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Urteil

28 K 14390/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0703.28K14390.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 3. Juli 2017 - 61.32-UDB-89/2017 - verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 13. Mai 2014 gemäß § 9 DSchG NRW die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Errichtung eines Mobilfunkantennenträgers auf dem Grundstück X.---straße 12, 00000 S. zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Mobilfunkunternehmen und betreibt ein flächendeckendes Mobilfunknetz. Dieses Netz wird über durch Basisstationen geschaffene sogenannte „Mobilfunkzellen“ aufrechterhalten, die die sich wabenartig über das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Bis zum Jahr 2012 versorgte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die F. Mobilfunk GmbH & Co KG, den Innenstadtbereich der beklagten Stadt über einen Standort auf dem Rathaus der Beklagten. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, das alte Rathaus abzureißen, kündigte sie den Standortvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, so dass der darauf vorhandene Mobilfunkmast abgebaut werden musste. Nach Abriss des Rathauses errichtete die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen neuen Mast auf dem Dach des am Rand des historischen Ortskerns aufstehenden Gebäudes X.---straße 12, welches sich im Eigentum einer Grundstücksgemeinschaft befindet. Dieses westseitig der X.---straße errichtete Gebäude befindet sich im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten „über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten, der Warenauslagen im Straßenraum sowie der Außengastronomie und über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der S1. Innenstadt“ vom 7. Oktober 2011“ - GWS-GSR-INN 622-00 - (Ortsgestaltungssatzung). Diese bestimmt in § 3 Abs. 4 Nr. 6, dass Mobilfunkanlagen nur auf den vorhandenen Flachdächern von Großbauten oder auf rückwärtigen Dachflächen von geneigten Dächern derart anzuordnen sind, dass sie vom N.----platz , der E. Straße, P.---straße , C. Straße, H.---straße , L.----straße und H1.-----straße Nr. 3 bis 15 aus nicht sichtbar sind oder nur untergeordnet in Erscheinung treten. 3 In südlicher Richtung ungefähr 40 Meter entfernt vom Gebäude X.---straße 12 befindet sich an der Ostseite der X.---straße der L1. , ein Rundturm mit einem Durchmesser von 8 Metern, der als eines von drei bis heute erhaltenen Fragmenten der spätmittelalterlichen Stadtbefestigung, die in verschiedenen Bauphasen ab 1277 entstand, urkundlich belegt ist. Der L1. wurde gemäß Bescheid vom 16. Dezember 1983 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Gemäß Begründung zur Eintragung wurde der L1. 1460 in Bruchsteinweise errichtet. Als einer der letzten noch erhaltenen Stadttürme – Geschützturm – der ursprünglichen Stadtbefestigungsanlage sei dieser bedeutend für die Stadtgeschichte S. und seine Erhaltung sei aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen geboten. 4 Im Mai 2014 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung. Nachdem die Beklagte diesen Antrag abgelehnt hatte, schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte in dem nachfolgenden beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Klageverfahren - 9 K 7333/14 - nach Durchführung einer gerichtlichen Ortsbesichtigung in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2017 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die beantragte Abweichung für die streitgegenständliche Anlage zu erteilen. 5 Bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hatte die A. P1. GmbH als Unterbevollmächtigte der A. T. E1. GmbH im Namen und mit Vollmacht der F. Mobilfunk GmbH & Co KG sowie der F. 3G M. S.a.r.L. die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die bereits erfolgte Errichtung eines Funkmastes zur Versorgung des Kernbereichs von S. mit Telekommunikationsdienstleistungen auf dem Flachdach hinter der straßenabgewandten Giebelseite des Wohn- und Geschäftshauses X.---straße 12 beantragt. 6 Mittels Verschmelzung durch Übernahme von Teilbetrieben der F. Mobilfunk GmbH trat die Klägerin mit Wirkung zum 30. Juni 2017 deren Rechtsnachfolge an. 7 Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 – zugestellt am 19. Juli 2017 der A. P1. GmbH in O. -J. – versagte die Untere Denkmalschutzbehörde der Beklagten nach Herstellung des Benehmens mit dem Beigeladenen die begehrte Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW mit der Begründung, die Mobilfunkanlage, deren Höhe die für die Innenstadt typische Antennenhöhe von Hausantennen deutlich sprenge, beeinträchtige mit ihrer Gesamthöhe von 10,50 m auf einem 4 ½ geschossigen Gebäude das Erscheinungsbild des benachbarten L3. erheblich. Eine Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen Belange führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Mobilfunkanlage könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auch an einem anderen Standort errichtet werden. Da es sich um einen der letzten noch erhaltenen Stadttürme handele, sei die Beeinträchtigung durch die Mobilfunkantenne besonders stark zu bewerten. 8 Die Klägerin hat am 17. August 2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. 9 Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor: Gründe des Denkmalschutzes stünden der begehrten Erlaubnis nicht entgegen. Der unter Denkmalschutz stehende „L1. " mit seinen noch erhaltenen Stadtmauerabschnitten sei eingebettet in eine innerstädtische Wohn- und Geschäftsbebauung nebst Straßenschildern, Werbeplakaten und dergleichen, so dass der streitgegenständliche Mobilfunkmast derart in den Hintergrund trete, dass von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Turms auch nicht ansatzweise die Rede sein könne. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals liege nach Auffassung des OVG NRW nur dann vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt werde. Insofern wäre es allenfalls die vorhandene umliegende Bebauung entlang der X.---straße , welche - wenn überhaupt - den Wirkungsgrad des Denkmals schmälere, nicht aber der schmale Antennenmast, welcher wegen des im Umfeld des Kornsturms befindlichen Baumbewuchses ohnehin nur zu bestimmten Jahreszeiten zu erkennen sei. Der Antennenträger sei nur von einem eng begrenzten Bereich der rechten Seite der X.---straße von Süden kommend zwischen den Bäumen hinter dem L1. zu erkennen. Zusätzlich werde die unmittelbare Nachbarschaft des L3. durch moderne Geschäftshäuser, Werbeschilder, technische und infrastrukturelle Anlagen (hohe Straßenlaternen, große Verkehrsschilder) sowie diverse Dachaufbauten (Schornsteine, Abluftschächte, Fernsehantennen, Satellitenschüsseln) geprägt. Schließlich ergebe auch eine Abwägung der denkmalrechtlichen und privaten Belange bzw. der Belange der öffentlichen Netzversorgung, dass die Mobilfunkanlage an dem derzeitigen Ort zu genehmigen sei. Im vorherigen Verfahren zum Aktenzeichen 9 K 7333/14 sei bereits ausführlich vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass ein Alternativstandort gerade nicht habe gefunden werden können. Mobilfunkanlagen könnten nicht auf jedwedem Standort errichtet werden, da elektromagnetische Felder nur bedingt in der Lage seien, feste Körper zu durchdringen. Aus diesem Grund sei es erforderlich, die Basisstationen an exponierten Standorten zu errichten, um eine Verbreitung der elektromagnetischen Felder gewährleisten zu können, ohne die das mobile Telefonieren nicht möglich wäre. Außerdem müsse sich der Standort in die vorhandene Netzstruktur einfügen, d. h. er müsse in einem Bereich errichtet werden, in dem aufgrund der vorhandenen Mobilfunkstationen bereits eine Versorgungslücke bestehe. Es helfe daher in solchen Fällen wenig, auf die Mobilfunkstandorte anderer Netzbetreiber zu verweisen, weil diese möglicherweise eine andere Netzstruktur hätten. Ein Standort, der für einen anderen Netzbetreiber geeignet sei, müsse für sie - die Klägerin - noch lange nicht geeignet sein. Sie könne ihr flächendeckendes Mobilfunknetz in der Innenstadt der Beklagten nur über den Standort X.---straße 12 aufrechterhalten. Der von der Beklagten ins Gespräch gebrachte Standort P.---straße 38-40 sei nicht geeignet, um dort alternativ eine Basisstation aufzubauen, weil das Dach statisch nicht geeignet sei und auch zu wenig Fläche aufweise, um eine Mobilfunkbasisstation der Klägerin aufzunehmen. Auch der Standort C. Straße 22 sei nicht geeignet, weil eine Mobilfunkanlage an diesem Standort evident gegen die Ortsgestaltungssatzung verstoßen würde. Der Standort wäre dann nämlich von der C. Straße selbst und dem N.----platz aus zu sehen, obwohl dies gerade durch § 3 Abs. 4 Nr. 6 der Ortsgestaltungssatzung verhindert werden solle. Der Standort X.---straße 12 sei mithin die „schonendere Alternative" im Hinblick auf die mit der Ortsgestaltungssatzung verfolgten gestalterischen Interessen der Beklagten. Eine Basisstation könne auch nicht auf dem Gebäude „Am U. " errichtet werden. Damit liege eine atypische Grundstückssituation vor, weil das Gebäude X.---straße 12 aufgrund seiner Lage und Beschaffenheit allein geeignet sei, um die Versorgungslücke im Innenstadtbereich der Beklagten zu schließen. 10 Ungeachtet dessen sei die begehrte denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 2b) DSchG NRW zu erteilen, weil das überwiegende öffentliche Interesse die Errichtung des Mobilfunkträgers verlange. Die Mobilfunkversorgung im Innenstadtbereich der Beklagten stehe oder falle mit der Errichtung der Mobilfunkantenne auf dem Gebäude X.---straße 12. Die Basisstation diene allein dem Wohl der Allgemeinheit. Die Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Mobilfunknetzes sei ein öffentlicher Belang mit Verfassungsrang, Artikel 87 f GG. Die Belange der Telekommunikation seien deshalb in § 1 Abs. 8 lit. d) BauGB ausdrücklich als Grundsatz festgehalten, der sogar bei der Bauleitplanung Berücksichtigung finden müsse. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 3. Juli 2017 - 61.32-UDB-89/2017 - zu verpflichten, die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie wendet ein: Die Mobilfunkantenne überrage alle Laternen und Werbeanlagen in der Umgebung erheblich, da sie schon die Höhe des Gebäudedaches, auf dem sie errichtet worden sei, um ca. 10 m überschreite. Auch wenn man alle anderen Antennen und Schornsteine in der Umgebung betrachte, so würden diese nicht ansatzweise so stark in Erscheinung treten wie diese sehr hohe Mobilfunkanlage. Soweit die Klägerin geltend mache, dass einige Alternativstandorte geprüft worden und für nicht geeignet befunden worden seien, so sei die Anzahl der Prüfungen aufgrund der Lage in der Innenstadt mit vielen möglichen Alternativstandorten nicht ausreichend, um zu belegen, dass es keine andere Möglichkeit gebe, das Netz sicherzustellen. Die errichtete Antenne trete in deutliche Konkurrenz zum Turm und störe dessen Wahrnehmung aus mehreren Blickwinkeln erheblich. Jedenfalls sei bei einer Mehrzahl der Standpunkte und Blickrichtungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmung des Baudenkmals gegeben. 16 Der Beigeladene stellt keinen Antrag, macht jedoch geltend: Bei dem um 1460 errichteten L1. mit anschließenden Mauerresten handele es sich um eines von drei bis heute erhaltenen Fragmenten der spätmittelalterlichen Stadtbefestigung, die in verschiedenen Bauphasen ab 1277 urkundlich belegt sei. Die Stadtbefestigung sei im Zuge des Dreißigjährigen Krieges mit der Einnahme und Plünderung S2. durch kaiserliche Truppen 1641 partiell zerstört und danach offenbar nur sporadisch instandgesetzt geworden. Eine Umzeichnung der Urkarte von 1839 zeige den L1. im Kontext des damals z.T. noch besser erhaltenen Stadtmauerrings sowie der damaligen Ausdehnung der Stadt. Die als rote Linie dargestellte Stadtmauer habe zum damaligen Zeitpunkt noch die Abschottung der lediglich entlang des Marktplatzes und der Hauptstraßen bebauten Stadt nach außen gebildet. Nach Osten sei der L1. ein weit in die unbebaute Landschaft hineinwirkendes, sichtbares Element der Stadtbefestigung, das aus östlicher Richtung zusammen mit der dahinter befindlichen städtischen Bebauung die historische Stadtsilhouette geprägt habe. Diese ehemals weit in die Landschaft strahlende Wirkung des Turms als sichtbares Zeichen für die Grenze der historischen Stadt sei im Zuge des Wachstums der Stadt innerstädtischen Sichtbeziehungen gewichen, die vor allem aus der heutigen C1.----straße sowie aus dem Bereich der östlich vorgelagerten Grünanlage und der L2. -U1. -Straße heraus existierten. Die Errichtung der Mobilfunkantenne in der engeren Umgebung des Denkmals L1. stelle aus Sicht des Beigeladenen eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW dar. Der L1. mit den anschließenden erhaltenen Stadtmauerabschnitten präsentiere sich heute als freistehende Anlage zwischen der X.---straße und der als öffentliche Grünanlage ausgestalteten ehemaligen Grabenzone. Letztere könne von der X.---straße , der C1.----straße und der L2. -U1. -Straße aus begangen werden. Die Blicke auf den Turm aus der Grünanlage sowie aus dem Abschnitt der C1.----straße zwischen der X.---straße und der L2. - U1. -Straße heraus seien heute neben den Blicken aus der X.---straße heraus prägende Ansichten des Denkmals. Gerade die öffentliche Grünanlage sei für eine längere Verweildauer konzipiert und befördere daher die öffentliche Wahrnehmung des L3. als stadtbildprägendes Denkmal. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten könne der L1. im Bereich der Grünanlage sowie des beschriebenen Abschnitts der C1.----straße aus vielen Blickwinkeln, nur von Bäumen gerahmt, wahrgenommen werden. Vorhandene Störungen des Erscheinungsbildes des Denkmals beschränkten sich vor Errichtung der Antenne auf die im innerstädtischen Kontext unvermeidbaren Elemente der Stadtmöblierung, wie z.B. Verkehrsschilder oder Personenleitsysteme. Die für die ehemalige mittelalterliche Stadtbefestigung konstituierende Kombination aus Wehrturm, Wehrmauer und zugehöriger Grabenzone sei bis zur Errichtung der Antenne an dieser Stelle noch vor dem Hintergrund einer ortstypischen Dachlandschaft wahrnehmbar gewesen. Die jetzt errichtete Mobilfunkantenne als lineares, technisch anmutendes Element führe zu einer Ablenkung des Betrachters und damit zu einer weiteren Störung des überwiegend historisch geprägten Erscheinungsbildes des Denkmals und seiner engeren Umgebung in diesem Bereich. Der Turm mit dem zugehörigen Mauerabschnitt und der parkartig gestalteten ehemaligen Grabenzone könne aus südlicher und südöstlicher Richtung nicht mehr betrachtet werden, ohne gleichzeitig die visuell konkurrierende Mobilfunkantenne im Blickfeld zu haben. Weitere gleichartige technische Anlagen dieser Höhe und Ausprägung seien in der genannten Blickrichtung bislang nicht zu finden. Insofern beeinträchtige die Mobilfunkantenne das Erscheinungsbild des L3. aus einer für das Denkmal prägenden Blickrichtung. Die Bewertung der Klägerin, dass die Antenne hinter den Bäumen kaum zu erkennen sei, habe seitens des Beigeladenen bei einer Begehung im April 2018 nicht nachvollzogen werden können. Im Gegenteil, die Antenne stelle sich als gut sichtbares Element dar, das aufgrund seiner Höhe eine visuelle Konkurrenz zur stadtbildprägenden Wirkung des L3. aufbaue. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals L1. könne durch die Wahl eines alternativen Standorts abgemildert oder sogar gänzlich vermieden werden. Ggf. könnte auch eine optisch und baulich schonende Integration der Anlagen in den Rathausneubau sinnvoll sein. Bei der Suche nach Alternativstandorten komme es auch nicht auf einen aus Sicht der Klägerin technisch oder wirtschaftlich „idealen" Standort an. Auch eine Veränderung der Bauart in Verbindung mit einer Verringerung der Anlagenhöhe könne ggf. zu einer Abmilderung führen. 17 Der Einzelrichter hat bei einem Ortstermin vom 21. September 2018 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die angefertigte Niederschrift verwiesen. 18 Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 22 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Adressatin eines sie belastenden Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) klagebefugt. Zwar hat die Beklagte den Ablehnungsbescheid an die A. P1. GmbH mit Sitz in O. -J. versandt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die A. P1. GmbH und nicht die Klägerin Adressatin des Bescheids wäre. Der Bescheid selbst nennt keinen Adressaten. Einen Adressaten enthält allein das Begleitschreiben, in dem die A. P1. GmbH in das Adressfeld eingetragen ist. Unschädlich ist, dass in der Betreffzeile des Bescheides „der Antrag vom 13.05.29014 der A. P1. GmbH“ aufgeführt ist. Denn diese Formulierung schließt es nicht aus, dass der Bescheid dem Unternehmen in der Eigenschaft als Vertreterin zugestellt werden sollte. Für diese Auslegung spricht zunächst die mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung zugleich vorgelegte – wenngleich befristete - Untervollmacht, welche die A. P1. GmbH auch zur Entgegennahme von Schriftstücken und Genehmigungen berechtigte, und schließlich der nachfolgende Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten mit abschließenden handschriftlichen Vermerk vom 4. August 2017, wonach die Beklagte in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von einer (erneuten) Übersendung mit ausdrücklicher Benennung der Klägerin als Adressatin abgesehen wurde. 23 Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten; die Sache ist spruchreif, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NRW einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für die beantragte, erlaubnispflichtige Maßnahme. 24 Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei den in § 9 Abs. 1 Buchstabe b) genannten Tatbestandsmerkmalen "engere Umgebung" und "Erscheinungsbild" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. 25 Die Errichtung des Mobilfunkantennenträgers ist erlaubnispflichtig, weil sie in der engeren Umgebung des denkmalgeschützten L3. erfolgt ist (1.) und weil sie das Erscheinungsbild des L3. wenngleich - geringfügig – beeinträchtigt (2.) Die Erlaubnis ist der Klägerin jedoch zu erteilen, weil Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (3.) 26 1. Wie weit die engere Umgebung eines Baudenkmals räumlich reicht, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen. Betroffen von der Regelung des § 9 Abs. 1 b) DSchG NW sind in jedem Fall die einem Denkmal unmittelbar benachbarten Gebäude. Einerseits wird durch den Zusatz "enger" verdeutlicht, dass der Bereich über die an das Denkmal unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinausgehen kann. Auf der anderen Seite bedeutet der Zusatz "enger" zugleich eine Abgrenzung gegenüber der weiteren Umgebung. Ein extensives Verständnis des Begriffs "engere Umgebung" ist damit schon aus grammatikalischen Gründen ausgeschlossen und dürfte im Übrigen mit Blick auf die Eigentumsgrundrechte der Nachbarn auch verfassungsrechtlich bedenklich sein. Wo genau die Grenze zwischen der engeren und der weiteren Umgebung eines Baudenkmals verläuft, hängt jedoch letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles, namentlich von den örtlichen Gegebenheiten ab. 27 VG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 4 K 3691/11 – juris. 28 Als engere Umgebung eines Denkmals ist der Wirkbereich zu verstehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Sicht seinerseits prägt und beeinflusst. Damit zählen alle Objekte, die an einem Standort, von dem aus man wesentliche Teile des Denkmals wahrnimmt, zusammen mit dem Denkmal in den Blick kommen. 29 Davydov, in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2018, § 9 Rn 19. 30 Ausgehend hiervon ist das Gebäude X.---straße 12 einschließlich der sichtbaren Dachflächen und Dachaufbauten als der engeren Umgebung zuzurechnen. Zwar grenzt das Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäude nicht unmittelbar an das Grundstück, auf dem sich der L1. befindet. Da jedoch an der dem Haus Nr. 12 gegenüberliegenden Straßenseite bereits der nördliche Bereich der zum L1. gehörenden Grünanlage angrenzt, die Entfernung zwischen Haus Nr. 12 und dem L1. weniger als 50 m beträgt und zwischen beiden Objekten eine Sichtbeziehung besteht, befindet sich der Standort des Mobilfunkmastes jedenfalls im „Wirkungsbereich“ des Denkmals „L1. “. 31 2. Das Erscheinungsbild des Baudenkmals wird durch die Errichtung des Antennenträgers geringfügig beeinträchtigt. 32 Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - Juris. 34 Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Denkmal und seiner Epoche voraussetzt. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 – Juris, m. w. N., 36 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das hier in Rede stehende denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen – ungestörten – Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Seine Beeinträchtigung könnte Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Juris; Davydov a.a.O., § 9 Rdnr. 23. 38 Aus den Gründen der Unterschutzstellung lässt sich herleiten, dass bei der Eintragung des L3. in die Denkmalliste neben der Bauweise (auch) der Beziehung des Denkmals zu seiner (näheren) Umgebung für den Denkmalwert eine gewisse Relevanz beigemessen wurde. Im Eintragungstext heißt es insoweit erläuternd, als einer der letzten noch erhaltenen Stadttürme – Geschützturm – der ursprünglichen Stadtbefestigungsanlage sei dieser bedeutend für die Stadtgeschichte S. . Seine Erhaltung sei aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen geboten. 39 Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde, 40 vgl. OVG NW, Urteil vom 14. August 1991 – 7 A 1048/89 – juris, m.w.N.; Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, Urteil vom 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 - sowie Urteil vom 18. Januar 1990 - 7 A 429/88 -. 41 Ausgehend von den Gründen der Eintragung, den Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde und im Besondern dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme durch das Gericht gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit wird das Erscheinungsbild des Bauddenkmals und seine ihm beigemessene stadtbildprägende Bedeutung durch den - bereits errichteten - Mobilfunkmast geringfügig beeinträchtigt. 42 Bei der Begehung der Umgebung (X.---straße , P.---straße , L4.--------gasse , C1.----straße , L2. -U2.------straße , Grünanlage am L1. ) war von den jeweiligen Standorten, die den Blick auf das Denkmal erlaubten, der Mobilfunkmast überwiegend entweder überhaupt nicht oder nur mit dem oberen Teil des Mastes mit im Blickfeld. Bei der Begehung der X.---straße nördlich des L3. war von der östlichen Straßenseite der L1. durch die dort aufstehenden Bäume verdeckt. Erkennbar war der obere Teil der Mobilfunkanlage. Das Denkmal selbst war nur von der westlichen Straßenseite aus zu sehen, hierbei geriet jedoch die Mobilfunkantenne vollständig aus dem Blickfeld. Selbst wenn die bei der Besichtigung vorhandene starke Belaubung der Straßenbäume hinweggedacht würde, so müsste von dieser Straßenseite aus der Betrachter des Denkmals durch bewusstes Heben und Drehen des Kopfes sein Gesicht der Mobilfunkantenne zuwenden, um diese in den Blick zu nehmen. Im weiteren Verlauf der Besichtigung zeigte sich, dass sowohl von der P.---straße aus als auch von der L4.--------gasse aus das Denkmal durch die Häuserfassaden verdeckt wurde. Gleiches galt von der P.---straße aus blickend – ganz überwiegend – für den Mobilfunkmast. Eine gemeinsame Betrachtung von Antenne und L1. aus dieser Umgebung, selbst wenn diese Umgebung wegen des historischen Bezugs noch dem Wirkbereich des Denkmals zuzurechnen wäre, ist ausgeschlossen. Nur vom letzten Abschnitt der auf die X.---straße zulaufenden L4.--------gasse aus geraten L1. und Mobilfunkmast gemeinsam in das Blickfeld, wobei die unmittelbare Sichtbeziehung zwischen diesen beiden Elementen durch die vorhandene Bebauung unterbrochen wird. Auch bei der Begehung entlang der C1.----straße – westlich der X.---straße - waren L1. und streitgegenständlicher Mobilfunkmast einer gemeinsamen Betrachtung entzogen. Erst im Kreuzungsbereich C1.----straße /X.---straße gerieten Antennenträger und Turm gemeinsam in das Blickfeld. Für den ebenerdig stehenden Betrachter war die Antenne auf dem Dach des Gebäudes zwar wahrnehmbar, es dominierte allerdings – unter Außerachtlassung des zur Zeit der Besichtigung vorhandenen Baukrans, der baustellenbedingten Absperrgitter und der zugehörigen Beschilderung - im Vordergrund die auf dem Gehweg stehende Straßenlaterne. Auch der unmittelbar vor dem Turm aufgestellte Fahnenmast mit der rot-weißen Beflaggung des Karnevalvereins zog den Blick des Betrachters auf sich. Im weiteren Verlauf der Begehung der C1.----straße nach Überqueren der Kreuzung blieben Mobilfunkträger und L1. gemeinsam im Blickfeld. Von diesem Standpunkt aus betrachtet dominiert der L1. mit seinem wuchtigen Umfang, während die vom Erscheinungsbild her wie eine Nadel wirkende Mobilfunkanlage daneben aus dem Blickwinkel des fußläufigen Betrachters deutlich unterhalb der Turmspitze bleibt, obwohl sie gemessen vom Bezugspunkt Oberkante Bordstein in der Höhe den Turm tatsächlich überragt. Von einer deutlichen Konkurrenz des linearen Elements zu dem wuchtigen L1. kann nicht gesprochen werden. Stärker beeinträchtigt wird der Blick auf den L1. an dieser Stelle durch die rot weiß lackierten Absperrschranken, die ein Befahren des Weges, der durch die den L1. umgebenden Grünanlage führt, verhindern sollen. Von der Grünanlage aus, die zum Verweilen einlädt, bleibt die Antenne zwar – je nach Standort - meist im Blickfeld des den L1. und die Stadtmauerreste anvisierenden Betrachters. Dies gilt aber auch für das obere Ende des an der X.---straße aufgestellten Flaggenmasts. Beim Verlassen der Grünanlage Richtung L2. -U1. -Straße versperrt wiederum der Baumbewuchs das Sichtfeld und es geraten eine Laterne sowie ein Straßenschild in das unmittelbare Sichtfeld. Erst in einem bestimmten Straßenabschnitt der X.---straße südlich des Kreuzungsbereichs C1.----straße eröffnet sich ein weitgehend unverstellter Blick sowohl auf die streitgegenständliche Antenne als auch zugleich auf den L1. . Auch hier bleibt aber festzuhalten, dass die Antenne mit ihrem verhältnismäßig schlanken Mast keine derartige Dominanz entfaltet, dass der Blick vom L1. abgelenkt oder nennenswert gestört würde. Die vorhandene dreigeschossige geschlossene Straßenrandbebauung, die sich in Bauart, verwendeten Baumaterial und Farbgestaltung deutlich vom L1. abhebt, bildet einen derart starken Kontrast zum vorhanden Baudenkmal, dass insoweit dem darauf aufsitzenden Antennenmast keine weitergehende beeinträchtigende Wirkung zukommt. Der L1. nebst Grünanlage mit seiner Einbettung in die innerstädtische Lage wirkt angesichts der ihn umgebenden wesentlich jüngeren Umgebungsbebauung darin wie eine „Insel“, die die Blicke des Betrachters isoliert auf sich zieht, nicht hingegen dazu veranlasst, die Umgebung mit in den Kontext der Betrachtung einzubeziehen. Der L1. mag, wie von der Beigeladenen unter Verweis auf die Urkarte von 1839 vorgetragen wird, im 19. Jahrhundert ein nach Osten weit in die unbebaute Landschaft hineinwirkendes, sichtbares Element der Stadtbefestigung gewesen sein, das aus östlicher Richtung zusammen mit der dahinter befindlichen städtischen Bebauung die historische Stadtsilhouette prägte. Diese Funktion ist aber durch die in den nachfolgenden Jahrhunderten fortgeschrittene Bebauung weitestgehend aufgehoben worden. Der errichtete Mobilfunkmast trägt jedenfalls nicht wesentlich zu dem Verlust dieser Bedeutung bei. Wie die Beigeladene selbst einräumt, ist diese ehemals weit in die Landschaft strahlende Wirkung des Turms als sichtbares Zeichen für die Grenze der historischen Stadt im Zuge des Wachstums der Stadt innerstädtischen Sichtbeziehungen gewichen, die vor allem aus der heutigen C1.----straße sowie aus dem Bereich der östlich vorgelagerten Grünanlage und der L2. -U1. -Straße heraus existieren, zugleich aber mit sich bringen, dass das Erscheinungsbild des L3. heute wesentlich durch die in den seiner Errichtung nachfolgenden Jahrhunderten entstandene Umgebungsbebauung geprägt wird. 43 3. Der zuvor beschriebenen, lediglich geringfügigen Beeinträchtigung durch die Errichtung der Mobilfunkantenne am beantragten Standort - dem Dach des Gebäudes X.---straße 12 - stehen Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen. 44 Das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis hängt von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die „Gründe des Denkmalschutzes“, die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das betroffene Denkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Maßnahme gestört oder vereitelt werden könnten. 45 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 – juris und vom 23. September 2013 – 10 A 971/12 – juris. 46 Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes „entgegenstehen“, bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Maßnahme streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals führen. 47 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. März 2018 – 10 A 2580/16 – juris, vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 – a.a.O. und vom 23. September 2013 – 10 A 971/12 – a.a.O. 48 Bei der Entscheidung über die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist den Belangen des jeweiligen Antragstellers hinreichend Raum zu geben; § 9 DSchG NRW ist als Regelung von Inhalt und Schranken seines Eigentumsrechts an Art. 14 GG zu messen. Einschränkungen, denen der Eigentümer eines einem Denkmal benachbarten Grundstücks ausgesetzt ist, belasten den Betroffenen, ohne dass diese Belastung durch die mit einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung auch verbundenen Vorteile ausgeglichen werden kann. Die Verweigerung einer Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes kann deshalb nicht mit einer bloßen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals - dieses Tatbestandsmerkmal führt zunächst nur zu der Erforderlichkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis - begründet werden. Erforderlich sind "entgegenstehende" Gründe des Denkmalschutzes, die insbesondere vorliegen, wenn die Erteilung der Erlaubnis die Denkmalaussage intensiver schädigt als dies bei einer bloßen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Fall wäre. Ob die Erlaubnis zu erteilen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von den Gründen für die Unterschutzstellung ab. Besonders dann, wenn der Denkmalwert auch auf den Beziehungen des Denkmals zu seiner Umgebung beruht, können Eigentumseinschränkungen unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes gerechtfertigt sein. 49 OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2010 - 10 A 1119/08 – (n.v.). 50 Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen Gründe des Denkmalschutzes der Errichtung des Mobilfunkmastes auf dem Gebäude X.---straße 12 nicht entgegen. 51 Zu Recht führt die Klägerin an, dass sie nicht (allein) private, wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern die Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Mobilfunknetzes gemäß Artikel 87f GG öffentlicher Belang mit Verfassungsrang sei und einfachgesetzlich in § 1 Abs. 8 lit. d) BauGB vorgeschrieben werde, dass die Belange der Telekommunikation bei der Bauleitplanung Berücksichtigung finden müssten. 52 Demgegenüber müssen angesichts der relativ geringen Eingriffsintensität in die Wirkung des Denkmals die Belange des Denkmalschutzes wegen der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung hintenangestellt werden. In die Abwägung der Belange ist auch einzustellen, dass die eine Vermeidbarkeit der (geringfügigen) Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes durch ein Ausweichen auf einen gleich geeigneten Alternativstandort nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Gegen den von der Klägerin zunächst in Betracht gezogene Standort „Am U. “ erhob die Beklagte ebenfalls denkmalschutzrechtliche Einwände. Hinsichtlich des von der Beklagten im Zuge des Verfahrens über die Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung vorgeschlagenen Standortes P.---straße 38-40 hat die Klägerin im Verfahren 9 K 7333/14 unwidersprochen geltend gemacht, das Dach des Hauses sei statisch nicht geeignet, zusätzlich zu den vorhandenen Antennenträgern die von ihr geplante Mobilfunkanlage aufzunehmen. Auch das Gebäude P.---straße 26 habe sich aus bautechnischen Gründen als für die Aufnahme einer Mobilfunkanlage ungeeignet erwiesen, das Gebäude am N.----platz 4 sei als funktechnisch ungeeignet bewertet worden und das Gebäude X1. Straße 7-9 habe aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht genutzt werden können, weil die dortige Wohnungseigentümergemeinschaft den Abschluss eines Nutzungsvertrages abgelehnt habe. Der von der Beklagten vorgeschlagene Standort C. Str. 22 sei jedenfalls deshalb nicht geeignet, weil von diesem Standort aus der Innenstadtbereich nicht vollständig abgedeckt werden könne. Schließlich sei auch eine Errichtung am Standort „neues Rathaus“ ungeeignet, weil dieses gegenüber dem „alten Rathaus“ eine wesentlich geringere Höhe habe, sodass auch mit diesem Standort eine ausreichende Versorgung des Stadtgebietes mit Mobilfunk nicht gewährleistet sei. Angesichts des substantiierten Vorbringens der Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten für geeignet gehaltenen Alternativstandorte hat der Einwand der Beklagten, aufgrund der Lage in der Innenstadt mit vielen möglichen Alternativstandorten sei die fehlende Möglichkeit zur Sicherstellung des Mobilfunknetzes nicht belegt, kein hinreichendes Gewicht. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostentragungsrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 54 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. 55 Rechtsmittelbelehrung: 56 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 57 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 58 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 59 Die Berufung ist nur zuzulassen, 60 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 61 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 62 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 63 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 64 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 65 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 66 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 67 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 68 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 69 Beschluss: 70 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 71 Gründe: 72 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 73 Rechtsmittelbelehrung: 74 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 75 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 76 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 77 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 78 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 79 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.