Urteil
21 K 9980/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0507.21K9980.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1998 in B. L. , Provinz L1. / Afghanistan, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.10.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2016 einen Asylantrag. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16.03.2017 gab er zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an:Er sei von den Taliban zwangsrekrutiert worden; nach einer ersten kurzen Einweisung und erkennungsdienstlichen Erfassung habe er die Möglichkeit erhalten, seine Familie zu besuchen. Diese Gelegenheit habe er zur Flucht nützen können.Eines Tages sei in sein Heimatdorf ein Mann namens N. R. gekommen, habe ihn abends von zu Hause abgeholt und zu einem größeren Platz gebracht, an dem man auch habe übernachten können. Zwei bis drei Tage später habe man ihm beigebracht, wie man eine Waffe putze. Etwa zehn Tage seien sie früh aufgestanden, hätten gebetet und Sport gemacht. Der Plan sei gewesen, dass man zunächst dort eine Ausbildung mache und anschließend für drei Monate nach Pakistan gehe. Im Ausbildungslager sei er ganz normal behandelt worden. Nur derjenige, der sie unterrichtet habe, habe ihm Befehle erteilt. In der Nacht habe er geschlafen, wobei immer zwei Leute Wache gehalten hätten. Er habe gelernt, Waffen auseinanderzubauen, zu reinigen und wieder zusammenzubauen. Er habe aber nicht schießen müssen. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er von diesem R. bestraft zu werden. Dieser habe seine Leute auch bei der Polizei und könne ihn überall finden.Nach zwei Wochen habe der Antragsteller seinen Ausbildern gesagt, dass er seine Familie vermisse. Diese hätten ihn daraufhin fotografiert und Fingerabdrücke abgenommen, um eine Karte zu erstellen. Dann sei er nach Hause gebracht worden, wo er seinen Eltern alles erzählt habe. Diese hätten ihm gesagt, dass er dort so manipuliert werde, dass er am Ende auch sie um bringen würde. Er habe dann einen Cousin getroffen, der Polizist sei. Auch ihm habe er davon erzählt. Er habe ihm empfohlen, diese Ausbildung nicht fortzusetzen, da es sich um Regierungsfeinde handele und er ihn umbringen müsse, wenn er das weitermachen würde. Vielmehr solle er für die Regierung arbeiten. Er habe dann Geld von seinem Vater bekommen. Mit diesem sei er über Kabul und Nimruz in den Iran und von dort in das Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid vom 22.05.2017, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 24.05.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote im Sinn des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls er nach Afghanistan abgeschoben werde. Dagegen hat der Kläger am 01.06.2017 Klage erhoben, mit dem er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung gibt er an, sein Leben sei in seinem Heimatland in akuter Gefahr. Er habe hinreichend die persönlichen Umstände und die bestehenden Gefahren für Leib und Leben vorgetragen. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher habe es nicht gegeben. Er habe präzise beschrieben, wie er von den Taliban rekrutiert worden sei. Sein Cousin sei Polizist. Dieser habe ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er weiter zu den Taliban ginge. Er habe also vor der Wahl gestanden, entweder zu den Taliban zu gehen und schließlich von der Polizei bzw. seinem Cousin getötet zu werden oder von den Taliban verfolgt zu werden. Die Taliban hätten ihn auch identifiziert, da sie ihm Fingerabdrücke genommen hätten und ihn fotografiert hätten. Die Taliban hätten auch gewusst, dass sein Cousin Polizist sei. Solange er noch kooperiert habe, sei er von den Taliban zunächst „normal“ behandelt worden. Er habe aber dort nicht mehr hingehen wollen, da er in den Kampf hätte geschickt werden sollen. Wo sich seine Eltern derzeit befänden, wisse er nicht. Er jedenfalls wurde bei Rückkehr nach Afghanistan auf jeden Fall von den Taliban verfolgt werden, weil er deren Ausbildung einfach ferngeblieben sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, er habe von seinen Eltern mittels Skype-Gesprächen erst sehr viel später erfahren, dass sie auch den Heimatort und ihr Haus verlassen hätten und in den Iran gegangen seien. Die Eltern hätten ihm dies nicht mitgeteilt, damit er nicht zurückkehre. Er nehme an, seine Eltern und seine Familie seien von den Taliban bedroht worden und hätten auf deren Druck das Haus übergeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu zuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger anlässlich der mündlichen Verhandlung mittels Dolmetscherin für Paschto und Dari angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe: Trotz Ausbleibens eines Terminvertreters der Beklagten konnte das Gericht ohne sie verhandeln und entscheiden, da sie bei Ladung, die ordnungsgemäß zugestellt worden ist (die Beklagte hat allgemein auf eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet), darauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. 1.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22.05.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a)) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (b)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen; die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht, BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rdnr. 34. Dabei muss zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann dabei gemäß § 3 c AsylG von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat (oder die vorgenannten Parteien und Organisationen) einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 – 9 C 50.92 –, juris Rdnr. 14. Dessen ungeachtet ist es Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie). Der Antragsteller hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört u.a., dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68.81 –, juris Rdnr. 5, Beschluss vom 26.10.1989 ‑ 9 B 405.89 ‑, juris, Rn. 8 = NVwZ-RR 1990, 379 (380). Kann der Antragsteller darlegen, dass er vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen, zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal einer ernsthaften Schädigung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden – auch seelischen – Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. BVerwG, Urteil vom 17.04.2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris Rdnr. 21. Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. BVerwG, Urteil vom 17.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rdnr. 23. Unverfolgt aus dem Heimatland Ausgereiste können Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG nur erlangen, wenn im Falle einer Rückkehr Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab entspricht der begründeten Furcht vor Verfolgung oder tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nach Art. 5 der Qualifikationsrichtlinie. vgl. zur vorherigen Regelung in Art. 5 RL 2004/83/EG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 31.08.2007 – 11 B 02.31724 –, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG. Der Einzelrichter hat die notwendige Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger Afghanistan wegen unmittelbar bevorstehender schutzrelevanter Verfolgung verlassen hat, dass er in Afghanistan andernorts keinen Schutz hätte finden können und bei der Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schutzrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dadurch, dass der Kläger sich durch Entziehung seiner weiteren Ausbildung im Ausbildungslager der Taliban und Flucht deren weitergehendem Begehren entzogen hat, alsbald im weiteren Kampf eingesetzt zu werden, hat er sich gegen deren politische Auffassungen gestellt und zum Ausdruck gebracht, dass er sich weigert, für sie in den Krieg zu ziehen. Die Verweigerung führt dazu, dass die Taliban dem Kläger eine abweichende politische Überzeugung zuschreiben. Dabei kann offenbleiben, ob die Annahme des Klägers zutrifft, dass seine Eltern und seine Familie aus dem Heimatort vor den Taliban in den Iran geflohen sind bzw. auf deren Druck ihr Haus übergeben haben; möglicherweise stehen auch andere Gründe dahinter. Jedenfalls ist der Kläger für den Fall einer Rückkehr ‑ unabhängig vom Schicksal seiner Familie ‑ individuell von körperlichen Übergriffen bedroht, da er von den Taliban als Verräter angesehen wird. Vgl. auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2018 – 9 K 12139/16.A – (zur Zwangsrekrutierung); VG Magdeburg, Urteil vom 25.01.2013 – 5 A 293/11 MD ‑, juris (zu Zwangsrekrutierung und Desertion aus einem Ausbildungslager der Taliban), VG Sigmaringen, Urteil vom 25.05.2012 ‑ A 2 K 624/09 –, juris (zu Zwangsrekrutierung und Desertion aus einem Ausbildungslager der Taliban). Der Kläger hat anlässlich der mündlichen Verhandlung hinreichend anschaulich seine Rekrutierung, die Ausbildungsabläufe und das Vorgehen der Taliban zu seiner weiteren Ausbildung in Pakistan dargestellt. Seine Angaben zu einem gewünschten Heimaturlaub für wenige Tage passen sich in die Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt ein, insbesondere zur Verfahrensweise, dass die in Ausbildung befindlichen Kämpfer fotografiert und ihnen Fingerabdrücke genommen wurden sowie eine „Karte“ ausgestellt würde. Der Kläger hat dies ergänzend erläutert, dass diese Karte erforderlich gewesen sein soll, um im Grenzbereich zu Pakistan von den dortigen Taliban aufgegriffen und zum weiteren dortigen Ausbildungslager gebracht zu werden. Insoweit kann nachvollzogen werden, dass der Kläger von den Taliban „erkennungsdienstlich“ individuell erfasst ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung, VG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2018 – 9 K 12139/16.A ‑, handelt es sich bei den Taliban um nichtstaatliche Akteure, von denen gemäß § 3c Nr. 3 AsylG Verfolgung ausgehen kann: „Der afghanische Staat und internationale Organisationen waren und sind auch heute – wie von dieser Vorschrift vorausgesetzt – erwiesenermaßen nicht in der Lage, hinreichenden Schutz vor entsprechender politisch motivierter Verfolgung durch regierungsfeindliche Kräfte zu bieten. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die seit Januar 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen haben, werden bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt nur unzureichend gerecht. Zwar haben sie ihre Soll-Stärke von 352.000 Soldaten der afghanischen nationalen Armee (ANA) und Polizisten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) zzgl. 30.000 Mitgliedern der afghanischen lokalen Polizei (ALP) weitgehend erreicht. Allerdings haben die Sicherheitskräfte nach wie vor Defizite unter anderem in der Führung, Ausbildung, strategischen und taktischen Planungsfähigkeit, Aufklärung, Luftunterstützung und technischen Ausstattung. Aufgrund dieser Mängel und des ständigen Einsatzes ihrer Spezialkräfte ohne ausreichende Ruhephase stehen sie fortlaufend unter äußerster Anspannung. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand: Juli 2017), S. 5; dass., Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: September 2016), S. 6. Dementsprechend hat die Zentralregierung weiterhin auf viele lokale Machthaber und Kommandeure kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben von solchen Kräften begangene Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. So kommt es in Afghanistan landesweit immer wieder gerade auch zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. Auch Strafmaßnahmen im Rahmen einer parallelen Rechtsprechung durch regierungsfeindliche Kräfte sind zwar nach dem afghanischen Recht verboten, werden aber kaum bis gar nicht staatlich verfolgt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: September 2016), S. 17 und 21. Dies gilt insbesondere auch für Übergriffe seitens der Taliban als stärkste Komponente der Aufständischen, die für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle verantwortlich gemacht werden. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (December 2017), abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, S. 33 ff.; UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 1 January to 30 September 2017, abrufbar unter: https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, S. 3ff.” Diese Erkenntnisse gelten auch weiterhin auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden aktuellen Informationen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31.05.2018. Danach ist gemäß § 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu vermuten, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung weiterhin begründet ist und er bei einer Rückkehr in seine Heimatregion auch heute noch von entsprechenden Übergriffen bedroht ist, da er bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan von Verfolgung bedroht war. Diese Vermutung wird angesichts der dargestellten Sicherheitslage nicht durch stichhaltige Gründe ausgeräumt. Der bloße zwischenzeitliche Zeitablauf von der Ausreise bis heute steht der Annahme der Fortdauer der Verfolgungsgefahr nicht entgegen. Der Kläger kann auch nicht auf die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden. So schon VG Magdeburg, Urteil vom 25.01.2013 ‑ 5 A 293/11 MD ‑, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.05.2012 – A 2 K 624/09 ‑, juris. Es ist nicht ersichtlich, dass er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Der Kläger und seine Angehörigen sind bereits vor der Ausreise des Klägers in den Fokus der Taliban geraten, da sie wegen der Ausbildung des Klägers Kontakt mit den Eltern des Klägers aufgenommen hatten, mithin deren Anschrift und damit die Heimatanschrift des Klägers kennen. Zudem war der Kläger vor Gewährung seines „Heimaturlaubs“ von den Taliban erkennungsdienstlich registriert worden (Fingerabdrücke, Fotoaufnahme, Aufnahme in eine Liste). Angesichts dieser äußeren Umstände haben die Taliban an seiner Ergreifung ein erhöhtes Interesse, wenn sie in Kabul oder an einem anderen Ort des Landes erfahren, dass er aus dem Ausland dorthin zurückkehrt. Im Falle der Flucht aus einem Lager der Taliban hat der Flüchtende mit schwersten Racheakten durch die Taliban aufgrund seiner politischen Überzeugung zu rechnen. Sich dem „Dschihad“, also dem „Heiligen Krieg“, zu entziehen wurde und wird von den Taliban als schwerstes, als „todeswürdiges“ Verbrechen gewertet. Ein Deserteur muss auch nach vielen Jahren mit einer sehr harten Strafe durch die Taliban rechnen. Ein solches Verbrechen gegen den Islam verjährt bei den Taliban nicht. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25.01.2013 ‑ 5 A 293/11 MD ‑, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.05.2012 – A 2 K 624/09 ‑, juris. Nach der aktuellen Rechtsprechung, VG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2018 – 9 K 12139/16.A ‑, gilt weiterhin: „Letzteres [i.e. erhöhtes Interesse an der Ergreifung] ist zu erwarten, da die Taliban, deren Einheiten über Provinzen hinweg Kommunikation und Koordination pflegen, auch über nachrichtendienstliche Strukturen verfügen, um entsprechende Erkenntnisse zu gewinnen. Dies gilt gerade auch für die Hauptstadt Kabul. Nach den vorliegenden Erkenntnissen können die bestehenden Verbindungen der Taliban zu anderen Akteuren eine Person einer Verfolgungsgefahr aussetzen, die über das Einflussgebiet eines lokalen Befehlshabers hinausgeht. Denn einige Befehlshaber und bewaffnete Gruppen als Urheber von Verfolgung agieren sowohl auf lokaler als auch auf zentraler Ebene. In einigen Fällen sind sie eng mit der örtlichen Verwaltung verbunden, während sie in anderen Fällen über Verbindungen zu mächtigeren und einflussreichen Akteuren auch auf zentraler Ebene verfügen und von diesen geschützt werden. Der Staat ist nicht in der Lage, Schutz vor Gefahren, die von diesen Akteuren ausgehen, zu gewährleisten. Sogar in einer Stadt wie Kabul, die in Viertel eingeteilt ist, wo sich die Menschen zumeist untereinander kennen, bleibt eine Verfolgungsgefahr bestehen, da Neuigkeiten über eine Person, die aus einem anderen Landesteil oder dem Ausland zuzieht, potentielle Akteure einer Verfolgung erreichen können. Vgl. UNHCR, Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. November 2009, S. 4. Insbesondere behaupten die Taliban selbst, in der Lage zu sein, zu kontrollieren, wer in das Land einreist, und zwar durch Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul genauso wie an vielen anderen Stellen. Berichten zufolge sind in der Stadt Kabul allein drei verschiedene Nachrichtendienste der Taliban mit mutmaßlich 1.500 Spionen tätig, die auf alle 17 Distrikte verteilt sind. Deren Aufgabe besteht unter anderem gerade darin, Einzelheiten über Personen zu sammeln, die sich aus ihrer Sicht falsch verhalten haben und daher als mögliche Ziele eines Übergriffs in Betracht kommen, um ihr System der Einschüchterung am Leben zu erhalten. Vgl. Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report – Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the intimidation campaign (23. August 2017), abrufbar unter:https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf, S. 9 ff., insbesondere S. 10 und 14. Dafür, dass sich daran in jüngster Zeit etwas Wesentliches geändert haben könnte, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. 2.Der Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 2) im Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 fehlt nach der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger angesichts des in § 31 Abs. 2 und 3 AsylG vorgegebenen Entscheidungsprogramms insoweit die Rechtsgrundlage. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2018 9 K 12139 ‑; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Aufl., § 31, Rn. 9 ff. 3.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: § 154 Abs. 1; 188 S. 2 VwGO. Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: § 30 RVG. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.