Urteil
21 K 11301/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0226.21K11301.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Wohngeld ohne Anrechnung von steuerfreien Beiträgen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds / eine Pensionskasse. Die Klägerin beantragte am 09.06.2016 bei der Wohngeldstelle der Stadt L. Wohngeld für die von ihr zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern bewohnte Wohnung unter der aus dem Rubrum zu entnehmenden Anschrift. Sie entrichtet monatlich eine Miete von 954 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlung von 154,50 EUR, insgesamt 1.108,50 EUR. Im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit der Klägerin als Beschäftigte der Wohngeldstelle der Stadt L. wurde der Antrag zur weiteren Bearbeitung im Wege der Amtshilfe an die Wohngeldstelle der Beklagten abgegeben. Mit Bescheid vom 15.07.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 zunächst Wohngeld von monatlich 202 EUR, korrigierte die Wohngeldhöhe sodann mit Bescheid vom 01.08.2016 auf monatlich 241 EUR. Auf den Erhöhungsantrag der Klägerin vom 20.01.2017 nach Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden auf 30 Stunden zum 01.02.2017 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2017 Wohngeld von monatlich 407 EUR für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018.Dabei berücksichtigte die Wohngeldstelle der Beklagten voraussichtliche jährliche Einnahmen der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit von 30.782,49 EUR (monatlich: Arbeitseinkommen 2.217,46 EUR, steuerfreie Bezüge des ZV-Zusatzbeitrages 72,13 EUR, steuerfreie Bezüge der ZVK-Umlage 123,98 EUR; einmalig: Jahressonderzahlung 1.819,65 EUR). Dagegen legte die Klägerin am 02.02.2017 Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Einkommensberechnung dürften die steuerfreien Beträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds nicht angerechnet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine Leistung ‑ hier die steuerfreien Beträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse ‑ angerechnet werde, obwohl diese ihr Einkommen im Bewilligungszeitraum nicht berühre und sie durch die Anrechnung sogar schlechter gestellt werde. Der Arbeitgeber sei gemäß Tarifvertrag zu der Entrichtung dieser Beiträge verpflichtet. Sie habe als Arbeitnehmerin keine Möglichkeit, sich dieser Zahlung zu entziehen, da es sich nicht um eine freiwillige Versorgung handele. Auf den im laufenden Widerspruchsverfahren von der Klägerin am 04.01.2018 gestellten Weiterbewilligungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2018 Wohngeld von monatlich 392 EUR für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 31.01.2019.Dabei berücksichtigte die Wohngeldstelle der Beklagten voraussichtliche jährliche Einnahmen der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit von 31.278,29 EUR (monatlich: Arbeitseinkommen 2.256 EUR, steuerfreie Bezüge des ZV-Zusatzbeitrages 72,19 EUR, steuerfreie Bezüge der ZVK-Umlage 124,08 EUR; einmalig: Jahressonderzahlung 1.851,05 EUR). Dagegen legte die Klägerin am 02.02.2018 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2019 zurückwies. Zur Begründung wurde – neben Ausführungen zur Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der zu berücksichtigenden Miete ‑ im Wesentlichen Ausführungen zur Berechnung des wohngeldrechtlich relevanten Einkommens gemacht. Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sei gemäß § 14 Abs. 1 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG). Ebenfalls zum Jahreseinkommen gehörten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG die nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Zuwendung des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung. Bei der hier angesprochenen ZV-Umlage und dem ZVK-Zusatzbeitrag handele es sich um eine Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst, welche ab dem 01.01.2002 in ein Versorgungspunktemodell überführt worden sei. Rechtsgrundlage dafür sei der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (ATV für Bund / Länder bzw. ATV-K Altersvorsorge-TV-Kommunal). Der Arbeitnehmer könne dabei einen Teil seines Gehalts oder seiner Sonderzuwendung zum Zwecke der Einzahlung in eine Altersvorsorgeeinrichtung umwandeln. Diese Entgeltumwandlung liege vor, wenn gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetriebsrentenG künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt würden. Dieser Gehaltsteil werde in der Abrechnung entweder als steuerfrei oder pauschal besteuert gemäß § 40 b EStG ausgewiesen und mindere somit den steuerpflichtigen anrechenbaren Arbeitslohn. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG gehörten laufenden Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Teile dieser Leistungen seien nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und gehörten nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG ebenfalls zum Jahreseinkommen (vgl. Nr. 14.21.14 Teil A WoVwV). Der Regelung des Abs. 2 Nr. 14 diene der vollständigen Erfassung der Leistungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 EStG. Der Vorschrift liege der Gedanke der Gleichbehandlung von Leistungen zur Altersvorsorge wie z.B. auch Beiträgen zur Riester-Rente zugrunde. Zwischenzeitlich hat die Klägerin zunächst gegen den Bescheid vom 01.02.2017 am 16.06.2017 (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie angegeben, ihr Widerspruch vom 02.02.2017 gegen den Bescheid vom 01.02.2017 sei nicht beschieden worden. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2019 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.01.2019 die Klage unter Einbezug des Wohngeldbescheids vom 01.02.2018 erweitert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, sie wende sich gegen die Ermittlung des (Jahres‑) Gesamteinkommens für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018 und vom 01.02.2018 bis zum 31.01.2019. Zu Unrecht seien steuerfreie Bezüge des ZV-Zusatzbeitrages und steuerfreie Bezüge der ZVK-Umlage mitberücksichtigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Berechnung des (Jahres-) Gesamteinkommens auch die laufenden Beiträge und laufenden freiwilligen steuerfreien Zuwendung des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds oder an eine Pensionskasse grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet würden und somit das Gesamteinkommen im Ergebnis erhöhten. Sie verkenne nicht, dass grundsätzlich im Rahmen des Erwerbseinkommens auch Beiträge in ein Versorgungssystem, wie etwa in die gesetzliche Rentenversicherung, zu leisten seien, obwohl man die Früchte dieses Versorgungssystems, falls man das Rentenalter erreiche bzw. die Versorgung noch existiere, erst später erhalte. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich indes aber um eine gesetzliche Pflichtversicherung bei der man zur Zahlung der Beiträge verpflichtet sei und nicht um freiwillige Leistungen in ein Versorgungssystem wie z.B. Riester-Rente oder Rürup-Rente. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihrer Wohngeldbescheide vom 01.02.2017 und vom 01.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Bezirksregierung Düsseldorf vom 03.01.2019 zu verpflichten, der Klägerin höhere monatliche Wohngeldleistungen für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018 und für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 31.01.2019 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG gehörten laufende Beiträge und laufende Aufwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Teile dieser Leistungen seien nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG gehörten die steuerfreien Teile der Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers ebenfalls zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1.Die Klage ist zulässig. Die zunächst als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegen den Wohngeldbescheid vom 01.02.2017 gerichtete Klage ist nach sachdienlicher Klageerweiterung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nunmehr zulässigerweise auch gegen den Wohngeldbescheid vom 01.02.2018 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 03.01.2019 gerichtet. 2.Die Klage ist nicht begründet. Die Wohngeldbescheide der Beklagten vom 01.02.2017 und vom 01.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 03.01.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018 und für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 21.01.2019 keinen höheren Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld über das bereits bewilligte Wohngeld von monatlich 407 EUR bzw. 392 EUR hinaus. a)Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere ergeben sich keine Rechtsfehler aus dem Erlass der Bescheide durch die Wohngeldstelle der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 SGB X durfte die Beklagte im Wege der Amtshilfe für die örtlich zuständige Wohngeldstelle der Stadt L. tätig werden. Danach leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe), soweit nicht Ausschlusstatbestände des Abs. 2 des § 3 SGB X vorliegen bzw. die Voraussetzung für die Amtshilfe nicht gegeben sind bzw. deren Grenzen überschritten sind. Vorliegend hat die Wohngeldstelle L. die Wohngeldstelle der Beklagten entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB X um Amtshilfe ersucht, um den Anschein einer Befangenheit wegen der Tätigkeit der Klägerin als Beschäftigter der Wohngeldstelle L. abzuwenden und um sicherzustellen, dass der Sozialdatenschutz gegenüber der Klägerin umfassend gewährt wird. b)Die Beklagte hat die Berechnung des Wohngeldes gemäß der gesetzlichen Vorgaben des Wohngeldgesetzes vorgenommen. Anspruchsgrundlage für den Wohngeldbezug ist § 1 WoGG. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Gemäß der Vorgaben des § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) und ist nach § 19 WoGG zu berechnen. Gemäß § 13 Abs. 1 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG). Für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes ist das Jahreseinkommen (§ 14 Abs. 1 WoGG) maßgebend. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem Bewilligungszeitraum zu erwarten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Entsprechend der aufgeführten Bestimmungen der für vorliegenden Zeitraum anzuwendenden Fassung des WoGG ist die Wohngeldstelle der Beklagten vorgegangen. Sie hat die Höhe des bewilligten Wohngeldes zutreffend auf der Grundlage der von der Klägerin geführten Nachweise berechnet. Wegen der weiteren Begründung ‑ besonders zur Ermittlung des konkreten Mietzuschusses unter Berücksichtigung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und des Gesamteinkommens ‑ wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und die umfassende Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Die Klägerin tritt der gesetzlich vorgesehenen Wohngeldberechnung nicht erfolgreich entgegen mit ihrem Vorbringen, die steuerfreien Beiträge ihres Arbeitgebers an eine Pensionskasse bzw. an einen Pensionsfonds dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, weil sie ihr nicht zur Finanzierung der Wohnung zur Verfügung stünden und weil sie als Arbeitnehmerin keine Möglichkeit habe, sich dieser Zahlung zu entziehen, da sich der Arbeitgeber gemäß Tarifvertrag zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet habe. Der Gesetzgeber hat beabsichtigt, zusätzliche zweckgebundene Zahlungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge als Einkommen bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG gehören zum Jahreseinkommen die nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG gibt für die von der Klägerin geltend gemachte Differenzierung nach freiwilliger Bestimmung eines derartigen Betrages durch den Arbeitnehmer einerseits und zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers andererseits nichts her. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht herleiten, dass nur Zahlungen, auf die der Arbeitnehmer Zugriff hat, als Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG zu berücksichtigen sind. Die Gesetzesmaterialien enthalten hierzu keinerlei ausdrückliche Angaben. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2010 – OVG 6 N 52.10 ‑, juris. Darüber hinaus entnimmt das OVG Berlin-Brandenburg der Begründung des Regierungsentwurfs, dass § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG die Leistungen zur Altersvorsorge zunächst insgesamt erfassen, dann aber einheitlich über den Pauschalabzug von 10 Prozent nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 WoGG privilegieren will. Vgl. BT-Drucks. 16/6543, S. 96, linke Spalte, vierter Absatz a.E.. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Gedanke bei Altersvorsorgeverträgen, die auf zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers beruhen, nicht ebenso gelten solle. Gegen die vorgenommene Differenzierung nach Entgeltumwandlungen und zusätzlichen Leistungen spreche auch, dass sich in der Praxis beides nur schwer voneinander abgrenzen und Missbrauch nicht ausschließen ließe, zumal die Frage, ob der Arbeitgeber zusätzlich etwas leistet oder der Arbeitnehmer auf Gehaltsbestandteile (oder etwa auch eine Gehaltserhöhung) verzichtet, letztlich auf einem rein internen Vorgang der Willensbildung beruhe. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2010 – OVG 6 N 52.10 ‑, juris. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber allein deshalb Entgeltumwandlungen in das WoGG aufgenommen habe, weil er verhindern wollte, dass durch Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt der Anrechnung als Einkommen bei der Wohngeldberechnung entzogen werden. Insbesondere lasse sich den Gesetzesmaterialien eine solche Motivation nicht entnehmen. Vgl. BT-Drucks. 16/8918, S. 51. Unbeschadet dessen ließe sich - selbst wenn dies das primäre Ziel des Gesetzgebers gewesen sein sollte - daraus nicht zwingend folgern, der Gesetzgeber habe Altersvorsorgeverträge, die durch zusätzliche Arbeitgeberleistungen finanziert werden, nicht als Einkommen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG erfassen wollen. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2010 – OVG 6 N 52.10 ‑, juris. Dem schließt sich der Einzelrichter an, zumal verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Regelung nicht bestehen. Sollte die Klägerin mit ihrem Einwand, es sei ein wesentlicher Unterschiede, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als gesetzlicher Pflichtversicherung abgeführt würden oder ob freiwillige Zahlungen in ein Versorgungssystem vorgenommen würden, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, ist dem zu entgegnen, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz dem Normgeber gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 m.w.N., juris. Die wohngeldrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG i.V.m. § 3 Nr. 56 EStG und § 3 Nr. 63 EStG bewirkt für den Personenkreis der durch steuerfreie Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen und an Pensionsfonds geförderte Arbeitnehmer/innen, zu dem auch die Klägerin gehört, einen rechtfertigungsbedürftigen faktisch wohngeldrechtlichen Begünstigungsausschluss durch Erhöhung des wohngeldrechtlich relevanten Einkommens. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 24.11.2016 – 5 CF 57/15 ‑, juris, aus: „Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Dies gilt auch, wenn die Ungleichbehandlung von Personengruppen - wie hier - durch eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar bewirkt wird. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100>; vom 7. Juli 2009 ‑ 1 BvR 1164/07 ‑ BVerfGE 124, 199 <220>; vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68 f.> und vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - FamRZ 2016, 1839 Rn. 69, jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 ‑ 1 BvL 8/87 ‑ BVerfGE 87, 234 <255 f.> und Beschluss vom 8. Oktober 1991 ‑ 1 BvL 50/86 ‑ BVerfGE 84, 348 <360> m.w.N.). Des Weiteren ist erforderlich, dass die Härten und Ungerechtigkeiten lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233 <263 f.> und vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 - juris Rn. 19 f., jeweils m.w.N.).“ Eine entsprechende zulässige Typisierung hat der Gesetzgeber hier vorgenommen, also die Fälle der steuerfreien Beitragsleistung durch den Arbeitgeber an Pensionskassen und Pensionsfonds sowie für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung mit den Fällen der Einzahlung aufgrund gesetzlicher Rentenversicherung insoweit gleichgestellt hat, als die diesbezüglichen Einkommensbestandteile als wohngeldrechtlich relevantes Einkommen zur Berechnung des Mietzuschusses zugrunde gelegt werden, obwohl beiderlei für den Wohngeldantragsteller nicht frei zur Verfügung stehen (Bruttoeinkommen). Typisierend hat der Gesetzgeber diese Sachverhaltskonstellation als regelungsbedürftig angesehen und eine entsprechend gleiche Handhabung zugrunde gelegt. In diese Richtung dürfte auch der Hinweis des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2010 ‑ OVG 6 N 52.10 ‑, juris, abzielen, der Begründung des Regierungsentwurfs sei zu entnehmen, dass § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG die Leistungen zur Altersvorsorge zunächst insgesamt erfassen, dann aber einheitlich über den Pauschalabzug von 10 Prozent nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 WoGG privilegieren will. Die vorgenommene Regelung ist bei der Massenverwaltung zur Bewilligung von Wohngeld auch gerechtfertigt. Zwar führt die mit der Anknüpfung an eine zusätzliche Arbeitnehmerleistung, auf die der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Zugriff hat, aus dessen Sicht zu einer Härte, da sein Bruttoeinkommen faktisch erhöht wird und damit gegebenenfalls ein wohngeldrechtlicher Anspruch reduziert wird. Die damit verbundene Härte wäre jedoch nur unter Schwierigkeiten, insbesondere einem erheblichen Zuwachs an Verwaltungsaufwand, vermeidbar. In jedem einzelnen Fall müsste – so wohl auch nach Auffassung der Klägerin ‑ bei Verzicht auf eine einheitliche Regelung und Aufstellung weiterer differenzierender Kriterien – i.e. nach Auffassung der Klägerin unter Abstellen auf die Freiwilligkeit der Leistung ‑ festgestellt werden, ob der jeweilige Arbeitgeberbeitrag aufgrund freiwilliger Bestimmung durch den Arbeitnehmer an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds bzw. eine Direktversicherung abgeführt wird, oder ob eine derartige freiwillige Bestimmung durch den Arbeitnehmer nicht vorliegt. Auf die Schwierigkeiten in der Praxis mit ihren Abgrenzungsproblemen, der Prüfung eines rein internen Vorgangs der Willensbildung und möglichen Missbrauchsfällen auf der Grundlage der Frage, ob der Arbeitgeber zusätzlich etwas leistet oder der Arbeitnehmer auf Gehaltsbestandteile (oder etwa auch eine Gehaltserhöhung) verzichtet, hat auch das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2010 ‑ OVG 6 N 52.10 ‑, juris, hingewiesen. Dies würde bei einer Massenverwaltung wie der Wohngeldverwaltung zu erheblichen Vollzugsschwierigkeiten und sich hieraus entwickelnden vermehrten Rechtsstreitigkeiten zu unübersichtlichen rechtlichen Situationen führen; in derartigen Fällen sind typisierende Regelungen wie gerade im Wohngeldrecht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. So VG Ansbach, Urteil vom 28.02.2008 – AN 14 K 06.04053 ‑, juris, unter Berufung auf folgende Entscheidungen des BVerfG zu insoweit vergleichbaren Rechtsgebieten: Kammerbeschluss vom 15.09.1986 - 1 BvR 363/86 ‑ betr. Ausbildungsförderung, Kammerbeschluss vom 13.01.1993 ‑ 1 BvR 1690/92 betr. Ausbildungsförderung, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - betr. Einkommensteuerrecht, Kammerbeschluss vom 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02 - betr. Einkommensteuerrecht. Entsprechend kommt die Rechtsprechung, hier: VG Ansbach, Urteil vom 28.02.2008 – AN 14 K 06.04053 ‑, juris, der sich der Einzelrichter anschließt, zu dem Ergebnis, dass auf dem Gebiet von Massenverwaltungen Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen sind. Dem Gesetzgeber kommt ein - nicht unbegrenzter, hier aber nicht überschrittener - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierendere Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungs- bzw. Bewilligungsgrundes. 3.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 31.01.2019 festgesetzt auf 840 EUR und für den Zeitraum danach auf 1.680 EUR. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und berücksichtigt die begehrte Mehrbewilligung von Wohngeld ohne Berücksichtigung eines steuerfreien Arbeitgeberbeitrages an Pensionskassen / Pensionsfonds für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2017 und nach Klageerweiterung zusätzlich für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2018. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.