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Urteil

10 K 5932/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0703.10K5932.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2017 Az.: 0000000-160 zugestellt am 03.04.2017 verpflichtet, festzustellen, dass die Kläger Asylberechtigte sind, und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zahlen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2017 Az.: 0000000-160 zugestellt am 03.04.2017 verpflichtet, festzustellen, dass die Kläger Asylberechtigte sind, und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zahlen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen den ihnen gegenüber ergangenen ablehnenden Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Die Kläger sind russische Staatsangehörige. Zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, der Kläger im parallelen Verfahren mit dem Az. 10 K 5968/17.A ist, reisten sie per Flugzeug am 19. Januar 2016 in die Bundesrepublik ein und stellten am 10. August 2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. In ihrer Anhörung beim Bundesamt am 25. November 2016 schilderte der Kläger zu 1., dass er Kinderarzt sei, zuletzt aber bis 2014 als Regionalmanager Zentralrussland für den C. -Konzern gearbeitet habe. Danach habe er keine feste Arbeit mehr gehabt. Der Hintergrund der Ausreise aus ihrem Herkunftsland sei, dass sie wegen ihrer religiösen Überzeugung gezwungen gewesen seien, Russland zu verlassen. Seit 2011 würden sie die baptistische Kirche besuchen, im Jahr 2013 hätten sie sich taufen lassen. Am 12. Juli 2014 seien sie in der U-Bahn-Station U. in Moskau beim Bibelnverteilen angegriffen worden. Sie hätten zuvor sechs jungen Männern angeboten, eine Bibel mitzunehmen. Als diese Männer bemerkt hätten, von welcher Kirche sie kämen, hätten sie angefangen, sie zu beschimpfen. Auf der Flucht vor diesen Männern sei die Klägerin zu 2. auf der Treppe geschubst worden und habe sich beim Sturz den Knöchel gebrochen. Ein Polizist sei gekommen, habe aber nicht geholfen, auch der Krankenwagen sei von ihm selbst zu holen gewesen. Der Kläger zu 1. habe später dem Polizisten die Männer gezeigt, was der Polizist unternommen habe, wisse er jedoch nicht. Am 16. Juli 2014 sei ein Ermittler zur Klägerin zu 2. ins Krankenhaus gekommen. Er habe sie beschimpft und gedroht, dass er den Kläger zu 1. als Verursacher der Verletzung anzeigen werde, wenn sie nicht unterschreibe, dass der Sturz auf der Treppe ein Unfall gewesen sei. Am 21. September 2014 seien sie nach dem Kirchenbesuch wieder auf diese Männer getroffen. Sie seien im Auto umstellt und beschimpft worden. Am nächsten Morgen sei der Kläger zu 1. angerufen worden, und habe telefonisch (Mord)Drohungen erhalten, obwohl seine Telefonnummer nur der Polizei bekannt sei. Am 23. September 2014 seien die Kläger zur Mutter des Klägers zu 1. gezogen. Am 24. und 25. September habe es dann aber Drohungen bei der Mutter gegeben. Daraufhin hätten sie eine andere Wohnung bezogen und die SIM-Karten ausgetauscht. Dort sei es ruhiger gewesen und sie seien später zurück in ihre alte Wohnung gezogen. Am 2. August 2015 sei der Kläger zu 1. dann aber wieder – diesmal mit einem Glaubensbruder – beim Bibelverteilen überfallen worden. Sie seien beide mit einem harten Gegenstand von hinten auf den Kopf geschlagen worden. Die herbeigerufene Polizei habe dann aber keine Anzeige aufnehmen wollen, weil sie „Sektierer“ seien. Er habe eine Gehirnerschütterung und ein geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma mittleren Grades erlitten. Am 12. August 2015 sei er mit dem Glaubensbruder zur Polizei OWD T. gegangen. Der dortige Ermittler habe sie beschimpft und gesagt, dass es nicht richtig sei, dass sie einen anderen Glauben in Russland propagieren. Der Kläger zu 1. habe seine Krankenhausunterlagen gezeigt, sei aber schließlich für einen Tag festgenommen worden. Die Polizei habe dafür keinen Grund genannt und auch die Handys eingezogen, so dass sie ihren Frauen nicht hätten Bescheid geben können. Am Abend des Folgetages habe er erneut einen Anruf bekommen. Der Anrufer habe Rache für die versuchte Anzeige bei der Polizei angedroht und angekündigt, dass man sie „ausrotten werde“. Weil sie das sehr ernst genommen hätten, seien sie am 15. August 2015 auf die Datscha einer Freundin der Klägerin zu 2. geflohen, wo sie bis 30. Oktober 2015 geblieben seien. In der Zwischenzeit hätten sie erfahren, dass Männer mit kurzen Haaren nach der Mutter des Klägers zu 1. gesucht hätten. Die Mutter habe am 24. Oktober 2015 eine Anzeige bei der Polizei gemacht, aber die Polizei habe die Einleitung eines Strafverfahrens abgelehnt. Am 25. November 2015 habe der Kläger zu 1. erneut einen Anruf bekommen, in dem der Anrufer mitteilte, dass er wisse, wo die Ehefrau des Klägers arbeite und wo der Sohn zur Schule gehe. Am 27. Dezember 2015 habe er auf dem Rückweg von der Messe ein weiteres Mal einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen. Aus Angst um die Familie sei er nicht ins Krankenhaus gefahren, sondern wieder mit der Familie auf die Datscha. Am 29. Dezember 2015 habe seine Frau von ihrer Sekretärin einen Anruf durchgestellt bekommen, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Mann keine weiteren Chancen erhalten werde. Am 4. Januar 2016 hätten sie das Flugticket gebucht. Seine Frau habe am 11. Januar unbezahlten Urlaub genommen. Er selbst habe erneut eine Anzeige gemacht, die aufgenommen wurde. Bei Rückruf auf der Arbeit im Februar 2016 habe seine Frau erfahren, dass Unbekannte sich nach ihr auf der Arbeit erkundigt hätten. In der Bundesamtsanhörung ergänzte die Klägerin zu 2., dass sie Leiterin der Abteilung Kassenwesen bei einer Bank gewesen sei. Als ihr Mann am 12. August bei der Polizei festgenommen worden sei, sei sie zur Polizeistation gefahren und habe sich nach dem Verbleib ihres Manneserkundigt. Dort habe man ihr gesagt, dass sie am nächsten Tag mehr Informationen erhalten werde. Mit Bescheid vom 27. März 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und verwehrte ebenfalls die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Es berief sich darauf, dass allein wegen der Zugehörigkeit zur baptistischen Religionsgemeinschaft keine Verfolgungsmaßnahmen zu fürchten seien. Die russische Verfassung garantiere Glaubensfreiheit, auch wenn der russisch-orthodoxen Kirche eine herausgehobene Stellung zukomme. Die beschriebenen Angriffe durch junge Leute stellten Übergriffe von privaten Dritten dar. Der Staat sei auch nicht unwillig, Hilfe zu leisten. Die Anforderung, ob Unwilligkeit zur Abhilfe erst vorliegt, dürfen nicht überzogen werden. Die Kläger seien zunächst an ihre Heimatbehörden zu verweisen. Das Fehlverhalten einzelner Behördenmitarbeiter kann nicht als Beweis für die Unbilligkeit des ganzen Systems gewertet werden. Im Fall der Untätigkeit der Polizei habe den Klägern der Weg der Beschwerde offen gestanden. Den Klägern komme zudem interner Schutz zu. Denn während des Aufenthalts in anderen Ortsteilen oder auf der Datscha der Bekannten habe es keine Beeinträchtigungen gegeben. Individuelle Gründe für ein Abschiebungsverbot hätten die Kläger nicht vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 6. April 2017 haben die Kläger Klage erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2017 wenden sie gegen den Bescheid ein, dass beide Eheleute in Russland beruflich erfolgreich waren und keine wirtschaftlichen Gründe für eine Ausreise gehabt hätten. Die Motivation für den Übertritt vom christlich-orthodoxen Glauben zu den Baptisten resultiere daraus, dass sich die Anhänger dieser Glaubensrichtung ausschließlich an der Bibel und nicht an weltlichen, kirchlichen Regeln und Vorgaben orientierten. An den missionarischen Tätigkeiten hätten die Kläger aufgrund ihrer religiösen Überzeugung teilgenommen. Beim Angriff im U-Bahnhof hätten die Angreifer schwarze Uniformen mit rot-weißen Abzeichen getragen. Als der Kläger zu 1. im Januar 2016 bei der Polizei Strafanzeige gestellt habe, habe er deswegen im Anschluss einen Rache- und Drohanruf erhalten. Ihm sei daher klar geworden, dass die Angreifer mit der Polizei „unter einer Decke stecken“ – etwa um Telefonnummern weiterzugeben. Sie beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2017 Az.: 0000000-160 zugestellt am 03.04.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass sie Asylberechtigte sind, und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG zu gewähren, 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Am 26. April 2019 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher die Kläger mit Unterstützung einer Dolmetscherin für die russische Sprache ausführlich angehört worden sind. Die Kläger haben zudem einen Beweisantrag gestellt. Aufgrund dieser Verhandlung erging jedoch keine Entscheidung, sondern der Prozess wurde mit Einverständnis der Kläger fortgesetzt, um weitere Ermittlungen zu ermöglichen. Die Kläger haben im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Auf gerichtliche Auflage hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 Übersetzungen von Zeitungsartikel zur Akte gereicht. In diesen Texten (Übersetzungen der Anl. K 10 – K 13, Bl. 95 ff. d.A.) wird beschrieben, - wie in Tula auf staatliche Initiative ein Gebetshaus der Evangeliumschristen abgerissen wird (Anl. K 10, Bl. 95 f. d.A.), - dass Baptistengemeinden sich als Lehre aus der Sowjetzeit nicht staatlich registrieren, weil damals eine Registrierung die unablässige Kontrolle der Gläubigen und deren Tätigkeiten bedeutete (Anl. K 11, Bl. 97 d.A.), - dass im Jahr 2017 als Wohnhäuser angemeldete Gebetshäuser von Baptistengemeinden 2017 konfisziert wurden (Anl. K 11, Bl. 98 a.E. d.A.), - dass am 26. Februar 2018 Mitarbeiter der föderale Sicherheitsdienst FSB gegenüber einem Pastor der „Union der Kirchen“, zu der die Baptisten gehören, Drohungen aussprachen, dass zukünftig viele Handlungen des Gottesdienstes als „illegale missionarische Arbeit“ eingeschätzt und verfolgt werden. Weiter sei dem Pastor aufgetragen worden, die Gebetsräume als Nicht-Wohnräume anzumelden, was aber – wie geschildert – daran scheitere, dass Baptisten aus historischen Gründen ihre Gemeinde nicht registrieren lassen (Anl. K 11, Bl. 99 d.A.),, - dass in der Siedlung Tiksi ein Presbyter bei einer Razzia eines privaten Gebetsraums den Grenzsoldaten Kalender und ein Buch „Erzählungen über Jesus Christus“ gab und daraufhin wegen gesetzwidriger missionarischer Arbeit gem. Art. 5.26 Teil 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes („KoAP RF“) schuldig gesprochen und mit Geldstrafe belegt wurde (Anl. K 11, Bl. 100 d.A.), - dass wegen Verteilen von Evangelien und Broschüren gegen Baptisten in der Stadt Buguruslan eine Geldbuße von 5.000 Rubel und in Sewastospol eine Geldbuße von 20.000 Rubel verhängt wurde (Anl. K 11, Bl. 100 d.A.), - dass am 23. November 2018 ein Baptistenpastor in Tschelny im Nachgang einer öffentlichen Tauffeier nach Art. 20.2. KoAP RF zu 20.000 Rubel verurteilt wurde (Anl. K 13, Bl. 103 d.A.; Anl. K14, Bl. 105 d.A.), - dass in Brjansk ein Baptist wegen Weitergabe eines Textes über Glaubenslehre an einen Nachbarn wegen „illegaler missionarischer Tätigkeit“ zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (Anl. K 13, Bl. 103 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Die Hilfsanträge fielen daher nicht zur Entscheidung an. Der angefochtene Bescheid ist rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Da beide Seiten – die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2019, die Beklagte mit Rundschreiben vom 27. Juni 2019 – auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. I. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Flüchtlingseigenschaft wird jedoch nicht zuerkannt, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung besteht und der Ausländer sicher dorthin reisen kann und die Aufenthaltsnahme dort zumutbar ist (interner Schutz, § 3e AsylG). Ob eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. BVerwG, 6. März 1990 – 9 C 14/89, Rn. 13 m.w.N. – juris; VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 20 – juris. Wer vorverfolgt ausgereist ist, kann sich beim Asylantrag auf eine Vermutung für eine fortgesetzte Verfolgung bei Rückkehr berufen. Zur Beweiserleichterung bei Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2001/95/EU: BVerwG, 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 17. 2. Aufgrund der glaubhaften Schilderung der Kläger in der mündlichen Verhandlung ist von einer Verfolgung in der Vergangenheit auf eine Verfolgung nach Rückkehr zu schließen. a) Nach der Überzeugung des Gerichts haben die Kläger aufgrund ihrer Flüchtlingsmerkmale (§ 3b AsylG) Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) erlitten. Eine Verfolgung kann in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) verankerten Rechts auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GRCh garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Der Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. VG Sigmaringen, 17. Januar 2019 – A 4 K 6178/16, Rn. 28 – juris; VG Hamburg, 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18, Rn. 17 ff. – juris unter Verweis auf BVerwG, 20. Februar 2013 – 10 C 23/12. Das ist hier der Fall. Die Kläger haben ihre religiöse Betätigung, zu der auch das Missionieren gehört, sowohl in der Zeit vor der Ausreise als auch während ihres Aufenthalts in Deutschland glaubhaft gemacht. Das Gericht ist von der Glaubwürdigkeit der Kläger und der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags überzeugt. Zum einen werden die Darstellungen ihrer religiösen Aktivität durch die zur Akte gereichten Stellungnahmen des Leiters der hiesigen Baptistengemeinde (Anl. K6 – K8, Bl. 42 ff. d.A.) belegt. Zum anderen haben sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die gerichtlichen Rückfragen (S. 3 f. und 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) insofern glaubhaft eingelassen, dass sie auch nach ihrer Einreise in Deutschland aktiv ihren Glauben praktizieren. Schließlich schildern sie auch die Übergriffe anschaulich; dabei lassen sie weder Übertreibungen erkennen, noch fehlt es den Aussagen an der Detailtiefe, was ein erhebliches Wahrheitskriterium ist. Vgl. Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, 2009, Rn. 131. Das Gericht hat deshalb in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2019 den nachhaltigen Eindruck gewonnen, dass die Kläger ein erlebtes Geschehen und keine erfundene Geschichte wiedergaben. Überzeugend war u.a., dass die Kläger bei Unterbrechungen ihres Redeflusses in der Lage waren, lückenlos an ihren Bericht anzuknüpfen, den sie mit derselben Detailtiefe ergänzten. Denn derjenige, der (subjektiv) die Wahrheit sagt, befindet sich in der komfortablen Aussagesituation, dass er nur darstellen muss, woran er sich tatsächlich erinnert, während der Lügner sich sehr anstrengen muss, da er ein komplexes Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage konstruieren muss. Eine sprunghafte (aber widerspruchsfreie) Darstellung fällt letzterem daher unvergleichlich schwerer als eine zielstrebige, detailarme Darstellung. Vgl. Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, 2009, Rn. 128, 145. Die Kläger haben in ihrer Anhörung zudem offenbart, dass sie ihr damaliges Verhalten und ihr anfängliches Vertrauen in die Polizei nunmehr in Teilen als naiv bewerten (S. 7 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ein Lügner, der darauf erpicht ist, überzeugend zu wirken, würde stattdessen versuchen, jegliche Merkwürdigkeiten oder widersprüchliches Verhalten zu erklären oder zu rechtfertigen. Bei der Einlassung der Klägerin, derzufolge sie in Deutschland zwar gerne missionieren wolle, sie aufgrund der Sprachbarriere dies aber nicht erfolgreich tun könne, wirkte sie selbst zweifelnd und reflektierend. Solche ambivalente Gefühle sind ein Realitätskennzeichen. Diese zwiespältigen Gefühle passen nicht zur einseitigen Belastungstendenz einer lügenden Person. Vgl. Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, 2009, Rn. 141. b) Auch wenn die Verfolgung (zunächst) nicht durch staatliche Akteure erfolgte, sondern die Misshandlungen durch eine Gruppe schwarz uniformierter junger Männer verübt wurden und die Droh-Anrufe von Unbekannten kamen, handelt es sich um eine staatlich zurechenbare Verfolgung nach §§ 3c und 3d AsylG. Wie dargestellt, waren die Kläger glaubwürdig und die Einlassungen glaubhaft, dass die Verfolger (insbesondere die Anrufer) von der Polizei unterstützt worden seien. Die Erklärung der Klägerin zu 2., warum das Herausfinden der Telefonnummern der Kläger mit Hilfe der Polizei erfolgt sein muss, war plausibel. Die Klägerin konnte dies auf kritische Nachfrage des Gerichts mit einer nachvollziehbaren „Anekdote“, wie bei ihrer Arbeitsstätte in der Bank für Inkasso-Aufträge über verschiedene Mittelsmänner bei der Polizei gespeicherte Daten der Schuldner erklären (vgl. S. 6 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 26. April 2019). Auch die eingereichten Zeitungsartikel, von deren Authentizität das Gericht sich überzeugt hat und die teilweise in der mündlichen Verhandlung mündlich und teilweise im Nachhinein schriftlich ins Deutsche übersetzt wurden, indizieren, dass eine Diskriminierung und eine Verfolgung von Baptisten durch den Staat oder mit dessen Hilfe in Russland grundsätzlich stattfindet. c) Anhand der übersetzten Zeitungsartikel (Anl. K10 – K 14) wird auch ersichtlich, dass die Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation begründete Furcht vor weiterer Verfolgung haben müssen. Zwar existieren außer diesen von den Klägern vorgelegten Nachweisen bisher wenige Erkenntnisse über die Reichweite der staatlichen Repressionen gegenüber Baptisten. Gleichwohl zeigen die Zeitungsartikel jedenfalls ein hinreichendes Maß an Verfolgung, welches das Gericht eine Verfolgungsgefahr in Zukunft annehmen lässt. Das gilt unabhängig davon, dass die Baptisten (anders etwa als die Zeugen Jehovas) bislang vom russischen Staat nicht offiziell als kriminelle Vereinigung eingestuft worden sind. Es war zu berücksichtigen, dass die Baptisten über einige Ähnlichkeiten zu den Zeugen Jehovas verfügen, die nach verbreiteter Ansicht in der erstinstanzlichen Rechtsprechung in Deutschland regelmäßig Flüchtlingsschutz erhalten, wenn sie ihren Glauben exponiert praktizieren. Dazu: VG Sigmaringen, 17. Januar 2019 – A 4 K 6178/16, Rn. 27 – juris; insbesondere zur Frage der Exponiertseins: VG Trier, 13. November 2018 – 1 K 318/18.TR, Rn. 23, 36 f. – juris; VG Hamburg, 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18, Rn. 24 m.w.N. – juris. Denn ähnlich wie die Zeugen Jehovas sind die Baptisten eine Abspaltung der Christlichen Kirche, die somit von der russisch-orthodoxen Kirche als Konkurrenz wahrgenommen werden kann. Auch entziehen sich die Baptisten seit der Sowjetzeit (traditionell) einer staatlichen Registrierung, was dem russischen Staat augenscheinlich missfällt. Der Flüchtlingsschutz für Zeugen Jehovas beruht darauf, dass das Oberste Gericht Russlands am 20. April 2017 einen Antrag des Russischen Justizministeriums billigte, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Gegen diese Verbotsentscheidung hatten die Zeugen Jehovas einen Berufungsantrag gestellt, über den am 17. Juli 2017 drei Richter des Appellationskollegiums des Obersten Gerichtes entschieden und das Verbotsurteil des Obersten Gerichts bestätigten. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Die russischen Behörden gehen nun gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor. Seit April 2017 haben Behörden mindestens 85 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Bei einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen von zwei bis zehn Jahren Haft. 27 Zeugen Jehovas sitzen in Untersuchungshaft, 17 befinden sich im Hausarrest und 31 weitere dürfen ihren Wohnort nicht verlassen. Die NRO Memorial erachtet 62 Angehörige der Zeugen Jehovas als aus religiösen Gründen inhaftiert. Russische Behörden haben angeordnet, dass der Staat Zeugen Jehovas ihre Kinder zur Resozialisierung entziehen kann. Das Plenum des Obersten Gerichts hat im November 2017 bestimmt, dass ein Gericht Eltern das Sorgerecht entziehen kann, wenn sie ihre Kinder mit einer religiösen Organisation in Kontakt bringen, die als extremistisch eingestuft und verboten wurde. Im selben Monat hat das Ministerium für Bildung und Wissenschaft daraufhin die landesweite Empfehlung ausgesprochen, Kinder, die religiös-extremistischen Ideologien ausgesetzt waren, zu resozialisieren. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: Dezember 2018), 13. Februar 2019, S. 7; Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung vom 3. Mai 2018, Az. RK 516.80-38372 Diese Entwicklung geht auf das Jarowaja-Gesetz und das Ozerow-Gesetz aus dem Jahr 2016 zurück. Diese Gesetze sehen vorrangig Strafschärfungen gegen Terroristen und Extremisten vor, schränken aber auch Tätigkeiten religiöser Gemeinschaften ein. So sollen die Orte des Missionierens im Voraus festgelegt werden und die Missionare müssen eine Bestätigung ihrer Befugnisse parat haben. Da in Russland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Baptisten in ähnlicher Weise wie derzeit die Zeugen Jehovas verfolgt werden – jedenfalls diejenigen, die sich wie die Kläger in öffentlichen Veranstaltungen oder durch Missionieren exponiert haben –, ist es angebracht, den Klägern Flüchtlingsschutz zu gewähren. d) Die Kläger können auch nicht auf vorrangigen, internen Schutz in Russland verwiesen werden, § 3e AsylG. Zwar gewährt die Russische Verfassung – wie das Bundesamt anführt – landesweit die freie Religionsausübung. Eine inländische Fluchtalternative kann den Klägern jedoch nicht vorgehalten werden, da diese Verfassungsgarantie durch die neue Rechtslage konterkariert wird. Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas wurde infolge der Entscheidung des obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 20. April 2017 kriminalisiert. Diese zur Diskriminierung und Sanktionierung dienende Regulierung beruht auf den nach den Duma-Abgeordneten „Jarowaja“ und „Ozerow“ benannten, föderalen Gesetzen. Da diese Gesetze landesweit gelten, ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger in anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher wären. Es ist ferner nicht absehbar, dass die Verfolgung der Baptisten ein lokales Phänomen ist, das nur in einigen Landesteilen eine „härtere Gangart“ kennt. Auch Asyl suchende Zeugen Jehovas können wegen einer landesweiten Verfolgung nicht auf internen Schutz in Russland verwiesen werden. Zum internen Schutz bei Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation: VG Sigmaringen, 17. Januar 2019 – A 4 K 6178/16, Rn. 35 – juris; VG Trier, 13. November 2018 – 1 K 318/18.TR, Rn. 38 – juris; VG Hamburg, 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18, Rn. 30 – juris. Schließlich belegen die als Anl. K 10 – K 14 eingereichten Zeitungsartikel (Bl. 94 ff. d.A.) staatliche Willkürmaßnahmen an vielen verschiedenen Orten in Russland. II. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Kläger Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG haben. Der Anspruch steht neben dem Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG und hat – bis auf wenige, hier nicht einschlägige Einschränkungen – einen identischen Schutzbereich. Auch die Einschränkung der Freiheit des religiösen Bekenntnisses kann zur Asylgewährung führen. BVerfG, 1. Juli 1987 – 2 BvR 478/86. Da die Kläger per Flugzeug direkt von Moskau und nicht auf dem Landweg durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland einreisten, ist der grundgesetzliche Anspruch auf Asylanerkennung auch nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. III . Aufgrund des vorliegenden Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erübrigt sich eine weitere Prüfung des hilfsweise geltend gemachten subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder des einheitlichen prozessualen Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Diese Bedingung des echten Hilfsantrags ist nicht eingetreten. In Folge der Flüchtlingsanerkennung war die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, da diese hier gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. IV . Der von den Klägern im Termin am 26. April 2019 beantragte Sachverständigenbeweis musste nicht erhoben werden. Nach weiteren Ermittlungen des Gerichts und der Einreichung weiterer Unterlagen durch die Klägerseite konnte das Beweisthema als wahr unterstellt werden. Der Beweisantrag wäre somit gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als überflüssig bzw. unerheblich abzulehnen gewesen. Es bedurfte auch keines gerichtlichen Vorabentscheidungsbeschlusses. Zwar resultiert aus § 86 Abs. 2 VwGO der Rechtsgedanke, dass über Beweisanträge zeitnah zu entscheiden ist, so dass die Beteiligten sich im Falle einer Ablehnung auf die neue Verfahrenslage einstellen und ggf. neue Beweisanträge stellen können; eine Bekanntgabe des Beschlusses über die Beweisanträge gleichzeitig mit dem Urteil ist hiernach im Grundsatz unzulässig. BVerwG, 23.06.1961, BVerwGE 12/268/269 f.; BVerwG, 28.11.1962, BVerwGE 15, 175/176; VGH München, 04.11.2005 – 7 ZB 05.1999, Rn. 10. Wird dagegen nach oder gleichzeitig mit der Beweisantragstellung auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet, so begibt sich der Antragsteller damit – bis zu einem etwaigen Widerruf des Verzichts – auch der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Vorabentscheidung im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. BVerwG, 30.05.1989, BVerwGE 82, 117 = NVwZ 1989, 1078; BVerwG vom 29. 3. 1979, JZ 1979, 469 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 22; VGH München, 04.11.2005 – 7 ZB 05.1999, Rn. 10. Hier haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nach Stellung ihres Beweisantrages auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet und infolgedessen auf eine Vorabentscheidung über den Beweisantrag verzichtet. Im konkreten Fall haben die Kläger ohnehin kein schützenswertes Interesse an einem vorherigen Beschluss über den Beweisantrag. Denn das Beweisthema wurde zugunsten der Kläger als wahr unterstellt, mit der Folge dass die Kläger vollumfänglich obsiegen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 Abs. 1 RVG verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.