Beschluss
7 L 152/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0402.7L152.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen ein Drittel der Kosten des Verfahrens, die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel der Kosten. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Soweit die Beteiligten das Verfahren – bezogen auf die gegenüber den Antragstellern selbst ergangenen Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2018, die diese mit Schriftsatz vom 22. März 2019 aufgehoben hat – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. 3 Der am 16. Januar 2019 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 21. Dezember 2018 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.). Dabei geht das Gericht entsprechend der klarstellenden Erklärung der Antragsteller vom 25. März 2019 davon aus, dass die Klage und mit ihr der vorliegende Antrag sich weiterhin gegen die gegenüber Herrn H. M. ergangene Ordnungsverfügung vom 21. Dezember 2018, mit der seine Vaterschaftsanerkennungserklärung bezüglich des Antragstellers zu 2. als missbräuchlich festgestellt wird, richtet. 6 I. Der Antrag ist zulässig.Insbesondere sind die Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil sie geltend machen, die Ordnungsverfügung verletze sie in eigenen Rechten. 7 Für den Antragsteller zu 2. folgt die erforderliche Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte, 8 nach dem er selbst nicht Adressat der angefochtenen Ordnungsverfügung ist, 9 aus Art. 6 Abs. 1, 5 GG, da die Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu Folge hätte, dass die Vaterschaftsanerkennung des Herrn M. nicht beurkundet werden darf (§ 1597a Abs. 2 Satz 4 BGB) und er damit dem Antragsteller zu 2. aus diesem Grund nicht zum rechtlichen Vater werden kann (§§ 1598 Abs. 1, 1597 Abs. 1, 1594 Abs. 1 BGB). Die Vorenthaltung eines (rechtlichen) Vaters kann natürlich auch eigene Rechte des Kindes berühren, da sie nicht mehr die Verwandtschaft zu diesem nach § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen kann. 10 Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin zu 1. ergibt sich wohl nicht aus Art. 6 GG, da eine Vaterschaftsanerkennungserklärung eines (vermeintlichen) Vaters gegenüber der Mutter keine verwandtschaftlichen oder ehelichen Beziehungen begründet.Aus der Zustimmungsbedürftigkeit der Vaterschaftsanerkennung durch eine Erklärung der Mutter des begünstigten Kindes ergibt sich aber ein eigenes Recht der Mutter, das durch die Feststellung der Missbräuchlichkeit beeinträchtigt sein kann. Denn nach § 1595 Abs. 2 BGB, bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter nicht die elterliche Sorge für das Kind zusteht. Aus dem Wortlaut „auch“ wird deutlich, dass die Mutter bei der Zustimmung nicht nur in Ausübung elterlicher Sorge Rechte des Kindes wahrnimmt, sondern auch eigene Rechte an der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung hat, die durch die Feststellung der Missbräuchlichkeit verletzt sein können. 11 Das Gericht konnte auch ohne Beiladung des Herrn H. M. entscheiden, weil kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Zwar kann die Entscheidung über die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung des Herrn M. für den Antragsteller zu 2. gem. § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG den Beteiligten und Herrn M. gegenüber nur einheitlich ergehen (siehe dazu unten), hierbei ist jedoch zu beachten, dass die angefochtene Ordnungsverfügung gegenüber dem Adressaten – Herrn M. – bestandskräftig geworden ist. Die Ordnungsverfügung wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin am 9. Januar 2019 zugestellt und er hat Rechtsmittel gegen die mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung nicht erhoben. Er hätte als Hauptbeteiligter zulässigerweise den Prozess selbst führen können. Das prozessuale Instrument der Beiladung nach § 65 VwGO dient jedoch nicht dazu, den Adressaten eines angefochtenen Bescheides, der selbstständig klagebefugt gewesen wäre, zum Beteiligten eines Prozesses zu machen. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2005, - 4 A 1005.04 -, juris Rz. 2 13 II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller ist aber unbegründet. 14 Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AufenthG (hinsichtlich der Feststellungsentscheidung) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von Bedeutung. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Vollziehbarkeit der angefochtenen Feststellung zu berücksichtigen. 15 Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. 16 Es spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls Überwiegendes dafür, dass sich die auf § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützte Feststellungsentscheidung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. 17 Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2018 begegnet schon in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Ausländerbehörde ist als untere Ausländerbehörde der kreisfreien Stadt X. nach §§ 11, 12 Abs. 1 ZustAVO 18 Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 4. April 2017 (GV.NRW.S. 389, ber. S. 594), geändert durch Art. 1 ZuständigkeitsbereinigungsVO vom 6. Februar 2018 (GV.NRW. S. 146) 19 sachlich und örtlich für die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht zuständig. Mit Schreiben vom 4. April 2018 hat das Standesamt der Stadt X. der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass sie die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch Herrn M. und die Antragstellerin zu 1. - den Antragsteller zu 2. betreffend - gem. § 1597a BGB ausgesetzt habe und um Prüfung bitte. Damit lagen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 85a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung für die Antragsgegnerin vor.Sie hat die Beteiligten nach § 28 VwVfG NRW angehört und ihre Entscheidung gem. § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch schriftlichen Verwaltungsakt getroffen. 20 Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung, dass die Vaterschaftsanerkennung des deutschen Staatsangehörigen Herrn H. M. bezüglich des Antragstellers zu 2. missbräuchlich erfolgte, dürfte auch materiell rechtmäßig sein. 21 Gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG prüft die Ausländerbehörde nach Aussetzung der Beurkundung durch die beurkundende Stelle nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB, ob eine Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist und stellt dies bejahendenfalls durch Verwaltungsakt fest. Vorliegend hat das Standesamt der Stadt X. das Beurkundungsverfahren bezüglich der Vaterschaftsanerkennung durch Herrn M. , ohne Angabe von Gründen, ausgesetzt und der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegt. 22 Die Voraussetzungen der Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaft liegen auch vor.Nach § 1597a Abs. 1 BGB darf die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft). 23 Allerdings spricht nicht schon eine gesetzliche Vermutung nach § 85a Abs. 2 AufenthG für die Missbräuchlichkeit der streitigen Vaterschaftsanerkennung. Nach dieser Norm wird eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft regelmäßig vermutet, wenn 24 1. der Anerkennende erklärt, dass seine Anerkennung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient, 25 2. die Mutter erklärt, dass ihre Zustimmung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient, 26 3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, 27 4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist 28 und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.Unstreitig sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 1 bis 4 von der Antragsgegnerin nicht dargetan und auch nicht sonst ersichtlich. 29 Das Gericht geht indes auf Grundlage einer Gesamtschau der von der Antragsgegnerin zusammengetragenen Indizien und des Vorbringens der Antragsteller davon aus, dass der deutsche Staatsangehörige Herr H. M. als Bekannter und Freund der Familie die Vaterschaft zum am 00.00.2018 in X. geborenen Antragsteller zu 2. gezielt und gerade zu dem Zweck anerkannt hat, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: 30 Zunächst ist die Feststellung der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft des Herrn M. nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies wäre nach § 1597a Abs. 5 BGB der Fall, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist. Dies steht gerade nicht fest. Die Bereitschaft der Antragstellerin zu 2. zur Mitwirkung an einem Vaterschaftstest im Wege des DNA-Vergleichs ist insoweit ohne Belang, weil ihre Mutterschaft ohnehin nicht bestritten ist.Darüber hinaus ist die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes und der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten (§ 85a Abs. 2 Satz 1 , 2. HS AufenthG). Denn die Antragstellerin zu 1. ist mit ihrer Familie – allesamt serbische und damit Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach Anlage II zu § 29a AsylG – nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig (für den Antragsteller zu 2. ist ein Asylverfahren allerdings nach Aktenlage nicht erkennbar), ohne dass bisher ein Bleiberecht aus anderen Rechtsgründen begehrt wurde oder sonst in Frage käme.Trotz der Scheidung (am 00.00.2017) der Antragstellerin zu 1. lebt diese mit ihrem Exmann in einer gemeinsamen Wohnung mit den weiteren gemeinsamen Kindern und dem Antragsteller zu 2. zusammen. Die Erklärung, der Exmann wolle dies der gemeinsamen Kinder wegen, denen die Scheidung der Eltern und die angebliche Abstammung des Halbbruders – des Antragstellers zu 2. – verheimlicht werde, ist vor dem Hintergrund der bereits eineinhalb Jahre zurückliegenden Scheidung nicht nachvollziehbar.Schließlich sind die Angaben der Antragstellerin zu 1. und des Herrn M. zu den Umständen des gemeinsamen Kennenlernens und der Zeugung des Antragstellers zu 2. widersprüchlich. Während die Antragstellerin zu 1. angab, man habe sich viermal getroffen und dreimal im Hause des Vaters des Herrn M. in X. geschlechtlich verkehrt, gab Herr M. bei seiner Befragung an, man habe sich insgesamt dreimal getroffen und zu Hause bei Herrn M. in W. -O. geschlechtlich verkehrt. Auch die gemeinsame Angabe, man habe sich im Juni 2017 erstmals und zufällig kennengelernt, ist erwiesenermaßen falsch. Zum einen haben die im öffentlichen facebook-account des Exmannes der Antragstellerin zu 1. hochgeladenen Fotos der jeweiligen Familien ergeben, dass diese sich bereits seit 2016 kennen und augenscheinlich eng verbunden sind. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 1. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugegeben, insoweit gelogen zu haben. Ihre Erklärung dazu, sie habe die jeweiligen Ehepartner schützen wollen, überzeugt im Hinblick auf die eigene Scheidung und die von Herrn M. abgegebene Vaterschaftsanerkennung nicht im geringsten.Zu guter Letzt misst das Gericht auch dem Umstand erhebliche indizielle Bedeutung zu, dass Herr M. als Anerkennender sich nicht gegen die Feststellung der Missbräuchlichkeit seiner Vaterschaftsanerkennung zur Wehr setzt und die an ihn gerichtete Ordnungsverfügung vom 21. Dezember 2018 nicht angefochten hat. Dem kann entnommen werden, dass der Bestand und die Wirksamkeit der abgegebenen Vaterschaftsanerkennungserklärung ihm nicht wichtig genug ist.Nach alledem dürfte sich die in der Ordnungsverfügung vom 21. Dezember 2018 getroffene Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung durch Herrn M. als nicht rechtswidrig erweisen. 31 Andere Umstände, aus denen sich ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 32 Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass bei Klageerhebung und Antragstellung drei eigenständige Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2018 in Streit standen.Hinsichtlich der beiden eigenständigen an die Antragsteller gerichteten Ordnungsverfügungen haben die Beteiligten nach Aufhebung derselben durch die Antragsgegnerin den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit war gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dem entspricht es insoweit die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich nach der Systematik des Gesetzes nur gegenüber dem Anerkennenden festgestellt werden kann (§ 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Denn als Erklärungsgeber kann nur er der Adressat dieser Feststellung sein. Zwar kann wegen der Drittbetroffenheit von Anzuerkennendem und der Mutter die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an diese schon aus Gründen der Rechtssicherheit (Eröffnung des Rechtswegs und Ermöglichung rechtssicherer Bestandskraft) geboten sein, eine Befugnis zum Erlass weiterer Feststellungsbescheide folgt hieraus nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn die Feststellung der Missbräuchlichkeit gegenüber der Mutter bezogen auf ihre eigene Zustimmungserklärung erfolgen soll (§ 1597a Abs. 5 BGB), dies kann hier aber offen bleiben.Im Übrigen tragen die Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens (zu einem Drittel). 33 Der Streitwert folgt aus §§ 52, 53 GKG und legt je streitgegenständlicher Ordnungsverfügung den Regelstreitwert zu Grunde. 34 Rechtsmittelbelehrung: 35 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 36 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 37 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 38 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 39 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 40 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 41 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 42 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 43 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 44 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 45 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 46 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.