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Urteil

15 K 13188/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0723.15K13188.17.00
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Tenor

Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 16. Dezember 2016 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben, soweit dort für die von der Klägerin am 25. August 2016 in der Fachwissenschaft Mathematik (Moduliertes Modellieren) erbrachte Prüfungsleistung die Note mangelhaft (5,0) festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 3/4 und das beklagte Land 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 16. Dezember 2016 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben, soweit dort für die von der Klägerin am 25. August 2016 in der Fachwissenschaft Mathematik (Moduliertes Modellieren) erbrachte Prüfungsleistung die Note mangelhaft (5,0) festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 3/4 und das beklagte Land 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1985 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2006 / 2007 an der Universität X. das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Unterrichtsfächern Mathematik und Chemie auf. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 ließ das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) die Klägerin antragsgemäß zur Ersten Staatsprüfung für das vorbezeichnete Lehramt zu. Im Rahmen ihrer Ersten Staatsprüfung meldete sich die Klägerin unter dem 18. April 2016 zur schriftlichen Prüfung in der Fachwissenschaft Mathematik (Mathematisches Modellieren) an. Zwecks Bearbeitung der Prüfungsaufgaben ließ der Erstprüfer als "Arbeits- und Hilfsmittel" zu "… DIN A4 Blatt, einseitig handbeschrieben, Taschenrechner …". Die Prüfungsleistung fertigte die Klägerin am 25. August 2016 an. Mit Schreiben vom 9. September 2016 wandte sich der Erstprüfer an das Landesprüfungsamt und teilte unter Bezugnahme auf sein beigefügtes Gutachten vom gleichen Tag mit, er habe bei einer ersten Durchsicht der am 25. August 2016 gefertigten Klausuren festgestellt, dass vier von ihnen - darunter diejenige der Klägerin - bis auf die Reihenfolge der Bearbeitung zu 95 % übereinstimmten und zwar sowohl in den richtig gelösten Teilen als auch in den falsch gelösten Teilen. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Landesprüfungsamt am 27. Oktober 2016 gaben die Klägerin sowie ihre drei Mitprüflinge ausweislich der über die Anhörung gefertigten Niederschrift an, die festgestellten inhaltlichen Übereinstimmungen in ihren Klausuren seien darauf zurückzuführen, dass sie sich gemeinsam in einer Arbeitsgruppe auf den Prüfungstermin vorbereitet und die im Internet und in der Fachschaft zum Teil mit Musterlösungen verfügbaren etwa 80 Musterklausuren gemeinsam schriftlich gelöst und zum Teil auswendig gelernt hätten. Etwa 20 bis 30 der gemeinsam erarbeiteten Lösungen seien auf dem als Hilfsmittel erlaubten DIN A4 Blatt niedergeschrieben worden. Die von ihnen mitgeführten Spickzettel seien sämtlich identisch gewesen. Die Niederschrift über die Anhörung vom 26. Oktober 2016 enthält den Vermerk, dass keiner der Prüflinge der Aufforderung, den Spickzettel dem Prüfungsamt vorzulegen, zunächst habe Folge leisten können, zwischenzeitlich jedoch eine Prüfungskandidaten dem Landesprüfungsamt ein Exemplar übersandt habe. Entsprechend der Aufforderung des Landesprüfungsamtes, die Klausuren zu begutachten und dabei neben der Bewertung der mathematischen Lösungen auch den Gehalt der selbstständigen Leistung der Studierenden zu berücksichtigen, bewerteten der Erstprüfer sowie der Zweitprüfer die am 25. August 2016 von der Klägerin erbrachte Klausurleistung jeweils mit der Note "mangelhaft (5,0)". Zur Begründung der Bewertung führte der Erstprüfer in seinem Gutachten vom 27. November 2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus, die Klägerin habe den als Hilfsmittel zugelassenen handbeschriebenen DIN A4 Bogen (Spickzettel) genutzt, um - wie drei ihrer Mitprüflinge - eine große Anzahl von Aufgaben aus alten Klausuren auf Vorrat zu lösen und kursierende Musterlösungen aufzuschreiben. Insgesamt sei es der Klägerin gelungen, dabei fast alle auftretenden Aufgabenteile abzudecken. Das Vorgehen sei zwar legal und stelle keinen Täuschungsversuch dar, auch wenn es nicht der Intention des Aufgabenstellers entsprochen habe. Jeweils unter Bezugnahme auf die Lösungen zu den einzelnen Aufgabenstellungen führte der Erstkorrektor aus, die Aufgabenteile, für die die Klägerin über Musterlösungen verfügt habe, seien korrekt auf den Spickzettel und von dort auf den Klausurbogen übertragen worden. Teilaufgaben zu denen keine Musterlösung verfügbar gewesen sei, seien auf dem Spickzettel in Ansätzen mit teilweise schwerwiegenden und elementaren Fehlern bearbeitet worden. Diejenigen Aufgabenstellungen, die sich nicht auf dem Spickzettel wiederfinden ließen, seien gar nicht oder grob falsch mit teilweise elementaren Fehlern, sogar im Bereich des Schulstoffs der Erprobungsstufe gelöst worden. Es handele sich damit insgesamt um eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genüge. Den Ausführungen schloss sich der Zweitkorrektor an. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 setzte das Landesprüfungsamt für die vorbezeichnete Prüfungsleistung der Klägerin die Note mangelhaft (5,0) fest und erklärte ihre Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für nicht bestanden. Gegen die Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 2017 Widerspruch und machte - diesen begründend - unter dem 22. Januar 2017 im Wesentlichen geltend, von Flüchtigkeitsfehler abgesehen stimme ihre Klausurlösung entgegen der Prüferkritik fachlich in weiten Teilen mit den Musterlösungen zu früheren Klausuren überein. Deshalb sei die von ihr erbrachte Prüfungsleistung besser als mit "mangelhaft (5,0)" zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung verwiesen. Zu dem Widerspruchsvorbringen nahm der Erstprüfer unter dem 30. März 2017 schriftlich Stellung und machte geltend, dass Widerspruchsvorbringen entkräfte nicht den Befund, dass die Klägerin eigenständig keine Prüfungsleistung erbracht habe. Ebenso wie die Klausuren ihrer drei Mitprüflinge beinhalte auch die schriftliche Prüfungsleistung der Klägerin "… zu über 95 % eine buchstabentreue und zeilenumbruchstreue …" Abschrift des Spickzettels. "… Wären die abgeschriebenen Lösungen tatsächlich in der Prüfung eigenständig produziert worden, so hätte das sicherlich zum Bestehen der Prüfung ausgereicht …". In seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 führte der Zweitprüfer aus, in Anbetracht der Tatsache, dass vier der abgegeben Klausuren in Übereinstimmung mit gleichlautenden Spickzetteln nahezu identische Lösungen enthielten, lasse sich die Prüfungsleistung der Klägerin schwerlich als eigenständig erbracht würdigen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die von Erst- und Zweitprüfer gefertigten Stellungnahmen als nicht begründet zurück. Die Klägerin hat am 25. Juli 2017 Klage erhoben. Nachdem ihre am 21. September 2017 in der Fachwissenschaft Mathematik (Mathematisches Modellieren) im ersten Wiederholungsversuch erbrachte Prüfungsleistung erneut mit der Note "mangelhaft (5,0)" bewertet worden ist und sie die Prüfung im ihr mit Bescheid vom 26. Oktober 2019 genehmigten dritten Prüfungsversuch mit der am 1. März 2018 erbrachten und unter dem 6. März 2018 mit der Note "gut" bewerteten Prüfungsleistung bestanden hat, macht die Klägerin geltend, an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung ihrer am 25. August 2016 erbrachten Prüfungsleistung bestehe nach wie vor ein rechtlich schutzwürdiges Interesse, da sie beabsichtige das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die schriftliche Hausarbeit als letzte zum Erfolg ihrer Ersten Staatsprüfung erforderliche Prüfungsleistung habe sie am 31. März 2017 mit der Folge bestanden, dass sie bei einem Bestehen der am 25. August 2016 erbrachten Prüfungsleistung bereits zum 1. Mai 2017 in den dann im November 2019 endenden Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt eingestellt worden wäre. Unter Berücksichtigung der Vergütung, die sie derzeit für ihre Tätigkeit im Vorbereitungsdienst erhalte, belaufe sich ihr Verdienstausfall für den Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2019 deshalb auf (12 x 3.021,23 Euro =) 36.254,76 Euro. Die angegriffene Prüfungsentscheidung vom 25. August 2016 sei rechtswidrig. Die ihr zu Grunde liegende Prüfungsleistung sei schon in einem rechtsfehlerhaften Verfahren erbracht. Mit Blick auf den Spickzettel als erlaubtem Hilfsmittel verfehle die Aufgabenstellung in der Klausur den Zweck der Prüfung, da sie sich nicht zur Ermittlung der prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten eines Prüflings eigne. Dass sie sich bei der Anfertigung der Klausur eines Spickzettels bedient habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, da das Hilfsmittel ausdrücklich zugelassen gewesen sei. Den von ihr bei der Anfertigung der Prüfungsleistung verwandten Spickzettel habe sie, ebenso wie ihre drei Mitprüflinge, unmittelbar nach dem Ende der Klausur vernichtet. Den in der Prüfungsakte befindlichen, von einem Mitprüfling gefertigten Spickzettel habe sie nachträglich nach ihren Erinnerungen gefertigt. Da nach den Ausführungen des Erstkorrektors in seiner Stellungnahme vom 30. März 2017 zum Widerspruchsvorbringen die von ihr verfasste Klausurlösung, wenn denn eigenständig erbracht, zum Bestehen der Prüfung ausgereicht hätte, müsse ihre Aufsichtsarbeit als bestanden gewertet werden, zumal sie die in der Begründung zur Bewertung der Klausur enthaltenen fachlichen Monita durch ihr Widerspruchsvorbringen entkräftet habe und das Bewertungssystem intransparent sei. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 14. Dezember 2016 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2017 zu verpflichten, sie über das Ergebnis ihrer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach einer Neubewertung ihrer am 25. August 2016 in der Fachwissenschaft Mathematik (Moduliertes Modellieren) erbrachten Prüfungsleistung durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheiden zu lassen, beantragt sie nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 16. Dezember 2016 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2017 rechtswidrig gewesen ist, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 14. Dezember 2016 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2017 zu verpflichten, sie über das Ergebnis ihrer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach einer Neubewertung ihrer am 25. August 2016 in der Fachwissenschaft Mathematik (Moduliertes Modellieren) erbrachten Prüfungsleistung durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheiden zu lassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landesprüfungsamt ist der Auffassung, die Klage sei mangels eines rechtlich anzuerkennenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als Fortsetzungsfeststellungsklage schon unzulässig, da der Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zustehe. Die Klage sei aber jedenfalls nicht begründet, da der angegriffenen Prüfungsentscheidung nach Maßgabe der ihr beigefügten Begründung sowie der Stellungnahmen von Erst- und Zweitprüfer kein Rechtsfehler anhafte. Insbesondere sei die Prüfungsleistung nicht verfahrensfehlerhaft erbracht, da die Aufgabenstellung nach Angaben des Erstprüfers den Zweck der Prüfung nicht verfehle. Er habe diese einem über Jahre hinweg aufgebauten Aufgabenfundus entnommen. Dabei eigne sich die Aufgabenstellung zur Überprüfung der Erreichung des Ausbildungsziels, weil sie sowohl reproduktive Elemente als auch Transferanforderungen enthalte. Dem stehe die den Prüfungskandidaten erteilte Erlaubnis, einen Spickzettel zu nutzen, nicht grundlegend entgegen. Von dem Spickzettel detailgenau abgeschriebene Lösungen der Klausuraufgaben reduzierten indes die in der Klausur erbrachte Leistung auf eine bloße "Abschreibleistung". Insoweit habe die Klägerin sich durch die Gestaltung ihres Spickzettels selber die Möglichkeit genommen, für solche Aufgaben eine eigenständige Leistung in der Klausur zu erbringen. Gleichwohl habe es noch hinreichend viele Aufgabenteile in der Klausur gegeben, in der mangels einer vorab bekannten Aufgabenstellung eine eigenständige Leistung hätte erbracht werden können, die die Klägerin aber nicht gezeigt habe. Die Klägerin sowie das Landesprüfungsamt haben jeweils mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes. Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte im schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der gerichtlichen Entscheidung ist nach Maßgabe der Klagebegründung (§ 88 VwGO) das Begehren der Klägerin in Gestalt der vorstehend wiedergegebenen Anträge zu Grunde zu legen. Die Änderung des Klageziels, die mit der durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2019 erklärten Umstellung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) einhergeht, ist als Beschränkung des Klagebegehrens im Sinne des § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Bindung an weitere Voraussetzungen zulässig. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998, 2 C 4.97, NVwZ 1999, 404 und juris Rdnr. 17; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006, 8 A 1679/04, GewArch 2007, 113 und juris Rdnr. 34 f. Zudem ist bei einem Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage angesichts des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots, Rechtsschutz effektiv zu gewähren, davon auszugehen, dass das ursprüngliche Klagebegehren für den Fall, dass der Hauptantrag unzulässig oder nicht begründet ist, als Hilfsantrag aufrecht erhalten bleibt, wenn dies dem erklärten Rechtsschutzinteresse des Rechtsschutzsuchenden entspricht. Eben dies ist hier der Fall, da die Klägerin geltend gemacht hat, die ihrer Ansicht nach gegebene Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landesprüfungsamtes vom 16. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2017 zum Anlass nehmen zu wollen, das beklagte Land auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. In der vorbezeichneten Auslegung hat die Klage nur mit einem Teil des Hilfsantrages Erfolg. Das mit dem Hauptantrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist unzulässig. Die Zulässigkeit eines solchen Fortsetzungsfeststellungsantrags setzt voraus, dass die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage zulässig gewesen und nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 1999, 4 C 4.98, BVerwGE 109, 74 und juris Rdnr. 10; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018, 8 A 1884/16, juris Rdnr. 41 bis 45. Mangels Erledigung unstatthaft ist danach die Fortsetzungsfeststellungsklage, soweit diese hier auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in dem beanstandeten Prüfungsbescheid vom 16. Dezember 2016 enthaltenen Festsetzung der Note mangelhaft (5,0) für die von der Klägerin am 25. August 2016 in der Fachwissenschaft Mathematik (Moduliertes Modellieren) erbrachte Prüfungsleistung gerichtet ist. Die auf den §§ 27 Abs. 1, Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 3 Nr. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der zuletzt durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geänderten Fassung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die zwar nach § 14 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV) vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) zum 30. September 2011 außer Kraft getreten ist, gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 LZV i. V. m. § 20 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) aber auf das Prüfungsverfahren der Klägerin weiterhin Anwendung fand, nachdem sie ihr Lehramtsstudium bereits zum Wintersemester 2006 / 2007 aufgenommen hatte, beruhende Festsetzung der Fachnote durch das Landesprüfungsamt ist zwar als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW zu qualifizieren; dieser hat sich indes nicht erledigt. Die Lehramtsprüfungsordnung bestimmt zwar nicht ausdrücklich, dass die Bewertung einer Aufsichtsarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung als Verwaltungsakt ergeht. Ihre Auslegung, vgl. zu dieser Notwendigkeit: OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017, 14 A 1689/17, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 31 ff.), sowie hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017, 6 B 43/17, juris Rdnr. 4 ff., ergibt aber, dass derartigen Leistungsbeurteilungen diese Rechtsqualität zukommt. Insbesondere enthält die Festsetzung der Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit Regelungswirkung. Sie schließt die Bewertung der Prüfungsleistung verbindlich ab, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017, 14 A 1689/17, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 38), weist bei einem - wie hier - Nichtbestehen der Prüfung die später bestandene Prüfung zwangsläufig als Wiederholungsprüfung und damit den Prüfling als (ggf. wiederholten) Repetenten aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991, 7 C 36/90, juris Rdnr. 9, und zieht den Verbrauch einer der hier regelmäßig zwei (§ 26 Abs. 1 S. 1 LPO) bzw. ausnahmsweise drei (§ 26 Abs. 1 S. 2 LPO) Prüfungsversuche nach sich. Die mit Festsetzung der Fachnote zu Lasten der Klägerin verbundene Regelung ist nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin die Prüfung im zweiten Wiederholungsversuch bestanden hat. Regelmäßig nicht ausschließen lässt sich, dass sich die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bleibt, ungünstig auf das berufliche Fortkommen auswirkt. Mit der Beseitigung der den Prüfling belastenden negativen Prüfungsentscheidung wird der bestandenen Prüfung dagegen der Charakter einer Wiederholungsprüfung genommen und der Prüfling von dem "Makel" eines "Durchfallkandidaten" befreit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991, 7 C 36/90, juris Rdnr. 9. Nachteilige Folgen für ihren beruflichen Werdegang lassen sich auch im Fall der Klägerin nicht ausschließen. Dies gilt, obwohl eine Aufhebung der hier angegriffenen Prüfungsentscheidung, in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin die Prüfung erst im zweiten Wiederholungsversuch bestanden hat, ihr den "Makel" des "Durchfallens" nicht nehmen kann. Dass ein Bestehen der Prüfung im - wie hier -Zweit‑ und nicht erst im Drittversuch für die Frage des beruflichen Fortkommens gänzlich ohne Belang ist, lässt sich nicht feststellen. Erledigt hat sich hingegen die in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2016 zudem enthaltene und Verwaltungsaktsqualität im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW aufweisende Regelung des Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung der Klägerin (§ 27 Abs. 1 LPO), nachdem sie im Anschluss den erfolgreich abgelegten zweiten Wiederholungsversuch der Prüfung in der Fachwissenschaft Mathematik die Staatsprüfung zwischenzeitlich insgesamt bestanden hat. Der auf diese Regelung bezogene Teil des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens ist gleichwohl unzulässig, weil an der (isolierten) Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Teils des Prüfungsbescheides kein (eigenständiges) rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung ist rechtlich zwingende Folge der in § 27 Abs. 3 S. 1 LPO getroffenen Regelung, die bestimmt, dass die Staatsprüfung bestanden ist, wenn jede Prüfung gemäß den §§ 14 bis 9 LPO mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Die Beurteilung ihrer seinerzeitigen Rechtmäßigkeit hängt damit notwendig von dem Bestand oder Nichtbestand der zu Grunde liegenden Bewertung der von der Klägerin am 25. August 2016 in der Fachwissenschaft Mathematik erbrachten Prüfungsleistung mit der Note mangelhaft (5,0) ab. Bleibt nach allem der Hauptantrag erfolglos, gilt Gleiches teilweise auch für den Hilfsantrag. Das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Klagebegehren erweist sich als unzulässig, soweit er in seinem Anfechtungsteil auch die erledigte Entscheidung über das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung in Bezug nimmt. Hingegen ist der Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), soweit er in Gestalt einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf eine erneute Bewertung der Klausurleistung der Klägerin vom 25. August 2016 abzielt. Offen bleiben kann dabei, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - einem Anspruch auf Neubewertung einer für nicht bestanden erklärten Prüfungsleistung der - hier gegebene - spätere Prüfungserfolg im Wiederholungsversuch rechtlich entgegensteht. Denn die in dem Bescheid vom 14. Dezember 2016 erfolgte Festsetzung der Note für die am 25. August 2016 von der Klägerin gefertigte Klausur leidet an einem Rechtsmangel, der sich nicht durch eine Neubewertung der Prüfungsleistung, sondern - wie noch zu zeigen sein wird - nur durch eine Wiederholung des Prüfungsversuchs hätte kompensieren lassen können. Schon aus diesem Grund bleibt deshalb der Erfolg des Hilfsantrages auf die Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfungsleistung beschränkt. Hinsichtlich der Festsetzung der Note mangelhaft (5,0) für die Klausurleistung der Klägerin vom 25. August 2016 ist der Prüfungsbescheid vom 14. Dezember 2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Prüfungsleistung ist in einem rechtsfehlerhaften Verfahren erbracht. Der schriftlichen Prüfung liegt gemessen an dem ihr obliegenden Prüfungszweck keine taugliche Aufgabenstellung zu Grunde mit der Folge, dass deren Bearbeitung durch die Klägerin als Grundlage einer rechtsfehlerfreien (Neu‑)Bewertung der Prüfungsleistung ausscheidet. Im Rahmen der jeweiligen normativen Vorgaben fällt die Auswahl der Prüfungsaufgaben in den Beurteilungsspielraum des bzw. der hierfür jeweils Berufenen. Dabei sind die Prüfungsaufgaben nur dann rechtsfehlerfrei gestellt, wenn sie geeignet sind, das Ziel einer Prüfung zu erreichen, nämlich bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zuverlässig zu ermitteln. Vgl. Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 377 und 380. Rechtswidrig ist die Auswahl des Prüfungsstoffes oder die Gestaltung der Prüfungsaufgabe damit unter anderem, wenn die Prüfungsthemen oder Prüfungsinhalte den Zweck der Prüfung verfehlen. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 13 Abs. 2 LPO wird durch die Erste Staatsprüfung festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den §§ 1 bis 4 LPO verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. In den Prüfungen in den Fachwissenschaften der beiden Unterrichtsfächer (vgl. § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 LPO) ist deshalb durch die Studierenden der Nachweis zu erbringen, dass sie in Bezug auf die nach § 2 LPO maßgeblichen Studieninhalte dieses Ausbildungsziel erreicht haben. Ob die Klägerin das fachwissenschaftliche Ausbildungsziel im Unterrichtsfach Mathematik bereits am 25. August 2016 erreicht hatte, lässt sich nicht (mehr) feststellen. Hierüber können ihre Lösungen der von ihr bearbeiteten Klausuraufgaben keine hinreichend verlässliche Auskunft geben. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Erstprüfer als Verfasser der Klausurthemen den Prüflingen - und damit auch der Klägerin - die Möglichkeit eröffnet hat, zwecks Bearbeitung der einzelnen Prüfungsaufgaben als Hilfsmittel ein einseitig selbst beschriebenes DIN A4 Blatt zu nutzen, ohne dessen Inhalt thematisch einzuschränken. Die Zulassung eines solchen - von der Klägerin auch tatsächlich genutzten - Spickzettels bewirkt, dass anhand der von den Prüflingen gefertigten Lösungen zu einzelnen Aufgabenstellungen nicht mit der gebotenen Sicherheit auf das Erreichen des Ausbildungsziels geschlossen werden kann. Ob - und gegebenenfalls inwieweit - deren Antworten auf Fachfragen auf eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten beruhen oder aber ihre "Prüfungsleistung" lediglich in dem fachlich wertlosen Abschreiben einer auf dem Spickzettel vorformuliert mitgeführten Lösung bestanden hat, bleibt vielmehr offen. Im Ergebnis Gleiches gilt, wenn - wofür hier nach Lage der Akten mangels eines der Klausuraufgabe entsprechend beigefügten Vorgabe allerdings nichts spricht - die Prüflinge verpflichtet sind, den Spickzettel ihrer abgegebenen Klausurlösung beizufügen. Zwar ließe sich dann aus der Lösung der Prüfungsaufgaben eine "Abschreibleistung" (möglicherweise) herausfiltern. Der Verifizierung solcher Abschreibleistungen lässt sich indes nicht in einer Weise Rechnung tragen, die den Schluss rechtfertigt, dass die Aufgabenstellung der Klausur gleichwohl noch ihren prüfungsrechtlichen Zweck erfüllt. Bei einer Eliminierung der zu der "Abschreibleistung" gehörigen Prüfungsaufgabe aus dem Pool der insgesamt zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben genügt der Kreis der zur Bewertung verbleibenden Aufgabenstellungen in der Regel nicht mehr dem prüfungsrechtlichen Zweck der Klausur. An diesem ausgerichtet ist eine Prüfungsarbeit nämlich durch die Wahl der Prüfungsthemen sowie die Zahl und den Schwierigkeitsgrad der zur Bearbeitung vorgegebenen Aufgaben unter Berücksichtigung der für die Klausur zur Verfügung Zeit so zu konzipieren, dass die einzelnen Aufgabenstellungen es dem Prüfling in der konkreten Zusammenstellung erlauben, den durch die Prüfung zu führenden Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten zu erbringen. Das den Prüfungsaufgaben zu Grunde liegende Gesamtkonzept schließt es jedenfalls für den Regelfall aus, Teilaufgaben nachträglich aus der Bewertung der Prüfungsleistung herauszunehmen, ohne dass die Aufgabenstellung dadurch insgesamt ihre prüfungsrechtliche Tauglichkeit verliert. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das von einem zugelassenen Hilfsmittel Abgeschriebene und damit einer fachlichen Bewertung nicht Zugängliche kann aber rechtsfehlerfrei auch nicht als (teilweise) "Nichtleistung" aus dem Vorgang der Beurteilung der Klausurleistung herausgenommen werden. Ihrem Zweck entsprechend sind Prüfungsaufgaben notwendig so zu fassen, dass der ‑ ggf. unter Nutzung zugelassener Hilfsmittel ‑ von den Prüflingen erarbeiteten Lösung ein verlässlicher Aussagewert über die von ihnen nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten zukommt. Prüfungsrechtlich unzulässig ist es hingegen, dem Prüfling - wie hier geschehen - durch die ihm überlassene Auswahl und Nutzung zugelassener Hilfsmittel das Risiko aufzubürden, dass seine Bearbeitung einer Prüfungsaufgabe als "Abschreibleistung" - vergleichbar mit den Folgen einer objektiven Täuschungshandlung - als nicht erbracht bewertet wird. Nach allem rechtlich unerheblich ist für die hier zu treffende Entscheidung damit, ob und inwieweit der in der Prüfungsakte befindliche und nach Angaben der Klägerin von ihr im Nachgang zu der Prüfung aus der Erinnerung herausgefertigte Spickzettel inhaltlich demjenigen entspricht, den Sie in der Prüfung genutzt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Haupt‑ und Hilfsantrag sind in diese jeweils mit hälftigem Gewicht eingestellt, ohne dass innerhalb von Haupt‑ und Hilfsantrag der auch angegriffenen Entscheidung über das Nichtbestehen der Staatsprüfung kostenmäßig eine eigenständige Bedeutung zukommt. Zu dem Kostenanteil von ein Halb, der der Klägerin mit Blick auf ihren erfolglos gebliebenen Hauptantrag zur Last fällt, war von dem danach auf den Hilfsantrag entfallenden hälftigen Kostenanteil wiederum die Hälfte (bzw. ein Viertel der Gesamtkosten) ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da der Anfechtungsteil des Hilfsantrages, mit dem die Klägerin obsiegt hat, und das darüber hinaus gehende und erfolglos gebliebene Neubescheidungsbegehren von gleichem Wert sind. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.254,76 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe als wirtschaftlichem Interesse der Klägerin dem Betrag, den sie gegenüber dem beklagten Land als Schadenersatz geltend machen will. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.