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Urteil

3 K 9147/18

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Marktüberwachungsbehörde ist zur Anordnung der Vorlage von Produktunterlagen und zur Erhebung von Auskünften nach § 28 Abs. 2 ProdSG befugt, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Produkte nicht den Sicherheitsanforderungen entsprechen. • Werden Produkte unter eigener Marke angeboten oder ist der Name/Marke auf der Verpackung angebracht, kann der Anbieter nach § 2 Nr.14 ProdSG als Hersteller gelten und somit Verpflichtungen als Wirtschaftsakteur treffen. • Die Anordnung war verhältnismäßig, die Androhung von Zwangsgeldern sowie die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr sind in der gegebenen Form rechtlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Marktüberwachung: Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 28 ProdSG bei begründetem Verdacht • Die Marktüberwachungsbehörde ist zur Anordnung der Vorlage von Produktunterlagen und zur Erhebung von Auskünften nach § 28 Abs. 2 ProdSG befugt, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Produkte nicht den Sicherheitsanforderungen entsprechen. • Werden Produkte unter eigener Marke angeboten oder ist der Name/Marke auf der Verpackung angebracht, kann der Anbieter nach § 2 Nr.14 ProdSG als Hersteller gelten und somit Verpflichtungen als Wirtschaftsakteur treffen. • Die Anordnung war verhältnismäßig, die Androhung von Zwangsgeldern sowie die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr sind in der gegebenen Form rechtlich zulässig. Die Bezirksregierung E. informierte sich über Einfuhren nicht konformer Hoverboards und nahm Hinweise dazu, dass die Klägerin Produkte unter der Marke W. in Verkehr bringt. Nach Kontaktaufnahmen verlangte die Behörde Unterlagen zu mehreren Produkten (Pedelecs, Self-Balanceboard, Zusatzakku) und setzte zur Erzwingung Fristen, Zwangsgelder und eine Verwaltungsgebühr fest. Die Klägerin, Betreiberin eines Online-Handels, bestritt Hersteller- oder Einführereigenschaft, verweigerte überwiegend die Vorlage und erhob Klage gegen die Ordnungsverfügung und die Gebühr. Die Behörde hielt die Klägerin wegen Markenangabe auf Verpackung und Vorliegen anderer Indizien für Herstellerhaftig und für zuständig zur Marktüberwachung. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Zuständigkeit: Die Bezirksregierung ist als untere Marktüberwachungsbehörde nach § 24 ff. ProdSG und VO (EG) 765/2008 örtlich und sachlich zuständig für die angeordneten Maßnahmen. • Ermächtigungsgrundlage: § 28 Abs. 2 Satz 1 ProdSG erlaubt Marktüberwachungsbehörden, die für Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anzufordern; diese Vorschrift ist vorrangig gegenüber § 26 Abs. 2 ProdSG. • Herstellerbegriff: Nach § 2 Nr.14 ProdSG gilt als Hersteller, wer ein Produkt unter eigenem Namen oder Marke vermarktet oder seine Marke anbringt; hier sprechen Verpackungshinweise und sonstige Aktenindizien dafür, die Klägerin als Hersteller oder Quasi-Hersteller einzuordnen. • Tatbestandsvoraussetzungen: Ein begründeter Verdacht, dass die in der Anordnung benannten Produkte nicht den Anforderungen genügen, reicht tatbestandlich aus, die Maßnahmen nach § 28 ProdSG zu rechtfertigen. • Auskunftspflicht und Beweislast: Es besteht keine gesetzliche Rechtsgrundlage für eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin und kein generelles Auskunftsverweigerungsrecht nach dem ProdSG in diesem Fall. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung diente der Sachverhaltsermittlung und stellte noch keinen Eingriff in den Sinne des § 26 Abs.2 ProdSG dar; die Maßnahmen waren ermessensgerecht und nicht unverhältnismäßig. • Zwangs- und Gebührenrecht: Die Androhung von Zwangsgeld stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW; die Verwaltungsgebühr für den mittleren Verwaltungsaufwand ist angesetzt worden und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 11.10.2018 einschließlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr für rechtmäßig; die Klägerin wurde durch die Anordnung nicht in ihren Rechten verletzt. Die Behörde war zuständig und hatte eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs.2 ProdSG, da ein begründeter Verdacht bestand, die betroffenen Produkte könnten den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen. Die Klägerin fällt nach dem Herstellerbegriff des § 2 Nr.14 ProdSG unter die Verpflichtungen der Marktüberwachung, weshalb die Aufforderung zur Vorlage von Risikobeurteilungen, Prüfberichten, Konformitätserklärungen sowie Liefer- und Rechnungsnachweisen gerechtfertigt war. Die Androhung von Zwangsgeldern und die Festsetzung der Gebühr sind ermessensgerecht; die Klägerin hat daher keinen Erfolg mit ihrer Klage.