Beschluss
20 L 1179/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0418.20L1179.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 Gründe: 2 A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist abzulehnen, da der Antragsteller entgegen § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt entsprechender Belege vorgelegt hat und zudem die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). 3 B. Der am 1. April 2019 sinngemäß gestellte zulässige Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2771/19.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. März 2019 unter Ziffer 4. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. 6 I. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 Asylgesetz (AsylG) gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsstellers aus. 7 Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die aufschiebende Wirkung der Klage in Fällen, in denen wie hier der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts – hier der Abschiebungsandrohung – bestehen, 8 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 93. 9 Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, 10 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. 11 Davon ist hier nicht auszugehen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestehen keine Bedenken gegen die im Bescheid vom 20. März 2019 unter Ziffer 4. enthaltene Abschiebungsandrohung, mit der dem Antragsteller für den Fall, dass er die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung in den Irak angedroht wird. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller liegen vor. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier der Antragsteller - keinen Aufenthaltstitel besitzt (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (1.) und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (2.). 12 1. Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AslyG ist ein unbegründeter Asylantrag (a.) als offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert (b.). 13 a. Der Antragsteller, der sein Schutzgesuch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus beschränkt hat, hat in dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Zur Begründung wird auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt und deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht (§ 77 Abs. 2 AsylG). 14 Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: 15 Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand bereits deshalb nicht, weil dem Antragsteller im Irak keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Aus dem Vorbringen des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt lässt sich – ungeachtet einer etwaigen (naheliegenden) Unglaubhaftigkeit des Vortrags – nicht entnehmen, dass ihm wegen einer der zuvor genannten Gründe im Irak Verfolgung droht. Er berief sich vielmehr (ausschließlich) auf eine Bedrohung wegen einer erzwungenen Affäre mit einer verheirateten Frau einer bedeutenden Person. 16 Darüber hinaus steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todestrafe (Nr. 1). Dass ihm eine derartige Gefahr in seinem Heimatland droht, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden in Form der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. 17 Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Falle seiner Rückkehr zu erwarten hat. Dass einige Gerichte für den Bereich der Stadt Bagdad einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bejahen und im Ergebnis den subsidiären Schutzstatus zusprechen, 18 vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. August 2018 – 15a K 12458/17.A –, juris Rn. 19 ff. und VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2017 – A 3 4020/16 –, juris Rn. 21, 19 ist nicht erheblich. Denn der Antragsteller stammt nach seinen eigenen (letzten) Angaben – worauf es ankommt – aus der Stadt A. im Gouvernement E. , für dessen Bereich ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt bzw. jedenfalls eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Antragstellers nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht gegeben ist. 20 b. Auch die Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist gerechtfertigt. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. 21 Dieser Vorschrift liegt nach dem Willen des Gesetzgebers die Erwägung zugrunde, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt sind, und dass ein politisch Verfolgter in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut, 22 vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 22. 23 Es ist dem Ausländer daher zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt seine Identität darzulegen oder seine Angaben dazu zu machen, 24 vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 22. 25 Verletzt der Asylbewerber die Obliegenheit, seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit anzugeben, in dem er bewusst versucht, beim Bundesamt einen Irrtum über diese persönlichen Merkmale hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten, so trifft ihn die qualifizierte Ablehnung seines unbegründeten Asylantrags. Klärt der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, dann steht dies einer Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG indes entgegen, 26 vgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 B 208/18 –, juris Rn. 6 mit weiteren zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 27 Der Antragsteller hat im Asylverfahren über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Er gab bei seiner Antragstellung am 4. Februar 2016 unter Nennung eines falschen Namens an, syrischer Staatsangehöriger zu sein und legte einen entsprechenden Ausweis vor. Nachdem sich dieser bei einer physikalisch technischen Untersuchung als Totalfälschung erwiesen hatte, hielt er in seiner Anhörung am 18. Oktober 2016 an seiner Angabe, syrischer Staatsangehöriger zu sein, fest und wurde zu seinen Ausreisegründen inhaltlich befragt. Er berief sich trotz Hinweis auf das Untersuchungsergebnis darauf, der von ihm vorgelegte Ausweis sei echt. Erst im Termin zur Durchführung einer angeordneten Sprach- und Textanalyse teilte der Antragsteller mit, irakischer Staatsangehöriger zu sein. 28 Die Aufklärung der Staatsangehörigkeit durch den Antragsteller selbst steht der Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG hier nicht entgegen. Denn eine Korrektur war nur bis zum Ende der ersten persönlichen Anhörung am 18. Oktober 2016 möglich und danach ausgeschlossen. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen und den Erwägungen in der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG muss eine Korrektur bis zum Ende der inhaltlichen – das materielle Asylbegehren betreffenden – Anhörung nach §§ 25, 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG erfolgen, 29 vgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 B 208/18 –, juris Rn. 10 mit weiteren zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 30 Nach dieser hätte nämlich theoretisch jederzeit eine Entscheidung über das Asylgesuch des Antragstellers ergehen können und ist vorliegend offensichtlich nur deswegen unterblieben, weil das Bundesamt (zu Recht) Zweifel an der angegebenen Staatsangehörigkeit hatte. 31 2. Ferner bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung des Bundesamtes gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, dass dem Antragsteller kein Abschiebungsschutz nach nationalem Recht zu gewähren ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Dies gilt auch in Anbetracht der zum Teil anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge im Irak. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller aus dem Nordirak stammt, handelt sich dabei um Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Diese allgemeinen Gefahren werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt, nicht aber bei der individuellen Feststellung von Abschiebungsverboten. 32 Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2/01 –, juris. 34 Dafür besteht bei dem Antragsteller jedoch keine Veranlassung. 35 Sonstige individuelle Gründe für das Vorliegen von Abschiebungsverboten hat der Antragsteller nicht vorgebracht. 36 3. Schließlich bestehen auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides festgesetzt hat. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, die sich im Übrigen gerade nicht auf einen Fall bezieht, in dem ein Asylgesuch – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Beginns der Ausreisefrist ab Bekanntgabe des Bescheides, die es rechtfertigten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Ein Verstoß gegen die in dem zitierten Urteil des EuGH aufgestellten Grundsätze und damit gegen Europarecht ist hierin nicht ersichtlich, 37 so auch im Ergebnis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 3 L 2586/18.A –, juris Rn. 100 ff.; Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 11 L 3248/18.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 2. April 2019 – 2V 3028/18 – juris Rn. 49 ff.; a.A. VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 – 10 L 1297/18.A –, juris Rn. 132 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 2 L 1865/18.A –, juris Rn 35 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 3 L 1935/18.A –, juris, Rn. 10 ff. 38 Die einschlägige europarechtliche Richtlinie 2013/32/EU geht inzident von der Zulässigkeit des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung einer Klage in den Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet aus, wie dies § 75 Abs. 1 AsylG im nationalen Recht regelt. Dies führt dazu, dass der betroffene Antragsteller kein volles Bleiberecht im betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung im Klageverfahren hat, 39 zur Zulässigkeit dieses eingeschränkten Bleiberechts vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, UA Rn. 53. 40 Im Einklang mit den Anforderungen von Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz RL 2013/32/EU muss der betroffene Antragsteller jedoch ein Gericht anrufen können, das darüber zu entscheiden hat, ob er in dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates verbleiben kann, bis über seinen Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren entschieden ist. Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller bis zur Entscheidung über sein (vorübergehendes) Bleiberecht in diesem Verfahren (gemeint ist das vorläufige Verfahren nach Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz RL 2013/32/EU) gestatten muss, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben. 41 Vgl. zu diesen Anforderungen ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, UA Rn. 53. 42 Europarechtlich gefordert ist demnach allein, dass eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann, die die Vollziehbarkeit der Rückkehrentscheidung - hier der Abschiebungsandrohung - auszusetzen vermag und dass der Antragsteller für die Dauer dieses vorläufigen Verfahrens unter Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung im Mitgliedstaat verbleiben darf, 43 so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 3 L 2586/18.A –, juris Rn. 110 und Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 11 L 3248/18.A –, juris Rn. 20 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU. 44 Diesen Anforderungen wird die nationale Rechtsschutzmöglichkeit in § 80 Abs. 5 VwGO gerecht. Insbesondere stellt § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 AsylG einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Schutzgesuchs als offensichtlich unbegründet zur Verfügung, der den unionsrechtlichen Erfordernissen an einen zu gewährenden wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf genügt. Der Antragsteller kann beim beschließenden Gericht fristwahrend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantragen. In diesem Verfahren hat er Gelegenheit, seine Einwände gegen die behördliche Entscheidung in vollem Umfang geltend zu machen, und zwar sowohl was die Ablehnung seines Schutzgesuche überhaupt als auch was die Ablehnung als offensichtlich unbegründet betrifft. Dieser (fristgerecht) gestellte Antrag hat entsprechend der europarechtlichen Vorgabe in Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG kraft Gesetzes zur Folge, dass die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nicht zulässig ist und der Antragsteller bis zur Entscheidung im Eilverfahren im Hoheitsgebiet verbleiben darf. Diese normative Schutzanordnung, die über ein bloßes Absehen von der Abschiebung durch den Mitgliedstaat hinausgeht, bewirkt - wie von den zitierten Entscheidungen des EuGH gefordert - kraft Gesetzes eine vorübergehende aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegenüber der Abschiebungsandrohung, 45 vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 11 L 3248/18.A –, juris, Rn. 11 ff. und Beschluss vom 25. Januar 2019 – 3 L 2586/18.A –, juris Rn. 112 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 46 Ob die einwöchige Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG (analog) allein durch die Einreichung des Eilrechtsschutzantrages und der Wirkung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG unterbrochen wird, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn dieser Umstand betrifft die Frage der Zulässigkeit der Vollziehung und nicht die in diesem Verfahren zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. 47 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 48 IV. Der Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.