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Beschluss

17 K 553/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0627.17K553.19A.00
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Tenor
  • 1.

    Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten das in Gestalt einer sog. Untätigkeitsklage geführte Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, den Klägern die Kostenlast des Verfahrens aufzubürden. Aus § 161 Abs. 3 VwGO ergibt sich keine andere Wertung, da sie mit einer Bescheidung vor Klageerhebung nicht rechnen konnten. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass Asylantragsteller im Regelfall mit einer Bescheidung durch das in diesen Verfahren beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge innerhalb von 6 Monaten nach Asylantragstellung bzw. Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des Verfahrens rechnen dürfen, vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 17 K 17205/17.A –, juris; siehe den Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL; so auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 19 f.; s. § 24 Abs. 4 AsylG. Zwar handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Berichtigung des Ausländerzentralregisters gem. § 35 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit, sondern um eine eigenständige nach dem AZR-Gesetz, jedoch ist der zuvor zum Asylverfahren entwickelte Sechsmonatszeitraum entsprechend auch auf die Klärung von Sachverhalten nach dem AZR-Gesetz übertragbar. Denn gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZR-Gesetz ist zuständige Registerbehörde für die Führung des Ausländerzentralregisters auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit der fortbestehenden gleichen Arbeitsbelastung, siehe dazu näher Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. Januar 2019 – 17 K 17205/17.A –, juris. Zum gegebenen Fall ist zunächst festzustellen, dass sich in dem maßgeblichen Verwaltungsvorgang (Az.: 0000000-998) bereits kein ausdrücklich gestellter Antrag der Kläger auf Berichtigung des Ausländerzentralregisters gegenüber der zuständigen Registerbehörde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) findet. Dieser ist aber für eine zulässige Untätigkeitsklage geboten, vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 75 Rn. 25 m.w.N. Daran ändert sich auch nichts, verstünde man § 35 AZR-Gesetz als von Amts wegen bestehende Prüf- und Berichtigungspflicht der Registerbehörde, die jedenfalls seit April 2017 in diesem Verfahren Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hatte. Denn auch bei einem solchen Rechtsverständnis des § 35 AZR-Gesetz entfiele nicht die vorherige Antragspflicht der Kläger, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11/94 –, juris Rn. 14; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 75 Rn. 25 m.w.N. Selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt würde, in dem Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. T. vom 0.0. 2018 läge konkludent ein Antrag auf Berichtigung nach § 35 AZR-Gesetz und er wäre auch bevollmächtigt für die Kläger zu handeln – seine Bevollmächtigung ist streitig –, lägen zwischen dieser Antragstellung und der Klageerhebung am 23. Januar 2019 weniger als 6 Monate. Daher durften die Kläger nicht zuvor mit einer Entscheidung rechnen. Ist § 161 Abs. 3 VwGO demnach nicht einschlägig, weil die Kläger mit ihrer Bescheidung nicht vor Klageerhebung rechnen durften, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl., § 161 Rn. 225; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 161 Rn. 40. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen (unzulässige Untätigkeitsklage, verfrühte Erhebung) entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (arg e contrario § 161 Abs. 3, vgl. auch § 156 VwGO). Tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens, war für die gleichfalls beantragte Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohnehin kein Raum mehr. Ungeachtet dessen merkt das Gericht zum Antrag des Rechtsanwaltes Dr. T. aber an, dass ein vorangegangenes Widerspruchsverfahren gem. §§ 68ff. VwGO gar nicht stattgefunden hat und Vorverfahren im Sinne der zitierten Norm ausschließlich dieses und nicht jedes Verwaltungsverfahren ist, vgl. OVG NRW Beschluss vom 13. April 2007 – 6 E 292/07 –, juris; OVG NRW Beschluss vom 6. September 2011 – 21 E 626/01 –, juris. Handelt es sich um keine asylrechtliche Streitigkeit, beruht die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG und war für jeden Kläger auf 5.000,00 Euro festzusetzen, woraus sich bei sechs Klägern – entsprechend dem Antrag des Rechtsanwaltes Dr. T. vom 00.0.2019 – 30.000,00 Euro ergeben (vgl. auch den Regelungsansatz im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Ziff. 8 – Grundsatz: jeweils Auffangwert pro Person; im Übrigen Ziff. 1.1.3). Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.