Urteil
20 K 3351/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0313.20K3351.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Geschäftsgegenstand der Klägerin war ursprünglich der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien aller Art. Am 12. November 2018 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Änderung des Unternehmensgegenstandes. Aktivitäten nach § 34 c Gewerbeordnung sind demnach ausgeschlossen. Geschäftsgegenstand ist nunmehr der Eigenerwerb, die Veräußerung und Verwaltung von eigenen Immobilien aller Art. Die Klägerin ist außerdem alleinige Gesellschafterin der P. Immobilien an der S. GmbH, deren Geschäftsgegenstand der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien aller Art ist. Geschäftsführer der P. Immobilien an der S. GmbH ist Herr K. G. P. , der zugleich gemeinsam mit seinem Vater, Herrn S1. P. , Geschäftsführerin der Klägerin ist. Die P. Immobilien an der S. GmbH betreibt im Internet die Seite www.j ______ -b –e -s. .de , auf welcher sie zur Miete oder zum Verkauf anstehende Immobilien bewirbt. Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilte die C. E. (Bezirksregierung) der P. Immobilien mit, sie unterliege als Immobilienmakler dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes. Der Bezirksregierung obliege die Aufsicht über den Finanzsektor gemäß dem Geldwäschegesetz. Die Bezirksregierung übersandte der P. Immobilien einen Fragebogen und bat darum, diesen ausgefüllt zurückzusenden. Als dies nicht erfolgte, erinnerte die Bezirksregierung die P. Immobilien mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an die Zurücksendung des ausgefüllten Fragebogens. Darauf erfolgte wiederum keine Reaktion und die C. E. erließ gegenüber der P. Immobilien am 26. Juni 2017 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29. Juni 2017 - eine formelle Auskunftsverfügung, in welcher der P. Immobilien ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- € für den Fall angedroht wurde, dass diese den Fragebogen nicht bis zum 14. Juli 2017 ausgefüllt zurückschickt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Das Verfahren gegen die P. Immobilien wurde von der Bezirksregierung nicht weitergeführt. Anstatt dessen erging mit Schreiben vom 26. Juli 2017 an die Klägerin die Bitte, den Fragebogen nach dem Geldwäschegesetz vollständig ausgefüllt bis zum 11. August 2017 zurückzuschicken. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Als die Klägerin darauf nicht reagierte, erinnerte sie die Bezirksregierung mit Schreiben vom 14. August 1017. Für die Klägerin bestellte sich daraufhin die Rechtsanwältin N. N1. aus N2. an der S. und bat mit Schreiben vom 30. August 1017 um Fristverlängerung. Mit weiterem Schreiben vom 14. September 2017 wiederholte sie diese Bitte. Eine weitere Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Daraufhin erließ die Bezirksregierung an die Klägerin am 6. Oktober 2017 eine formelle Auskunftsverfügung, in welcher diese unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,- € aufgefordert wurde, den Fragebogen bis zum 18. Oktober 2017 ausgefüllt zurückzuschicken. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 10. Oktober 2017 zugestellt. Eine Anfechtung des Bescheides im Klagewege erfolgte nicht. In der Folgezeit gab es verschiedene Telefonate zwischen der Rechtsanwältin N1. und der Bezirksregierung, ein ausgefüllter Fragebogen ging der Bezirksregierung jedoch nicht zu. Daraufhin setzte die Bezirksregierung durch Bescheid vom 9. März 2018 – zugestellt am 14. Mai 2018 – gegen die Klägerin ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- € für den Fall an, dass sich die Klägern weiterhin weigert, den Fragebogen zum Geldwäschegesetz auszufüllen. Am 11. April 2018 hat die Klägerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 9. März 2018 Klage erhoben. Am 2. Juli 2018 hat die Klägerin außerdem die Klage 20 K 5686/18 gegen das Schreiben der Bezirksregierung vom 26. Juli 2017 erhoben. Durch Beschluss vom 13. März 2019 hat der Einzelrichter die Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sie werden unter dem Aktenzeichen 20 K 3351/18 fortgeführt. Am 14. Februar 2019 hat die Klägerin außerdem beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5686/18 gegen das Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 2017 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anzuordnen. Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Über den Antrag hat das Gericht bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entschieden. Die Klägerin hält ihre Klage gegen das Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 2017 für zulässig. Sie meint, da der angegriffene Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, sei die Erhebung einer Klage gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb eines Jahres zulässig. Diese Frist habe sie gewahrt. Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin in der Sache darauf, dem Bund fehle bereits die Zuständigkeit für den Erlass des Geldwäschegesetzes. Es handele sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, für welche die Gesetzgebungszuständigkeit den Ländern zustehe. Es fehle außerdem an den Voraussetzungen für eine Auskunftsverpflichtung nach dem Geldwäschegesetz. Sie habe durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 12. November 2018 entschieden, ihren Geschäftsgegenstand zu ändern. Aktivitäten eines Immobilienmaklers im Sinne von § 34 c GewO seien nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Aus diesem Grunde könne sie nicht zur Auskunft nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sein. Es handele sich bei ihr nicht mehr um einen Immobilienmakler. Es fehle außerdem an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten nach der Ausfüllung eines umfangreichen Fragebogens. Dem Geldwäschegesetz sei eine solche Rechtsgrundlage nicht zu entnehmen. Es sei insbesondere nicht zulässig, die Ausfüllung eines Fragebogens zu verlangen, wenn keinerlei Verdachtsmomente bestünden, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes verstoßen habe. Anlasslose Kontrollen seien unzulässig. Sie bedeuteten nicht nur einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK, welcher auch die Rechte von Unternehmen schütze, sondern seien auch von Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, dessen Umsetzung § 51 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes diene, nicht gedeckt. Wegen des Missverhältnisses zwischen den beiden Vorschriften beantrage sie die Vorlage des Verfahrens zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3. Die in dem Fragebogen enthaltenen Fragen seien vom Geldwäschegesetz nicht gedeckt. Sie gingen zu weit und seien nicht erforderlich und angemessen, um die Zwecke des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Die Bezirksregierung habe auch das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Da die Aufforderung zur Ausfüllung des Fragebogen rechtswidrig sein, dürfe die Bezirksregierung die ausgesprochene Verpflichtung nicht durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwingen. Damit sei auch der Bescheid vom 9. März 2018 rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der C. E. vom 26. Juli 2017 und 9. März 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hält an den angefochtenen Bescheiden fest und weist darauf hin, dass er alle Immobilienmakler nach und nach darauf überprüfe, ob sie die Vorschriften des Geldwäschegesetzes einhalten. Früher oder später werde jeder Immobilienmakler mit dem Fragebogen konfrontiert. Nach § 51 Abs. 3 S. 2 Geldwäschegesetz könne jeder Auskunftsverpflichtete auch ohne besonderen Anlass oder Verdachtsmomente zu einer Prüfung herangezogen werden. Auch wenn es sich bei der Klägerin nach einer Änderung ihres Gesellschaftsvertrages möglicherweise nicht mehr um einen Immobilienmakler handele, treffe die Klägerin eine Auskunftsverpflichtung, weil sie möglicherweise als Güterhändlerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 16 Geldwäschegesetz oder als ein Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Geldwäschegesetz einzustufen sei. Bei dem versandten Fragebogen handele es sich um eine erforderliche und auch angemessene Maßnahme zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche, welche die betroffenen Unternehmen weit weniger belaste als eine Geschäftsprüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens. Die Maßnahme diene der vorbeugenden Bekämpfung der Geldwäsche und sei deshalb von der Zielsetzung des Geldwäschegesetzes gedeckt, die Geldwäsche nicht nur repressiv durch strafrechtliche Maßnahmen zu bekämpfen, sondern auch präventiv. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der C. E. . Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Schreibens der C. E. vom 26. Juli 2017 bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Das Schreiben der C. E. vom 26. Juli 2017 ist nicht mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO angreifbar, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um eine formlose behördliche Mitteilung. Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG NRW jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein behördliches Schreiben die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfüllt, ist nach dem objektiven Erklärungswert der Maßnahme zu beurteilen. Auf die Vorstellungen des Urhebers kommt es nur insoweit an, als diese ihren Niederschlag in der von der Außenwelt wahrnehmbaren Maßnahme gefunden haben. Maßgebend ist der Empfängerhorizont, wobei nicht auf die individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften des Adressaten, sondern auf eine Person mit durchschnittlichen Erkenntnisfähigkeiten abzustellen ist. Dabei kommt es nicht nur auf die äußere Form der Entscheidung an, sondern auch auf den Inhalt und die Gesamtumstände, unter denen die Entscheidung getroffen wird, vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 35 Rdn. 51. Wie der Ablauf des von der Bezirksregierung gewählten Verwaltungsverfahrens zeigt, war es nicht beabsichtigt, die Klägerin bereits durch das Schreiben vom 26. Juli 2017 endgültig zur Ausfüllung des Fragebogens nach dem Geldwäschegesetz zu verpflichten. Dies ist der äußeren Gestalt des Schreibens ohne weiteres zu entnehmen. Denn in dem Schreiben wurde die Klägerin lediglich gebeten, den Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden. Rechtsfolgen für die Verweigerung dieser Verpflichtung wurden der Klägerin in dem Schreiben vom 26. Juli 2017 nicht angedroht. Demgemäß wurde das Schreiben auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Einen rechtsmittelfähigen Bescheid hat die Bezirksregierung gegenüber der Klägerin erst am 6. Oktober 2017 erlassen. Dieses Schreiben enthält alle Merkmale eines Bescheides und ist ohne weiteres als Verwaltungsakt zu qualifizieren, weil die Klägerin darin unter Androhung eines Zwangsgeldes mit Rechtsbindungswillen verpflichtet wurde, den Fragebogen bis zum 18. Oktober 2017 ausgefüllt zurückzuschicken. Diese Merkmale fehlen dem vorangegangenen Schreiben vom 26. Juli 2017 sämtlich. Für die Klägerin war es insbesondere deshalb ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem Schreiben vom 26. Juli 2017 noch nicht um eine verpflichtende Verwaltungsentscheidung handelte, weil dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn K. G. P. , der zugleich Geschäftsführer der P. Immobilien an der S. GmbH ist, die Verwaltungspraxis der Bezirksregierung aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegen die P. Immobilien an der S. GmbH bekannt war. Gegenüber der P. Immobilien an der S. GmbH hat die Bezirksregierung vor der Inanspruchnahme der Klägerin dasselbe Verwaltungsverfahren nach dem Geldwäschegesetz durchgeführt, d.h. die P. Immobilien an der S. GmbH wurde zunächst durch formloses Schreiben vom 25. April 2017 aufgefordert, den Fragebogen zum Geldwäschegesetz auszufüllen. Erst nachdem eine Erinnerung der Bezirksregierung vom 1. Juni 2017 keinen Erfolg hatte, sprach die Bezirksregierung gegenüber der P. Immobilien an der S. GmbH mit Bescheid vom 26. Juni 2017 die rechtsverbindliche Verpflichtung aus, den Fragebogen auszufüllen. Das Verwaltungsverfahren gegen die P. Immobilien an der S. GmbH wurde anschließend nicht fortgeführt, sondern gegenüber der Klägerin von vorne begonnen. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste es deshalb bei Erhalt des Schreibens vom 26. Juli 2017 klar sein, dass es sich dabei noch nicht um einen verpflichtenden Bescheid handelte. Es war von vornherein erkennbar, dass ein solcher Verpflichtungsbescheid erst ergehen würde, wenn die formlose Aufforderung der Bezirksregierung ohne Erfolg bleiben würde. Eine andere Bewertung des Schreibens vom 26. Juli 2017 folgt auch nicht daraus, dass die außerdem angefochtene Zwangsgeldfestsetzung der C. E. vom 9. März 2018 auf eine Auskunftsverfügung vom 26. Juli 2017 Bezug nimmt, anstatt allein auf den Bescheid vom 6. Oktober 2017 als Grundlage der Vollstreckung abzustellen. Maßgeblich für die Einstufung eines Schreibens als Verwaltungsakt ist nicht die Einschätzung der Behörde, sondern die Beurteilung erfolgt nach dem objektiven Erklärungswert der Maßnahme. Der objektive Erklärungswert des Schreibens vom 26. Juli 2017 spricht aber dafür, dass es sich um eine formlose Aufforderung handelte und nicht um eine durchsetzbare Verpflichtung im Wege eines Verwaltungsaktes. Die Klage hätte allerdings auch dann keinen Erfolg, wenn die Anfechtung des Schreibens vom 26. Juli 2017 zulässig wäre. Denn die Klägerin ist gegenüber der C. E. auskunftsverpflichtet nach dem Geldwäschegesetz. Soweit die Klägerin der von der C. E. ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung entgegen hält, dem Bund fehle die Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich der Geldwäsche, teilt der Einzelrichter diese Einschätzung nicht. Das Recht der Wirtschaft gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung, die der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 2 GG an sich ziehen kann, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Unter dem Recht der Wirtschaft im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sind alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen zu begreifen. Dabei ist eine eindeutige Abgrenzung dessen, was zum Recht der Wirtschaft gehört, von den der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Vorschriften nicht möglich. Nicht wenige Normen des Wirtschafts- und Gewerberechts dienen mittelbar oder unmittelbar der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbstständigen Sachbereich im Sinne der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern. Die Ordnungsgewalt kann als Annex des Sachgebiets erscheinen, auf dem sie tätig wird; die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in einem Sachbereich umfasst dann auch die Regelung der Ordnungsgewalt in diesem Sachbereich. Soweit der Bund ein Recht zur Gesetzgebung auf einem bestimmten Lebensgebiet hat, muss er demnach auch das Recht haben, die dieses Lebensgebiet betreffenden spezialpolizeilichen Vorschriften zu erlassen. Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, sind daher jeweils dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen. Nur solche Regelungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den alleinigen unmittelbaren Gesetzeszweck bildet, können einem selbstständigen Sachbereich zugerechnet werden, der als Polizeirecht im engeren Sinne bezeichnet wird und in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. April 1958 – 2 BvO 3/56 -; sowie Beschluss vom 18. März 1970 – 2 BvO 1/65 -; zitiert nach juris. Die Prämisse der Klägerin, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr stets in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallen, ist demnach nicht zutreffend. Die Zuständigkeit des Bundes für den Erlass des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz - folgt daraus, dass das Gesetz für solche Unternehmen und Marktteilnehmer, die sich im weitesten Sinne mit Finanzdienstleistungen beschäftigen, Verhaltensmaßregeln aufstellt, die der Gefahr der Geldwäsche entgegenwirken sollen. Die Vorschriften gehören zu den Normen, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung in dem weit zu verstehenden Sinn des Rechts der Wirtschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG regeln. Der Umstand, dass das Gesetz den zuständigen Behörden auch den Rückgriff auf repressive Maßnahmen eröffnet, um die Verpflichtungen der Unternehmen durchzusetzen, steht der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nicht entgegen. Die Zuständigkeit, Maßnahmen der Eingriffsverwaltung zu erlauben, folgt als Annex aus der Zuständigkeit des Bundes, den Unternehmen der Wirtschaft Regeln aufzuerlegen, die das Phänomen der Geldwäsche bekämpfen sollen. Es besteht auch ein Bedürfnis nach einer bundesweit einheitlichen Regelung i.S.v. Art. 72 Abs. 2 GG. Würden die Länder eigene Regelungen für die Geldwäscheprävention erlassen, bestünde die Gefahr, dass über bestimmte zwingend einheitliche Vorgaben hinaus auch eine Vielzahl divergierender Regelungen erlassen würde. Eine solche Rechtszersplitterung wäre angesichts der internationalen und zugleich innerstaatlich länderübergreifenden Dimensionen der Geldwäsche und des Terrorismus einer effektiven Verhinderung der Geldwäsche als auch der Terrorismusfinanzierung abträglich. Daneben würde eine divergierende Ländergesetzgebung die Handhabung für bundesweit tätige Verpflichtete in erheblichem Maße erschweren, vgl. die Begründung des Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes vom 24. September 2012, BT-Drs. 17/10745, Seite 12. Der Einzelrichter hält dies für überzeugend. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverpflichtung der Klägerin nach dem ordnungsgemäß zustande gekommenen Geldwäschegesetz liegen vor. Die Klägerin gehört nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz zu dem auskunftsverpflichteten Personenkreis, weil sie den Immobilienmaklern zuzurechnen ist. Immobilienmakler ist nach § 1 Abs. 11 Geldwäschegesetz jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt. Auch wenn die Klägerin durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 12. November 2018 formell entschieden hat, Aktivitäten nach § 34 c GewO auszuschließen, betreibt sie als alleinige Gesellschafterin die P. Immobilien an der S. GmbH, deren Geschäftszweck ausdrücklich der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien aller Art ist. Diese Geschäftstätigkeit der Klägerin, bzw. der von ihr betriebenen P. Immobilien an der S. GmbH ist bei Inaugenscheinnahme ihres Internetauftrittes unter der Adresse www.j -b -e -s .de ohne weiteres nachvollziehbar. Sie muss sich als Immobilienmakler behandeln lassen. § 51 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes erlaubt es der Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde, Prüfungen zur Einhaltung der in dem Gesetz festgelegten Anforderungen durchzuführen. Diese Prüfungen können ausdrücklich ohne besonderen Anlass erfolgen. Eines konkreten Anfangsverdachtes gegen die Klägerin bedarf es nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Fragebogen, den die Bezirksregierung an die Klägerin übersandt hat, Fragen enthält, die von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sind. Solche Fragen werden von der Klägerin auch nicht ausdrücklich benannt. Zwar verpflichtet § 51 Abs. 2 Geldwäschegesetz die Aufsichtsbehörden zu einem ermessensgerechten Einsatz ihrer Maßnahmen. Ein Ermessensfehler der Bezirksregierung ist jedoch nicht erkennbar. Sie hat nachvollziehbar vorgetragen, dass alle Immobilienmakler nach und nach von ihr den Fragebogen erhalten, um möglichen Gefahren der Geldwäsche in diesem Gewerbe vorzubeugen. Dies ist nicht zu beanstanden, da Immobiliengeschäfte in besonderer Weise geeignet sind, Gewinne aus illegalen Geschäften – auch in größerem Umfang – in legales Vermögen zu überführen (§ 261 StGB). Da es sich bei dem Fragebogen zunächst nur um eine Maßnahme der Informationsgewinnung handelt, um präventiv ein Risikoprofil über das Unternehmen der Klägerin erstellen und sodann über weitere Maßnahmen entscheiden zu können, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. Ein Verstoß der in § 51 Geldwäschegesetz enthaltenen Ermächtigung zur anlasslosen Überprüfung von Unternehmen gegen die Ermächtigung in Art. 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 drängt sich nicht auf. Es ist Art. 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Unternehmen erst dann zur Auskunft gegenüber den Aufsichtsbehörden verpflichtet sein sollen, wenn konkrete Verdachtsmomente der Geldwäsche gegen das Unternehmen bestehen. Vielmehr werden die Mitgliedstaaten in Abs. 1 der Vorschrift verpflichtet, eine wirksame Überwachung durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen. Nach Abs. 2 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse verfügen. Dazu gehört die Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verlangen und Kontrollen durchführen zu können. Nach Abs. 6 b) der Vorschrift sollen die zuständigen Behörden sowohl vor Ort als auch von außerhalb der Räumlichkeiten des Verpflichteten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit dessen Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten haben. Der Beklagte beruft sich demgemäß zutreffend darauf, dass es sich bei der Versendung des Fragebogens um eine präventive Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist festzustellen, welche Risiken der Geldwäsche in dem Unternehmen der Klägerin bestehen. Der Fragebogen dient der Entwicklung eines Risikoprofils, wie es Art. 48 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 ausdrücklich vorsieht. Eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wie ihn die Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt hat, ist bei dieser Sachlage nicht geboten. Es ist auch nicht feststellbar, dass die von der Bezirksregierung getroffene Maßnahme die Rechte der Klägerin aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird, soweit es auch juristischen Personen des Privatrechts zusteht, von der Vorschrift nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr enthält Art. 8 Abs. 2 EMRK die Einschränkung, dass eine Behörde in die Ausübung des Rechts eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da es sich bei der Bekämpfung der Geldwäsche um ein besonders geschütztes Gut von öffentlichem Interesse in diesem Sinne handelt, und der gegenüber der Klägerin erfolgte Eingriff – die Beantwortung eines Fragebogens – eher nicht schwer wiegt, hat die Klägerin die Maßnahme auch in Ansehung von Art. 8 EMRK hinzunehmen. Der angefochtene Zwangsgeldbescheid der Bezirksregierung vom 9. März 2018 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin ist verpflichtet, der Bezirksregierung den ausgefüllten Fragebogen nach dem Geldwäschegesetz ausgefüllt zurückzuschicken. Dies ergibt sich aus der unanfechtbaren Auskunftsverfügung der Bezirksregierung vom 6. Oktober 2017. Die Entscheidung ist wirksam gegenüber der Klägerin bekannt gegeben worden. Eine Zustellung des Bescheides an die Rechtsanwältin N1. aus N2. an der S. war nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG NRW nicht zwingend, weil die Rechtsanwältin der Bezirksregierung eine schriftliche Vollmacht der Klägerin nicht vorgelegt hat. Eine Anfechtung der Auskunftsverfügung im Klagewege ist nicht erfolgt. Damit liegen die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs nach § 55 VwVG vor. Das Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- € ist der Klägerin in dem Bescheid vom 6. Oktober 2017 wirksam für den Fall angedroht worden (§ 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), dass sie den Fragebogen nicht bis zum 18. Oktober 2017 beantwortet. Da dies unterblieben ist, durfte das Zwangsgeld durch den weiteren Bescheid vom 9. März 2018 festgesetzt werden, § 64 VwVG NRW. Zugleich durfte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht werden, weil die ursprüngliche Androhung erfolglos geblieben ist, § 57 Abs. 3 VwVG NRW. Die Verhältnismäßigkeit der gewählten Vollstreckungsmaßnahmen ist bedenkenfrei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit vor der Verbindung auf 3.500,- € in dem Verfahren 20 K 3351/18 sowie auf 5.000,- € in dem Verfahren 20 K 5686/18 festgesetzt, für die Zeit nach der Verbindung auf 8.500,- €. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2, 3 GKG erfolgt. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse zur vorläufigen Streitwertfestsetzung, bzw. den richterlichen Hinweis vom 20. April 2018 in dem Verfahren 20 K 3351/18 Bezug genommen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.