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Urteil

3 K 18952/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0702.3K18952.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1. und mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1. und mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in einem Gebäude auf der T.-------straße 00 in I. eine Spielhalle. In einem Abstand von 326 Metern liegen auf der C. Straße 00 die beiden Spielhalle der Beigeladenen zu 1. und in einem Abstand von 177 Metern auf der N.-----straße 00a die Spielhalle der Beigeladenen zu 2. Der Abstand zwischen den Spielhallen der Beigeladenen beträgt 503 Meter. Nach dem in Nordrhein-Westfalen der Glücksspielstaatsvertrag rückwirkend am 1.7.2012 in Kraft getreten war, bedurfte es gemäß §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag. Nach § 25 Abs. 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten, wobei das Nähere Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichem Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV ausgeschlossen. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW konkretisiert dies dahingehend, dass die Erteilung für die Erlaubnis einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ausgeschlossen ist und ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden solle. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 26.10.2015, 13.02. und 28.03.2017, ergänzt mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2017, für ihre Spielhalle mit dem Standort T.-------straße 00 in I. bei der Beklagten die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV sowie hilfsweise eine Ausnahmegenehmigung unter Befreiung des Mindestabstandes gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Zur Begründung des Antrages auf Befreiung führte sie im Wesentlichen aus, sie betreibe die Spielhalle seit dem Jahre 2008. Beim Erwerb der Spielhalle seien Investitionen von 250.000 Euro unter dem Aspekt der gesetzlichen Abschreibungsfrist von 15 Jahren getätigt worden. Dies wäre keinesfalls vorgenommen worden, wenn von vornherein eine Befristung auf das Jahr 2017 vorgesehen gewesen wäre. Die Schließung der Spielhalle führe zum Verlust von fünf Arbeitsplätzen. Eine anderweitige Nutzung der in Rede stehenden Räume sei auch wirtschaftlich nicht darstellbar. Die Klägerin habe stets alle ordnungs- und steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und im laufenden Jahr 2016 ca. 500.000 Euro Vergnügungssteuer an die Stadt I. pünktlich überwiesen. Im Hinblick auf die unklare Rechtslage und die mangelnde Umsetzung des GlüStV in anderen Bereichen habe für sie kein Beweggrund bestanden, in der fünfjährigen Übergangszeit anders zu disponieren. Mit Bescheid vom 08.11.2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle im Objekt T.-------straße 00 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin befinde sich wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes zu den Spielhallen der Beigeladenen in einer Konkurrenzsituation. Zur Vorbereitung der vorzunehmenden „Störerauswahl“ habe das Ordnungsamt vier Kontrollen in allen Spielhallen durchgeführt. Dabei sei für die Spielhallen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin zu beanstanden gewesen, dass diese nicht die gesetzlich allein zugelassene Bezeichnung Spielhalle trügen. Die betreiberbezogene Störerauswahl würde deshalb nicht zu Gunsten der Klägerin ausgehen. Selbst wenn darüber hinwegsehen würde, stünde die Spielhalle der Klägerin aber in einem Abstandskonflikt zu den Spielhallen der Beigeladenen, während diese zueinander der Mindestabstand einhielten. Zwar dürfe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalles vom geforderten Mindestabstand abgewichen werden. Vorliegend sei es zur Lösung der Konkurrenzsituation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielvorstellungen und der konkreten tatsächlichen Umstände aber allein sachgerecht, der Klägerin die Erlaubnis nicht zu erteilen, weil die Beigeladenen die Vorgaben des Mindestabstandsgebotes einhielten. Unabhängig davon spräche auch der zu geringe Abstand der Spielhalle der Beigeladenen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW zu einer Einrichtung der städtischen Jugendförderung, zu einer Jugendeinrichtung der evangelischen Kirche und einer sozialpädagogischen Einrichtung gegen einer Erlaubnis für die Klägerin. Die von der Klägerin vorgelegten wirtschaftlichen Daten würden die Annahme eines Härtefalles nicht begründen. Aus den Angaben zur gezahlten Vergnügungssteuer für das Jahr 2016 ließe sich schlussfolgern, dass an dem Standort T.-------straße 00 ein Umsatz von ca. 3,4 Millionen Euro erzielt worden sei. Eine Bewertung dieses Betrages zu den geltend gemachten Kosten sei nicht ohne weiteres möglich. Schon eine Betrachtung im Wege von Schätzungen genüge aber, um einen wirtschaftlichen Härtefall zu verneinen. Insbesondere dürften sich bei einem geschätzten Jahresgewinn von ca. 500.000 Euro die Investitionen von über 250.000 Euro längst amortisiert haben. Unabhängig davon sei festzustellen, dass die Klägerin die fünfjährige Übergangszeit in keiner Weise genutzt habe, um eine verlustfreie Abwicklung jedenfalls einer Spielhalle zu gewährleisten. Mit Bescheid vom 08.11.2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. eine Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle auf der C. Straße 00 befristet bis zum 30.06.2021. Des Weiteren erhielt die Beigeladene zu 1. eine Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Spielhalle auf der C. Straße 00 unter Anwendung von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV gestaffelt nach der Anzahl der Geldspielgeräte bis zum 01.07.2021. Hiergegen hat die Klägerin vor der erkennenden Kammer eine Anfechtungsklage erhoben (3 K 19147/17). Mit Bescheid vom 08.11.2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 2. eine Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle auf der N.-----straße 00a in I. befristet bis zum 30.06.2021. Hiergegen hat die Klägerin vor der erkennenden Kammer ebenfalls eine Anfechtungsklage erhoben (3 K 19146/17). Die Klägerin hat am 30.11.2017 die vorliegende Klage erhoben und führt aus: Die zusätzliche Verpflichtung der Erforderlichkeit einer landesrechtlichen Erlaubnis für Spielhallen bestehe schon dem Grunde nach derzeit nicht, weil die Regelungen über die Erlaubnis von Spielhallen, das damit einhergehende Verbundverbot und insbesondere auch die nach der gesetzlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen zu beachtenden Mindestabstandsregelung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. Die Regelungen seien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht unanwendbar. Der GlüStV sei insgesamt gemeinschaftswidrig, weil die Regelungen sich zum Teil widersprächen, ein Vollzugsdefizit in weiten Teilen der Regelung bestehe, staatliche Lotteriegesellschaften munter für den Abschluss von Lotterien würben und im Übrigen das eigentliche Erlaubnisverfahren für die Spielhallen weder europarechtlich transparent noch verfassungskonform ausgestaltet sei. Zudem bestehe derzeit eine insgesamt inkohärente Rechtslage im Glücksspielbereich. Soweit ein Erlaubnisverfahren bzw. die dazu angelegten Normen intransparent oder die Normen oder Teile hiervon verfassungswidrig seien, gebiete das Gemeinschaftsrecht den Anwendungsvorrang des Europarechts mit der Folge, dass einem Betreiber das Fehlen der Erlaubnis nicht vorgehalten werden könne. Vorliegend könnten die Ziele des Glückspielstaatsvertrages angesichts der gegenwärtigen Verwaltungspraxis im Ansatz nicht erreicht werden. Es werde gegenwärtig weiterhin massiv für den Abschluss von Lotterien und Sportwetten geworben. An diesem Zustand, der bereits zur Rechtswidrigkeit des früheren Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des darin normierten Lotterie- und Sportwettenmonopols geführt hätte, habe sich de facto nichts geändert. Entscheidend komme hinzu, dass bekanntermaßen auch das Sportwettenkonzessionsverfahren europarechtswidrig sei. Als Folge dessen bestehe in Deutschland in diesem Bereich in massives Vollzugsdefizit. Dies gelte auch für die Anbietung von Online-Casino-Spielen. Unzutreffend gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Frage der Kohärenz sich nur in Bezug auf Monopolregelungen stelle. Auch sei die Mindestabstandsregelung im AG GlüStV NRW verfassungswidrig. Weiterhin fehle es an einer ausreichenden verfassungskonformen Gesetzesgrundlage für die Auswahlentscheidung der Beklagten. Dies begründe einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Insbesondere seien die Auswahlkriterien nicht gesetzlich geregelt. Insoweit könne auch nicht auf eine Regelung zu den Härtefallkriterien im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zurückgegriffen werden. Es fehle in Nordrhein-Westalen an einem transparenten, dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gebot der Vorhersehbarkeit genügenden Erlaubnisverfahren. Die Auswahlentscheidung der Beklagten sei auch deshalb rechtsfehlerhaft ergangen, weil die Beklagte zeitgleich mit den Erlass des Versagungsbescheides die Erlaubnisse erteilt habe. Dies verstoße gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Auch habe die Beklagte ihre Auswahlkriterien den Beteiligten nicht vorab mitgeteilt. Dem Ablehnungsbescheid lasse sich auch nicht nachvollziehbar entnehmen, warum der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde. So werde auf in der Nähe befindliche Jugendeinrichtungen abgestellt, obwohl dies bei Bestandspielhallen gar keine Rolle spiele. Im Übrigen befänden sich auch die Standorte der Beigeladenen in der Nähe von Jugendeinrichtungen. Unabhängig davon stehe der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zu. Dabei sei zunächst zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber es unterlassen habe, den Begriff der „unbilligen Härte“ in einem Ausführungsgesetz näher zu konkretisieren. Die Klägerin habe bei Aufbau der Spielhalle 250.000 Euro investiert und darauf vertraut, diese jedenfalls für die Dauer der Abschreibungsfrist von 15 Jahren betreiben zu können. Der Klägerin könne auch vorgeworfen werden, dass sie sich in der Übergangsfrist nicht hinreichend bemüht habe, zumindest eine der Spielhallen zu schließen. Dies sei schon im Hinblick auf die unklare Rechtslage nicht sinnvoll gewesen. Auch bestehe eine alternative Nutzungsmöglichkeit für den Standort hier nicht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass die Spielhalle der Klägerin im Objekt T.-------straße 00 in I. über den 30.11.2017 hinaus weiterhin auf Basis der ihr bereits erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO betrieben werden darf und es keiner zusätzlichen landesrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedarf, 2. den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2017 aufzuheben, 3. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2017 zu verpflichten, a) der Klägerin für die Spielhalle im Objekt T.-------straße 00 in I. die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zu erteilen b) oder hilfsweise durch gleichzeitige Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen die Erlaubnis nach §§ 24, 29 Abs. 4 GlüStV i.V.m. § 18 AG GlüStV NRW entsprechend ihren Anträgen vom 13.02.2017 i.V.m. dem Schreiben vom 28.03.2017 zu erteilen, 4. äußerst hilfsweise, die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW durch gleichzeitige Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen die Erlaubnis für die Spielhalle im Objekt T.-------straße 00 in I. nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. 18 AG GlüStV NRW zu erteilen oder hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten der beiden vorgenannten Verfahren nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die gilt zunächst für die erhobene Feststellungsklage. Diese ist allerdings zulässig.Sie ist insbesondere nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis subsidiär. Denn ist ein Kläger der Auffassung, eine von ihm ausgeübte Betätigung oder ein konkretes Vorhaben bedürfe keiner behördlichen Genehmigung, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO einer - gegebenenfalls mit einem hilfsweisen Verpflichtungsantrag kombinierten - Klage auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit nicht entgegen, weil vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus eine auf Erlaubniserteilung gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO nicht in Frage kommt. Mit der Erhebung der Verpflichtungsklage müsste er seinen Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht ebenfalls die Betätigung oder das Vorhaben für erlaubnisfrei hielte und somit die Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2009 - 8 A 1531/09 -, juris, Rn. 33 ff. So liegt der Fall hier. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, für den Betrieb einer Spielhalle bedürfe es keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW, weil die Regelungen über die Erlaubnis für Spielhallen gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstießen und daher nicht anwendbar seien. Der Feststellungsantrag ist hingegen unbegründet.Die Klägerin, deren Spielhalle – ebenso wie die der Beigeladenen – unter die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fiel, bedarf seit dem 1. Juli 2017 zum Betrieb einer Spielhalle einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW. Dem steht nichteine unzulässige Mischlage zwischen Bundes- und Landesrecht mit der Folge, dass zum Betrieb einer Spielhalle eine Erlaubnis nach § 33i GewO ausreichend ist, entgegen. Denn das Erlaubniserfordernis aus § 33i GewO ist nach Ablauf der Übergangsfristen des § 29 Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW in NRW zeitlich gestuft gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die eigenständige Erlaubnisregelung in §§ 4, 24 GlüStV i. V. m. §§ 4, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW ersetzt worden, nachdem das Recht der Spielhallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) übergegangen ist. § 33i GewO bleibt dabei nicht als Genehmigungserfordernis nach anderen Rechtsvorschriften gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW unberührt. Denn der Landesgesetzgeber wollte die verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht erkennbar vermeiden, die ohne die Annahme einer Ersetzung des § 33i GewO durch die von ihm geschaffene Neuregelung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen wegen sich überschneidender sachlicher Regelungsbereiche entstanden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 B 441/18 -, juris, Rn. 6. Gegen den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt bestehen auch sonst keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, ausgeführt: „3. Nach den hier einschlägigen Übergangsregelungen in §§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, 18 AG GlüStV NRW bedarf es in Nordrhein-Westfalen für Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags bestanden und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags endete, nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und der Abstandsgebote nach §§ 24, 25 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW abhängig ist. Die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie werden dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gerecht und erfüllen die Anforderungen der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. a) Dem steht nach der verfassungsrechtlichen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht nicht entgegen, dass - worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10.1.2017 hingewiesen hat - gesetzliche Kriterien für die bei der Entscheidung über die Erlaubniserteilung nach Ablauf der Übergangsfrist zu treffende Auswahl zwischen bestehenden Spielhallen mit Altgenehmigungen, die zueinander den Mindestabstand von 350 Metern nicht einhalten, weitgehend fehlen. Denn die Belastung des Eingriffs in die Berufsfreiheit wird in Nordrhein-Westfalen ähnlich wie nach der vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Rechtslage im Saarland in mehrfacher Weise abgemildert, und zwar durch die fünfjährige Übergangsfrist, die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung bei der Entscheidung über die Wiedererteilung nach Fristablauf (vgl. §§ 29 Abs. 4 Sätze 2 und 4 GlüStV, 18 AG GlüStV NRW) sowie die Befugnis der Erlaubnisbehörde, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von dem Erfordernis eines Mindestabstands von 350 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle abzuweichen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3, Satz 1 Halbs. 2 AG GlüStV NRW). Zudem geht es nur um eine Überleitungsregelung für eine bestimmbare Anzahl von Bestandsspielhallen, nicht um die grundsätzliche und allgemeine Zuordnung unterschiedlicher Grundrechtspositionen für eine unbestimmte Vielzahl von zukünftigen Auswahlentscheidungen. Vor diesem Hintergrund lassen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem Gesetz noch in hinreichendem Maße entnehmen. Insbesondere kann zur Konturierung der Auswahlkriterien zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zurückgegriffen werden. Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben. Dazu zählt etwa auch die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, dass auch bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Erst wenn und soweit das behördliche Auswahlverfahren im Einzelfall den genannten Rahmen nicht beachtet oder sonst individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber nicht zureichend Rechnung trägt, steht ihnen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offen. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 179 ff. im Zusammenhang mit der Ausführungsgesetzgebung für das Saarland. b) Das Erfordernis einer für die Zeit nach Ablauf der fünfjährigen Überleitungsfrist zu treffenden Auswahlentscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen, die das Verbundverbot und die Abstandsgebote nach §§ 24, 25 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW beachten, verstößt auch nicht absehbar gegen das europarechtliche Transparenzgebot, auf das sich die Antragstellerin beruft. […] Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, die bei Auswahlentscheidungen heranzuziehen sind, bei denen angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen zuzuerkennen, um zur Einhaltung dieser Grundsätze bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Die Verpflichtung zur Transparenz soll u. a. die Gefahr willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers ausschließen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16.4.2015 - C-278/14 -, VergabeR 2015, 555 = juris, Rn. 16 und 25 ff., m. w. N. Damit der behördlichen Ermessensausübung zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen gesetzt werden, muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung zudem auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2010 - C-64/08 -, GewArch 2011, 29 = juris, Rn. 55, m. w. N. Die Antragstellerin geht selbst zutreffend davon aus, dass zur Wahrung dieses allgemeinen europarechtlichen Transparenzgebots nicht notwendig eine öffentliche Ausschreibung gehört. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2017 - 4 A 1504/15 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Gleichwohl meint sie zu Unrecht, jede Auswahlentscheidung in Nordrhein-Westfalen werde schon deshalb in einem intransparenten Verfahren getroffen, weil es keine Ausschreibungen gebe. Jedenfalls nachdem das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, anhand welcher Kriterien Auswahlentscheidungen bei der Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist zu treffen sind, beruht dieses System der vorherigen behördlichen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien. In Ausfüllung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens hat das Bundesverfassungsgericht auch ausreichende gesetzlich fundierte Maßstäbe für die Auswahlentscheidung benannt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.“ Dem schließt sich die Kammer an, vgl. Urteil der Kammer vom 12.03.2019 – 3 K 18383/17, juris. Aus diesem Grund greift auch das Vorbringen der Klägerin mit Verweis auf andere obergerichtliche Rechtsprechung nicht durch und es bedarf weder einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht noch an den Europäischen Gerichtshof. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig, da hier neben der erhobenen Verpflichtungsklage kein Raum für eine isolierte Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 08.11.2017 besteht. Der hilfsweise gestellte zulässige Verpflichtungsantrag ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die erstrebte Genehmigung noch auf erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klage hat zunächst nicht aus dem Grund Erfolg, weil zeitgleich mit der Ablehnung des Antrages der Klägerin den Beigeladenen jeweils eine Erlaubnis erteilt worden ist. Dies stellt insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Die von ihr insoweit zitierte Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zur Marktvergabe, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 S 107.10 -, juris, Rn. 8, ist bereits nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar, da in dem der Entscheidung zugrundliegenden Fall die Behörde mit dem Mitbewerber einen Vertrag geschlossen hatte, welcher nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg für die unterlegenen Bewerber nicht angreifbar war. Ein solcher Fall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Denn die Klägerin konnte gegen die den Beigeladenen durch Verwaltungsakt erteilten Erlaubnisse effektiven Rechtsschutz suchen, was sie durch Erhebung der zulässigen Drittanfechtungsklage auch umgesetzt hat. Die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes bestehen – wie bereits ausgeführt – nicht. Nach § 25 Abs.1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser soll nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW 350 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ist ausgeschlossen. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen und das Abstandsgebot des Glücksspielstaatsvertrags ebenfalls verfassungsgemäß sind. Vgl. so auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich gegen die Anwendbarkeit der Mindestabstandsregelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW auch nicht einwenden, dass andere Länder geringere Abstände vorsehen. Es liegt in der Einschätzungsprärogative des einzelnen Landesgesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben für die höchstzulässige Spielhallendichte nach dem bereits vorhandenen Spielangebot und der jeweiligen sozialen Bevölkerungsstruktur erforderlich sind. Dass sich hier aufgrund länderspezifischer Besonderheiten unterschiedliche Erfordernisse ergeben können, ist in der föderalen Struktur der Bundesrepublik angelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 - 6 S 1765/15 -, juris, Rn. 32. Die genannten Regelungen sind ebenfalls unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das „Kohärenzgebot“. Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Dass verschiedene Glücksspielformen unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Bestimmungen gewählt hat, die ein insgesamt kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung verfolgen. Durch die strengere Reglementierung des gewerblichen Glücksspiels soll gerade den Anforderungen an eine systematische und kohärente Normierung des gesamten Glücksspielbereichs Rechnung getragen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 160; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris, Rn. 18. Wird der somit anwendbare gesetzlich festgelegte Mindestabstand zwischen den Spielhallen eingehalten, haben die Spielhallenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Unterschreiten die Spielhallen den Mindestabstand, hat die Behörde die Möglichkeit entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1, 3 AG GlüStV NRW von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Allerdings liegt durch die gesetzliche Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder unterschreiten dennoch Spielhallen den Mindestabstand zueinander, ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung gebietet es die Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber, dass sich die Behörde zunächst eines Verteilmechanismus bedient, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Nur soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 185 f. Eine solche Abwägungsentscheidung muss anhand sachlich gerechtfertigter Gründe getroffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 GlüStV, § 1 AG GlüStV NRW niedergelegten Ziele zu beachten sind sowie den individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber zureichend Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in einer Auswahlentscheidung darauf abstellt, welcher Spielhallenbetreiber die vorgenannten Ziele prognostisch am ehesten erreichen wird. Es bedarf insoweit, wie in Auswahlverfahren üblich, einer weiteren Ausschärfung der Leistungskriterien durch die Behörde. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 L 722/18 -, juris, Rn. 31; a. A. OVG Saarland, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 B 265/18 -, juris, Rn. 18 ff, wonach qualitative Aspekte der Betriebsführung berücksichtigt werden dürfen, aber Verfehlungen erst beachtlich sind, wenn diese als Ordnungswidrigkeiten gelistet sind; nach dem Hessischen VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris, Rn. 42 ff., ist die Qualität der Betriebsführung kein geeignetes Auswahlkriterium. Ebenso kann auf das schutzwürdige Vertrauen der Spielhallenbetreiber in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abgestellt werden. Die herangezogenen Kriterien bedürfen sodann eine aus der Auswahlentscheidung ersichtlichen Gewichtung. Aufgrund der geforderten Abwägung ist das Heranziehen und Berücksichtigen eines einzigen Kriteriums unzureichend. Für den Fall des negativen Ausgangs der Auswahlentscheidung hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen die Verpflichtung zu einer Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 38. Die anhand der vorstehend dargelegten Parameter zu treffende Auswahlentscheidung ist eine (nur) nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung der Behörde. Den dargestellten Anforderungen wird die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung gerecht. Dabei ist die Beklagte zunächst zu treffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die gesetzliche Mindestabstandsregelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW zwischen der Klägerin und den Beigeladenen ein Konkurrenzverhältnis besteht, welches durch eine Auswahlentscheidung aufzulösen ist. Denn die Spielhalle der Klägerin hält den gesetzlichen Mindestabstand zu den Spielhallen der Beigeladenen nicht ein und die Beklagte hat rechtsfehlerfrei davon abgesehen, gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, 3 AG GlüStV NRW von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Wie oben dargelegt war der Auswahlentscheidung zunächst ein Verteilmechanismus zu Grunde zu legen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Dem hat die Beklagte entsprochen, in dem sie die Standorte der Spielhallen der Beigeladenen ausgewählt hat. Diese Standorte halten nämlich den Mindestabstand zu einander ein, so dass für jeden Standort zumindest eine Spielhalle genehmigt werden konnte, insgesamt also zwei von vier Spielhallen. Würde man dagegen den Standort der Spielhalle der Klägerin auswählen, könnten die übrigen drei Spielhallen keine Genehmigung bei Einhaltung der Mindestabstände erhalten. Der Verteilmechanismus wäre also weniger optimal. Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass diese Überlegungen in dem Bescheid der Beklagten nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, andere Kriterien von der Beklagten vorrangig geprüft worden seien und die Entscheidung keine komplexe Auswahlentscheidung darstelle, weil nur ein Kriterium herangezogen werde. Denn der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eindeutig zu entnehmen, dass die Prüfung der bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität vorrangig vorzunehmen ist. Nur soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 185 f. Offen bleiben kann, ob das Prinzip der vorrangigen Prüfung der bestmöglichen Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität für den Fall eine Durchbrechung erfährt, dass das Ergebnis einer solchen Auswahl offenkundig nicht mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages vereinbar wäre. Für eine solche Fallkonstellation sind hier keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession (sog. Härtefallerlaubnis) oder ein Anspruch auf erneuter ermessensfehlerfreier Entscheidung darüber zu. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV durch den negativen Abschluss der Auswahlentscheidung für die Klägerin eröffnet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen allerdings nicht vor. Um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, juris, m. w. N. Bei Härtefallentscheidungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 GlüStV sind dabei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die für atypische Einzelfälle vorgesehene Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Spielhallenbetreiber für einen angemessenen Zeitraum über die fünfjährige Übergangsfrist hinaus im Rahmen von Härtefallentscheidungen nur unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV in Betracht kommt. Dabei setzt eine Härte einen atypischen Einzelfall voraussetzt, in dem auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. Dem Gesetzgeber ging es dabei maßgeblich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das - nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende - Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 4 B 1332/18 –, juris, Eine wirtschaftliche Sonderbelastung i. S. d. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV kann von vornherein nur dann bejaht werden, wenn es dem betroffenen Spielhallenbetreiber trotz der fünfjährigen Übergangsfrist nicht gelungen ist, die ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen ausnahmsweise trotz entsprechender Bemühungen nicht hinreichend abzufedern. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch darauf besteht, bis zur vollständigen Amortisation oder Abschreibung getätigter Investitionen einen einstmals erlaubten Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Denn der Unternehmer kann nicht darauf vertrauen, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Zudem haben die Besonderheiten des Glücksspiels - und dabei insbesondere auch der Spielhallensektor - zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht im gleichen Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Die Inanspruchnahme einer Ausnahme wegen einer unbilligen Härte macht es darüber hinaus erforderlich, dass der Spielhallenbetreiber der Erlaubnisbehörde die Bemühungen darlegt, die er unternommen hat, um die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Auf das Vorliegen einer unbilligen Härte kann sich derjenige nicht berufen, der in Kenntnis ihn möglicherweise treffender Restriktionen den fünfjährigen Übergangszeitraum ungenutzt verstreichen lässt. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2018 – 3 B 351/17 -, juris. Ausgehend hiervon ist für die Klägerin eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht gegeben. Die Klägerin macht im Wesentlichen nur Umstände geltend, die eben keinen atypischen Einzelfall beschreiben, sondern solche, die sich allgemein als Konsequenz der Mindestabstandsregelung darstellen und deshalb mit der gesetzlichen Regelung mehr oder minder regelmäßig verbunden sind. Dies gilt insbesondere für die Darstellung, welche wirtschaftlichen Nachteile ihr bei einer Schließung der Spielhalle drohen. Diese halten sich vielmehr im Rahmen dessen, was typischer Weise mit einer solchen Maßnahme verbunden ist. Unabhängig davon, hat die Klägerin aber ohnehin nicht dargelegt, dass sie die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs genutzt habe. Vielmehr trägt sie dazu vor, ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in der Übergangsfrist nicht hinreichend bemüht habe, zumindest eine der Spielhallen zu schließen. Dies sei schon im Hinblick auf die unklare Rechtslage nicht sinnvoll gewesen. Schließlich ist der Klägerin auch nicht deshalb eine unbillige Härte zuzubilligen, weil der gewählte Verteilmechanismus dazu führt, dass sie wegen der Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Beigeladenen ein „Sonderopfer“ erbringen muss. Auch dies beschreibt keinen atypischen Einzelfall, sondern eine regelmäßige Folge des Mindestabstandsgebotes. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 1. auszusprechen, weil sie sich mit der obsiegenden Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Gegenteiliges gilt für die Beigeladene zu 2., welche keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Rechtsstreitigkeit Fragen aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dem Streitwert sei ein Jahresgewinn der Spielhalle von 90.000 Euro vor Steuern zu Grunde zu legen, vermag das Gericht dies aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Dort wird zwar zwischen den Umsätzen der Spielhalle und des Bistros auf der T.-------straße unterschieden. Hinsichtlich der Kosten und Abschreibungen findet sich in den Unterlagen aber keine entsprechende Differenzierung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.