Urteil
28 K 2214/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0404.28K2214.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes A. N. 00 in Y. -C. . Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück liegt allein inmitten eines Waldes am Waldrand, die nächstgelegene Bebauung ist über 100 m Luftlinie entfernt. Für das Gebiet existiert kein Bebauungsplan. Das vermutlich im Jahr 1948 errichtete Gebäude wurde im Zeitpunkt der Errichtung teilweise zu Wohnzwecken (Landarbeiterstelle) und teilweise zu landwirtschaftlichen Zwecken (Hühner- und Schweinezucht) genutzt. Seit 1964 wird das Gebäude nach Angaben des Klägers nur noch zu Wohnzwecken genutzt. Es verfügte zu keiner Zeit über eine Zisterne oder ein anderweitiges größeres Wasserreservoir. Die Wasserversorgung erfolgt noch immer über den hauseigenen Brunnen auf dem V. (A. N. 0) desselben Grundstückseigentümers, eine 1 1/2-Zoll-Leitung führt vom Hof aus über die Weiden (bzw. unter ihnen hindurch) und durch den Wald bis zum Gebäude A. N. 00. Im Jahr 1986 wurde die gesamte Dachkonstruktion mit imprägnierten Hölzern erneuert. Im Inneren des Gebäudes wurden zahlreiche Umbauten und Modernisierungen vorgenommen und schwer entflammbare Materialien verbaut. Mit Mietvertrag vom 00. N1. 2011 mieteten der Kläger und dessen Ehefrau das Anwesen A. N. 00 vom Grundstückseigentümer Herrn E. . M. . Nach erfolgter Zustimmung durch den Vermieter begann der Kläger mit dem Teilumbau des Gebäudes und stellte über seinen Architekten am 18. November 2011 (bei der Beklagten eingegangen am 18. Dezember 2012) einen entsprechenden Bauantrag. Bezüglich des Außenauftritts des Gebäudes soll die Eingangstür von der rechten Längsseite in den mittleren Bereich des nördlichen Schleppdaches verlegt und auf der Südseite ein zusätzliches Fenster im westlichen Teil des Gebäudes eingefügt werden. Im Innenraum sollen im Erdgeschoss diverse (auch tragende) Wände verändert werden. Nach Eingang des Bauantrags beteiligte die Beklagte die örtliche Feuerwehr. Aus deren Stellungnahme vom 28. Januar 2013 geht hervor, dass in direkter Nähe des Objekts kein Löschwasser vorhanden ist. Bei einem stattgehabten Brandereignis 2011 sei die Löschwasserversorgung durch Pendelverkehr über die Feldwege auf Grund der damaligen Trockenheit möglich gewesen. Das Objekt liege im Wald und sei nur über einen schmalen Waldweg oder nicht befestigten Feldweg zu erreichen, der nächste Hydrant sei über 1 km entfernt. Ein Löschwasserbehälter mit ca. 100 Kubikmeter befinde sich in ca. 600 m Entfernung auf dem Gehöft N2. . Der Kläger wurde mit Schreiben vom 29. Januar 2013 über die Inhalte dieser Stellungnahme informiert worden und teilte anschließend mit, er werde A. Sicherstellung des Brandschutzes den Weg befestigen lassen. Mit Schreiben vom 15. April 2013 führte die Untere Bauaufsichtsbehörde der Beklagten dem Kläger aus, die Befestigung des Weges allein reiche nicht für eine positive Löschwasserbescheinigung aus. Im Zuge eines weiteren Baugenehmigungsverfahrens für das Objekt A. N. 0 (V. ), dessen Eigentümer mit dem Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks identisch ist, teilte die Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom 15. April 2013 dem Eigentümer der Grundstücke mit, eine Baugenehmigung für das Gebäude A. N. 00 könne ohne gesicherte Löschwasserversorgung nicht erteilt werden und eine Gesamtlösung für beide Objekte sei sinnvoll. Unter dem 15. April 2013 bat die Beklagte die Brandschutzdienststelle des Kreises X um Stellungnahme. Diese teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2013, das dem Kläger am 21. Mai 2013 übermittelt wurde, mit, das Bauvorhaben müsse über eine befestigte Zufahrt von 3 m Breite verfügen und von Feuerwehrfahrzeugen mit 10 t Achslast befahren werden können. Der Löschwasserbedarf werde in Abhängigkeit von der Brandgefahr und der Lage mitten im Wald mit 800 l/ min (= 48 Kubikmeter/ h) über mind. 2 Stunden (mithin 96 m³) festgesetzt. A. Sicherstellung dieser Löschwassermenge dürften nur Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von max. 300 m um das Objekt berücksichtigt werden, so dass die vorhandenen Stellen auf Grund der Entfernung von 600 m bzw. 1 km nicht in Betracht kämen. Der Kläger müsse A. Erbringung des Löschwassernachweises einen Löschwasserteich auf dem eigenen Grundstück errichten. In der Folge fanden am 27. Juni 2013 und 17. November 2014 Ortsbegehungen in Anwesenheit des Klägers bzw. Eigentümers statt, in denen Lösungsmöglichkeiten für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung besprochen wurden. Auf dem V. (A. N. 0) wurden sodann in 2014/ 2015 drei Löschwasserreservoirs mit einem Gesamtvolumen von 107,50 Kubikmeter (39, 21,5 und 47 Kubikmeter) installiert. Die Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Löschwasserreservoir von 47 Kubikmetern und dem streitgegenständlichen Objekt A. N. 00 beträgt 287 m, verlaufend über zwei Koppeln zu dem Weg A. N. , der zum Objekt A. N. 00 führt. Über befestigte Wege beträgt die Entfernung dieses Löschwasserreservoirs zum Objekt N. 00 ca. 570 m. Nachdem der Kläger die Beklagte über die geänderte Löschwassersituation auf dem V1. mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 informiert hatte, führte die Beklagte am 10. November 2015 einen weiteren Ortstermin am streitgegenständlichen Objekt in Anwesenheit der örtlichen Feuerwehr, des Ordnungsamtes der Beklagten und des Fachbereichs Planen und Bauen durch, ohne dass über diesen Termin der Kläger oder der Grundstückseigentümer informiert waren. Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 versagte die Beklagte nach erfolgter Anhörung des Klägers am 30. Oktober 2015 und erneuter Beteiligung der Feuerwehr Y. und der Brandschutzdienststelle des Kreises X. die begehrte Baugenehmigung. A. Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die nach der Ortsbesichtigung gefertigte brandschutzrechtliche Stellungnahme vom 10. November 2015 aus, die Zufahrt zu dem Objekt sei nicht sichergestellt. Da dieses über 50 m von den öffentlichen Verkehrswegen entfernt sei, müsse nach § 5 Abs. 4 BauO NRW eine Zufahrt errichtet werden. Diese müsse für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und (für eine Achslast von 10 t) tragfähig sein und eine Mindestbreite von 3 m aufweisen. Zudem sei die Löschwasserversorgung nicht sichergestellt. Die vorhandenen Löschwasserentnahmestellen kämen nicht zum Tragen, ein Pendelverkehr sei auf Grund der schlechten Zufahrtsmöglichkeit zum Objekt (einspurig, durch Waldgebiet) nicht realisierbar. Eine Löschwasserversorgung über die Löschwasserentnahmestellen des Objekts V. (A. N. 0) sei auf Grund der Topographie und Lage nicht möglich, die Schlauchhaspel lasse sich nicht über die holprigen Pferdekoppeln mit Zaunanlagen und starker Geländeneigung ziehen. Es sei unerheblich, dass das Gebäude mit schwer entflammbaren Materialien nachgerüstet worden sei, da in jedem bewohnten und elektrifizierten Gebäude eine Brandlast vorhanden sei. Daher sei es zwingend erforderlich, dass die Feuerwehr ungehindert das Gebäude erreichen könne und ein Zugriff auf Löschwasser möglich sei.Bestandsschutz bestehe nicht. Genehmigungsvorgänge A. Errichtung des Gebäudes im Jahr 1947 oder A. Nutzungsänderung in eine reine Wohnnutzung in 1964 seien nicht auffindbar. Am 26. Februar 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, durch die Löschwasserreservoirs auf dem V. (A. N. 0) sei eine ausreichende Löschwassermenge in dem vorgeschriebenen Einzugsbereich von 300 m zum streitgegenständlichen Objekt existent. Diese könnten auch über die Koppeln mit schwerem Gerät, d.h. auch mit einem Lkw der Feuerwehr befahren werden. Die Zufahrt zu dem Grundstück sei unproblematisch mit einem Traktor und Zweiachshänger mit einer Breite von 2,80 m und auch mit einem 18 t-Lkw mit 14 t-Anhänger möglich. Ein Wenden der Fahrzeuge sei auf der vor dem Gebäude befindlichen Fläche ohne weiteres möglich. Ein Brand zu P. 2011 habe gezeigt, dass die Brandbekämpfung mit Löschwasser möglich sei, der Löschzug habe nur zweimal zum nächstgelegenen Hydranten fahren müssen. Eines zusätzlichen Löschwasserreservoirs in unmittelbarer Nähe des streitgegenständlichen Gebäudes bedürfe es nicht. Ein sofortiges Verlassen des Gebäudes im Brandfall sei sichergestellt. Nach der Alarm- und Ausrückordnung der Feuerwehr der Beklagten solle 15 Minuten nach Eingang des Notrufs 12.000 Liter Löschwasser A. Verfügung stehen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass in den drei Einsatzfahrzeugen jeweils lediglich 2.500 Liter Löschwasser mitgeführt würden, sei noch zu berücksichtigen, dass die Feuerwehr zusätzlich über ein allradgetriebenes Großtank-Löschfahrzeug mit 5.000 Liter Fassungsvermögen verfüge, das angefordert werden könne, so dass die erforderliche Menge an Löschwasser bereitgestellt werden könne. Auch ein Pendelverkehr zu dem Hydranten sei bei jeder Wetterlage möglich, da die Fahrzeuge der Feuerwehr sämtlich über Allradantrieb verfügen würden. Bei einem Gebäude mit vergleichbarer Lage in der Nähe habe die Beklagte ohne weitere Maßnahmen A. Löschwasserversorgung eine Baugenehmigung erteilt, insoweit sei eine Selbstbindung der Beklagten eingetreten. Im Übrigen sei es möglich, von dem streitgegenständlichen Objekt durch den Wald und über die Pferdeweiden eine Trockensteigeleitung mit einer Länge von weniger als 280 m zum V. mit normgerechten Kupplungen an beiden Seiten zu verlegen. Die Entfernung vom Löschwasserreservoir am V2. A. Anschlussstelle der Trockensteigeleitung würde lediglich 19 Meter betragen. Mit Hilfe der Feuerwehrpumpe sei es möglich, die notwendige Löschwassermenge A. N. 00 zu pumpen, unter Einschaltung einer zweiten Pumpe könne die Feuerwehr dort die Löschwasserspritzen betätigen. Ohne die Anlage eines Löschwasserteiches neben dem streitgegenständlichen Objekt bestünden auch keine forstwirtschaftlichen Bedenken. Das Gebäude genieße Bestandsschutz. Die Beklagte habe seit den 1960-er Jahren über die Nutzung des Gebäudes zu reinen Wohnzwecken Bescheid gewusst, die damaligen Mieter hätten sich beim Ordnungsamt angemeldet, auch Steuern und Gebühren seien erhoben worden. Er erhebe die Einrede der Verjährung und der Verwirkung, da es die Beklagte unterlassen habe, gegen den nach ihrer Ansicht genehmigungslosen Zustand vorzugehen. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung lägen vor. Es handele sich um erhaltenswerte Bausubstanz Er habe zusätzlich einen Antrag auf Umnutzung in eine reine Wohnnutzung gestellt, der noch nicht beschieden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Januar 2016 die mit Antrag vom 18. November 2011 beantragte Baugenehmigung für den Teilumbau des Wohnhauses A. N. 00, 00000 Y. -C. , zu erteilen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich A. Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Bestandsschutz bestehe nicht, sofern keine Genehmigung oder Genehmigungsfähigkeit vorgelegen habe. Es liege weder eine ursprüngliche Baugenehmigung aus Ende der 1940-er Jahre noch eine Genehmigung A. Umnutzung aus dem Jahr 1964 vor. Für das Vorliegen einer Baugenehmigung sei aber der Kläger beweispflichtig. Selbst wenn eine ursprüngliche Baugenehmigung als privilegierte Nutzung vorliege, sei die im Jahr 1964 erfolgte Umnutzung A. Wohnnutzung als Funktionsänderung zu betrachten. Diese führe A. Entprivilegierung und zum Verlust eines eventuell vorher bestehenden Bestandsschutzes. Selbst wenn der Kläger eine Genehmigung A. Nutzungsänderung nachweisen könne, könnten nach § 61 Abs. 2 BauO NRW auch im Nachhinein Anforderungen gestellt werden, um nicht voraussehbare Gefahren abzuwenden. Die vorgenommene Löschwasserversorgung für das Objekt V. (A. N. 0) gewährleiste nicht zugleich die Löschwasserversorgung für das streitgegenständliche Objekt. Die Verlegung von Wasserleitungen über unwegsames Gelände, das nicht zuverlässig befahren werden könne, könne bei der Beurteilung der ausreichenden Löschwasserzugänglichkeit nicht berücksichtigt werden. Bei einer Nutzung durch Personen könne auch durch individuelles Verhalten ein Brand ausgelöst werden, zudem sei eine latente Brandgefahr durch die Elektrifizierung des Gebäudes vorhanden. Die Berichterstatterin hat am 2. September 2016 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Januar 2019 der Berichterstatterin als Einzelrichterin A. Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Versagungsbescheid vom 28. Januar 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW (in der Fassung vom 21. Juli 2018) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn im Nachgang zum Ortstermin festgestellt worden ist, dass eine ausreichende Zuwegung und Wendemöglichkeit existieren, steht der Genehmigung jedenfalls noch der bauordnungsrechtliche Belang der ausreichenden Löschwasserversorgung entgegen. Das Vorhandensein einer ausreichenden Löschwasserversorgung war seitens der Beklagten im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Eine ursprüngliche Genehmigung A. Errichtung des Gebäudes liegt nicht – jedenfalls nicht nachweisbar – vor. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat keine Baugenehmigung vorgelegt. Bei der Beklagten sind keine Unterlagen darüber auffindbar. Vgl. A. Beweislast: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land NRW, 50. Update 10/2018, § 75 Baugenehmigung und Baubeginn, Rn. 225, 226 m.w.N. Die Existenz einer solchen unterstellt, würde es sich bei der nunmehr begehrten Baugenehmigung jedoch nicht nur um einen reinen Nachtrag, sondern um eine echte Änderung handeln. Änderungen einer Baugenehmigung unterscheiden sich in ihrer Rechtswirkung auf die Ursprungsgenehmigung im Ausgangspunkt danach, ob es sich bei ihnen um eine echte Änderungsgenehmigung handelt oder um einen bloßen Nachtrag. Eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder ändert die Ausgangsbaugenehmigung lediglich, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Sie ist zwar ein Verwaltungsakt, modifiziert aber nur die ursprüngliche Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen und regelt inhaltlich kein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben ("aliud"). Dies ist der Regelungsgegenstand der echten Änderungsbaugenehmigung, die ein selbständiges Vorhaben betrifft. Ein "aliud" ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N. Gemessen an diesem Maßstab handelt es sich um eine echte Änderungsgenehmigung, da sich die Genehmigungsfrage angesichts des Teilumbaus , insbesondere auch hinsichtlich der Löschwasserversorgung, möglicherweis anders darstellt als bei Errichtung des Hauses. Für das Bauvorhaben ist, da für die hier gegebene Situation der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, das einfache Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW n.F. anzuwenden. In diesem Fall prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in § 64 Abs. 1 BauO NRW genannten Vorschriften. Zu diesen gehört nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW auch die Vereinbarkeit mit § 4 BauO NRW. Gemäß § 4 Abs. 1 BauO NRW dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anlagen A. Versorgung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Die Anforderungen an die Löschwasserversorgung sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar sind für die Bereitstellung von Löschwasser grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) die Gemeinden zuständig. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt allerdings die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen. Durch diese Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Gemeinde nicht die Pflicht hat, für jede nur denkbare Gefahr Vorkehrungen zu treffen. Eine Löschwasserversorgung ist als „normal“ anzusehen und damit gleichzeitig i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG den örtlichen Verhältnissen angemessen, wenn sie die für die in den jeweiligen Baugebieten zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen üblicherweise zu erwartenden Erfordernisse berücksichtigt. Vgl.Gädke, Temme, Heintz, Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 44 Rn. 21 ff. Nach dieser Maßgabe gehörte es nicht zu den Aufgaben der Beklagten, die Löschwasserversorgung am Anwesen des Klägers sicherzustellen. Das Grundstück ist mitten im Wald und damit im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegen, in dem eine Wohnnutzung grundsätzlich unzulässig ist. Die folglich dem Kläger obliegende, dem Brandschutz genügende ausreichende Löschwasserversorgung liegt nicht vor. Wie sich aus der brandschutzrechtlichen Stellungnahme vom 10. November 2015 ergibt, reichen die vorhandenen Löschwasserentnahmestellen nicht aus. Ausweislich des DVGW-Regelwerks, Arbeitsblatt W 405 (das für die Ermittlung des Löschwasserbedarfs für Bauvorhaben im Außenbereich gilt) ist ein Grundschutz von 48 m³/ Stunde für zwei Stunden sicherzustellen, wobei ein Löschbereich von 300 m um das Objekt zu betrachten sei, sofern keine unüberwindbaren Hindernisse vorhanden seien. Dies entspricht den Vorgaben der örtlichen Brandschutzdienststelle der Beklagten in deren Schreiben vom 7. Mai 2013. Wie die Beklagte überzeugend ausgeführt hat, ist eine Löschwasserversorgung über die Löschwasserentnahmestellen des Objekts A. N. 0 auf Grund der Topographie und Lage nicht möglich, deren Einschätzung, die Schlauchhaspel lasse sich nicht über die holprigen Pferdekoppeln mit Zaunanlagen und starker Geländeneigung ziehen, ist plausibel. Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, die Fahrzeuge der Feuerwehr würden sämtlich über Allradantrieb verfügen. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, hat bei dem Brandereignis im Jahr 2011 ein Feuerwehrfahrzeug aufgrund der Geländesituation Schaden genommen. Im gerichtlichen Ortstermin hat die anwesende Mitarbeiterin der Brandschutzdienststelle des Kreises X. darüber hinaus ausgeführt, zumindest die Hälfte des erforderlichen Löschwassers müsse sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück befinden, das restliche Löschwasser müsse über befestigte Wege in max. 700 m Entfernung A. Verfügung stehen. Auch wenn hierfür der in 600 m Entfernung befindliche Hydrant in Betracht kommt, fehlt es jedenfalls an der Löschwasserbereitstellung im Umfang von weiteren 48 m³ in unmittelbarer Grundstücksnähe. Eine Ausnahme von diesen Anforderungen erscheint nicht möglich. Ein Pendelverkehr ist auf Grund der schlechten Zufahrtsmöglichkeit zum Objekt (einspurig, durch Waldgebiet) nicht realisierbar. Die Löschwasserversorgung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dadurch gewährleistet, dass die Feuerwehr gleichzeitig mit drei Einsatzfahrzeugen mit jeweils 2.500 Liter Löschwasser und zusätzlich mit einem Großtank-Löschfahrzeug mit 5.000 Liter Fassungsvermögen anrücken könne, so dass dann die geforderte Menge Löschwasser vor Ort verfügbar sei. Denn dann würden die Löschkapazitäten für mögliche parallele Brandereignisse in einer Weise reduziert, dass deren Löschung zumindest potentiell gefährdet würde. Die von dem Kläger nunmehr kurzfristig vor dem Termin A. mündlichen Verhandlung ins Gespräch gebrachte Variante der Löschwasserversorgung durch eine Trockensteigeleitung vom V. hin zum Objekt N. 00 ist bislang nicht Gegenstand des Bauantragsverfahrens. Der Kläger hat keinerlei Planungsunterlagen hierzu eingereicht, so dass seitens der Beklagten keine Prüfung und eventuelle Beteiligung der Fachabteilungen erfolgen konnte. Ob die vom Kläger angesprochene Baugenehmigung für ein Anwesen in der Nähe zu Recht erteilt worden ist, kann dahinstehen. Die Erteilung einer Baugenehmigung steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass eine Berufung auf die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung, die bei Ermessensentscheidungen in gleichliegenden Fällen gestützt auf Art 3 GG eine Gleichbehandlung erfordert, schon vom Ansatz her ausscheidet. Die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung gehen fehl. Nur Ansprüche unterliegen gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. Dass sein behaupteter Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung verjährt sei, will der Kläger aber nicht ernsthaft behaupten. Soweit der Verjährungs- oder Verwirkungseinwand darauf gerichtet sein sollte, eine Duldung des bestehenden Gebäudes und damit einen Bestandsschutz zu konstruieren, spielt dies für das in Rede stehende Verfahren keine Rolle. Denn abgesehen davon, dass an eine (aktive) Duldung in der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen sind, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 1623/14 –, juris, Rn. 50 f. geht es hier nicht um die Abwehr eines bauaufsichtlichen Einschreitens der Behörde unter Berufung auf einen Bestandsschutz, sondern um das Begehren der Erteilung einer Baugenehmigung und insoweit um die nachträgliche Legalisierung des Vorhabens. Ob der Erteilung der Baugenehmigung noch weitere Hindernisse entgegenstehen, braucht mangels Erfüllung der Anforderungen an die Löschwasserversorgung nicht entschieden zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren kann nicht erfolgen, da gemäß § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW kein Vorverfahren stattgefunden hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.