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Urteil

18 K 3247/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0509.18K3247.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.2008 geborene Kläger ist schwerstmehrfachbehindert. Nach einer Tumorresektion eines Medulloblastoms lagen bei dem Kläger eine schwere globale Entwicklungsstörung mit Epilepsie, eine Cerebralparese mit kaum koordinierten Bewegungen und eine Seh- sowie eine Hörbeeinträchtigung vor. Die Mutter des Klägers beantragte mit undatiertem Schreiben, das der M. -Förderschule am W. E. am 25. Juni 2014 vorlag, eine Hausbeschulung für den Kläger ab dem Schuljahr 2014/2015. Das Gesundheitsamt der Stadt E. empfahl mit Schreiben vom 17. Juli 2014 eine Hausbeschulung des Klägers für das Schuljahr 2014/2015. Der Gutachter des Gesundheitsamtes führte zur Begründung aus, der Kläger leide an einer schweren Behinderung mit Rollstuhlabhängigkeit nach komplexer Therapie eines bösartigen Hirntumors. Wegen eines Krampfleidens erhalte er hochpotente Anti-Epileptika und zeige einen erheblich gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus. Der Gesundheitszustand habe sich noch nicht vollständig stabilisiert. Eine spätere Beschulung mit Schulzeitverkürzung sei angedacht. Mit Schreiben vom 8. August 2014 beauftragte der Beklagte eine Lehrkraft der M. -Förderschule am W. E. mit dem Hausunterricht des Klägers im Umfang von 3 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 beantragte die Mutter des Klägers die Verlängerung der Hausbeschulung. Der beauftragte Gutachter des Gesundheitsamtes E. empfahl mit Schreiben vom 27. Januar 2015 auf der Grundlage des Zustandes des Klägers eine Hausbeschulung auch für das zweite Schulhalbjahr 2014/2015. Dieser Empfehlung folgte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2015. Mit undatiertem - in der M. -Förderschule am W. E. am 9. Juni 2015 eingegangenen - Schreiben beantragte die Mutter des Klägers die erneute Verlängerung des Hausunterrichts. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters des Gesundheitsamtes E. vom 23. Juni 2015 seien die funktionellen Ausfälle des Klägers bei stark beeinträchtigtem Allgemeinzustand weiter bestehen geblieben. Im Februar und März 2015 seien weitere Operationen am Gehirn mit Shuntverlegung erforderlich geworden. Der Gutachter empfahl auf dieser Grundlage eine Hausbeschulung auch für das Jahr 2015/2016. Am 26. Juni 2015 richtete der Beklagte antragsgemäß eine weitere Hausbeschulung im Umfang von drei Wochenstunden ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 führte der Gutachter des Gesundheitsamtes E. aus, der Zustand des Klägers habe sich insgesamt stabilisiert. Ein Tumorrezidiv sei nicht nachweisbar. Im Dezember 2015 habe der Kläger einen Krampfanfall erlitten und seit diesem die Eigenaktivität „Essen mit einem Löffel“ verloren. Durch umfangreiche ambulante Therapien werde der vorübergehende Entwicklungsrückstand aufgeholt werden können. Aus Sicht des Gutachters bestanden begründete Aussichten, dass ein zeitlich begrenzter Unterricht an der Schule möglich sein werde. Die Mutter des Klägers werde im September 2016 mit ihm an der Schule hospitieren. Der Gutachter empfahl auf dieser Grundlage eine weitere Hausbeschulung für das erste Schulhalbjahr 2016/2017. Auf der Grundlage dessen genehmigte der Beklagte Hausunterricht im Umfang von drei Wochenstunden für das erste Schulhalbjahr 2016/2017. Am 19. Juni 2017 beantragte die Mutter des Klägers wiederum die Verlängerung des Hausunterrichts unter Verweis auf den Gesundheitszustand des Klägers. Der Gutachter des Gesundheitsamtes E. führte mit Schreiben vom 19. Juli 2017 aus, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich laut Bericht der Unikinderklinik relativ stabilisiert. In einem ausführlichen Gespräch und in Würdigung der medizinischen Unterlagen sei vereinbart worden, dass zunächst noch für das erste Schulhalbjahr 2017/2018 eine Hausbeschulung notwendig sei. Gleichzeitig sollten regelmäßige Hospitationen an der Schule erfolgen mit dem Ziel einer zeitlich begrenzten Beschulung ab dem zweiten Schulhalbjahr 2017/2018 mit Schulassistenz. Sollte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen an den festgelegten Hospitationstermin nicht teilnehmen können, sei die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Der Beklagte genehmigte daraufhin den Hausunterricht im Umfang von drei Wochenstunden bis zum 31. Januar 2018. Am 24. Januar 2018 fand ein Gespräch zwischen der Mutter des Klägers, dem Gutachter des Gesundheitsamtes E. sowie dem Schulleiter der M. -Förderschule am W. E. statt. Der Gutachter des Gesundheitsamtes E. führte mit Schreiben vom 24. Januar 2018 aus, die Gründe für die Anordnung von Hausunterricht lägen beim Kläger nicht mehr vor. Die Möglichkeit einer stundenweisen Hospitation sei nicht genutzt worden. Die Mutter des Klägers habe im Rahmen des Gesprächs am 24. Januar 2018 keine ärztlichen Atteste vorlegen können. Aus Sicht des Gutachters könne der Kläger an der M. -Förderschule mindestens bis zur Mittagszeit beschult und sonderpädagogisch gefördert werden. Der Beklagte teilte der Mutter des Klägers daraufhin mit, dass eine Verlängerung des Hausunterrichts nicht erfolgen werde. Die Klägerin legte ein Schreiben der Hautklinik des Universitätsklinikums E. vom 30. Juli 2017 vor. Ausweislich dieses Schreibens empfohlen die behandelnden Ärzte eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr sowie eine rückfettende Pflege der Haut am gesamten Körper. Hitzeexposition und körperliche Anstrengung sollten vermieden werden. Ausweislich einer ebenfalls vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Praxis für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. M1. vom 20. Februar 2018 halte der behandelnde Arzt eine weitere Beschulung des Klägers nicht für sinnvoll und befürworte eine generelle Befreiung des Klägers vom Schulunterricht. Mit Bescheid vom 16. März 2018 wies der Beklagte den Antrag auf Fortführung des Hausunterrichts bis zum Schuljahresende zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erfüllten nicht die Voraussetzungen nach § 43 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF). In dem Schreiben der Hautklinik des Universitätsklinikums würden keine Empfehlungen ausgesprochen, die in einer Förderschule nicht erfüllt werden könnten. Die ärztliche Bescheinigung der Praxis Dr. M1. gebe keine medizinische Begründung dafür, dass der Kläger nicht die Schule besuchen könne. Der Kläger hat am 9. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Seine Mutter habe bereits den Nachweis erbracht, dass für ihn die Voraussetzungen zur Bewilligung von Hausunterricht erfüllt seien. Diesen Nachweis immer wieder neu zu erbringen sei absolut sinnlos, denn der Zustand des mehrfach schwerstbehinderten Klägers habe sich nicht geändert und werde sich nicht mehr ändern. Das Anfordern eines neuen aktuellen ärztlichen Attestes sei also letztlich eine Förmelei. Es bedürfe eines Attestes nicht, es sei schlicht überflüssig. Das Verlangen eines aktuellen ärztlichen Attestes stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn man berücksichtige, dass für den Kläger für einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren bereits Hausunterricht bewilligt worden sei und keine Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehe. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie der Gutachter des Gesundheitsamtes E. zu der Feststellung gekommen sei, die Gründe für die Anordnung des Hausunterrichts lägen nicht mehr vor. Der Kläger habe die Hospitationstermine in der Schule wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht wahrnehmen können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2019 haben sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass seitens des schulärztlichen Dienstes des Beklagten ein Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzung des § 43 Abs. 1 AO-SF eingeholt wird. Die damit beauftragte Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin führte in ihrem Gutachten vom 18. März 2019 aus, dass der Untersuchungsbefund und die Anamnese es ihr nicht erlaubten zu bescheinigen, dass bei dem Kläger eine über die komplexe Mehrfachbehinderung und den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung und geistige Entwicklung hinausgehende Erkrankung im Sinne des § 43 Abs. 1 AO-SF vorliege, aufgrund derer die Beschulung im Rahmen von Hausunterricht stattfinden solle. Der Zustand des Klägers sei derzeit als stabil zu bezeichnen. Es bestehe ein hoher Pflegebedarf, auf den die M. -Förderschule am W. prinzipiell eingerichtet sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2018 zu verpflichten, zu seinen Gunsten ab Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2017/2018 die Genehmigung des Hausunterrichts zu verlängern. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2018 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, zu seinen Gunsten ab Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2017/18 die Genehmigung des Hausunterrichts zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen zur Einrichtung des Hausunterrichts seien aus medizinischer Sicht bis zum 31. Januar 2018 erfüllt gewesen. Ursächlich seien vor allem die Folgen der Tumorerkrankung und -behandlung gewesen. Seit diesem Zeitpunkt läge keine krankheitsbedingte Schulunfähigkeit des Klägers mehr vor. Eine Förderung des Klägers an der M. -Förderschule am W. E. sei mit der weiterhin bestehenden gravierenden Ausprägung der Behinderung möglich, da diese Schule sowohl räumlich und sächlich speziell dafür ausgestattet sei und die Lehrerinnen und Lehrer durch Pflegepersonal unterstützt würden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2019 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig und unbegründet. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das für das von ihm formulierte Fortsetzungsfeststellungsbegehren erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse kann grundsätzlich rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse dabei im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 20. Hieran gemessen liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen die begehrte Feststellung für den Kläger haben könnte. Ein rechtliches Interesse liegt insbesondere nicht deswegen vor, weil die Feststellung für die Vergangenheit vorgreiflich für zukünftige Entscheidungen des Beklagten sein könnte. Die Entscheidung über die Einrichtung von Hausunterricht richtet sich nach den gesundheitlichen Voraussetzungen des jeweiligen Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ob die Voraussetzungen zur Einrichtung von Hausunterricht für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2017/2018 vorgelegen hätten hat demnach allenfalls mittelbare Auswirkungen auf Entscheidungen in der Zukunft, zumal sich die Sachlage spätestens durch das Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Frau C. , vom 18. März 2019 grundlegend geändert hat. Die Klage ist darüber hinaus - selbstständig tragend - auch unbegründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Einrichtung von Hausunterricht für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2017/2018. Die entsprechende Ablehnung seines Antrages mit Bescheid vom 16. März 2018 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 1 Satz 4 analog, Abs. 5 VwGO, vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42/14 -, juris, Rn. 8. Ein Anspruch des Klägers auf Einrichtung von Hausunterricht ergab sich insbesondere nicht aus §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 44 AO-SF. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO-SF richtet die Schulaufsichtsbehörde Hausunterricht ein für Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können (Nr. 1) und Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können (Nr. 2). Gemäß § 44 Satz 1 AO-SF weisen die Eltern durch ein ärztliches Gutachten nach, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen lagen für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2017/2018 nicht vor. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen verhielten sich im Ergebnis nicht zu der Frage, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO-SF erfüllt waren bzw. enthielten keine Begründung für die getroffenen Feststellungen. Insoweit wird auf die Begründung im Bescheid des Beklagten verwiesen, denen der Einzelrichter folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Es ist dabei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens zum Bestehen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 AO-SF gefordert hat. Wie sich aus § 44 Satz 1 AO-SF ergibt ist es grundsätzlich Sache des jeweiligen Antragstellers, den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einrichtung von Hausunterricht zu erbringen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 19 B 239/10 -, juris, Rn. 14. Dies galt umso mehr, als dass dem Beklagten die Stellungnahmen des Gutachters des Gesundheitsamtes E. vorlagen, aus denen sich ergab, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung von Hausunterricht beim Kläger wegen einer Stabilisierung seines Zustandes gerade nicht mehr vorlagen. Hieran hat sich auch durch das Gutachten vom 18. März 2019 nichts geändert. Das Gutachten kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO-SF nicht feststellen zu können. Ein Anspruch des Klägers auf Einrichtung von Hausunterricht lässt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass dies zuvor für einen Zeitraum von ca. dreieinhalb Jahren bewilligt worden ist. Der Zustand des Klägers hat sich in diesem Zeitraum ausweislich der Ausführungen der Gutachter des Beklagten bis zum zweiten Schulhalbjahr 2017/2018 deutlich stabilisiert. Die Einrichtung von Hausunterricht wurde in der Vergangenheit maßgeblich mit den bei dem Kläger erforderlichen Operationen und damit verbundenen Komplikationen begründet. Die Notwendigkeit derartiger Eingriffe, die den Schulbesuch des Klägers für einen längeren Zeitraum unmöglich machen und damit auch die Einrichtung von Hausunterricht rechtfertigen könnten, ist derzeit jedoch nicht ersichtlich. Sollte sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtern, bleibt es ihm unbenommen, sich dies von einem Arzt attestieren zu lassen und bei dem Beklagten erneut einen Antrag auf Einrichtung von Hausunterricht zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.