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Urteil

27 K 9058/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0305.27K9058.17A.00
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Leitsätze

1. Das Bundesamt war nicht gehindert, die Asylanträge der Kläger in der Sache zu prüfen. Denn ihnen war nicht bereits in Italien internationaler Schutz im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie, sondern lediglich ein humanitärer Schutz nach nationalem italienischem Recht ("residence permit for humanitarian protection") zuerkannt worden.

2. Aus diesem rein im nationalen italienischen Recht begründeten humanitären Schutz folgt nicht, dass das Bundesamt oder das erkennende Gericht insofern an etwaige - vorliegend ohnehin unbekannte - Feststellungen der italienischen Behörden gebunden sind.

3. Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalverstümmelung kann sprechen, dass eine Beschneidung minderjähriger Mädchen in der Regel mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern erfolgt und beide Eltern eine solche ablehnen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt war nicht gehindert, die Asylanträge der Kläger in der Sache zu prüfen. Denn ihnen war nicht bereits in Italien internationaler Schutz im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie, sondern lediglich ein humanitärer Schutz nach nationalem italienischem Recht ("residence permit for humanitarian protection") zuerkannt worden. 2. Aus diesem rein im nationalen italienischen Recht begründeten humanitären Schutz folgt nicht, dass das Bundesamt oder das erkennende Gericht insofern an etwaige - vorliegend ohnehin unbekannte - Feststellungen der italienischen Behörden gebunden sind. 3. Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalverstümmelung kann sprechen, dass eine Beschneidung minderjähriger Mädchen in der Regel mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern erfolgt und beide Eltern eine solche ablehnen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger), geboren am 00.00.1984, die Klägerin zu 2., geboren am 00.00.1991 und deren Töchter, die Klägerinnen zu 3. und 4., sind nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Edo und christlichen Glaubens. Die Kläger zu 1. bis 3. reisten aus Italien kommend am 2. Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19. August 2016 Asylanträge. In Italien verfügten sie vom 28. Juli 2014 bis zum 28. Juli 2016 über humanitäre Aufenthaltstitel („residence permit for humanitarian protection“). Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 31. August 2016. Dort trugen die Kläger im Wesentlichen vor: Sie hätten Nigeria wegen des Vaters des Klägers verlassen. Der Kläger sei zum Christentum konvertiert. Insbesondere habe sein Vater, der den Ogboni angehöre, verlangt, dass der Kläger die Vaterschaft für ein gemeinsames Kind mit der Klägerin zu 2. bestreite. Andernfalls habe er gedroht, den Kläger umzubringen. Zwei Wochen später habe die Klägerin zu 2. dieses Kind verloren. Der Kläger sei zweimal von Freunden seines Vaters an seiner Arbeitsstelle geschlagen und bedroht worden. Er sei auch zur Polizei gegangen, man habe ihm dort aber geraten, sich an seinen Vater zu wenden, da es sich um eine Familienangelegenheit handele. Die Tante der Klägerin zu 2., bei der sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hätten, sei ängstlich und ungehalten gewesen und habe die Kläger zu 1. und 2. deshalb aus ihrem Haus geworfen. Sie seien dann zur Mutter des Klägers gezogen, die von seinem Vater getrennt lebe. Der Vater sei jedoch öfter dorthin gekommen und habe sie schlecht behandelt. Der Pastor der Klägerin zu 2. habe ihnen daraufhin geraten, das Land zu verlassen. Die Klägerin zu 3. wurde am 2. September 2014 in Italien geboren. Der Kläger trug zudem vor, er habe Italien verlassen, weil er sich Gedanken um die Zukunft seiner Tochter gemacht habe. Er sei müde vom Betteln in Italien. Er habe viel durchmachen müssen, um für seine Familie zu sorgen. Seine Frau habe auch betteln müssen und die Tochter mitgenommen. Die Tochter sei deswegen häufig krank gewesen und ein Großteil des erbettelten Geldes sei für ihre Medikamente verwendet worden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. Mai 2017 in die Anträge des Klägers und der Klägerin zu 3. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollten Sie die Ausreisefrist Frist nicht einhalten, würden Sie nach Nigeria abgeschoben. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Mit weiterem Bescheid vom 11. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Klägerin zu 2. als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person der Klägerin zu 2. keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin zu 2. wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt mit Blick auf den Kläger und die Klägerin zu 3. im Wesentlichen aus: Diese seien offensichtlich keine Flüchtlinge im Sinne der gesetzlichen Definition. Sie hätten keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden vorgetragen. Es ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte bei den unverfolgt ausgereisten Klägern, dass sie sich aus begründeter Furcht vor staatlich motivierter politischer Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes aufhielten oder bei einer Rückkehr mit einer solchen zu rechnen hätten. Der vom Kläger genannte Grund für seine Einreise nach Deutschland, er habe den sicheren Drittstaat Italien verlassen, weil er sich Gedanken um die Zukunft seiner Tochter gemacht habe und müde vom Betteln sei, habe flüchtlingsrechtlich keine Relevanz. Diese Aussage belege vielmehr, dass die Kläger allein aus wirtschaftlichen Gründen ins Bundesgebiet eingereist seien. Zur Begründung mit Blick auf die Klägerin zu 2. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Laut eigener Aussage sei die Klägerin zu 2. bereits im Januar 2012 aus ihrem Heimatland ausgereist. Insofern bestehe kein innerer Zusammenhang zwischen fluchtauslösendem Moment im Heimatland und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im August 2016. Es fehle bereits an der Kausalität von Verfolgung und Schutz ersuchen. Der Vortrag der Bedrohung durch Ihren Schwiegervater sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Jedenfalls stände ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Klägerin zu 4. wurde am 00.00.2017 in Deutschland geboren und stellte, vertreten durch die Kläger zu 1. und 2. am 11. Dezember 2017 einen Asylantrag. Zu deren Begründung trugen die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen vor: Der Klägerin zu 4., die bislang ausweislich eines entsprechenden Attestes ebenso genital unversehrt sei wie ihre Schwester, die Klägerin zu 3., drohe in Nigeria die Genitalverstümmelung. Die Klägerin zu 2. sei ausweislich eines ärztlichen Attestes selbst genitalverstümmelt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. August 2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person der Klägerin keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Hinsichtlich einer drohenden Genitalverstümmelung könne die Klägerin zu 4. gemeinsam mit der restlichen Familie auf internen Schutz verwiesen werden. Die Kläger zu 1. und 3. haben am 22. Mai 2017 Klage erhoben. Der Bescheid die Klägerin zu 2. betreffend wurde am 12. Mai 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Klägerin zu 2. hat am 29. Mai 2017 Klage erhoben. Dieses Verfahren wurde zunächst unter dem Az. 1 K 9540/17.A geführt und mit Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2018 mit dem hiesigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt (§ 93 S. 1 VwGO). Der Bescheid die Klägerin zu 4. betreffend wurde am 9. August 2018 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Klägerin hat am 23. August 2018 Klage erhoben. Dieses Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 27 K 7018/18.A geführt und mit Beschluss der Kammer vom 17. September 2018 mit dem hiesigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt (§ 93 S. 1 VwGO). Zur Begründung ihrer Klagen wiederholen und vertiefen die Kläger im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der beiden Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2017 zu verpflichten, die Kläger zu 1. bis 3. Kläger jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer jeweiligen Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen, sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2018 zu verpflichten, der Klägerin zu 4. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu zuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die beiden Bescheide des Bundesamtes vom 11. Mai 2017 sowie der Bescheid vom 2. August 2018 sind – soweit sie jeweils angefochten sind – rechtmäßig und verletzen die jeweiligen Kläger insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Zunächst war das Bundesamt nicht gehindert, die Asylanträge der Kläger in der Sache zu prüfen. Denn ihnen war, was das Gericht ausgeklärt hat, nicht bereits in Italien internationaler Schutz im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie, sondern lediglich ein humanitärer Schutz nach nationalem italienischem Recht („residence permit for humanitarian protection“) zuerkannt worden. Eine solche Aufenthaltsgestattung aus humanitären Gründen wird gerade dann erteilt, wenn die italienischen Behörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt werden. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – Au 7 S 16.32193 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Gleichzeitig ergibt sich aus diesem rein im nationalen italienischen Recht begründeten humanitären Schutz, dass – entgegen der Auffassung der Kläger – weder das Bundesamt noch das erkennende Gericht insofern an etwaige – vorliegend ohnehin unbekannte – Feststellungen der italienischen Behörden gebunden sind. Dies folgt schon aus Art. 1 der EU-Qualifikationsrichtlinie. Demnach ist Zweck der Richtlinie, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen – nicht aber für weitere (humanitäre) Aufenthaltstitel nach nationalem Recht. Gemäß Art. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit (dem Mindeststandard) der Richtlinie vereinbar sind. Wenn es demnach sogar möglich ist, durch nationale Gesetzgebung Erweiterungen des internationalen Schutzes zu schaffen, die für die übrigen Mitgliedstaaten unverbindlich sind, muss dies erst recht für humanitäre Aufenthaltstitel nach nationalem Recht gelten. Dies ergibt sich auch aus dem Asylgesetz, das die Qualifikationsrichtlinie umsetzt. Gemäß § 31 Abs. 3 AsylG ist das Bundesamt verpflichtet, etwa in Fällen von Zweitanträgen im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG eine eigene Entscheidung über das Vorliegen der – ihrerseits nationalen – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zu treffen. Eine Ausnahme von dieser eigenen Prüfungspflicht für den Fall, dass ein anderer Mitgliedsstaat inhaltlich identische Fragen bereits geprüft hätte, ist gerade nicht vorgesehen. Im Übrigen haben die Kläger – abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG. Die Klägerin zu 4. hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG. Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung der angegriffenen Bescheide des Bundesamtes und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend und vertiefend ist folgendes auszuführen: Den Klägerinnen zu 3. und 4. droht keine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria wegen drohender Genitalverstümmelung. Zwar geht das Gericht nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 15; VG Aachen, Urteil vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A –, juris, Rn. 57 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 4. Mai 2018 ‑ 1 K 10049/16.A, 1 K 540/17.A – m.w.N. Das Gericht ist indes in der Sache nicht davon überzeugt, dass den Klägerinnen zu 3. und 4. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Genitalverstümmelung droht. Zwar gehören die Eltern der Klägerinnen ihren Angaben zufolge der Volksgruppe der Edo an, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen die weibliche Genitalbeschneidung praktiziert wird. Allerdings liegt das Beschneidungsalter bei der Volksgruppe der Edo nach den vorliegenden Auskünften in den ersten Lebenswochen zwischen dem 7. und 14. Tag nach der Geburt. Nach den vorliegenden Auskünften hat die Beschneidung im Pubertätsalter in den letzten Jahren rapide abgenommen und eine Beschneidung im Erwachsenenalter findet gar nicht bzw. nur noch in Einzelfällen statt. Vgl. zum Beschneidungsalter etwa: Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/file_upload/1329_1203070849_mk618-2601nig.pdf. Die Klägerin zu 3. ist aber mittlerweile fast 5 Jahre alt, die Klägerin zu 4. fast 2 Jahre alt. Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalbeschneidung spricht zudem, dass eine Beschneidung minderjähriger Mädchen in der Regel mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern erfolgt. Vgl. ACCORD, ecoi.net-Zusammenfassung: Weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1185811.html. Die Kläger zu 1. und 2. haben sich in der mündlichen Verhandlung jedoch übereinstimmend gegen eine Beschneidung der Klägerinnen zu 3. und 4. ausgesprochen. Es ist einer Familie mit zwei Elternteilen auch möglich und in jeder Hinsicht zumutbar, sich gegen möglichen Zwang durch ihre Familie(n) zur Wehr zu setzen und ihr Kind zu schützen. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch auf Asylanerkennung hinsichtlich der Klägerin zu 4. oder subsidiären Schutz. Hinsichtlich des Klägers gilt Folgendes: Es kann dahinstehen, ob seine Angaben glaubhaft sind. Denn ungeachtet der Glaubhaftigkeit hat der Kläger nach seinen Angaben Nigeria nicht aus Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG durch einen der Akteure nach § 3c AsylG verlassen. Soweit er geltend macht, von Mitgliedern seiner Familie bedroht zu sein, sind etwaige Übergriffe als kriminelle Handlungen einzuordnen, gegen die der Kläger den Schutz des grundsätzlich zum Schutz fähigen und bereiten nigerianischen Staates, vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 23, in Anspruch nehmen kann (§ 3d AsylG). Unabhängig von alldem gilt für alle Kläger selbständig tragend: Selbst wenn unterstellt wird, dass die Kläger nicht in ihren Heimatort zurückkehren können, weil entweder dem Kläger zu 1. Verfolgung durch seine Familie oder den Klägerinnen zu 3. und 4. eine Genitalverstümmelung droht, steht den Klägern schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für sie eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist den Klägern möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in ihrer Heimatregion dadurch zu entziehen, dass sie ihren Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort verlagern. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, - vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 6; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind Kano (4.030.000 Einwohner), Ibadan (3.060.000 Einw.), Abuja (2.710.000 Einw.) und Port Harcourt (2.010.000 Einw.) -, das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 24; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff, noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61. Es sind im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Familie sich andernorts niederlässt. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers und seiner Frau in den Blick zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1. und 2. als erwachsene und gesunde Menschen im Fall einer Rückkehr in der Lage sein werden, durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit für sich und ihre Familie zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Der Kläger verfügt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung über eine Schulausbildung. Er hat sogar zwei Jahre lang eine Schule für Marketing und Betriebswirtschaft besucht. Im Übrigen hat er dem Gericht glaubhaft geschildert, dass er bereits in diversen Bereichen des informellen Arbeitsmarkts in Nigeria tätig war. Zunächst hat er mit seiner Mutter in einem landwirtschaftlichen Betrieb geholfen, zudem kennt er sich nach eigenen Angaben mit Elektrizität aus und hat mit Heizungen und Klimaanlagen gearbeitet und Leuten geholfen, die Probleme mit elektrischen Geräten hatten. Schließlich hat er auch im Baugewerbe gearbeitet und Freunden geholfen, Maurerarbeiten durchzuführen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum der Kläger angesichts dieser diversen Fähigkeiten und Erfahrungen nicht in der Lage sein sollte, an eine entsprechende Form der Lebensunterhaltssicherung anzuknüpfen. Jedenfalls könnte die Klägerin zu 2. ihre Tätigkeit als Friseurin wieder aufnehmen. Im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria kann der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms 2017 - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ in Anspruch nehmen, vgl.: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Rueckkehr/reaggarp-merkblatt-foerderung.html. Siehe auch: Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6. Juli 2015: Nigeria: Rückkehr, Reintegration. Dementsprechend scheitert auch ein Anspruch auf Asylanerkennung der Klägerin zu 4. an einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Ob die Ablehnung der Asylanträge des Klägers und der Klägerin zu 3. als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG zutreffend erfolgt ist, bedarf keiner Entscheidung. Für eine isolierte Aufhebung dieses Offensichtlichkeitsurteils besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches wäre nur im hier nicht gegebenen Fall der Stützung des Offensichtlichkeitsurteils auf § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG im Hinblick auf die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bejahen. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vor dem Hintergrund, wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, ebenfalls nicht gegeben. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für Ermessensfehler im Zusammenhang mit der Befristungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat jeweils im Begründungsteil des Bescheides die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt und dargelegt, dass jeweils die Befristung auf 30 Monate angemessen ist. Diese Ermessensentscheidung, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnen auch im Übrigen keine Bedenken. Einwände werden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.