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Urteil

5 K 6226/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0403.5K6226.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2017 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen, ist unbegründet. Das Gericht folgt zunächst den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb, mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise, von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, § 77 AsylG. Der Kläger hat auch keinen (konversionsbezogenen) Nachfluchttatbestand glaubhaft gemacht, infolge dessen das Bundesamt zu verpflichten wäre, ihm aufgrund einer im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung wegen seiner Religion die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 ff. Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit im Herkunftsland die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein so zentrales Element seiner religiösen Identität ist, dass sie für ihn unverzichtbar ist. Dabei kommt es einerseits auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Es reicht andererseits nicht aus, dass der Asylbewerber (zwar) eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen (aber) nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, siehe dort Rn. 28 ff. Ist eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für einen Asylbewerber allerdings als verzichtbar zu bewerten, weil sie kein zentrales Element seiner religiösen Identität ist, ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von einer solchen gefahrenträchtigen Betätigung Abstand zu nehmen. Die Tatsache, dass er die – im Herkunftsstaat – unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, siehe dort Rn. 30. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Auch wenn der Asylbewerber seinen Glauben in Deutschland in einer Form praktiziert, die ihn im Herkunftsland der Gefahr der einer schutzerheblichen Verfolgung aussetzen würde, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, siehe dort Rn. 31. Für den Fall der Konversion muss das Gericht dementsprechend aufgrund der glaubhaft gemachten Beweggründe feststellen können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A - juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 A 1065/17.A - juris. Zudem ist in diesem Zusammenhang nach der Auskunftslage für den Iran davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime, die in Ausübung ihres neuen Glaubens an christlichen Riten wie etwa (auch hauskirchlichen) Gottesdiensten teilnehmen oder ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – nach außen zeigen, im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr erheblicher Repressionen von schutzrelevanter Intensität – nämlich durch Unterdrückung von Versammlungsmöglichkeiten zur Durchführung von Gottesdiensten bis hin zu Eingriffen in die (physische) Freiheit – ausgesetzt sind. Dementsprechend ist bereits der Besuch von (hauskirchlichen) Gottesdiensten eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung, auf den zu verzichten einem ernstlichen Konvertiten nicht zuzumuten ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend vom Islam abgekehrt und derart zum Christentum hingewendet hat, dass eine im Iran verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, sondern vielmehr, dass die durch den Kläger in Deutschland vollzogene Taufe und der damit angeblich einhergehende ernstliche Glaubenswechsel von ihm instrumentalisiert wird, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Schon aus den in dem Bundesamtsbescheid genannten Gründen wird überdeutlich, dass die Behauptung eines bereits im Iran angelegten Glaubenswechsels unglaubhaft ist. Einerseits soll nämlich dieser durch Gespräche mit seiner Mutter in Deutschland in Gang gesetzt worden sein und der Kläger will auch bereits im Iran unter Inkaufnahme erheblicher Probleme ein Kreuz getragen haben, andererseits hat der Kläger bei seiner Befragung vor dem Bundesamt im Januar 2017 und damit nahezu zwei Jahre nach seiner Mitte April 2015 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik nicht einmal rudimentäre Kenntnisse über das Christentum, insbesondere über christliche Feiertage, gehabt. Zudem ist er offenbar ohne jede inhaltliche Taufvorbereitung bereits sechs Monate nach seiner Ankunft in Deutschland aufgrund einer Anmeldung zu seiner Taufe durch seine Mutter ! durch die New Life Church e.V. am 0.00.2015 getauft worden (Bl. 7 des Bundesamtsprotokolls). Bezeichnender Weise hat die Mutter des Klägers diesem nach seinen Angaben bei ihren (vom Iran in die BRD geführten) Telefonaten auch gesagt, dass man in christlichen Ländern besser leben könne, als in den Ländern unter dem Islam. Im letzteren ist dann auch nach der Überzeugung des Gerichts das Motiv für die Taufe, nicht indes in einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum zu sehen. An diesem Befund ändert nichts, dass der Kläger mittlerweile einige Kenntnisse über das Christentum, insbesondere über Feiertage, besitzt (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung). Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger sich diese Kenntnisse in Reaktion auf den streitgegenständlichen Asylbescheid, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, verschafft hat. Denn bei dem Kläger war die eingangs geschilderte Instrumentalisierung seines Glaubens so offensichtlich, dass es von vornherein sehr unwahrscheinlich erscheint, dass er in der Zwischenzeit einen ernsthaften Glaubenswechsel vollzogen hat. Zudem hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihn die Umstände, die er im Islam negativ gefunden habe, zu einem Glaubenswechsel veranlasst hätten, was vielmehr zu der Einschätzung seiner Mutter passt, dass man in einem christlichen Land besser leben kann, nicht indes eine identitätsprägende Hinwendung zum Christentum nahelegt. Abgerundet wird diese Einschätzung durch den Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er nicht nur in die New Life Church gehe, sondern auch eine deutsche Kirche besuche, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Das Aussageverhalten des Klägers war mithin ungeeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Christentum für ihn wesentlich mehr bedeutet als die – als solche nicht schutzrelevante – Suche nach einem besseren Leben in Deutschland und der Familiennachzug zu seiner Mutter. Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen. Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung und die vorgenommene Befristungsentscheidung nach § 11 Abs.1 und 2 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu wird wiederum auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.