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Beschluss

7 L 152/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB kann nach § 85a AufenthG durch die Ausländerbehörde geprüft und durch Verwaltungsakt als missbräuchlich festgestellt werden. • Antragsbefugnis besteht auch für nicht unmittelbare Adressaten, wenn die Bestandskraft der Feststellung eigene Rechte der Beteiligten beeinträchtigen kann (Art. 6 GG; §§ 1594, 1597, 1598 BGB). • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung; bei überwiegen der Erfolgsaussichten der Behörde ist sie zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Aussetzung der Vollziehung bei Feststellung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung • Die Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB kann nach § 85a AufenthG durch die Ausländerbehörde geprüft und durch Verwaltungsakt als missbräuchlich festgestellt werden. • Antragsbefugnis besteht auch für nicht unmittelbare Adressaten, wenn die Bestandskraft der Feststellung eigene Rechte der Beteiligten beeinträchtigen kann (Art. 6 GG; §§ 1594, 1597, 1598 BGB). • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung; bei überwiegen der Erfolgsaussichten der Behörde ist sie zu versagen. Die Ausländerbehörde erließ am 21.12.2018 Ordnungsverfügungen, mit denen sie die Vaterschaftsanerkennung des Herrn H. M. bezüglich des Kindes (Antragsteller zu 2) als missbräuchlich feststellte. Die Antragsteller (Mutter und Kind) suchten vorläufigen Rechtsschutz und stellten insbesondere den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung anzuordnen. Die Behörde hatte zuvor das Standesamt um Prüfung gebeten, nachdem dieses die Beurkundung ausgesetzt hatte. Zwei gegen die Antragsteller selbst gerichtete Verfügungen wurden während des Verfahrens aufgehoben und erledigten sich; Streitantrag verblieb gegen die Verfügung gegenüber Herrn M. M. ist Adressat der Verfügung und hat diese nicht angefochten. Die Antragsteller rügten u.a. Verletzung eigener Rechte durch die Feststellung; die Behörde stützte sich auf § 85a AufenthG und § 1597a BGB. Das Gericht prüfte vorläufig die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Feststellung sowie die Interessenabwägung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Zulässigkeit: Die Antragsteller sind antragsbefugt; das möglich entstehende Fehlen eines rechtlichen Vaters berührt eigene Rechte des Kindes (Art. 6 GG; §§ 1594, 1597, 1598 BGB). Die Mutter hat außerdem ein eigenes Rechtsinteresse an der Wirksamkeit ihrer Zustimmung (§ 1595 Abs. 2, § 1597a BGB). Eine notwendige Beiladung des Adressaten (Herrn M.) war entbehrlich, weil die Verfügung ihm bereits bestandskräftig zugestellt wurde und er selbst Rechtsmittel nicht eingelegt hat. • Rechtliche Grundlagen: Entscheidend sind § 85a AufenthG in Verbindung mit § 1597a BGB für die Prüfung und Feststellung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung; für den vorläufigen Rechtsschutz gilt § 80 Abs. 5 VwGO sowie die allgemeinen Grundsätze der Interessenabwägung. • Interessensabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Bei summarischer Prüfung überwiegen die öffentlichen Vollzugsinteressen. Die Erfolgsaussichten der Antragsgegnerin in der Hauptsache sind erheblich, weil die Behörde formell verpflichtet zuständig handelte (Zuständigkeit nach ZustAVO) und die von ihr gesammelten Indizien eine missbräuchliche Anerkennung nahelegen. • Materielle Prüfung: Die Voraussetzungen des § 1597a BGB (Anerkennung zum Zweck der Erwirkung eines Aufenthaltsrechts oder Staatsangehörigkeit) sind nach einer Gesamtwürdigung der Indizien erfüllt. Insbesondere sprechen mehrfach widersprüchliche Angaben, die fehlende Anfechtung durch den Anerkennenden und die Aussichtslosigkeit eines Aufenthalts ohne Anerkennung (wegen vollziehbarer Ausreisepflicht der Mutter) für eine missbräuchliche Anerkennung. • Keine gesetzliche Vermutung erforderlich: Zwar liegen die Vermutungsfälle des § 85a Abs. 2 AufenthG nicht vor, dennoch rechtfertigt die Gesamtwürdigung die Feststellung der Missbräuchlichkeit. • Kostenentscheidung: Zwei der ursprünglich angefochtenen Verfügungen gegen die Antragsteller wurden aufgehoben; deshalb trägt die Antragsgegnerin die Kosten für diese Teile des Verfahrens, ansonsten tragen die Antragsteller ein Drittel der Verfahrenskosten (§ 154 VwGO). Streitwertfestsetzung nach §§ 52,53 GKG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 21.12.2018 wurde abgelehnt, weil nach summarischer Prüfung die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung voraussichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Antragsgegnerin zwei gegenüber den Antragstellern erlassene Verfügungen aufgehoben hat. Die Antragsteller tragen ein Drittel der Verfahrenskosten, die Antragsgegnerin zwei Drittel; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Feststellung gegenüber dem Anerkennenden in Kraft, weil die Behörde zuständig handelte und die vorgebrachten Indizien das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung nahelegen.