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Urteil

18 K 5086/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0524.18K5086.17.00
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Leitsätze

Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend Polizeiverfügung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW; kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse; rechtmäßiges Aufenthaltsverbot nach Situation häuslicher Gewalt in einer Beziehung mit verschiedenen Wohnorten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend Polizeiverfügung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW; kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse; rechtmäßiges Aufenthaltsverbot nach Situation häuslicher Gewalt in einer Beziehung mit verschiedenen Wohnorten Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1960 geborene Kläger war der Lebensgefährte von Frau S. L. . Diese verständigte am 24. Februar 2017 während eines Aufenthalts im C. -Krankenhaus in X. die Polizei, um Angaben zu einem Vorfall betreffend häusliche Gewalt zu machen. Dort gab sie gegenüber den Einsatzbeamten an, sie habe die Polizei auf Anraten ihres Arztes verständigt, um mögliche weitere Partnerinnen vor dem Kläger zu schützen. Dieser habe sie so zugerichtet. Sie leide unter einer schweren Gehirnerschütterung. Der Arzt habe ihr gegenüber angegeben, dass es nur Zufall gewesen sei, dass sich bei der Schwere der Gehirnerschütterung kein Gerinnsel im Kopf gebildet habe. Zudem habe sie eine geschwollene linke Gesichtshälfte sowie zahlreiche blaue Flecken am Körper. Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige berichtete Frau L. sodann wie folgt: Der Kläger, der ein akutes Alkoholproblem habe, sei bis vorgestern ihr Freund gewesen. Jetzt habe sie sich getrennt. Sie sei seit 1,5 Jahren mit dem Kläger zusammen gewesen. Anfangs sei er sehr charmant gewesen und wunderbar mit ihr umgegangen. Später habe er sich jedoch verändert. Er habe sie immer wieder über WhatsApp beschimpft. Im August 2016 sei es dann zum ersten körperlichen Übergriff gekommen. Damals habe der Kläger sie plötzlich von hinten in den Hintern getreten, und zwar mit voller Wucht. Kurze Zeit später habe der Kläger sie von der Seite mit einer solchen Intensität geschubst, dass sie auf die rechte Seite gefallen sei, die anschließend vollständig blau gewesen sei. Beim Arzt sei sie jedoch nicht gewesen. Aktuell habe sie den Kläger am 22. Februar 2017 in dessen Wohnort M. besucht. Zunächst sei alles normal gewesen. Man habe am Abend einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, Bier getrunken und Musik gehört. Auch dass der Kläger ihr Mobiltelefon habe einsehen wollen, sei bis zu diesem Zeitpunkt normal gewesen, da er unter anderem an einem starken Kontrollzwang leide. An dem Abend habe sie ihm das Telefon jedoch nicht aushändigen wollen. Auf entsprechende Nachfrage habe sie dem Kläger berichtet, dass sie mit einem anderen Mann schreiben würde. Daraufhin habe der Kläger eine Flasche Wein getrunken. Seine Gesichtsfarbe habe sich verändert und er habe nicht mehr mit ihr gesprochen. Dann sei er in die Küche gegangen, wo er weiter getrunken habe. Als sie im Türrahmen gestanden habe, habe er sie aufgefordert, aus seiner Küche zu treten. Dabei habe er sie beleidigt. Frau L. sei dann auf den Kläger zugegangen und habe ihm erklärt, dass sie keine Schlampe und keine Nutte sei. Zusätzlich habe sie ihn als Versager beleidigt. Dann habe sie nur noch einen Stoß am Körper gemerkt und wisse danach nichts mehr. Später sei sie dann zwischen der Küche und dem Wohnzimmer liegend wach geworden, habe sehr starke Schmerzen gehabt und stark aus dem Mund geblutet. Sie habe sich hilflos gefühlt und große Angst gehabt. Sie habe dann zunächst versucht, Hilfe durch den Sohn des Klägers zu erlangen, der plötzlich vorbeigekommen sei. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Dann sei sie zum Kläger gegangen und habe ihn angefleht, dass sie dringend zu einem Arzt müsse. Darauf habe er ihr ein Kühlpack gegeben und sie aufgefordert, die Wunden zu kühlen - das müsse reichen. Er habe ihr bereits zu diesem Zeitpunkt gedroht, dass sie nicht „die Bullen“ rufen solle, da er sie sonst „kalt machen“ würde. Sie habe dann die Nacht in der Wohnung des Klägers verbracht, sie im Bett, er auf dem Sofa. Am nächsten Morgen habe sich der Kläger dann zu Frau L. gesetzt und sich entschuldigt. Er habe geäußert, dass sie wisse, dass er das nicht gewollt habe. Anschließend sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, den Frau L. nach eigenen Angaben habe „über sich ergehen lassen“. Als Frau L. dem Kläger später avisiert habe, dass sie sich von ihrer Schwester abholen lassen würde, habe der Kläger sie noch einmal mit den Worten „hetzt du mir die Bullen auf den Hals, mach ich dich kalt“ bedroht. Danach sei sie zunächst mit ihrer Schwester und auf deren Bitten und Drängen ins Krankenhaus gefahren. Nach eindringlichen Gesprächen mit dem Arzt habe sie dann die Polizei verständigt. Jetzt habe sie große Angst vor dem Kläger. Sie wisse, dass eine Expartnerin von ihm in seiner Wohnung einen mehrfachen Beinbruch erlitten habe. Sie gehe fest davon aus, dass dies kein Unfall gewesen sei. Jetzt rechne Sie damit, dass der Kläger auch auf sie einwirken und sich diese Ehrverletzung nicht bieten lassen werde. Er habe ihr gegenüber auch geäußert „dafür gehe ich nicht in den Knast, wenn mache ich etwas anderes, um den Knast zu gehen“. Noch am selben Tag, dem 24. Februar 2017 erließ das Polizeipräsidium X. ohne vorherige Anhörung gegenüber dem Kläger eine schriftliche Polizeiverfügung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW - Aufenthaltsverbot/Bereichsbetretungsverbot -, und zwar für den Zeitraum vom 24. Februar 2017 bis zum 24. Mai 2017. Der örtliche Geltungsbereich dieser Verfügung wurde wie folgt beschrieben: „Wohnung L. , L1.----straße in E. “ sowie „B. C. -Krankenhaus, I.---straße 00 in X. bis einschließlich 24. März 2017“. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe Frau L. bewusstlos geschlagen. Aufgrund des Verletzungsbildes sei davon auszugehen, dass der Kläger Frau L. massiv körperlich misshandelt habe. Deliktspezifisch sei von einer Gewaltspirale auszugehen. Vor diesem Hintergrund und wegen der Bedrohungen des Klägers, Frau L. „kalt“ zu machen, wenn sie die Polizei kontaktiere, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger in dem genannten örtlichen Bereich Straftaten begehen werde. Die Polizeiverfügung wurde dem Kläger im Rahmen einer Gefährderansprache am 25. Februar 2017 ausgehändigt. Am 24. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Polizeiverfügung vom 24. Februar 2017 sei rechtswidrig. Er habe Frau L. zu keinem Zeitpunkt bewusstlos geschlagen. Auch habe er ihr zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Verletzungen zugefügt. Von einer „deliktsspezifischen Gewaltspirale“ könne nicht die Rede sein. Ferner gebe es keine Veranlassung, vor dem Kläger Angst zu haben. Auch beabsichtige der Kläger nicht, Frau L. zu kontaktieren oder zu irgendeinem Zeitpunkt Straftaten zu ihrem Nachteil zu begehen. Die Drohung, dass er sie „kalt“ mache, wenn sie die Polizei kontaktiere, habe er nicht ausgesprochen. Dass es eine Gewalttat des Klägers gegenüber Frau L. nicht gegeben habe, ergebe sich auch aus dem nunmehr vorliegenden Schreiben der Frau L. vom 25. April 2017 an die Staatsanwaltschaft in Köln. In diesem habe sie eingeräumt, dass der Streit in der Küche nur verbal geführt worden sei. Was danach passiert sei, daran habe sie sich bis vor einem Tag nicht erinnern können. Nun sei ihre Erinnerung wiedergekommen. Sie habe sich umgedreht und weil sie zwischen Küche und Diele gestanden habe, sei sie erst vor den Türrahmen gestoßen und dann gestürzt und auf ihr Gesicht bzw. die linke Gesichtshälfte gefallen. Dadurch sei sie ein paar Sekunden bewusstlos gewesen. Der Kläger habe sie nicht verprügelt oder geschlagen. Im Übrigen sei auch schon die Würdigung der Angaben der Frau L. am 24. Februar 2017 durch die vernehmenden Polizeibeamten fehlerhaft gewesen. Diesbezüglich wird auf die umfangreichen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers Bezug genommen. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, die schriftliche Polizeiverfügung des Polizeipräsidiums X. nach § 34 Abs. 2 PolG NRW vom 24. Februar 2017 aufzuheben. Nach Ablauf des in der Polizeiverfügung genannten Zeitraums beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich, festzustellen, dass die schriftliche Polizeiverfügung des Polizeipräsidiums X. nach § 34 Abs. 2 PolG NRW vom 24. Februar 2017 rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, auf der Grundlage der Ausführungen der Frau L. am Einsatztag des 24. Februar 2017 sei die Verhängung einer Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW rechtmäßig gewesen. Ferner habe die Schwester der Frau L. gegenüber der Polizei berichtet, dass es in der Vergangenheit zu Tätlichkeiten des Klägers gegenüber Frau L. gekommen sei. Auch habe eine Abfrage im polizeilichen Datenbestand ergeben, dass gegen den Kläger bereits zweimal wegen ähnlicher Delikte ermittelt worden sei. Hinsichtlich der Orte, für die das Aufenthaltsverbot gegolten habe, habe es sich zum einen um das Krankenhaus gehandelt, in dem Frau L. behandelt worden sei. Diesbezüglich habe ein besonderes Schutz- und Ruhebedürfnis bestanden. Zum anderen sei in der angefochtenen Polizeiverfügung die Wohnanschrift der Frau L. benannt worden. Die sich aus dem Bereichsbetretungsverbot betreffend diese Orte für den Kläger ergebenden Einschränkungen seien relativ gering, weil er dort weder seine Wohnung noch andere besondere Gründe für einen Aufenthalt habe. Soweit die Ausführungen der Frau L. vom 25. April 2017 betroffen seien, seien diese unglaubhaft. Gerade in Fällen häuslicher Gewalt würden Aussagen durch die Geschädigten häufig zurückgenommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die durch den Kläger ausgesprochene Drohung, Frau L. „kalt“ zu machen, für die veränderte Sachverhaltsdarstellung ursächlich sei. Darüber hinaus habe (auch) der behandelnde Stationsarzt seinerseits ein Sturzgeschehen für nahezu ausgeschlossen gehalten. Die erlittenen Verletzungen seien überdies durch ein Foto dokumentiert und von dem Beamten, die seinerzeit die Verfügung erlassen hätten, als die Verletzungen verifiziert worden, die Frau L. am 24. Februar 2017 aufgewiesen habe. Auch habe Frau L. während der Anzeigenaufnahme einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Es sei ihr schwer gefallen, über den Sachverhalt zu reden, da sie sich offensichtlich geschämt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes sowie der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund entsprechender Übertragung in dem Beschluss vom 5. März 2018 konnte die Einzelrichterin über den Rechtsstreit befinden. Es konnte ferner eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig und unbegründet. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage geführte Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des mit Ablauf des 24. Mai 2017 erledigten Aufenthalts- und Bereichsbetretungsverbotes. Ein solches Interesse kann grundsätzlich rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern, wobei das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 20 m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG. Ein derartiges Interesse des Klägers ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Der Kläger kann zunächst kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes vor dem Hintergrund einer Wiederholungsgefahr geltend machen. Eine solche Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Davon kann hier schon aufgrund der - jedenfalls zwischenzeitlichen und soweit bekannt derzeit andauernden - Beendigung der Beziehung zwischen dem Kläger und Frau L. und der örtlichen Wohnverhältnisse beider Personen nicht ausgegangen werden. Auch vor dem Hintergrund einer Rehabilitation kann der Kläger kein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 24. Februar 2017 geltend machen. Ein solches Interesse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 25. Dass der Kläger durch die polizeiliche Maßnahme eine derartige Stigmatisierung erlitten hätte, ist weder (hinreichend) dargelegt noch sonst ersichtlich. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers, er habe ohnehin nicht die Absicht gehabt, sich im Bereich des Krankenhauses oder der Wohnung der Frau L. aufzuhalten, sind ihm aus seiner Sicht schon keine Beeinträchtigungen entstanden, die Ausgangspunkt für eine Herabsetzung seines Ansehens in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld sein könnten. Soweit gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, hat dies - ungeachtet der Frage seiner Außenwirkung - seine Ursache in den Vorfällen vom 22. Februar 2017 bzw. den diesbezüglichen Ausführungen der Frau L. am 24. Februar 2017, nicht jedoch in der hier angefochtenen polizeilichen Maßnahme und ist aus diesem Grund nicht geeignet, eine Stigmatisierung durch die Polizeiverfügung zu begründen. Schließlich ist die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht vor dem Hintergrund des Vorliegens eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs gerechtfertigt. Die Rechtmäßigkeitskontrolle eines solchen Eingriffs ist (nur) in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe angezeigt, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 25. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger im Laufe des drei Monate geltenden Bereichsbetretungsverbots einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestellt hat, handelt es sich bei der angefochtenen Maßnahme nicht um einen tiefgreifenden Eingriff in dem oben genannten Sinne. Mit der polizeilichen Verfügung sind für den Kläger nur vergleichsweise geringfügige Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten verbunden. Denn bei den betroffenen Bereichen handelt es sich nicht um Orte, die der Kläger für gewöhnlich frequentiert oder bezüglich der für den Kläger besondere Gründe für einen Aufenthalt bestehen. Vielmehr befinden sich die Örtlichkeiten (eine Straße in E. sowie ein Krankenhaus in X. ) in Kommunen, in denen der in M. wohnhafte Kläger nicht seinen Wohnsitz hat. Darüber hinaus hat der Kläger - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - angegeben, überhaupt nicht die Absicht gehabt zu haben, sich an den in der angefochtenen Verfügung genannten Orten des Aufenthaltsverbots aufzuhalten. Die Klage ist zudem - selbstständig tragend - unbegründet. Der Bescheid vom 24. Februar 2017 war rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Bescheid findet hinsichtlich des Aufenthalts- bzw. Bereichsbetretungsverbotes seine Grundlage in § 34 Abs. 2 PolG NRW. Formelle Mängel der angefochtenen Verfügung liegen nicht vor. Das Polizeipräsidium X. war für den Erlass zuständig. Dies ergibt sich, soweit die Maßnahme das X1. Stadtgebiet betrifft, aus § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW und, soweit Gefahren für die örtlichen Bereiche der Kommune X. abgewehrt werden, aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 7 Abs. 3 POG. Darüber hinaus ist der Antragsteller zwar vor Erlass des Bescheides nicht gemäߠ§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Jedoch konnte nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung abgesehen werden, weil sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war. Aus der Sicht der Polizeibeamten, die Frau L. am 24. Februar 2017 vernommen haben, war aufgrund der geschilderten Drohungen des Klägers - gerade für den Fall der Kontaktaufnahme mit der Polizei - eine sofortige Entscheidung notwendig. Die polizeiliche Verfügung leidet mit Blick auf den umschriebenen örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich auch nicht an einem Bestimmtheitsmangel. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger eine diesbezügliche Unverständlichkeit auch nicht gerügt hat, ergibt sich aus der Passage „Dieses Verbot gilt für den Zeitraum vom 24.02.2017 20:00 Uhr bis 24.05.2017 20:00 Uhr im nachfolgend beschriebenen örtlichen Bereich: Wohnung L. , L1.----straße in E. , B. C. -Krankenhaus, I.---straße 00 in X. bis einschließlich 24.03.2017 20:00 Uhr“ vor dem Hintergrund der optischen Gestaltung in Form der Aufzählung der Örtlichkeiten untereinander eindeutig, dass sich der erstgenannte Zeitraum bis 25.05.2017 auf die Örtlichkeit „Wohnung L. “ bezieht und das Bereichsbetretungsverbot für das Krankenhaus lediglich bis zum 24. März 2017 galt. Die polizeiliche Maßnahme war auch materiell rechtmäßig. Nach § 34 Abs. 2 PolG NRW kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, die Person hat in dem Bereich ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 5 B 226/16 - (n.v.); OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -, juris, Rn. 6 m.w.N. Dabei ist nicht erforderlich, dass die zu erwartenden Straftaten eine besondere Schwere aufweisen. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2014 - 5 B 300/14 -, n.v. (S. 3 des Beschlussabdrucks). Mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit kann schon eine entferntere Möglichkeit eines Schadens das polizeiliche Handeln erforderlich machen, wenn es um den Schutz besonders hochwertiger Sicherheitsgüter wie Leben und Gesundheit geht. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 3 K 1737/00 -, juris, Rn. 25. Ob danach die Voraussetzungen für den Erlass eines Bereichsbetretungsverbotes vorliegen, beurteilt sich nach der ex ante-Sicht. Insoweit kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme von einer Gefahrenlage im Sinne des § 34 Abs. 2 PolG NRW auszugehen war. VG Minden, Urteil vom 14. Mai 2018 - 11 K 730/17 -, juris, Rn. 27. Dies zugrunde gelegt, erweist sich die polizeiliche Maßnahme vom 24. Februar 2017 als rechtmäßig. Auf der Grundlage der Schilderungen der Frau L. am 24. Februar 2017 durften bzw. mussten die vernehmenden Polizeibeamten - entgegen der Einschätzung des Klägers - von Tatsachen für die Annahme ausgehen, dass der Kläger in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen würde, namentlich eine solche zulasten der körperlichen Unversehrtheit der Frau L. . Insoweit hat Frau L. , die sich zum Zeitpunkt der Vernehmung zur Genesung im C. -Krankenhaus in X. aufhielt, angegeben, der Kläger habe sie so zugerichtet. Ausweislich des Entlassbriefes des C. -Krankenhauses betreffend den Aufenthalt vom 23. Februar 2017 bis zum 27. Februar 2017 sei Frau L. eingewiesen worden, nachdem sie zuvor im Rahmen von häuslicher Gewalt Schläge gegen Kopf und Körper erhalten habe. Anamnestisch habe eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit mit Amnesie bestanden. Seitdem beklage die Patientin persistierende Schmerzen im Kopf, Gesicht und Körper. Als Diagnosen wurden unter anderem genannt: Schürfwunde linke Wange, Lippenwunde, Thoraxprellung links, Oberarmprellung und Ellenbogenprellung rechts, Knieprellung rechts. Über diese Verletzungen hinaus hat Frau L. über Drohungen des Klägers betreffend weitere Übergriffe auf sie geschildert. Als sie den Kläger am 22. Februar 2017 nach ihrer Bewusstlosigkeit angefleht habe, dass sie dringend zu einem Arzt müsse, habe er ihr ein Kühlpack gegeben und sie aufgefordert, die Wunden zu kühlen, das müsse reichen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er ihr gedroht, dass sie nicht „die Bullen“ rufen solle, da er sie sonst kalt machen würde. Ferner habe der Kläger am 23. Februar 2017, kurz bevor sie von ihrer Schwester abgeholt werden sollte, ihr gegenüber geäußert: „Hetzt du mir die Bullen auf den Hals, mach ich dich kalt“. Er habe auch sinngemäß gesagt: „Dafür gehe ich nicht in den Knast, wenn mache ich etwas anderes, um in den Knast zu gehen“. Schließlich hat Frau L. gegenüber den Einsatzkräften angegeben, dass sie große Angst vor dem Kläger habe. Dass die Polizeibeamten am Einsatztag aus diesen Schilderungen eine relevante Gefahrenlage für Frau L. und daraus Anhaltspunkte für die drohende Verwirklichung eines Straftatbestandes abgeleitet haben, ist nicht zu beanstanden. Zum einen haben die Polizeibeamten ausdrücklich angegeben, Frau L. habe einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht. Zum anderen lässt sich auch aus Art und Inhalt der Aussagen von Frau L. ableiten, dass es sich um die Schilderung eines real erlebten Geschehens handelt. Ihre Ausführungen sind umfangreich und detailliert und beinhalten Einzelheiten des gesamten Verlaufs der Beziehung zwischen ihr und dem Kläger. Dabei schildert sie auch ungewöhnliche Aspekte bzw. solche, die ihr unangenehm sind. Ferner lässt sich ihrer Einlassung keinerlei Hang zur Überhöhung entnehmen. Im Gegenteil enthalten ihre Schilderungen zum Teil Relativierungen dahingehend, dass sie einen Teil der „Schuld“ auch bei sich sehe. Auch bringt sie offenbar Verständnis für den von ihr geschilderten Kontrollzwang des Klägers auf. So sei es nicht unüblich gewesen, dass der Kläger regelmäßig ihr Mobiltelefon kontrolliert habe. Derartige Verhaltensweisen sind typisch in Beziehungen, in denen ein Partner den anderen regelmäßig oder zumindest wiederholt physischer oder psychischer Gewalt aussetzt. Vor diesem Hintergrund spricht auch die Tatsache, dass es am 23. Februar 2017 noch einmal zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Kläger und Frau L. gekommen sei, den diese nach ihren Angaben über sich habe ergehen lassen, nicht gegen den von Frau L. geschilderten Ablauf des Vorfalls am 22. Februar 2017. Dafür, dass die Schilderungen der Frau L. der Wahrheit entsprachen, stritt aus Sicht der Polizeibeamten auch die Zeugenaussage der Schwester der Frau L. , Frau L2. . Denn diese hat gegenüber den Beamten angegeben, der Kläger habe Frau L. häufig psychisch fertig gemacht. Er habe sie häufig beleidigt. Auch sei es zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Der Kläger habe Frau L. häufig geschubst und fest an den Armen gehalten. Betreffend den Vorfall am 22. Februar 2017 habe Frau L. angegeben, nur einen Stoß wahrgenommen zu haben. Anschließend sei sie ein paar Minuten später auf dem Fußboden liegend und blutend wieder zu sich gekommen. An dieser Stelle sei auch auf die Einschätzung des Frau L. seinerzeit im C. -Krankenhaus behandelnden Stationsarztes hingewiesen, der das Zustandekommen der Wunden aufgrund von Fremdeinwirkungen für sehr wahrscheinlich hielt. Rechtfertigten danach zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides Tatsachen die Annahme, dass es zu einem erneuten und womöglich schwerwiegenderen Übergriff auf die körperliche Unversehrtheit der Frau L. durch den Kläger - und somit zu einer Straftat - kommen würde, war der am 24. Februar 2017 erfolgte Erlass des Aufenthaltsverbots auch im Übrigen rechtmäßig. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit und die diesbezüglich in § 34 Abs. 2 PolG NRW enthaltenen Vorgaben, wonach die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist und ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (§ 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4 PolG NRW). Insoweit hat das Polizeipräsidium X. zum einen ausschließlich die Orte in die Verfügung aufgenommen, an denen mit der höchsten Gefährdung für Frau L. zu rechnen war, nämlich das Krankenhaus, zu dem sie sich im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung noch stationär befand, sowie die Straße in E. , in der sich ihre Wohnung befindet. Dabei wurde in zeitlicher Hinsicht das Aufenthaltsverbot betreffend das Krankenhaus X. auf die Dauer eines Monats beschränkt. Dass im Übrigen die Dreimonatsfrist des § 34 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW ausgeschöpft wurde, ist vor dem Hintergrund der Dauer und des Verlaufs der Beziehung zwischen Frau L. und dem Kläger nicht zu beanstanden. Schließlich ist von der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme auch für den gesamten Zeitraum ihrer Geltung auszugehen. Insbesondere hatte das Polizeipräsidium X. keinen Anlass, aufgrund der im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Erklärung der Frau L. vom 25. April 2017 die Gefährdungslage abweichend zu beurteilen und den Bescheid für den noch verbleibenden Zeitraum bis 24. Mai 2017 aufzuheben. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Art der Beziehung zwischen Frau L. und dem Kläger ist - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Polizeipräsidiums X. - davon auszugehen, dass die Motivation der Frau L. für die Rücknahme ihrer Strafanzeige und die entsprechenden Ausführungen nicht dem Umstand geschuldet ist, dass sie sich erst nunmehr an den Vorfall am 22. Februar 2017 erinnern konnte und der Kläger seinerzeit nicht auf sie einwirkte. Neben dem Umstand, dass ein solches Verhalten - wie bereits ausgeführt - typisch für Beziehungen mit manifester physischer oder psychischer Gewalt bzw. Einwirkung ist, widerspricht die Angabe, sie könne sich erst nunmehr an den Vorfall erinnern, auch den Erkenntnissen, die am 24. Februar 2017 bestanden. Denn zu diesem Zeitpunkt hat Frau L. angegeben, sie habe, nachdem sie den Kläger als „Versager“ bezeichnet habe, nur noch einen Stoß am Körper gemerkt und wisse - erst danach - nichts mehr. Entsprechendes hatte sie auch bereits zuvor gegenüber ihrer Schwester, Frau L2. , geäußert, die diese Äußerung der Frau L. in ihrer Zeugenaussage mit dem gleichen Inhalt wiedergegeben hat. Hinzu kommt, dass Frau L. ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten in dem Verfahren 422 Js 0000/17 den am 24. Februar 2007 geschilderten Sachverhalt auch am 23. März 2017 noch einmal in der gleichen Weise wiedergab, und auch dabei - was in einem Aktenvermerk explizit festgehalten wurde - einen glaubwürdigen Eindruck machte und auch noch vier Wochen nach dem Vorfall emotional aufgewühlt war. Erweist sich das in dem Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 24. Februar 2017 verfügte Bereichsbetretungsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW als rechtmäßig, gilt gleiches für die in demselben Bescheid enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- Euro für den Fall der Zuwiderhandlung. Diese Androhung findet ihre Grundlage in den §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53 und 56 PolG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.