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Urteil

4 K 993/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0725.4K993.17A.00
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Leitsätze

Das Gericht ist bei der im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Bewertung der Aussagekraft eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens an die Anforderungen, die § 60a Abs. 2c AufenthG sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris ) jeweils an ärztliche Bescheinigungen stellen, nicht gebunden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, juris).

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017 verpflichtet, für die Kläger zu 1. und 2. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Armenien festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht ist bei der im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Bewertung der Aussagekraft eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens an die Anforderungen, die § 60a Abs. 2c AufenthG sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris ) jeweils an ärztliche Bescheinigungen stellen, nicht gebunden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, juris). Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017 verpflichtet, für die Kläger zu 1. und 2. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Armenien festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1963 und am 00.00.1968 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten am 31. Juli 2014 gemeinsam mit ihrem am 00.00.1993 und am 00.00.1994 geborenen Kindern, M. und B. Q. , von Sankt Petersburg mit dem Flugzeug nach Düsseldorf und stellten am 8. August 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - einen Asylantrag (Gz.: 0000000-422). Die Asylanträge der volljährigen Kinder wurden gesondert bearbeitet. Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 21. Juni 2016 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, er sei von 1989-1999 Fahrer und Bodyguard des Generals T. B1. gewesen. Dieser gehöre der Oppositionspartei Hanrapetutyun („Republik“) an. Er habe nach wie vor Kontakt zu ihm und dessen Parteien mitfinanziert. Später habe er mit seiner Frau ein Café in Eriwan betrieben. Inhaber seien je zu 50 % seine Frau und ein Herr B2. B1. gewesen. Am 1. Juni 2014 habe er mit seinem Auto auf dem Heimweg an einer roten Ampel gestanden. Dann sei ein unbekannter Mann gekommen, habe die Tür geöffnet und ihm eine Schusswaffe gezeigt. Er habe an einen unbekannten Ort fahren müssen und sei dort von drei weiteren Personen aus dem Wagen gezogen, beschimpft und verprügelt worden. „T1. “ sei der Bruder des Präsidenten. Sie hätten ihm die Nase kaputt geschlagen. Auch sein Mund habe geblutet. Die Leute hätten gesagt, er solle sich von dem B1. fern halten. Außerdem hätten sie 150.000 Dollar innerhalb von zwei Tagen verlangt. Er habe ja das Café. Dann hätten sie ihm mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und er sei ohnmächtig geworden. Nachdem er aufgewacht sei, sei er gegen 3:00 Uhr oder 4:00 Uhr nachts nach Hause gegangen. Seine Frau habe auf ihn gewartet. Sie habe begonnen zu schreien und zu weinen. Ihren Vorschlag, die Polizei und den Krankenwagen zu rufen, habe er abgelehnt. Aus seinen Wunden habe er die ganze Nacht geblutet. Er habe Schmerztabletten genommen und ihm sei übel geworden. Im Urin sei Blut gewesen, sein Gesicht angeschwollen. Er habe seiner Frau dann erzählt, dass diese Leute diese Summe von ihm verlangten. Sie habe dann Angst bekommen, auch wegen des “T1. “. Sie habe dann am nächsten Tag ohne sein Wissen den anderen Teilhaber des Cafés, B2. B1. , aufgesucht, um sich bei ihm die 150.000 $ durch Verkauf ihrer Anteile zu beschaffen. Nach vier Tagen habe sie das Geld aus dem Verkauf den Leuten gegeben, die zu ihr gesagt hätten, dass dies nicht das letzte Mal gewesen sei. Seine Frau habe ihm dies erst 20 Tage, nachdem er bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei, erzählt. Die Staatsanwaltschaft habe ihm nicht geholfen. Als die Erpresser das erfahren hätten, hätten sie ihm eine neue Summe mit einer Frist von zehn Tagen auferlegt. Wenn er kein weiteres Geld bezahlen würde, würde es seinen Sohn treffen. Die Klägerin zu 2. gab im Wesentlichen an, sie sei von Beruf Chemikerin. Von 1999-2014 habe sie ein eigenes Café betrieben. Es habe alles im Juni 2014 angefangen, als ihr Mann nach Hause gekommen sei. Er habe angeschwollenes Gesicht gehabt und sei geschlagen worden. Er habe auch am Kopf geblutet und ein Riss an der Lippe gehabt. Ihr Mann habe nicht zugelassen, dass sie die Polizei verständige und den Krankenwagen rufe. Seither habe sie auch psychische Probleme. Er habe ihr erzählt, dass er von Männern unter Druck gesetzt werde, an diese 150.000 Dollar zu zahlen. Sie habe dann den Teilhaber ihres Geschäftes, Herrn B. B1. , kontaktiert. Er habe ihr dann gegen Überschreibung ihres Anteils an dem Café die 150.000 Dollar gegeben. Ihr Mann sei dann noch 20 Tage zu Hause gewesen. Während dieser Zeit hätten immer wieder Männer bei ihnen angerufen. Sie habe sich dann mit diesen Leuten an einem belebten Ort getroffen und das Geld übergeben. Die Leute hätten aber gesagt, sie solle ihrem Mann ausrichten, dass damit die Sache nicht beendet sei. Sie habe ihrem Mann davon zunächst nichts erzählt. Erst als es ihm ein wenig besser ging, habe sie ihm berichtet. Er sei darüber sehr ärgerlich geworden und habe gesagt, sie hätte das nicht machen sollen. Er habe gewollt, dass sie mit diesen Leuten nichts zu tun habe. Ihr Mann habe sich dann doch entschlossen, zur Staatsanwaltschaft zu gehen. Er habe dort erzählt, was passiert sei. Die Männer hätten dann aber weitere 100.000 Dollar verlangt. Ansonsten würden sie auch meinen Sohn misshandeln. Die Staatsanwaltschaft habe ihm davon abgeraten, Anzeige zu erstatten. Er solle lieber das Geld bezahlen. Mit einer Anzeige würde er alles nur noch schlimmer machen. Sie habe dann ihrem Mann geraten, das Land mit ihrem Sohn zu verlassen. Am 4. Juli 2014 seien sie dann nachts nach Georgien gefahren. Von dort hätten Sie sich telefonisch gemeldet und gesagt, sie würden nun auch Sankt Petersburg weiterreisen. Es sei ihnen nichts passiert. Ihre Tochter sei dann zu ihren Schwiegereltern gegangen. Am 5. Juli 2014 sei sie, die Klägerin dann ganz allein zu Hause gewesen. Plötzlich seien drei Männer gekommen und hätten nach ihrem Mann und ihrem Sohn gefragt. Dann hätten sie ein Feuerzeug genommen und ihre Haare angezündet, ihr den Hals zugedrückt und sie vergewaltigt. Auch hätten sie sie immer wieder geschlagen. Außerdem hätten sie gedroht, mit ihrer Tochter genau dasselbe zu machen. Irgendwann sei sie bewusstlos geworden. Sie sei dann mit Ihrer Tochter über Moskau zu ihrem Mann und ihrem Sohn nach Sankt Petersburg gereist. Sie habe seither schwere psychische Probleme und habe sich in Deutschland in ärztliche Behandlung begeben. Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 – zur Post gegeben am 9. Januar 2017 – lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Zugleich drohte es den Klägern die Abschiebung nach Armenien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Angaben der Antragsteller seien unglaubhaft. Ihr Vortrag sei detailarm und oberflächlich und in keiner Weise geeignet, den Eindruck einer lebensechten Schilderung zu erwecken. Die Kläger legten für sich ferner fachärztliche Stellungnahmen der Frau H. , Ärztin für psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Psychoonkologie und Psychiatrie vom 17. Juni 2016 (betreffend die Klägerin zu 2.) bzw. vom 20. Juni 2016 (betreffend den Kläger zu 1.) vor. Für beide wurde jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelschwere bis schweren Depression erreicht, diagnostiziert. Diese gingen bei dem Bundesamt am 10. Januar 2017 ein. Die Kläger haben am 23. Januar 2017 Klage erhoben. Der Kläger zu 1. trägt ergänzend vor, die Leute, die ihn überfallen hätten, hätten auf Befehl von „T1. “ gehandelt. Dieser sei ein Bruder des damaligen Präsidenten und gelte als kriminell. Er sei auch Abgeordneter. Er habe Anteile an vielen Geschäften, Cafés usw. Seine Einbindung in mafiös anmutende Strukturen seien auch in der ausländischen Presse bekannt. Außerdem seien sie beide psychisch schwer erkrankt. Die Kläger legten in der Folgezeit noch weitere Stellungnahmen der Frau H. vom 22. Februar 2017 und vom 26. Oktober 2018 – jeweils für beide Kläger – vor, in denen die gestellten Diagnosen bestätigt wurden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 5. Januar 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen, hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Asylverfahren der Kinder der Kläger waren Gegenstand der Klageverfahren 4 K 994/17.A und 4 K 995/17.A. Das Gericht hat die Sache in der am 5. November 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung vertagt und Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten durch das A. für U. - und L. (A1. ) – Herrn Dipl.Psych M1. – in L1. . Die Kläger haben am 12. Juni 2019 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 993/17.A, 4 K 994/17.A und 4 K 995/17.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, nachdem die Kläger am 12. Juni 2019 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Januar 2017 ist bezüglich der angefochtenen Ziffern 1. und 3. rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen stehen zu dem gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) nicht zu; die Versagung eines Abschiebungsverbotes ist dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten (3.), so dass auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung aufzuheben sind (4.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet vorliegend aus, weil die Kläger in Armenien keiner begründeten Furcht vor Verfolgung unterliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tat-sächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist die Flüchtlingseigenschaft für die Kläger zu verneinen. Sie sind in Armenien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt. a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die von den Klägern erlittene und angedrohte Gewalt seitens der Täter, welche nach Darstellung der Kläger im Auftrag des B3. („T1. “) T2. , des Bruders des ehemaligen Präsidenten der Republik Armenien T3. T2. , handelten, nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Denn die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung. Bei den vorgebrachten Gewalt- und Erpressungsakten handelte sich um kriminelles Unrecht, aus dem sich eine Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal im vorbezeichneten Sinne nicht ableiten lässt. Die Familie der Kläger stellt insbesondere keine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar, als deren "Mitglied" die Kläger bedroht wären. Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schließlich schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen. Vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-20112 -, juris (= NVwZ 2014, 132-135); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 LB 22/05 -, juris (= InfAulsR 2007, 256-259). Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vermag sie aber nur dann darzustellen, soweit sie in der Gesellschaft des Heimatlandes des Antragstellers auch als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener "Gruppenidentität" wahrgenommen wird. Dies mag insbesondere in Ländern und Regionen in der Welt der Fall sein, wo ein Familienverband, ein Clan oder ein Stamm aufgrund äußerlicher Merkmale oder sonstiger Kennzeichen eine Gruppenidentität aufweist, insbesondere weil die Zugehörigkeit zur Familie, dem Clan oder dem Stamm im Lebensumfeld einen besonderen Stellenwert aufweist und identifikationsstiftend wirkt. Dies zugrunde gelegt, stellt die Familie der Kläger keine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Die Kläger wurden von den Erpressern bzw. Vergewaltigern misshandelt und bedroht, weil sie noch einen hohen Geldbetrag zu zahlen gehabt hätten; nur von diesen Personen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Armenien werden sie in diesem Sinne "unterscheidend" wahrgenommen. Die Unterscheidung, die auf Grund der wie auch immer gearteten Nachstellungen getroffen wird, entsteht schließlich erst durch die (vermeintliche) Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschützten Rechtsguts. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 LB 22/05 -, juris Rn. 39 (= InfAuslR 2007, 256-259); VG Weimar, Urteil vom 31. August 2009 - 7 K 20238/07 We -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 5 Bf 45/07. AZ -, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 - A 4 A 702/08 -, juris Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 9. August 2010 - 11 B.0930091 -, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 11. Oktober 2013 - M 23 K 11.30203 -, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 - AN 11 K 14.30425 -, juris Rn. 26 b) Ungeachtet dessen können sich sie Kläger – eine Vorverfolgung unterstellt – nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Denn aus Sicht des Gerichts sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien flüchtlingsrelevanten Bedrohungen oder Gewalt ausgesetzt wären. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften ist mit dem Ende April 2018 erzwungenen Rücktritt des damaligen Präsidenten der Republik Armenien, T3. T2. , auch das mit ihm verbundene oligarchische Patronagenetzwerk erheblich geschwächt worden mit der Folge, dass letzteres keinen Schutz mehr gewähren kann. Dementsprechend ist auch der Bruder des ehemaligen Präsidenten, B3. („T4. “) T2. , in dessen Auftrag die Schläger bzw. Vergewaltiger und Erpresser der Eltern des Klägers handelten, entmachtet worden. B3. T2. sieht sich nach zwischenzeitlicher (mehrfacher) Inhaftierung im Sommer 2018 u.a. wegen illegalen Waffenbesitzes derzeit einem Strafprozess wegen illegalen Erwerbs von Kunstgemälden ausgesetzt. Auskunft von Savvidis an VG Greifswald vom 6. Juni 2018, S. 6-8; Presseberichte vom 6. Juli 2018, abrufbar unter http://www.armeniapedia.org/wiki/Aleksandr_T2. , und vom 18. Oktober 2018, abrufbar unter https://www.aysor.am/en/news/2018/10/18/alexander-sargsyan/1478803. Angesichts dessen ist für die Kläger eine nach Rückkehr fortbestehende Gefährdung seitens des B3. T2. nicht mehr greifbar, zumal seit der Ausreise der Kläger nunmehr fünf Jahre verstrichen sind. Allein die vorgetragene Befürchtung der Kläger, im Heimatland erneut Opfer kriminellen Unrechts zu werden, reicht für die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht nicht aus. c) Im Übrigen wäre es den Klägern mit Blick auf vorstehende Erwägungen möglich und auch zumutbar, vor einer drohenden Verfolgung durch die Handlanger des B3. T2. den Schutz der armenischen Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen (§ 3c Nr. 3 AsylG). 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Es liegen nach den vorstehenden Ausführungen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. 3. Dagegen liegen für die Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist unerheblich, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Wie im Asylrecht gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; d. h. die Umstände, die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechen, müssen die dagegen sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Davon kann im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und den Rang des gefährdeten Rechtsguts gegebenenfalls auch bei einer geringeren als einer fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Allein, dass die befürchtete Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt, reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris Rn. 14 (= Buchholz 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr 42), Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17 (= BVerwGE 89, 162-171); OVG NRW, Urteile vom 11. September 2018 – 5 A 3000/15.A –, juris Rn. 22, und vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -, juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 515, jeweils m. w. N. Aus dem Element der Konkretheit der Gefahr für einen bestimmten ("diesen") Ausländer ergibt sich das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rn. 16, sowie Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, juris, 2. Die Gefahr muss überdies landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 16 (BVerwGE 99, 324-331); OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A –, juris Rn. 55 (= InfAuslR 2005, 281-287). Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden hingegen bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 38. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 3 der Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang bedarf es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 1 B 84.16 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris (= InfAuslR 2006, 487-492), vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, und vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris Rn. 29 ff. Darüber hinaus muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erforderlich (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. Zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt nach alledem zunächst in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 –, juris (NVwZ 2000, 206), vom 18. März 1998 – 9 C 36.97 –, juris, vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 –, juris (= Buchholz 402.420 § 53 AuslG Nr. 12), vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris (= BVerwGE 105, 383-388), vom 15. Oktober 1999 – 9 C 7.99 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 24), und vom 9. September 1997– 9 C 48.96 –, juris (= InfAuslR 1998, 125-126). Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten – finanziellen oder sonstigen – Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66), Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59.02 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist des Weiteren die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 51). Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen – in besonderen Ausnahmefällen – auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen – etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden – nicht zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 – 8 A 4782/99.A –, juris und vom 18. Januar 2005– 8 A 1242/03.A –, juris. „Konkret“ ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald“ (d.h. zeitnah) nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, juris Rn. 13 (= BVerwGE 105, 383-388). Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als sogenannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39/12 –, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126/05 -, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, jeweils juris. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in lebensbedrohlicher oder vergleichbar schwerwiegender Weise verschlechtern wird. Dies ergibt sich aus den beiden für die Kläger eingeholten psychologisch-psychotraumatologischen Fachgutachten des Zentrums für U. - und L. vom 8. Mai 2019. a) Das für die Klägerin zu 2. erstellte Gutachten kommt nach eingehender Exploration (S. 7 ff.) und Diagnostik (S. 29 ff.) unter kritischer Auseinandersetzung mit den Vorbefunden (S. 58 ff.) zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung in schwerer Ausprägung und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vorliegt, die sich im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien mit höchster Wahrscheinlichkeit erheblich verschlimmern wird; auch eine ernsthafte Suizidgefahr ist demnach mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Ursächlich hierfür sind demnach die anamnestisch erhobenen traumaspezifischen Erlebnisse der Klägerin – Überfall in ihrer Wohnung durch drei Männer, massive Schläge, Verbrennen der Haare auf dem Kopf durch ausgedrückte Zigaretten, dreifache Vergewaltigung, Würgen bis zur Ohnmacht bei gleichzeitiger fortgesetzter Bedrohung ihrer Kinder und ihres Ehemannes, insbesondere mit einer Vergewaltigung der Tochter (S. 34). Als angstauslösende Reize werden das Hören von armenischsprachigen Flüchen und Schimpfwörtern, ein Anzünden von Zigaretten, der Anblick schwarzgekleideter männlicher Personen oder Verspätungen der Kinder genannt (S. 31). Zudem berichtete die Klägerin von mehreren Suizidversuchen (Tablettenüberdosis, Sprung vor ein fahrendes Auto, S. 16), wobei kein appellatives Vorbringen, sondern eher schambesetztes Ausweichen erkennbar war (S. 33). Die Angaben der Klägerin erschienen dem Gutachten zufolge logisch konsistent und durchgängig nachvollziehbar in die damalige konkrete Lebenssituation eingebettet (S. 34) und raum-zeitlich veknüpft mit den Verweisen auf die ihren Mann betreffenden Vorgänge. Ferner konnte sie ihr Vorbringen auf Nachfragen hin prompt und schlüssig konkretisieren, so dass auch bei mäßigem Detaillisierungsgrad – etwa zum Hergang der Vergewaltigung – ihre Aussage als individuell durchzeichnet und damit erlebnisfundiert anzusehen sei (S. 35). Aufgrund der vorhandenen Angstsymptomatik, intrusiver Erinnerungen, der Triggerbarkeit der Klägerin, einem ausgeprägten Vermeideverhalten sowie eines berichteten Beschwerdebeginns ca. einen Monat nach der Einwirkung seien die Kriterien für das Vorliegen einer PTBS mit hoher diagnostischer Sicherheit erfüllt (S. 36 f.). In Anbetracht der depressiven Belastung (depressive Stimmungslage, sozialer Rückzug, Schlafstörungen, Kraftlosigkeit, Suizidgedanken, Konzentrationsmängel) bestehe außerdem der Verdacht auf eine schwere depressive Episode als Traumafolgestörung (S. 37). Diese Angaben hätten sich durch das anschließende Testverfahren bestätigt (S. 38 ff.). Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation lägen nicht vor (S. 56). Insofern würden die Einschätzungen in den vorliegenden psychischen Befunden der Frau H. größtenteils geteilt, wenngleich eine Rückkehr nach Armenien auch unabhängig von konkreten neuen Einwirkungen als Retraumatisierung nicht geteilt werde, jedoch gleichwohl eine erhebliche Verschlimmerung i.S.e. Reaktualisierung der ursprünglichen Traumatisierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. (S. 57 ff.). Eine Rückkehr der Klägerin nach Armenien würde aufgrund der schwerwiegenden psychischen Belastung zu einer wesentlichen Verschlimmerung der PTBS führen, da sie keine Möglichkeit hätte, die für sie relevanten Triggerreize, auf die sie bereits in Deutschland mit einer nachhaltigen Verschlechterung reagiert, zu entgehen. Darüber hinaus wäre sie subjektiv für ihre Täter erreichbar, was insgesamt zu einer Reaktualisierung der ursprünglichen Traumatisierung führen werde (S. 63). Auch bezüglich der depressiven Störung sei eine Verschlimmerung zu erwarten, die zu resignativem Erleben, Zunahme der Schuldbelastung gegenüber ihren Kindern und der Krisenanfälligkeit führen werde. Die Verschlimmerung habe einen erheblichen Schweregrad und werde bereits wenige Tage nach Rückführung eintreten, und zwar unabhängig von der objektiven Wahrscheinlichkeit erneuter Übergriffe und zwischenzeitlicher politischer Veränderungen, da die Klägerin störungsbedingt gemäß ihrer massiven Angstsymptomatik reagieren werde, zu einer rationale Gefahrenabschätzung angesichts der Schwere der Symptomatik nicht in der Lage sei (S. 64). Dies könne durch Kontaktaufnahme mit im Heimatland lebenden Familienangehörige nicht aufgefangen werden. Auch seien therapeutische Effekte nicht zu erwarten, da sich eine tragfähige Beziehung zu angstbesetzten Behandlern nicht aufbauen lasse und eine Therapie keine realistischen Erfolgsaussichten hätte. Daher werde auf eine Nennung benötigter Medikamente verzichtet, zumal diese neben den aufgeführten Belastungsfaktoren nur gering ins Gewicht fielen und eine rein medikamentöse Behandlung weder in Deutschland noch in Armenien ausreichend wäre (S. 65 f.). Die Verschlimmerung infolge von Triggerreizen bliebe auch nicht auf Konfrontation mit den Tatörtlichkeiten beschränkt, sondern sei auch in anderen Landesteilen zu erwarten. Zu erwarten wäre eine Verschlechterung mit höchster Wahrscheinlichkeit. Da schließlich bei der Klägerin eine ausgeprägte suizidale Tendenz mit täglichen Suizidgedanken bestehe, von der sie sich nicht tragfähig distanzieren könne, sei aufgrund der zu erwartenden störungsbedingten Aktualisierung und der zu erwartenden Triggerreize auch eine ernsthafte suizidale Gefährdung mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten (S. 65 f.). Demnach stehen zur richterlichen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin fest. Die gutachterlichen Ausführungen sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Die anamnestisch erhobenen Befundtatsachen sind mit den – ihrerseits schlüssigen – Schilderungen der Klägerin gegenüber dem Bundesamt im Kern deckungsgleich. Die diagnostizierte Schwere der psychischen Erkrankung steht auch in Einklang mit den Eindrücken des Einzelrichters aus der mündlichen Verhandlung, in der die Befragung der Klägerin aufgrund ihrer offensichtlichen und schwerwiegenden psychischen Belastung abgebrochen werden musste. Vor diesem Hintergrund können auch die im Rahmen der Rückkehrprognose gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachtens ohne weiteres nachvollzogen werden. Durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Tragfähigkeit des Gutachtens hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Der in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 24. Juli 2019 vorgebrachte Einwand, im Gutachten sei auf die Nennung von Medikamenten verzichtet worden, diese sei jedoch für ein qualifiziertes ärztliches Attest i.S.d. § 60a Abs. 2c AufenthG zwingend erforderlich, da nur so die Beklagte ihrem Prüfauftrag nachkommen könne, ist, soweit man ihm überhaupt einen materiellen Gehalt entnimmt, schon insofern nicht stichhaltig, als er die gutachterliche Begründung für den Verzicht auf die Nennung von Medikamenten – nämlich deren nur geringe Relevanz neben der unverzichtbaren Psychotherapie – nicht in Frage stellt. Das Gericht versteht die Aussage des Gutachtens dahin, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung die Gabe von Psychopharmaka – gleich welcher Art und Güte – nicht von entscheidendem Einfluss auf eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ist. Dem setzt die Beklagte inhaltlich nichts entgegen. Soweit die Beklagte darüber hinaus in ihren Stellungnahmen vom 29. Mai 2019 und 24. Juli 2019 rügt, der Gutachter, Herr Dipl.-Psych. M1. , weise die sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – als auch die nach § 60a Abs. 2c AufenthG erforderliche (fach-)ärztliche Qualifikation nicht auf, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Das Gericht ist bei der im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Bewertung der Aussagekraft eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens an die Anforderungen, die § 60a Abs. 2c AufenthG sowie die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils an ärztliche Bescheinigungen stellen, nicht gebunden. Die Würdigung der Qualität eines Beweismittels richtet sich nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der Verfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gesetz dem Richter grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger ausdrücklicher Regelungen wie etwa in § 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO oder in § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 bis 419 ZPO - keine festen Regeln für seine Überzeugungsgewinnung bzw. Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorschreibt. Ob ein Gutachten ausreicht, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass eine psychische Erkrankung wie etwa eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, ist nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Gewicht der sonstigen in die Überzeugungsbildung einfließenden Umstände zu beantworten. Demgegenüber lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens, das zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung dienen soll, nicht abstrakt bestimmen. Es bestehen gerade keine Vorschriften, die vorgeben, welche Beweismittel ein Richter heranzieht und wann ein Beweismittel einen Beweis vollständig oder teilweise erbringt. Maßstab für den Aussage- und Beweiswert einzelner Umstände sind allein die richterlich erkannten Erfahrungssätze. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2006 – 8 A 4323/03.A –, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 45. Gegenteiliges ist auch der Vorschrift des § 60 Abs. 2c AufenthG nicht zu entnehmen. Die Vorgaben in § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG richten sich an den Ausländer, der zur Widerlegung der in Satz 1 aufgestellten Vermutung eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorlegen muss. Mit dieser Regelung soll praktischen Problemen bei der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung Rechnung getragen werden. Eine Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch das Gericht ist hiermit jedoch nicht verbunden. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2018 – 18 E 30/18 –, juris Rn. 12, wonach an die behördlicherseits veranlasste ärztliche Überprüfung der Reisefähigkeit nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie an die Widerlegung der in § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG vermuteten Reisefähigkeit. Dies gilt gleichsam für die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Rahmen eines Sachverständigenbeweisantrags zur Substantiierung des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests fordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - und Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 13 A 1655/12.A -, www.nrwe.de. Diese Rechtsprechung ist bereits nicht einschlägig, da es vorliegend nicht um die Bewertung der Substanz eines Sachverständigenbeweisantrages geht, sondern die Beurteilung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens in Rede steht. Welche Beweismittel das Gericht heranzieht und welche Qualität es ihnen jeweils beimisst, bleibt indes wie dargelegt der tatrichterlichen Würdigung und Überzeugungsgewinnung vorbehalten. Im Übrigen folgt aus der vorstehenden Rechtsprechung nicht, dass eine nichtfachärztliche gutachterliche Stellungnahme generell zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags ungeeignet wäre. Vielmehr ist demnach ein – gewissen Mindestanforderungen genügendes – fachärztliches Attest zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweises nur „regelmäßig“ erforderlich. Dieser Grundsatz stellt folglich nicht in Frage, dass neben Fachärzten auch Angehörige anderer Heilberufe aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation zur Diagnose psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen befähigt sein können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2017 – 13 A 517/16.A -, vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris m.w.N. b) Für den Kläger zu 1. liegen die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes ebenfalls vor. Das für den Kläger erstellte Gutachten vom 8. Mai 2019 diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge erlittener Gewalt und Drohungen im Heimatland sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome als Traumafolgestörung, die sich bei einer Rückkehr mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit verschlimmern werden; auch das Suizidrisiko sei überwiegend wahrscheinlich. Auch diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Als traumatogene Ursachen weist das Gutachten nach eingehender Anamnese (S. 7 ff.) massive Gewalterfahrungen und Bedrohungen im Zuge einer Erpressung durch gedungene Schläger des Bruders des ehemaligen Präsidenten T3. T2. , B3. (T4. ) T2. . So sei am 1. Juni 2014 eine Person in sein Auto gestiegen, als er sich auf dem Heimweg befand. Diese habe ihn mit vorgehaltener Waffe aufgefordert, an einen Ort außerhalb der Stadt zu fahren. Dort hätten drei oder vier Männer auf ihn gewartet, die ihn zusammengeschlagen und aufgefordert hätten, binnen 5 Tagen 150.000 Dollar zu zahlen. Nachdem er aus der Ohnmacht erwacht sei, habe er in Blut gelegen. Seine Nase sei gebrochen, die Augen fast geschlossen gewesen. Er sei dann schwer verletzt nach Hause gefahren. Seine Frau habe ihn aufgefordert, ins Krankenhaus zu fahren, dies habe er jedoch wegen des dort zu erwartenden Verhörs durch Polizisten abgelehnt. Er habe stattdessen längere Zeit zuhause im Bett gelegen. In dieser Zeit habe seine Frau heimlich ihren Anteil an dem Café verkauft und das Geld den Erpressern übergeben. Er habe seiner Frau deswegen Vorhaltungen gemacht und Hilfe bei einem befreundeten Staatsanwalt sowie seinem früheren Arbeitgeber, General B1. gesucht. Diese hätten sich jedoch außerstande gesehen, ihm zu helfen. Die Erpresser hätten ihn dann erneut angerufen und von ihm wegen seines Besuchs bei der Staatsanwaltschaft weitere 100.000 Euro verlangt, anderenfalls werde sein Sohn dasselbe erleben. Er sei dann gemeinsam mit seinem Sohn in einem Taxi nach Tiflis und von dort mit dem Flugzeug nach St. Petersburg geflohen. Dort angekommen habe er zuhause angerufen. Die Schwiegermutter habe abgenommen und berichtet, dass seine Frau unmenschlich geschlagen worden sei. Er habe dann gesagt, sie sollten sofort nachkommen. Als seine Frau und seine Tochter schließlich in St. Petersburg eingetroffen seien, habe sie ihm von der Vergewaltigung berichtet. Er habe sich auf den Knien entschuldigt für seine Dummheit, dass sie in so einer Situation seien (S. 10 ff). Er mach sich Vorwürfe, weil wegen ihm seine Frau vergewaltigt worden sei und seine Kinder ihr Studium hätten abbrechen müssen und sie ihr Umfeld verloren hätten. Er weine deshalb oft, leide unter Schlafstörungen und Albträumen, in denen er geschlagen werde. Er leide unter starken Schuldgefühlen, da er als Familienoberhaupt versagt habe. Er habe auch mehrfach kurz davor gestanden, sich vom Balkon zu stürzen. Als er es einmal laut gesagt habe, habe sein Sohn sofort gesagt, er komme dann „hinterher“ (S. 20). Diese Gedanken kämen ihm öfter, wobei er von seinem Sohn gebremst werde. Durch die verabreichten Psychopharmaka wäre er in erster Linie müde. Ob sie wirkten, wisse er nicht (S. 20). Auch leide er unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das Gutachten stufte die Angaben des Klägers als logisch konsistent und nachvollziehbar ein (S. 32). Da jedoch die Angstsymptomatik nicht sicher als traumabedingt eingeordnet werden könne (S. 33), eine intrusive Symptomatik nicht hinreichend sicher festzustellen sei, eine traumabedingte Triggerbarkeit als Ursache für den Rückzug von seiner Familie nicht anzunehmen sei (S. 34), und auch andere Kriterien (erhöhte Reizbarkeit, Hypervigilanz) unklar blieben (S. 35), bestehe aufgrund des diagnostischen Gesprächs zunächst nur ein Verdacht auf eine PTBS. Dieser habe sich jedoch im Zuge der anschließenden Testverfahren (SKID u.a.) erhärtet (S. 48). Zudem leide er insbesondere aufgrund der hohen subjektiven Schuldbelastung und Selbstvorwürfen an niedergedrückter Stimmung und Antriebslosigkeit, Selbstzweifeln und suizidalen Gedanken, die als mittelgradigen depressiven Episode eingeordnet werden könne (S. 35 ff.). Auch diese Diagnose wurde im Zuge der anschließenden Testverfahren hin zu einer schweren depressiven Episode angepasst. Im Gesamtbefund wird die depressive Symptomatik als Traumafolgestörung zurückgeführt auf den Verlust der selbstwertstützenden Identität als (ehemaliger) Polizist, ein massives Schuldgefühl gegenüber seiner Familie einschließlich einer irrationalen Übernahme von persönlicher Verantwortung für die Übergriffe, die seine Frau erlitten habe (S. 53). Eine Rückkehr des Klägers nach Armenien würde zu einer erheblichen Destabilisierung führen. Sowohl im Bereich der PTBS als auch der depressiven Symptomatik träte eine deutliche Verschlimmerung ein. Es käme einerseits ohne Zweifel zu einer deutlich höheren Dichte an Triggerreizen und damit zu einer Zunahme intrusiver Ängste und entsprechendem Vermeidungsverhalten, wodurch seine Fähigkeiten zur Verrichtung des Alltags weiter beeinträchtigt würden. Er wäre wahrscheinlich nicht mehr zur Verrichtung grundlegender Tätigkeiten (Einkäufe, Behördengänge etc.) in der Lage. Weiter käme es zu einer Zunahme des bereits aktuell traumatisch bedingt erhöhten Erregungsniveaus. Vor diesem Hintergrund wären bereits geringfügige Stressfaktoren, insbesondere in Form von Triggerreizen ausreichend, um unkalkulierbare Impulsdurchbrüche anzustoßen. Zudem würde eine Rückkehr seine Schuldgefühle erheblich befördern. Da er über keine wirksamen Bewältigungsstrategien verfüge, müsse spätestens wenige Wochen nach Rückkehr eine depressive Dekompensation erwartet werden. Hieran würde weder der Zugang zu einem dem aktuellen vergleichbaren Therapieangebot noch von einer medikamentösen Behandlung noch der Aufenthalt in einem anderen Landesteil Armeniens etwas nennenswert ändern (S. 62 f.). Schließlich sei aktuell von ausgeprägten suizidalen Tendenzen auszugehen, wofür das massive Schulderleben ein wesentlicher Faktor sei. Zwar werde der Kläger aufgrund seines Schuld- und Verantwortungsgefühls gegenüber seiner Familie derzeit von einer Umsetzung distanziert, allerdings wäre im Krisenfall die Stabilisierung durch angedrohten Suizid des Sohnes nicht als tragfähig anzusehen. Im Rahmen der nach Rückkehr zu erwartenden depressiven Dekompensation wäre eine Aktualisierung der Suizidalität einschließlich eines erhöhten Risikos ernsthafter Suizidversuche ausdrücklich eingeschlossen. Letzteres sei überwiegend wahrscheinlich (S. 63 f.). Die gutachterliche Einschätzung ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) insgesamt nachvollziehbar. Die erhobenen Befundtatsachen stimmen mit den Darstellungen des Klägers bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen überein. Dass das Beschwerdebild in seiner Ausprägung hinter dem der Klägerin graduell zurückbleibt, hat in der Diagnostik und in der unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung seinen Niederschlag gefunden. Dass in Armenien selbst eine Therapiefortsetzung und eine medikamentöse Behandlung ohne nennenswerten Einfluss auf das Krankheitsbild wären, wird im Gutachten zwar nicht weiter ausgeführt, ist aber unter Hinweis auf die festgestellte Unmöglichkeit des Aufbaus einer vertrauensvollen Behandlungsbeziehung in Armenien (S. 62) sowie auf die trotz aktueller Therapie und Medikation mit Psychopharmaka in Deutschland offenbar fortbestehende Schwere der Erkrankung (S. 20) vorliegend hinreichend plausibel. Sind aber nach Rückführung des Klägers trauma- und depressionsbedingt eine Dekompensation sowie Suizidhandlungen mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, ist eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung auch im Rechtssinne beachtlich wahrscheinlich. Hinsichtlich der gegen das Gutachten erhobenen Einwände des Bundesamtes wird auf die vorstehenden Ausführungen unter a) Bezug genommen. 4. Liegen damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, sind auch die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.