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Beschluss

2 L 1172/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0628.2L1172.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 15. April 2019 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller in das weitere Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle „Fachleiter/-in zur L. “ (A 15 LBesG) einzubeziehen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 18. März 2019, den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, ist rechtmäßig. 7 Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter erfordern eine Auswahl unter den Bewerbern. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Zweck, das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu gewährleisten. Zudem vermittelt die Vorschrift Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). 8 Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, darf der Dienstherr bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausschließen mit der Folge, dass sie in den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens stattfindenden Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2015 - 1 B 67/15 -, juris, Rn. 9 ff. m. w. N. 10 Dies zugrunde legend ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 1 LVO darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses (4. Februar 2019) nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund, dass er am 0.00.2017 zum Oberstudienrat befördert worden ist, endet seine diesbezügliche dreijährige Dienstzeit erst am 0.00.2020. Auch wies der Antragsteller zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch keine vierjährige Dienstzeit auf, da seine Lebenszeiternennung zum Studienrat (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LVO) erst zum 00.0.2015 erfolgte. 11 Die im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende Festlegung eines Stichtags für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen trifft auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf den Bewerbungsschluss als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen abzustellen, ist nicht sachwidrig, insbesondere nicht willkürlich. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass das Bewerberfeld im laufenden Auswahlverfahren keinen den Leistungsvergleich erschwerenden Änderungen mehr unterworfen ist und es keiner weiteren nachträglichen Kontrolle bedarf, ob die Bewerber die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen später auch tatsächlich erfüllen. Allein der Umstand, dass die Wahl eines anderen Stichtags ebenfalls rechtlich zulässig sein kann, macht die streitige Verwaltungspraxis nicht ermessensfehlerhaft. 12 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 6 B 611/12 -, juris. 13 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich ein, der Umstand, dass er Zivildienst geleistet habe, müsse bei der Berechnung der in § 28 Abs. 1 LVO angeführten Dienstzeit im Rahmen eines Nachteilsausgleichs Berücksichtigung finden. Der von dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren angeführte § 9 Abs. 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes hilft insoweit nicht weiter. Danach werden Vorbereitungsdienst und Probezeiten um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert (Satz 1). Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet (Satz 2). Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit ergeben, sind auszugleichen (Satz 3). Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen (Satz4). Entsprechende Regelungen hat der Landesgesetzgeber unter anderem in § 10 Abs. 3 und 4 LBG NRW getroffen, wonach zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit möglich ist. Eine Anrechnung des abgeleisteten Zivildienstes auf die nach § 28 Abs. 1 LVO zu absolvierende Dienstzeit ist indessen weder gesetzlich vorgesehen noch von Verfassung wegen geboten. 14 Schlussendlich greift der pauschale Einwand des Antragstellers nicht durch, bei seinem Ausscheiden gäbe es nur noch einen weiteren männlichen Mitbewerber mit der Folge, dass das „gesamte Stellenbesetzungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben des AGG und der Verwaltungspraxis abgebrochen werden“ müsste. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen rechtlichen Gründen die ausgeschriebene Stelle nicht mit diesem Bewerber besetzt werden könnte. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG, weil der Antrag in der Sache (lediglich) auf die Einbeziehung in das Auswahlverfahren und nicht auf Freihaltung der nach A 15 LBesG besoldeten Beförderungsstelle gerichtet ist. Den Auffangwert hat die Kammer halbiert, um der Vorläufigkeit des Verfahrens hinreichend Rechnung zu tragen. 17 Rechtsmittelbelehrung: 18 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 19 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 20 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 21 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 22 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 23 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 24 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 25 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 26 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 27 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 28 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 29 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.