Urteil
19 K 13975/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0625.19K13975.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt Kindertagespflege in E. . Ihre Inhaber besitzen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Die Klägerin hat mehrere Großtagespflegestellen in E. eingerichtet und Arbeitsverträge mit mehreren Kindertagespflegepersonen abgeschlossen. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Einstufung einer ihrer Arbeitnehmerinnen als pädagogische Fachkraft im Rahmen der Festsetzung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistungen gemäß § 23 SGB VIII. Am 5. September 2014 schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Kooperationsvereinbarung, wobei diese laut ihrer Präambel es ermöglichen sollte, die Kindertagespflege auch in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung umzusetzen. Eine Anstellung solle die Möglichkeit bieten, die Aussicht auf eine existenzsichernde Tätigkeit zu erhöhen und somit die Kindertagespflege auf eine insgesamt professionellere Basis zu stellen. Laut Ziffer 1. der Kooperationsvereinbarung sollte dadurch die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und ihrem Kooperationspartner im Rahmen der Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege sowie die Finanzierung der Kooperation geregelt werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass bei einer Abtretung der Geldleistungen zwischen dem Kooperationspartner und der in Festanstellung tätigen Kindertagespflegeperson die Abtretung im wohlverstandenen Interesse der Kindertagespflegeperson sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kooperationsvereinbarung wird auf Blatt 47 bis 49 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Im Juli 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass Frau B. L. ab dem 1. August 2015 eine Stelle in der Großtagespflegestelle auf der V. E1.---straße 00 antreten werde. Sie legte eine entsprechende Pflegeerlaubnis für Frau L. , die unter dem 2. Juni 2015 rückwirkend zum 1. Juni 2015 für die Dauer von fünf Jahren durch die Stadt Willich erteilt worden war, einen Arbeitsvertrag über 35 Wochenstunden sowie eine Abtretungsvereinbarung vom 15. Juni 2015 mit Frau L. vor. Mit der Abtretungsvereinbarung trat Frau L. die Ansprüche auf Geldleistung, welche ihr nach § 23 SGB VIII zustanden, an die Klägerin für den Zeitraum ab, in dem ein gültiger Arbeitsvertrag sowie eine gültige Kooperationsvereinbarung mit dem Jugendamt über den Betrieb einer Kindertagespflege besteht. Die Klägerin verpflichtete sich, diese Abtretungsvereinbarung unverzüglich dem Jugendamt der Beklagten zuzuleiten, um diesem die Feststellung zu ermöglichen, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse der Frau L. liege, und damit die Zahlung an die Klägerin zu bewirken. Die Abtretungserklärung sollte mit dem Zeitpunkt unwirksam werden, in dem Frau L. nicht mehr für die Klägerin tätig sei bzw. in dem der Kooperationsvertrag ungültig würde. Die Klägerin verpflichtete sich, Änderung im Arbeitsverhältnis mit Frau L. unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen und zuviel erhaltene Geldleistungen unaufgefordert Frau L. oder dem Jugendamt zu erstatten. Die Beklagte hat die laufenden Geldleistungen, die gemäß § 23 SGB VIII eine Erstattung der angemessenen Kosten für den durch die Kindertagespflege entstehenden Sachaufwand und einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistungen enthält, nach der Qualifizierung der Kindertagespflegeperson gestaffelt. Das Schema für diese Qualifizierungsstufen wurde mehrfach geändert, ab dem 1. August 2014 gilt folgende Regelung: Die Stufe 1 gilt für Kindertagespflegepersonen ohne Qualifizierung, die Stufe 1a für pädagogische Fachkräfte ohne Qualifizierung, die Stufe 2 für Kindertagespflegepersonen, die entweder über eine Qualifizierung von 160 Unterrichtsstunden oder als pädagogische Fachkräfte über eine Qualifizierung von 80 Unterrichtsstunden verfügen, und die Stufe 3 für Kindertagespflegepersonen, die mindestens fünf Jahre Tätigkeit in der Qualifizierungsstufe 2 und 50 zusätzliche Unterrichtsstunden Fortbildung für die Zielgruppe der in der Qualifizierungsstufe 2 tätigen Tagespflegepersonen nachweisen können. Mit Bescheid vom 10. Mai 2016, in dem die Geldleistungen für die Großtagespflegestelle V. E1.---straße 00 für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 festgesetzt wurden, ordnete die Beklagte Frau L. die Qualifizierungsstufe 2 zu und führte dazu aus, Frau L. könne nach den vorliegenden Unterlagen nicht als pädagogische Fachkraft anerkannt werden. Hiergegen legte die Klägerin am 31. Mai 2016 Widerspruch ein und legte ein Zertifikat über die Qualifizierung in der Kindertagespflege nach dem Curriculum des DJI für Frau L. vom 25. Februar 2016 sowie eine Bescheinigung des Berufsverbandes deutscher Psychologinnen und Psychologen vom 16. Februar 2011 vor, wonach der von Frau L. an der Weißrussischen Staatlichen Pädagogischen Universität in N. erworbene Abschluss Frau L. besonders befähige, als pädagogische Fachkraft im Sinne des KiBiz zu arbeiten. Bei dem absolvierten Studium seien die wesentlichen Fachgebiete einschließlich des Faches Klinische Psychologie gelehrt worden. Der Abschluss sei hinsichtlich des Inhalts mit dem bayrischen Lehramtsstudiengang mit dem Schwerpunkt Schulpsychologie und bezüglich der Dauer mit einem Diplomstudiengang vergleichbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 zurück und führte zur Begründung aus, die Personen, die die Ausbildung zur Schulpsychologin absolviert hätten, würden in den Städtischen Kindergärten nicht als Ergänzungskräfte beschäftigt. Frau L. könne deshalb nicht als pädagogische Fachkraft in Sinne der Kindertagespflege eingesetzt werden. Die Klägerin hat am 28. November 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führte sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, Frau L. habe an der Weißrussischen Staatlichen Pädagogischen Universität in N. ein fünfjähriges Studium der Psychologie abgeschlossen. Nach den Richtlinien für Kindertagespflege sei unter anderem eine Heilerziehungshelferin, die eine Ausbildung von einem Jahr und einen Hauptschulabschluss habe, eine pädagogische Fachkraft, weshalb die Universitätsausbildung der Frau L. mindestens als gleichwertig anzusehen sein dürfe und ihre Einstufung in Stufe 3 sachgerecht sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 zu verpflichten, Frau L. in die Stufe 3 einzustufen und die Geldleistungen ab Januar 2016 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Darlegungen im Verwaltungsverfahren vor, da das SGB VIII keine Angaben zu Einstufungen der Tagespflegepersonen enthalte, habe die Beklagte durch ihre Richtlinien die Anforderungen festlegen können. In der Richtlinie würden die pädagogischen Fachkräfte abschließend wie folgt aufgezählt: Staatlich anerkannte Erzieher/-innen, staatlich anerkannte Heilpädagogen/-innen, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger/-innen, Absolventen/-innen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, Absolventen/-innen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der Erziehungswissenschaften und der Heilpädagogik, Absolventen/-innen von Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, staatlich geprüfte Kinderpfleger/-innen, staatlich geprüfte Sozialhelfer/-innen, Sozialassistenten/-innen, Heilerziehungshelfer/-innen. Der Abschluss der Schulpsychologie unterscheide sich aufgrund der Lerninhalte von einem Abschluss in Erziehungswissenschaften sowie Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik. Insbesondere aufgrund der im Fokus stehenden Altersgruppe könne das Studium der Frau L. nicht mit den aufgezählten Ausbildungen einer pädagogischen Fachkraft gleichgesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verfahrensakte des Parallelverfahrens 19 K 13796/16 sowie die zu beiden Klageverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Festsetzung einer höheren Qualifizierungsstufe für Frau L. und Bewilligung einer höheren Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung unter anderem einen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII. Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistungen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, hier also der Beklagten bestimmt, wobei der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung leistungsgerecht auszugestalten ist. Die Beklagte hat dies durch die Einführung der Qualifizierungsstufen und der damit verbundenen höheren Bezahlung bei Erreichen einer höheren Qualifizierungsstufe getan. Die Klägerin ist nicht Inhaberin eines Anspruchs nach § 23 SGB VIII. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII ist Anspruchsinhaber der laufenden Leistungen grundsätzlich die jeweilige Tagespflegeperson. Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein anderer, etwa ein Arbeitgeber der Kindertagespflegeperson, für diese Leistungen anspruchsberechtigt ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII, der im Hinblick auf die Geldleistung die Kindertagespflegeperson als alleinigen Anspruchsinhaber ausweist. Bestätigt wird dies durch dies durch die Gesetzesbegründung, in der es heißt, mit der Regelung des § 23 Abs. 1 SGB VIII solle klargestellt werden, dass der Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zustehe. Vgl. BT-Drucksache 16/9299, S. 14; OVG NW, Urteil vom 22 August 2014 – 12 A 519/14, juris m.w.N., VG Aachen, Urteil vom 16. März 2017 – 1 K 2250/15 -, juris; Wiesner, Reinhard Prof. Dr. Dr. hc, Dittmar, Ansgar, Kößler, Melanie: Tagespflegepersonen in sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnissen, S. 24, abrufbar unter https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/.../DJI_Rechtsexpertise_Tagespflege.pdf Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus der Kooperationsvereinbarung zwischen ihr und der Beklagten, denn diese Vereinbarung ist nichtig. Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53, 55 SGB X. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB X liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, wenn ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben wird. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten regelt die Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien auf dem Gebiet der Kindertagespflege. Diese ist in den §§ 22, 23, 24, 43 SGB VIII sowie in § 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Kinderbildungsesetz – KiBiz) geregelt, die vornehmlich den Kommunen als Trägern der öffentlichen Gewalt Rechte und Pflichten zuweisen. Es handelt sich deshalb um Normen des öffentlichen Rechts, so dass auch die Kooperationsvereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB VIII kann eine Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Nach § 58 Abs. 2 Ziff. 2 SGB X ist ein derartiger Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war. So liegt der Fall hier. Die Kooperationsvereinbarung verschiebt wesentliche Verantwortlichkeiten in der Kindertagespflege von der Tagespflegeperson auf die Klägerin, der dafür die der Tagespflegeperson zustehenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII zugesprochen werden. So verpflichtet sich die Beklagte unter Ziffer 3 der Vereinbarung, die laufenden Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII an die Klägerin zu zahlen, die sich ihrerseits in Ziffer 2.2 verpflichtet, Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder sicher zu stellen und geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung für die flexible Betreuung von bis zu neun Kindern gleichzeitig in Kindertagespflege bereit zu stellen. Auch soll die Klägerin nach der Vereinbarung die Betreuungsverträge mit den Eltern abschließen und die vertraglich und pädagogisch für das Kind zuständige Tagespflegeperson benennen. Ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt, dass den Anspruch auf die Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII auf einen anderen als die Tagespflegeperson verlagert wird, wäre offensichtlich rechtswidrig. Denn wie oben dargelegt hatte der Gesetzgeber im § 23 Abs. 1 SGB VIII gerade regeln wollen, dass die Tagespflegeperson und niemand anderes Anspruchsinhaber der Geldleistungen für die Kindertagespflege sein sollte. Außerdem ist nach der Gesetzeslage die jeweilige Tagespflegeperson für die Sicherstellung der Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung des ihr von den Eltern anvertrauten Kindes verantwortlich und nicht, wie in der Kooperationsvereinbarung vorgesehen, die Klägerin als Arbeitgeberin der Tagespflegepersonen. Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Personengesellschaft wie die Klägerin zur Betreuung von Kindern in Kindertagespflege verpflichtet würde, entspricht schon deshalb nicht dem Gesetzestext, weil dieser vorsieht, dass die Tagespflegeperson die Betreuung grundsätzlich selbst zu erbringen hat und sie nicht auf Dritte delegieren kann. Das folgt aus der Definition nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, wonach im Gegensatz zur Betreuung in Einrichtungen die Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson geleistet wird. Der Landesgesetzgeber hat die Ermächtigung zur Abgrenzung von Kindertagespflege und Tageseinrichtung in § 4 Abs. 2 S. 2 KiBiz außerdem so geregelt, dass es sich um eine Einrichtung handelt, wenn die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet ist. In der Kindertagespflege sollen deshalb die Eltern die Tagespflegeperson, denen sie ihr Kind anvertrauen wollen, kennen und sie soll ihnen vertraglich verpflichtet sein. Eine zwischengeschaltete Firma, die ihrerseits die Tagespflegeperson zuweist und die berechtigt ist, der Tagespflegeperson womöglich vom Elternwillen abweichende Weisungen zu erteilen, ist nicht vorgesehen. Abgesehen davon ist auch die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Räume und deren Ausstattung für die Kindertagespflege nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird nur erteilt, wenn die Tagespflegeperson über geeignete Räumlichkeiten verfügt. Da die jeweilige Tagespflegeperson Inhaberin der Erlaubnis ist, ist sie auch für den Zustand der Räumlichkeiten für die Kindertagespflege verantwortlich. Ein Verwaltungsakt, der diese Obliegenheit auf einen Dritten übertragen und die Kindertagespflegeperson damit aus der Verantwortung entlassen würde, wäre mit der Regelung des § 43 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII unvereinbar und deshalb rechtwidrig. Der Klägerin und der Beklagten war auch bewusst, dass eine derartige Regelung, würde sie durch einen Verwaltungsakt vorgenommen, rechtswidrig wäre. Das ergibt sich aus der Präambel des Vertrages, in der festgehalten wird, durch die Vereinbarung solle es ermöglicht werden, neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine Umsetzung der Kindertagespflege in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen. Damit erklären die Vertragspartner, dass sie sich des Umstandes bewusst sind, über die im Gesetz vorgesehene Form der Kindertagespflege hinaus neue Möglichkeiten zu schaffen, ohne allerdings benennen zu können, aufgrund welcher Norm sie dazu ermächtigt sind. Eine derartige Ermächtigung gibt es auch nicht. Von der Möglichkeit, § 23 SGB VIII dahingehend zu ändern, dass die laufende Geldleistung außer an die Tagespflegeperson auch an einen Arbeitgeber der Tagespflegeperson ausgezahlt werden kann, hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Wiesner, Reinhard Prof. Dr. Dr. hc, Dittmar, Ansgar, Kößler, Melanie: Tagespflegepersonen in sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnissen, S. 24, abrufbar unter https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/.../DJI_Rechtsexpertise_Tagespflege.pdf Zudem hat das Land Nordrhein-Westfalen die Ermächtigung, eine Großtagespflege zu erlauben (vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 und 4 sowie § 43 Abs. 5 SGB VIII), eher restriktiv ausgelegt und damit einen deutlichen Abstand zu einer Tageseinrichtung und deren institutionellen Charakter schaffen wollen. § 4 Abs. 2 S. 1 KiBiz definiert die Großtagespflege als einen Zusammenschluss von Tagespflegepersonen zu einem Verbund, was impliziert, dass es sich um gleichberechtigt handelnde Tagespflegepersonen handelt. Eine weisungsgebundene Tätigkeit, wie sie für ein Anstellungsverhältnis typisch ist, sieht der Landesgesetzgeber nicht vor. Außerdem hat der Landesgesetzgeber die Anforderungen an die Großtagespflegestellen seit 2007 mehrfach präzisiert und mit der Gesetzesänderung vom 17. Juni 2014 klargestellt, dass eine persönliche Bindung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson auch in einer Großtagespflegestelle gewährleistet sein muss. Unter diesen Umständen dürfte sich die Kooperationsvereinbarung der Klägerin und der Beklagten vom 5. September 2014 als Reaktion auf die kurz vorher in Kraft getretene Gesetzesänderung darstellen. Mit der Vereinbarung sollten die Einschränkungen des Landesgesetzgebers bei der Einrichtung von Großtagespflegestellen ausgeglichen werden. Dabei mag es aus Sicht der Kommune durchaus verständlich erscheinen, wenn sie im Hinblick auf ihre nicht kapazitätsabhängige Verpflichtung aus § 24 SGB VIII zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - juris Rn. 34 f BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 - juris Rn. 134 versucht, auch Personen für die Kindertagespflege zu gewinnen, die sich nicht dazu bereit oder imstande sehen, neben Betreuungszeiten von 45 Stunden und mehr pro Woche noch die Arbeit und die Risiken, die mit einer freiberuflichen Tätigkeit verbunden sind, zu übernehmen, zumal durch die gesetzlichen Regelungen die Möglichkeiten zu unternehmerischen Entscheidungen sehr begrenzt werden. Allerdings bleibt sie dabei an die gesetzlichen Grenzen gebunden und kann allein durch Ausgestaltung der finanziellen Rahmenbedingungen (vgl. § 23 Abs. 2a SGB VIII) dafür sorgen, dass der Anbieterkreis mit der Nachfrage Schritt hält. Die Verschiebung der mit der Kindertagespflege verbundenen Ansprüche und Verantwortlichkeiten auf einen anderen als die Kindertagespflegeperson bleibt ihr aber verwehrt. Die gleiche Wertung ergibt sich, wenn man die Kooperationsvereinbarung als Austauschvertrag im Sinne des § 55 SGB X wertet. Eine solche wäre nach § 58 Abs. 2 Ziff. 4 nichtig, weil die Klägerin damit zu Leistungen verpflichtet wird, die ihr nicht auferlegt werden können wie z.B. die Anstellung und die Auswahl einer geeigneten Tagespflegeperson für die Kinder. Schließlich ergibt sich nichts anderes aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 – 12 S 102/15 –, juris, der keine den Anforderungen des Art. 12 GG entsprechende Regelung finden konnte, die ein Anstellungsverhältnis der Kindertagespflegeperson im Hinblick auf das Betreiben einer Großtagespflegestelle ausschließt. Dieses Urteil beruht auf den in Baden-Württemberg gültigen Regelungen für die Großtagespflegestellen und trifft daher auf die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen nicht zu. Denn § 1 Abs. 7 KiTag BW enthält keine dem § 4 Abs. 2 KiBiz entsprechende Definition der Großtagespflegestelle. Wie bereits dargelegt, lässt § 4 Abs. 1 KiBiz jedoch in Nordrhein-Westfalen lediglich Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen zum Betreiben einer Großtagespflegestelle zu. Das Wort „Zusammenschluss“ ist dahin auszulegen, dass die Tagespflegepersonen sich gleichberechtigt die Rechte und Pflichten, die mit dem Betrieb der Großtagespflegestelle verbunden sind, teilen. Laut Duden ist ein Zusammenschluss eine Vereinigung, als Synonyme werden etwa Allianz oder Bündnis angegeben. Ein Über-/Unterordnungsverhältnis, wie es mit einem Anstellungsverhältnis verbunden ist, ist deshalb in Nordrhein-Westfalen nach der Gesetzeslage nicht vorgesehen. Denn bei einer Anstellung ist der Arbeitgeber im Hinblick auf den Inhalt und die Ausgestaltung der Arbeit weisungsbefugt (§ 106 GewO), was im Zweifel nicht nur den Umgang mit dem Kind, sondern auch das Verhältnis der Kindertagespflegeperson zum Jugendamt oder zu den Eltern der Kinder einschließen würde. Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen sieht aber die Tagespflegeperson insofern selbst in der Verantwortung. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Abtretungsvereinbarung stützen, die Frau L. am 16. Mai 2015 unterzeichnet hat. Denn diese Abtretungsvereinbarung nimmt Bezug auf die Kooperationsvereinbarung und ist nur gültig, wenn und solange die Kooperationsvereinbarung der Klägerin mit der Beklagten gültig ist. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Abtretung nur für den Zeitraum gelten soll, in dem eine gültige Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Jugendamt über den Betrieb einer Kindertagespflege besteht. Außerdem regelt die Abtretungsvereinbarung im dritten Absatz, dass die Abtretungserklärung unwirksam werden soll, wenn der Kooperationsvertrag ungültig geworden ist. Da die Kooperationsvereinbarung nichtig und damit von Anfang an ungültig war, konnte die Abtretungsvereinbarung nicht wirksam werden. Die Frage, ob die Leistungen gemäß § 23 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson Einschränkungen gemäß § 53 SGB I im Hinblick auf eine Übertragung und Verpfändung unterliegen, muss daher nicht entschieden werden. Abgesehen davon war die Einstufung von Frau L. in die Qualifizierungsstufe 2 auch rechtmäßig und verletzte weder die Klägerin noch Frau L. in ihren Rechten. Denn Frau L. war, unabhängig davon, ob sie die übrigen Kriterien der Qualifizierungsstufe 3 erfüllte, keine pädagogische Fachkraft im Sinne der von der Beklagten getroffenen Regelung über die Qualifizierungsstufen. Wie die Beklagte dargelegt hat, hat sie die Berufe, die zu einer Anerkennung als pädagogische Fachkraft im Sinne der Qualifizierungsstufenregelung führen, abschließend aufgezählt. vgl. Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt E. , S. 8, abrufbar unter https://www.e . .de/jugendamt/kinder-betreuen/ipunkt/pflege.html Schulpsychologen zählen nicht zu den dort aufgeführten Berufen. Dass die Beklagte Schulpsychologen dabei willkürlich ausgeschlossen hätte, ist nicht ersichtlich. Denn während sich die Kindertagespflege vornehmlich an Kinder unter drei Jahren richtet, ist das Klientel der Schulpsychologen regelmäßig deutlich älter. Damit werden auch an die Pädagogik andere Anforderungen gestellt. Dementsprechend wertet die Beklagte auch eine Lehrerausbildung nicht als Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf 2.160,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23,33 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.