvorlage der 71. Sitzung des Regionalrats am 14. Dezember 2017 (TOP 7/71 RR bzw. TOP 3/69 PA) und Regionalplan Düsseldorf, Thementabelle 1, Kapitel 5.4 Rohstoffgewinnung, Stand: 28.02.2017,Anlage 6.3 zur vorgenannten Sitzungsvorlage, veröffentlicht auf der Internetseite www.brd.nrw.de in der Rubrik, Planen und Bauen/Regionalplan, dort unter dem Punkt Sitzungsvorlage. somit eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die richterliche Überzeugungsbildung zur Beantwortung der Frage, ob dem RPD eine ordnungsgemäße Abwägung zu Grunde liegt, war eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung in Form der Beiziehung sämtlicher dem Aufstellungsverfahren zum RPD zu Grunde liegender Unterlagen nicht angezeigt. III) Den Antrag der Klägerin auf Umwandlung des Sondierungsbereiches in einen BSAB hat die Bezirksregierung Arnsberg zutreffend wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Eine solche Umwandlung erfordert eine Änderung des Regionalplans, für die gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alt. 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) der Regionalrat Düsseldorf zuständig ist. IV) Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen war angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht weiter nachzugehen. Ergänzend wird hierzu ausgeführt: Die Beweisanträge Nr. 1 und 2 richten sich auf die Feststellung von Absatzmengen der Abgrabungsunternehmen, auf die es hinsichtlich aller hier relevanten Rechtsfragen nicht ankommt. Die genannten Beweistatsachen können daher als wahr unterstellt werden, ohne dass dies Änderungen der rechtlichen Würdigung zur Folge hat. Der Beweisantrag Nr. 3 verfolgt ausweislich der Begründung das Ziel, die Richtigkeit und Verwertbarkeit des Abgrabungsmonitorings und in Folge dessen die Erfüllung des Substanzgebotes in Frage zu stellen. Er richtet sich in der Sache auf die Feststellung der zur Herstellung der am Markt nachgefragten Verkaufsprodukte benötigten Zukaufmengen. Auf diese kommt es aber nach den zulässigen Vorgaben der Landesentwicklungs- und Regionalplanung nicht an, denn die Bedarfsermittlung erfolgt allein an Hand der Abgrabungsmengen. Es kann daher unterstellt werden, dass zur Herstellung der am Markt nachgefragten Verkaufsprodukte Rohstoffe hinzugekauft wurden, weil Lagerstätten die individuell benötigte Körnung nicht enthalten. Aus den genannten Gründen stellt dies weder das Ergebnis des Abgrabungsmonitorings noch die Erfüllung des Substanzgebotes in Frage. Die unter Nr. 4 zu Beweis gestellte Tatsache, ob gemessen an den Vorgaben des LEP NRW im Planungsraum Düsseldorf eine deutliche Unterversorgung mit den Rohstoffen Kies/Kiessand bestehe, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des LEP NRW und daher dem Beweis nicht zugänglich. Der Beweisantrag Nr. 5 zielt wiederum auf die Erhebung von Nachfrage- und Zukaufinformationen ab, auf die es aber nach dem Willen des Plangebers nicht ankommt. Es kann daher unterstellt werden, dass der Rohstoffbedarf gestiegen ist und zur Bedienung der Nachfrage erhebliche Kies-/Kiessandmengen hinzugekauft werden müssen und die Betriebe am absoluten Limit arbeiten. Da dies auf die für die Bedarfsermittlung allein relevanten Fördermengen keinen Einfluss hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Eignung des Abgrabungsmonitorings und der Erfüllung des Substanzgebots. Ob die Tatbestandsvoraussetzung der langfristigen Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit Kies/Kiessand – die im Übrigen angesichts der zielförmigen Festlegung des abzusichernden Versorgungszeitraums im LEP 2017 auch nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung einer zulässigen Regionalplanung war – ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und daher dem Beweis nicht zugänglich, weshalb der Beweisantrag Nr. 6 ebenfalls abzulehnen war. Dem Beweisantrag Nr. 7 war nicht weiter nachzugehen, weil die Frage, ob eine Rohstoffknappheit besteht, maßgeblich von der Definition dieses Begriffs abhängt und damit ebenfalls eine Frage der rechtlichen Würdigung darstellt. Im Übrigen wird auch nicht dargelegt, woran die Rohstoffknappheit bemessen werden soll. Die Entscheidungsrelevanz der zeitlichen Verzögerung und Verteuerung von Bauvorhaben, insbesondere Infrastrukturvorhaben der öffentlichen Hand für die hier relevante Zulässigkeit einer raumordnungsrechtlichen Zielplanung ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal die in Bezug genommene Seite 36 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 2018 hierzu keine Ausführungen enthält. Soweit sich Ausführungen zu dieser Thematik auf Seite 9 dieses Schriftsatzes finden, wird hierdurch die allein auf die Fördermengen abstellende Bedarfsdefinition zu widerlegen versucht, deren Zulässigkeit aber wiederum eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage darstellt. Beweisantrag Nr. 8 war abzulehnen, weil dieser nicht hinreichend substantiiert ist. Er beschränkt sich auf pauschale Behauptungen. Da die Wirtschaftlichkeit einer Abgrabung maßgeblich von der Höhe der Investitionskosten sowie den mit der Rohstoffgewinnung zu erwirtschaftenden Gewinnen abhängt, die angesichts dessen, dass derzeit nicht ersichtlich ist, ob und wann eine Umwandlung eines Sondierungsbereichs in ein BSAB erfolgen wird und welchen Sondierungsbereich dies betrifft, völlig offen sind, handelt es sich zudem um ein völlig ungewisses Zukunftsereignis und damit letztlich eine von der des Regionalplangebers abweichende Prognose. Wie oben dargelegt, durfte der Regionalplangeber jedoch seiner Flächenausweisung zulässigerweise die Prognose zu Grunde legen, die ausgewiesenen BSAB und Sondierungsbereiche stünden grundsätzlich für eine Abgrabung zur Verfügung. Es kann daher unterstellt werden, dass die von der Klägerin genannte Prognose in der Zukunft tatsächlich eintreten wird, weil dies die vom Regionalplangeber angestellte Prognose, wenn überhaupt, erst in der Zukunft in Frage stellen wird, nicht jedoch hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitpunkts der Aufstellung des Regionalplans. Die unter Nr. 9 zu Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Die dortigen Behauptungen können als wahr unterstellt werden, haben jedoch, da es weder hinsichtlich der Bedarfsberechnung noch sonst auf die individuellen Gegebenheiten der Klägerin ankommt, auf die rechtliche Würdigung keine Auswirkungen. Insoweit wird auch die Entscheidungsrelevanz dieser Tatsachen nicht hinreichend dargelegt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Beweisanträge Nr. 10 und 11 welche ebenfalls auf die Ermittlung individueller, die Klägerin betreffender Daten abstellt, deren Entscheidungserheblichkeit weder dargelegt noch sonst erkennbar gegeben ist. Der Beweisantrag Nr. 12 ist nicht hinreichend substantiiert. Die bloße Behauptung, die Investitionskosten für die Errichtung eines neuen Kieswerks innerhalb des Sondierungsbereichs würden sich nicht amortisieren, reicht hierzu nicht aus. Da die Amortisation von Investitionskosten maßgeblich von der Höhe dieser Kosten sowie den mit der Rohstoffgewinnung zu erwirtschaftenden Gewinne abhängt, die angesichts dessen, dass derzeit nicht ersichtlich ist, ob und wann eine Umwandlung dieses Sondierungsbereichs in einen BSAB erfolgen wird, völlig offen sind, handelt es sich zudem um ein völlig ungewisses Zukunftsereignis, insoweit wird auf die Ausführungen zum Beweisantrag Nr. 8 verwiesen. Beweisantrag Nr. 13 ist nicht entscheidungserheblich. Es kann unterstellt werden, dass die Investitionskosten in den vergangenen Jahren stetig angestiegen sind und deshalb heute die Amortisation einer Investition in neue Produktionsanlagen einen Zeitraum von 15 Jahren deutlich überschreitet; an der Rechtmäßigkeit der Zielbestimmung in Kapitel 5.4.1 Z3 RPD ändert dies nichts, weil es hierfür weder auf die Höhe der Investitionskosten noch die Dauer der Amortisation ankommt. Zudem beschränkt sich die Klägerin insoweit auf eine bloße Behauptung, was den Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrages nicht genügt. Der Beweisantrag Nr. 14 war abzulehnen, weil die Eignung des Abgrabungsmonitorings zur Ermittlung des versorgungsgerechten Bedarfs eine Frage der rechtlichen Würdigung ist. Die Beweisanträge Nr. 15, 16, 17, 18, 19, 20 sind nicht entscheidungserheblich, weil die dort genannten Tatsachen als wahr unterstellt werden können, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zielfestlegung hat. Dem RPD liegt entsprechend der Vorgaben im LEP 2017 eine gesamträumliche Betrachtung des Bedarfs zu Grunde, weshalb es auf die Situation in einzelnen Teilen des Planungsgebietes nicht ankommt. Angesichts dessen ist die Relevanz der zu Beweis gestellten Fragen für die vorliegende Entscheidung nicht hinreichend erkennbar. Der Beweisantrag Nr. 21 erschöpft sich wiederum in einer pauschalen Behauptung, die eine hinreichende Substantiierung nicht erkennen lässt. Im Übrigen kann unterstellt werden, dass Unternehmen Fördermengen reduzieren, um etwaige Standortschließungen hinauszuzögern und auslaufende Genehmigungen zu vermeiden. Die Reduzierung der Fördermengen findet im Abgrabungsmonitoring entsprechende Berücksichtigung und auf die Motive einzelner Unternehmen kommt es insoweit nicht an. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Beweisantrages Nr. 22. Auch insoweit handelt es sich um eine pauschale, jeglicher Substantiierung entbehrende Behauptung. Im Übrigen kann als wahr unterstellt werden, dass Firmen Fördermengen reduzieren und aus anderen Planungsbezirken Rohstoffmengen hinzukaufen, an der unter Außerachtlassung dieser Kriterien erfolgten Bedarfsermittlung ändert dies jedoch nichts. Der Beweisantrag Nr. 23 stellt auf die Ermittlung der unternehmerischen Motive für bestimmte Handlungen ab. Es ist schon fraglich, ob eine solche Motivermittlung überhaupt dem Beweis zugänglich ist. Ungeachtet dessen können die genannten Motive als wahr unterstellt werden, da es für die Rechtmäßigkeit der Zielfestlegung hierauf nicht ankommt. Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Substantiierung. Er enthält abstrakte, pauschale Behauptungen, für die konkrete Anhaltspunkte nicht genannt werden. Eine entsprechende Substantiierung ergibt sich insbesondere nicht aus der RISP-Studie. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. 2. b) aa) aaa) (iii) verwiesen. Im Übrigen verhält sich der Bericht auch nicht zu in der Vergangenheit erfolgten Engpässen bei der Rohstoffversorgung. Soweit der Beweisantrag darauf abzielt, feststellen zu lassen, der Rohstoffbedarf sei angestiegen, geht es in der Sache wieder um die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Planung hier eine zulässige Definition des Bedarfsbegriffs zu Grunde liegt. Die Gründe für einen trotz vermeintlicher Nachfrageerhöhung erfolgenden Förderrückgang sind wiederum für die Frage der Zielqualität unerheblich. Beweisantrag Nr. 25 verhält sich ebenfalls zu einer nicht entscheidungserheblichen Frage. Die Verknappung der Rohstoffe ist erklärtes Planungsziel und kann daher als wahr unterstellt werden, ohne die Zielqualität von Kapitel 5.4.1. Z3 RPD in Frage zu stellen. Auch Preissteigerungen von Rohstoffen vermögen die für die Zielqualität von Kapitel 5.4.1 Z3 RPD entscheidenden Voraussetzungen nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen stellt die zukünftige Preisentwicklung von Rohstoffen, die maßgeblich von Angebot und Nachfrage abhängt, welche wiederum von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, ein völlig ungewisses Zukunftsereignis dar. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum Beweisantrag Nr. 8 verwiesen. Beweisantrag Nr. 26 war ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da es für die Frage der Zielqualität von Kapitel 5.4.1 Z3 RPD nicht auf die von unternehmerischen Motiven gesteuerte Fremdsubstitution und deren ökologische Sinnhaftigkeit ankommt. Der Beweisantrag Nr. 27 ist nicht hinreichend substantiiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter A. II. 2. b) aa) aaa) (iii) verwiesen. Nichts anderes gilt für den Beweisantrag Nr. 28, denn die dort gestellte Frage setzt voraus, dass von den im Abgrabungsmonitoring ausgewiesenen, verfügbaren Restflächen 450 ha fehlerhaft eingestellt wurden. Im Übrigen kann die Behauptung auch als wahr unterstellt werden, da es einerseits auf den zu Beweis gestellten aktuellen Zeitraum der Versorgungssicherheit nicht ankommt (sondern auf den zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gesicherten Versorgungszeitraum) und andererseits eine auf der Grundlage des Flächenverbrauchs gegebene Unterschreitung der Versorgungssicherheit das auf dem volumenbasierten Verbrauch basierende Ergebnis des Abgrabungsmonitorings nicht in Frage zu stellen vermag. Der Beweisantrag Nr. 29 verhält sich ebenfalls zu völlig ungewissen Zukunftsereignissen und entbehrt deshalb einer Entscheidungserheblichkeit, vgl. hierzu die Ausführungen zum Beweisantrag Nr. 8. Im Übrigen ist er auch nicht hinreichend substantiiert. Der Beweisantrag Nr. 30 ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, da nicht ersichtlich ist, welche Kriterien die Klägerin der Ermittlung der Versorgungssicherheit zu Grunde legen will. Soweit von den Vorgaben des LEP zur Bedarfsermittlung abweichende Kriterien zugrunde gelegt werden, sind diese nicht entscheidungserheblich. Gemessen an der von der Landes- und Regionalplanung zu Grunde gelegten Bedarfsdefinition wird die Behauptung der Klägerin durch das Ergebnis des Abgrabungsmonitorings widerlegt. Im Beweisantrag Nr. 31 wird der Antrag aus Nr. 27 wiederholt, weshalb auf die diesbezüglichen, vorstehenden Ausführungen zu verweisen ist. Der Inhalt des Beweisantrags Nr. 32 war bereits Gegenstand der Beweisanträge Nr. 3, 5, 21, 22, 23, 26; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Der Inhalt des Beweisantrages Nr. 33 war bereits im Wesentlichen Gegenstand der Beweisanträge Nr. 19 und 20, so dass die dort genannten Gründe auch die Ablehnung dieses Beweisantrages rechtfertigen. Der Beweisantrag Nr. 34 ist wiederum für die Entscheidung nicht erheblich. Über den Umfang der Flächeninanspruchnahme bzw. die Förderrate entscheiden allein die Abgrabungsunternehmen, nicht der Regionalplangeber. Die Beweisanträge Nr. 35 und 36 sind nicht entscheidungserheblich. Das Gericht stellt zur Begründung seiner Entscheidung auf diese Daten nicht ab. Beweisantrag Nr. 37 beschränkt sich wiederum auf eine pauschale Behauptung, die jeglicher Substantiierung entbehrt. Die unter Nr. 38 zu Beweis gestellte Frage ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da es für die Zielqualität von Kapitel 5.4.1 Z3 RPD allein auf die noch verfügbaren Rohstoffmengen ankommt. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Substantiierung des Vorbringens, vgl. auch OVG NRW; Urteil vom 26. September 2013 ‒ 16 A 1294/08 ‒, juris, Rn. 90, 93 f. B. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. BESCHLUSS: Der Streitwert wird auf 28.355,63 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 11.1.1 und Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog). Gemäß Ziffer 11.1.1 des Streitwertkataloges ist der Streitwert für die Klage eines Unternehmers auf Planfeststellung eines Rahmenbetriebsplans mit 2,5% der Investitionssumme anzusetzen. Die Investitionssumme beläuft sich nach den Angaben der Klägerin auf 2.268,450,00 Euro woraus sich ein entsprechender Wert von 56.711,25 Euro ergibt. Dieser war im hier gegebenen Fall der Bescheidungsklage gemäß Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.